| Sicherheitsd@tenblatt-
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Einführung
Allgemeines
1 Bezeichnung des Stoffs bzw.
des Gemischs und des Unternehmens
1.1 Produktidentifikator
1.2 Relevante identifizierte
Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen, von denen abgeraten
wird
1.3 Einzelheiten zum Lieferanten,
der das Sicherheitsdatenblatt bereitstellt
1.4. Notrufnummer
2 Mögliche Gefahren
2.1 Einstufung des Stoffs oder
Gemischs
2.2 Kennzeichnungselemente
2.3 Sonstige Gefahren
3 Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
3.1 Stoffe
3.2 Gemische
4 Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.1 Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.2 Wichtigste akute und verzögert
auftretende Symptome und Wirkungen
4.3 Hinweise auf ärztliche
Soforthilfe oder Spezialbehandlung
5 Maßnahmen zur Brandbekämpfung
5.1 Löschmittel
5.2 Besondere vom Stoff oder
Gemisch ausgehende Gefahren
5.3 Hinweise für die Brandbekämpfung
6 Maßnahmen bei unbeabsichtigter
Freisetzung
6.1 Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen,
Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende Verfahren
6.2 Umweltschutzmaßnahmen
6.3 Methoden und Material für
Rückhaltung und Reinigung
6.4 Verweis auf andere Abschnitte
7 Handhabung und Lagerung
7.1 Schutzmaßnahmen zur
sicheren Handhabung
7.2 Bedingungen zur sicheren
Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten
7.3 Spezifische Endanwendungen
8 Begrenzung und Überwachung
der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen
8.1 Zu überwachende Parameter
8.2 Begrenzung und Überwachung
der Exposition
9 Physikalische und chemische
Eigenschaften
9.1 Angaben zu den grundlegenden
physikalischen und chemischen Eigenschaften
9.2 Sonstige Angaben
10 Stabilität und Reaktivität
10.1 Reaktivität
10.2 Chemische Stabilität
10.3 Möglichkeit gefährlicher
Reaktionen
10.4 Zu vermeidende Bedingungen
10.5 Unverträgliche Materialien
10.6 Gefährliche Zersetzungsprodukte
11 Toxikologische Angaben
11.1 Angaben zu toxikologischen
Wirkungen
12 Umweltbezogene Angaben
12.1 Toxizität
12.2 Persistenz und Abbaubarkeit
12.3 Bioakkumulationspotenzial
12.4 Mobilität im Boden
12.5 Ergebnisse der PBT- und
vPvB-Beurteilung
12.6 Andere schädliche
Wirkungen
13 Hinweise zur Entsorgung
13.1 Verfahren der Abfallbehandlung
14 Angaben zum Transport
14.1 UN-Nummer
14.2 Ordnungsgemäße
UN-Versandbezeichnung
14.3 Transportgefahrenklassen
14.4 Verpackungsgruppe
14.5 Umweltgefahren
14.6 Besondere Vorsichtsmaßnahmen
für den Verwender
14.7 Massengutbeförderung
gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens 73/78 und gemäß
IBC-Code
15 Rechtsvorschriften
15.1 Vorschriften zu Sicherheit,
Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für
den Stoff oder das Gemisch
15.2 Stoffsicherheitsbeurteilung
16 Sonstige Angaben
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3.2
Gemische
Es
sind der Produktidentifikator (falls vorhanden),
die Konzentration beziehungsweise die Konzentrationsbereiche sowie
die Einstufungen zumindest für alle unter Nummer 3.2.1 beziehungsweise
3.2.2 genannten Stoffe anzugeben. Den Lieferanten von Gemischen steht
es frei, zusätzlich alle in dem Gemisch enthaltenen Stoffe einschließlich
der Stoffe, die die Kriterien für die Einstufung nicht erfüllen,
aufzulisten. Anhand dieser Angaben muss der Abnehmer problemlos die
Gefahren der in dem Gemisch enthaltenen Stoffe erkennen können.
Die mit dem Gemisch selbst verbundenen Gefahren sind in Abschnitt
2 anzugeben.
Die Konzentrationen der in einem Gemisch enthaltenen Stoffe sind wahlweise
wie folgt anzugeben:
a) als genaue Gewichts- oder Volumenprozentsätze in abnehmender
Reihenfolge, falls technisch möglich,
b) oder als Bereiche von Gewichts- oder Volumenprozentsätzen
in abnehmender Reihenfolge, falls technisch möglich.
