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Sicherheitsd@tenblatt-
online


Einführung


Allgemeines

1 Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens
1.1 Produktidentifikator
1.2 Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen, von denen abgeraten wird
1.3 Einzelheiten zum Lieferanten, der das Sicherheitsdatenblatt bereitstellt
1.4. Notrufnummer

2 Mögliche Gefahren
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
2.2 Kennzeichnungselemente
2.3 Sonstige Gefahren

3 Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
3.1 Stoffe
3.2 Gemische

4 Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.1 Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.2 Wichtigste akute und verzögert auftretende Symptome und Wirkungen
4.3 Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung

5 Maßnahmen zur Brandbekämpfung
5.1 Löschmittel
5.2 Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren
5.3 Hinweise für die Brandbekämpfung

6 Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
6.1 Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende Verfahren
6.2 Umweltschutzmaßnahmen
6.3 Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung
6.4 Verweis auf andere Abschnitte

7 Handhabung und Lagerung
7.1 Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung
7.2 Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten
7.3 Spezifische Endanwendungen

8 Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen
8.1 Zu überwachende Parameter
8.2 Begrenzung und Überwachung der Exposition

9 Physikalische und chemische Eigenschaften
9.1 Angaben zu den grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften
9.2 Sonstige Angaben

10 Stabilität und Reaktivität
10.1 Reaktivität
10.2 Chemische Stabilität
10.3 Möglichkeit gefährlicher Reaktionen
10.4 Zu vermeidende Bedingungen
10.5 Unverträgliche Materialien
10.6 Gefährliche Zersetzungsprodukte

11 Toxikologische Angaben
11.1 Angaben zu toxikologischen Wirkungen

12 Umweltbezogene Angaben
12.1 Toxizität
12.2 Persistenz und Abbaubarkeit
12.3 Bioakkumulationspotenzial
12.4 Mobilität im Boden
12.5 Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung
12.6 Andere schädliche Wirkungen

13 Hinweise zur Entsorgung
13.1 Verfahren der Abfallbehandlung

14 Angaben zum Transport
14.1 UN-Nummer
14.2 Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung
14.3 Transportgefahrenklassen
14.4 Verpackungsgruppe
14.5 Umweltgefahren
14.6 Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender
14.7 Massengutbeförderung gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens 73/78 und gemäß IBC-Code

15 Rechtsvorschriften
15.1 Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder das Gemisch
15.2 Stoffsicherheitsbeurteilung

16 Sonstige Angaben

 

3.2 Gemische

Es sind der Produktidentifikator (falls vorhanden), die Konzentration beziehungsweise die Konzentrationsbereiche sowie die Einstufungen zumindest für alle unter Nummer 3.2.1 beziehungsweise 3.2.2 genannten Stoffe anzugeben. Den Lieferanten von Gemischen steht es frei, zusätzlich alle in dem Gemisch enthaltenen Stoffe einschließlich der Stoffe, die die Kriterien für die Einstufung nicht erfüllen, aufzulisten. Anhand dieser Angaben muss der Abnehmer problemlos die Gefahren der in dem Gemisch enthaltenen Stoffe erkennen können. Die mit dem Gemisch selbst verbundenen Gefahren sind in Abschnitt 2 anzugeben.
Die Konzentrationen der in einem Gemisch enthaltenen Stoffe sind wahlweise wie folgt anzugeben:
a) als genaue Gewichts- oder Volumenprozentsätze in abnehmender Reihenfolge, falls technisch möglich,
b) oder als Bereiche von Gewichts- oder Volumenprozentsätzen in abnehmender Reihenfolge, falls technisch möglich.
Bei der Angabe als Bereich von Prozentsätzen sind mit den Gesundheits- und Umweltgefahren die Wirkungen der höchsten Konzentration eines jeden Bestandteils zu beschreiben.
Falls die Wirkungen des gesamten Gemischs bekannt sind, müssen diese Angaben in Abschnitt 2 aufgenommen werden.
Wurde die Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung gemäß Artikel 15 der Richtlinie 1999/45/EG beziehungsweise Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 gestattet, so kann diese Bezeichnung verwendet werden.

3.2.1. Bei einem Gemisch, das die Kriterien für die Einstufung nach der Richtlinie 1999/45/EG erfüllt, sind folgende Stoffe mit ihren jeweiligen Konzentrationen oder Konzentrationsspannen in dem Gemisch anzugeben:
a) Stoffe, die eine Gefahr für die Gesundheit oder die Umwelt im Sinne der Richtlinie 67/548/EWG darstellen, und Stoffe, die eine Gefahr für die Gesundheit oder die Umwelt im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 darstellen, sofern dem Lieferanten des Gemischs die Einstufungskriterien dieser Verordnung erfüllende Angaben zur Verfügung gestellt wurden, und falls diese Stoffe in Konzentrationen vorhanden sind, die mindestens ebenso hoch sind wie die niedrigsten der folgenden Werte:
i) die zutreffenden Konzentrationen nach der Tabelle in Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 1999/45/EG;
ii) die in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 angegebenen spezifischen Konzentrationsgrenzwerte;
iii) wenn ein M-Faktor in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 angegeben wurde: der allgemeine Berücksichtigungsgrenzwert in Anhang I Tabelle 1.1 in der genannten Verordnung nach Anpassung mittels der Berechnungsmethode gemäß Anhang I Abschnitt 4.1 der genannten Verordnung;
iv) die in Anhang II Teil B der Richtlinie 1999/45/EG angegebenen Konzentrationsgrenzwerte;
v) die in Anhang III Teil B der Richtlinie 1999/45/EG angegebenen Konzentrationsgrenzwerte;
vi) die in Anhang V der Richtlinie 1999/45/EG angegebenen Konzentrationsgrenzwerte;
vii) die spezifischen Konzentrationsgrenzwerte, die zur Aufnahme in das spezifische Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 mitgeteilt werden;
viii) wenn ein M-Faktor zur Aufnahme in das spezifische Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 mitgeteilt wird: der allgemeine Grenzwert in Anhang I Tabelle 1.1 der genannten Verordnung nach Anpassung mittels der Berechnungsmethode gemäß Anhang I Abschnitt 4.1 der genannten Verordnung;
b) Stoffe, für die es gemeinschaftliche Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz gibt und die nicht bereits unter Buchstabe a erfasst sind;
c) Stoffe, die gemäß den Kriterien des Anhangs XIII persistent, bioakkumulierbar und toxisch beziehungsweise sehr persistent und sehr bioakkumulierbar sind, oder Stoffe, die aus anderen Gründen als den in Buchstabe a aufgeführten Gefahren in die gemäß Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste aufgenommen wurden, wenn die Konzentration eines einzelnen Stoffs mindestens 0,1 % beträgt.

3.2.2. Bei einem Gemisch, das die Kriterien für die Einstufung nach der Richtlinie 1999/45/EG nicht erfüllt, sind die Stoffe, die in einer Einzelkonzentration vorhanden sind, die mindestens so hoch ist wie die folgenden Konzentrationen, mit ihrer jeweiligen Konzentration oder ihrem jeweiligen Konzentrationsbereich anzugeben:
a) 1 Gewichtsprozent bei nichtgasförmigen Gemischen und 0,2 Volumenprozent bei gasförmigen Gemischen für
i) Stoffe, die eine Gefahr für die Gesundheit oder die Umwelt im Sinne der Richtlinie 67/548/EWG darstellen, und Stoffe, die eine Gefahr für die Gesundheit oder die Umwelt im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 darstellen, sofern dem Lieferanten des Gemischs die Einstufungskriterien dieser Verordnung erfüllende Angaben zur Verfügung gestellt wurden, beziehungsweise
ii) Stoffe, für die gemeinschaftliche Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz festgelegt wurden;
b) 0,1 Gewichtsprozent bei Stoffen, die gemäß den Kriterien des Anhangs XIII persistent, bioakkumulierbar und toxisch beziehungsweise sehr persistent und sehr bioakkumulierbar sind, oder die aus anderen Gründen als den in Buchstabe a aufgeführten Gefahren in die gemäß Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste aufgenommen wurden.