Bei der Angabe als Bereich von Prozentsätzen sind mit den Gesundheits-
und Umweltgefahren die Wirkungen der höchsten Konzentration eines
jeden Bestandteils zu beschreiben.
Falls die Wirkungen des gesamten Gemischs bekannt sind, müssen
diese Angaben in Abschnitt 2 aufgenommen werden.
Wurde die Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung gemäß
Artikel 15 der Richtlinie 1999/45/EG
beziehungsweise Artikel 24 der Verordnung
(EG) Nr. 1272/2008 gestattet, so kann diese Bezeichnung verwendet
werden.
3.2.1. Bei
einem Gemisch, das die Kriterien für die Einstufung nach der
Richtlinie 1999/45/EG erfüllt, sind folgende Stoffe mit ihren
jeweiligen Konzentrationen oder Konzentrationsspannen in dem Gemisch
anzugeben:
a) Stoffe, die eine Gefahr für die Gesundheit oder die Umwelt
im Sinne der Richtlinie 67/548/EWG
darstellen, und Stoffe, die eine Gefahr für die Gesundheit
oder die Umwelt im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 darstellen,
sofern dem Lieferanten des Gemischs die Einstufungskriterien dieser
Verordnung erfüllende Angaben zur Verfügung gestellt wurden,
und falls diese Stoffe in Konzentrationen vorhanden sind, die mindestens
ebenso hoch sind wie die niedrigsten der folgenden Werte:
i) die zutreffenden Konzentrationen nach der Tabelle in Artikel
3 Absatz 3 der Richtlinie 1999/45/EG;
ii) die in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 angegebenen
spezifischen Konzentrationsgrenzwerte;
iii) wenn ein M-Faktor in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr.
1272/2008 angegeben wurde: der allgemeine Berücksichtigungsgrenzwert
in Anhang I Tabelle 1.1 in der genannten Verordnung nach Anpassung
mittels der Berechnungsmethode gemäß Anhang I Abschnitt
4.1 der genannten Verordnung;
iv) die in Anhang II Teil B der Richtlinie 1999/45/EG angegebenen
Konzentrationsgrenzwerte;
v) die in Anhang III Teil B der Richtlinie 1999/45/EG angegebenen
Konzentrationsgrenzwerte;
vi) die in Anhang V der Richtlinie 1999/45/EG angegebenen Konzentrationsgrenzwerte;
vii) die spezifischen Konzentrationsgrenzwerte, die zur Aufnahme
in das spezifische Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemäß
der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 mitgeteilt werden;
viii) wenn ein M-Faktor zur Aufnahme in das spezifische Einstufungs-
und Kennzeichnungsverzeichnis gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 1272/2008 mitgeteilt wird: der allgemeine Grenzwert in Anhang
I Tabelle 1.1 der genannten Verordnung nach Anpassung mittels der
Berechnungsmethode gemäß Anhang I Abschnitt 4.1 der genannten
Verordnung;
b) Stoffe, für die es gemeinschaftliche Grenzwerte für
die Exposition am Arbeitsplatz gibt und die nicht bereits unter
Buchstabe a erfasst sind;
c) Stoffe, die gemäß den Kriterien des Anhangs XIII persistent,
bioakkumulierbar und toxisch beziehungsweise sehr persistent und
sehr bioakkumulierbar sind, oder Stoffe, die aus anderen Gründen
als den in Buchstabe a aufgeführten Gefahren in die gemäß
Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste aufgenommen wurden, wenn die
Konzentration eines einzelnen Stoffs mindestens 0,1 % beträgt.