3.2.3. Für die in Unterabschnitt 3.2 aufgeführten Stoffe ist die Einstufung des Stoffs gemäß der Richtlinie 67/548/EWG, einschließlich der Gefahrenbezeichnung, der Gefahrensymbole und der R-Sätze, anzugeben. Ebenfalls anzugeben ist die Einstufung eines Stoffs gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, einschließlich der in Anhang VI Tabelle 1.1 dieser Verordnung vorgesehenen Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie der gemäß den physikalischen Gefahren, Gesundheitsgefahren und Umweltgefahren zugeordneten Gefahrenhinweise, sofern dem Lieferanten des Gemischs Informationen entsprechend den Einstufungskriterien dieser Verordnung zur Verfügung gestellt wurden. Die Gefahrenhinweise und R-Sätze brauchen in diesem Abschnitt nicht ausgeschrieben werden, die Angabe der jeweiligen Codes ist ausreichend. In den Fällen, in denen sie nicht ausgeschrieben sind, ist auf den Abschnitt 16 zu verweisen, in dem der volle Wortlaut jedes relevanten Gefahrenhinweises und R-Satzes aufgeführt ist. Erfüllt der Stoff die Einstufungskriterien nicht, so ist der Grund für die Angabe des Stoffs in Unterabschnitt 3.2 zu nennen (zum Beispiel ‚nicht eingestufter vPvB- Stoff‘ oder ‚Stoff, für den ein gemeinschaftlicher Grenzwert für die Exposition am Arbeitsplatz gilt‘).

3.2.4. Für die in Unterabschnitt 3.2 aufgeführten Stoffe sind die Bezeichnung und, sofern vorhanden, die gemäß Artikel 20 Absatz 3 dieser Verordnung zugewiesene Registrierungsnummer anzugeben.
Unbeschadet der Pflichten der nachgeschalteten Anwender gemäß Artikel 39 dieser Verordnung kann der Teil der Registrierungsnummer, der sich auf den einzelnen Registranten einer gemeinsamen Einreichung bezieht, vom Lieferanten des Gemischs weggelassen werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Dieser Lieferant verpflichtet sich dazu, in Übereinstimmung mit Buchstabe b für Vollzugszwecke auf Aufforderung die vollständige Registrierungsnummer mitzuteilen, oder, falls ihm selbst die vollständige Registrierungsnummer nicht vorliegt, die Aufforderung an seinen eigenen Lieferanten weiterzuleiten.
b) Dieser Lieferant teilt der für den Vollzug zuständigen Behörde des Mitgliedstaats (nachstehend als ‚die Vollzugsbehörde‘ bezeichnet) innerhalb von 7 Tagen die vollständige Registrierungsnummer, entweder nach unmittelbarer Aufforderung durch die Vollzugsbehörde oder, nachdem ihm diese Aufforderung von seinem Abnehmer weitergeleitet wurde, mit; falls ihm selbst die vollständige Registrierungsnummer nicht vorliegt, leitet dieser Lieferant die Aufforderung innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt an seinen eigenen Lieferanten weiter und setzt gleichzeitig die Vollzugsbehörde davon in Kenntnis.
Die EG-Nummer ist, sofern vorhanden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 anzugeben. Die CAS- Nummer und die IUPAC-Bezeichnung können, sofern jeweils vorhanden, ebenfalls angegeben werden.
Für Stoffe, die in diesem Unterabschnitt unter Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung gemäß Artikel 15 der Richtlinie 1999/45/EG beziehungsweise Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 angegeben werden, sind die Registrierungsnummer, die EG-Nummer und eine sonstige genaue chemische Bezeichnung nicht erforderlich.

Auszug aus der Verordnung (EU) Nr. 453/2010

Erläuterungen:
Es werden folgende Angaben zu den Inhaltsstoffen aufgeführt. Übersichtlich ist die tabellarische Darstellung:

• Stoffbezeichnung (Produktidentifikator), auch alternative chemische Bezeichnung (Reihenfolge der Stoffe in Abhängigkeit der Konzentration, wenn es technisch möglich ist)
• Registrierungsnummer, falls vorhanden, auch ohne den registranten-spezifischen Teil (siehe Unterabschnitt 1.1)
EG-Nummer, zusätzlich möglich: CAS-Nummer, IUPAC-Bezeichnung
• Konzentration oder Konzentrationsbereich
• Einstufung (siehe auch Unterabschnitt 2.1)
o gemäß Stoff-Richtlinie 67/548/EWG: Gefahrenbezeichnung, Gefahrensymbole und R-Sätze (deutsche Fassung der CLP-Verordnung, in der englischen Fassung steht „indication of danger, symbol letter(s) and R phrases“)
und –sofern bekannt-
o gemäß CLP-Verordnung (EU) Nr. 1272/2008: Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes, Gefahrenhinweise (H-Sätze)
Ist ein Inhaltsstoff nicht eingestuft, aber trotzdem hier aufgeführt, dann muss dies begründet werden: z.B. Stoff ist ein PBT-Stoff; Stoff hat einen Arbeitsplatzgrenzwert.

Eine alternative chemische Bezeichnung kann für Inhaltsstoffe angegeben werden, wenn durch die Angabe das geistige Eigentum des Hersteller, Importeurs oder nachgeschalteten Anwenders gefährdet wird. Sie kann aber nur für bestimmte Inhaltsstoffe beantragt werden. Möchte ein Hersteller, Importeur oder nachgeschalteter Anwender diese Möglichkeit in Anspruch nehmen, so muss er bis zum 31.5.2015 bei der Behörde des Landes (in Deutschland: "Bundesstelle Chemikalien“ der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin), in dem die Zubereitung zuerst in Verkehr gebracht wird, und ab dem 31.5.2015 bei der ECHA (Europäische Chemikalienagentur) einen entsprechenden Antrag stellen. Im Sicherheitsdatenblatt wird die Ersatzbezeichnung (generische Namen) angegeben, die Registrierungsnummer, die EG-Nummer und eine sonstige genaue chemische Bezeichnung muss dann nicht angegeben werden.

Das Vorgehen bei der Antragsstellung, die Vorgaben für die Stoffbezeichnung und die Bedingungen, wann für einen Stoff ein Antrag eingereicht werden kann, werden im Art. 15 sowie im Anhang VI der Zubereitungsrichtlinie RL 1999/45/EG bzw. in Artikel 24 sowie Anhang I Kapitel 1.4 CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ausführlich beschrieben.

Die EG-Nummer, d. h. die EINECS-, ELINCS- oder NLP-Nummer, ist die offizielle Nummer des Stoffes in der Europäischen Union.

Die IUPAC-Bezeichnung basiert auf der IUPAC-Nomenklatur. IUPAC (International Union of Pure and Applied Chemistry) erarbeite international gültige Nomenklaturen und Terminologien für den Bereich der Chemie.

Die Konzentration der Inhaltsstoffe ist anzugeben. Genaue Konzentrationsangaben sind dabei nicht erforderlich, der Gehalt sollte dann als Konzentrationsbereich angegeben werden. Vorgaben für die Konzentrationsbereiche gibt es nicht. Sinnvoll ist ein Konzentrationsbereich, der die Kennzeichnung des Produktes nachvollziehbar macht.

Anzugebende Stoffe
Als gefährlich eingestufte Zubereitungen/Gemische
Es müssen die Stoffe, die eine Gefahr für die Gesundheit oder die Umwelt darstellen, angegeben werden. Nicht angegeben werden müssen -können aber- Stoffe mit ausschließlich physikalisch-chemischer Eigenschaften, für die kein gemeinschaftlicher Grenzwert für die Exposition am Arbeitsplatz festgelegt ist. Die Nennung von solchen Stoffen ist aber z.B. sinnvoll, um den Anwender über das Vorhandensein von brennbaren Inhaltsstoffen zu informieren. Auch wenn diese Inhaltsstoffe nicht genannt werden müssen, muss im Sicherheitsdatenblatt entweder im Abschnitt 2 und im Abschnitt 9 auf die Brand- und Explosionsgefahren hingewiesen werden.
Es gelten folgende Konzentrationsgrenzen, ab denen die oben genannten Inhaltsstoffe aufgeführt werden müssen:

• die zutreffenden Konzentrationen nach der Tabelle in Artikel 3 Absatz 3 der Zubereitungs-Richtlinie 1999/45/EG „Konzentrationsgrenzen für die Berücksichtigung der Stoffe bei der Einstufung von Zubereitungen“
• die in Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 „Harmonisierte Einstufung“ angegebenen spezifischen Konzentrationsgrenzwerte;
• wenn ein M-Faktor in Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung angegeben wurde: der allgemeine Berücksichtigungsgrenzwert in Anhang I Tabelle 1.1 in der genannten Verordnung nach Anpassung mittels der Berechnungsmethode gemäß Anhang I Abschnitt 4.1 der CLP-Verordnung;
• die in Anhang II, III Teil B und Anhang V der Zubereitungs-Richtlinie 1999/45/EG angegebenen Konzentrationsgrenzwerte;
• die spezifischen Konzentrationsgrenzwerte, die zur Aufnahme in das spezifische Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemäß CLP-Verordnung mitgeteilt werden;
• wenn ein M-Faktor zur Aufnahme in das spezifische Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemäß der CLP-Verordnung mitgeteilt wird: der allgemeine Grenzwert in Anhang I Tabelle 1.1 der genannten Verordnung nach Anpassung mittels der Berechnungsmethode gemäß Anhang I Abschnitt 4.1 der CLP-Verordnung;
• Stoffe, für die es gemeinschaftliche Arbeitsplatzgrenzwerte gibt;
• Stoffe, die gemäß den Kriterien des Anhangs XIII REACH-Verordnung PBT- oder vPvB-Stoffe sind, oder Stoffe (SVHC-Stoffe), die in das Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe (Anhang XIV CLP-Verordnung) aufgenommen wurden, wenn die Konzentration eines einzelnen Stoffs mindestens 0,1 % beträgt.

Als nicht als gefährlich eingestufte Zubereitungen/Gemische
Es müssen die Stoffe in einer Einzelkonzentration ab den folgenden Konzentrationsgrenzen aufgeführt werden:
• 1 Gewichtsprozent bei nichtgasförmigen Gemischen und 0,2 Volumenprozent bei gasförmigen Gemischen für
o Stoffe, die eine Gefahr für die Gesundheit oder die Umwelt im Sinne der Richtlinie 67/548/EWG darstellen, und Stoffe, die eine Gefahr für die Gesundheit oder die Umwelt im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 darstellen, sofern dem Lieferanten des Gemischs die Einstufungskriterien dieser Verordnung erfüllende Angaben zur Verfügung gestellt wurden,
o Stoffe, für die gemeinschaftliche Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz festgelegt wurden;
• Stoffe, die gemäß den Kriterien des Anhangs XIII REACH-Verordnung PBT- oder vPvB-Stoffe sind, oder Stoffe (SVHC-Stoffe), die in das Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe (Anhang XIV CLP-Verordnung) aufgenommen wurden, wenn die Konzentration eines einzelnen Stoffs mindestens 0,1 Gewichtsprozent beträgt.

Änderungen durch CLP (EG-GHS) (In Kraft seit dem 20.1.2009):
• Wird ein ein Gemisch (vorher: Zubereitung) nach der CLP-Verordnung (EG-GHS-Verordnung) eingestuft und gekennzeichnet, dann werden in Kapitel 3 für die einzelnen Inhaltsstoffe die bisherige Einstufung nach Stoff-Richtlinie und die CLP-Einstufung angegeben.
• Die Umsetzungsfristen für die CLP-Verordnung sowie weitere Informationen zu dieser Verordnung sind im Kapitel GHS beschrieben.

Änderungen durch Verordnung(EU) Nr. 453/2010 (In Kraft seit 01.12.2010):
• Neuer Unterabschnitt
• Angabe der M-Faktoren und der zulassungspflichtigen Stoffe
• Regelungen zur Registrierungsnummer
• Konzentrationsabhängige Reihenfolge der Stoff-Aufzählung