3.2.2. Bei
einem Gemisch, das die Kriterien für die Einstufung nach der
Richtlinie 1999/45/EG nicht erfüllt, sind die Stoffe, die in
einer Einzelkonzentration vorhanden sind, die mindestens so hoch
ist wie die folgenden Konzentrationen, mit ihrer jeweiligen Konzentration
oder ihrem jeweiligen Konzentrationsbereich anzugeben:
a) 1 Gewichtsprozent bei nichtgasförmigen Gemischen und 0,2
Volumenprozent bei gasförmigen Gemischen für
i) Stoffe, die eine Gefahr für die Gesundheit oder die Umwelt
im Sinne der Richtlinie 67/548/EWG darstellen, und Stoffe, die eine
Gefahr für die Gesundheit oder die Umwelt im Sinne der Verordnung
(EG) Nr. 1272/2008 darstellen, sofern dem Lieferanten des Gemischs
die Einstufungskriterien dieser Verordnung erfüllende Angaben
zur Verfügung gestellt wurden, beziehungsweise
ii) Stoffe, für die gemeinschaftliche Grenzwerte für die
Exposition am Arbeitsplatz festgelegt wurden;
b) 0,1 Gewichtsprozent bei Stoffen, die gemäß den Kriterien
des Anhangs XIII persistent, bioakkumulierbar und toxisch beziehungsweise
sehr persistent und sehr bioakkumulierbar sind, oder die aus anderen
Gründen als den in Buchstabe a aufgeführten Gefahren in
die gemäß Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste aufgenommen
wurden.
3.2.3. Für
die in Unterabschnitt 3.2 aufgeführten Stoffe ist die Einstufung
des Stoffs gemäß der Richtlinie 67/548/EWG, einschließlich
der Gefahrenbezeichnung, der Gefahrensymbole und der R-Sätze,
anzugeben. Ebenfalls anzugeben ist die Einstufung eines Stoffs gemäß
der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, einschließlich der in Anhang
VI Tabelle 1.1 dieser Verordnung vorgesehenen Gefahrenklasse- und
Gefahrenkategorie-Codes sowie der gemäß den physikalischen
Gefahren, Gesundheitsgefahren und Umweltgefahren zugeordneten Gefahrenhinweise,
sofern dem Lieferanten des Gemischs Informationen entsprechend den
Einstufungskriterien dieser Verordnung zur Verfügung gestellt
wurden. Die Gefahrenhinweise und R-Sätze brauchen in diesem
Abschnitt nicht ausgeschrieben werden, die Angabe der jeweiligen
Codes ist ausreichend. In den Fällen, in denen sie nicht ausgeschrieben
sind, ist auf den Abschnitt 16 zu verweisen, in dem der volle Wortlaut
jedes relevanten Gefahrenhinweises und R-Satzes aufgeführt
ist. Erfüllt der Stoff die Einstufungskriterien nicht, so ist
der Grund für die Angabe des Stoffs in Unterabschnitt 3.2 zu
nennen (zum Beispiel ‚nicht eingestufter vPvB- Stoff‘
oder ‚Stoff, für den ein gemeinschaftlicher Grenzwert
für die Exposition am Arbeitsplatz gilt‘).
3.2.4. Für die in Unterabschnitt 3.2 aufgeführten
Stoffe sind die Bezeichnung und, sofern vorhanden, die gemäß
Artikel 20 Absatz 3 dieser Verordnung zugewiesene Registrierungsnummer
anzugeben.
Unbeschadet der Pflichten der nachgeschalteten Anwender gemäß
Artikel 39 dieser Verordnung kann der Teil der Registrierungsnummer,
der sich auf den einzelnen Registranten einer gemeinsamen Einreichung
bezieht, vom Lieferanten des Gemischs weggelassen werden, wenn folgende
Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Dieser Lieferant verpflichtet sich dazu, in Übereinstimmung
mit Buchstabe b für Vollzugszwecke auf Aufforderung die vollständige
Registrierungsnummer mitzuteilen, oder, falls ihm selbst die vollständige
Registrierungsnummer nicht vorliegt, die Aufforderung an seinen
eigenen Lieferanten weiterzuleiten.
b) Dieser Lieferant teilt der für den Vollzug zuständigen
Behörde des Mitgliedstaats (nachstehend als ‚die Vollzugsbehörde‘
bezeichnet) innerhalb von 7 Tagen die vollständige Registrierungsnummer,
entweder nach unmittelbarer Aufforderung durch die Vollzugsbehörde
oder, nachdem ihm diese Aufforderung von seinem Abnehmer weitergeleitet
wurde, mit; falls ihm selbst die vollständige Registrierungsnummer
nicht vorliegt, leitet dieser Lieferant die Aufforderung innerhalb
von 7 Tagen nach Erhalt an seinen eigenen Lieferanten weiter und
setzt gleichzeitig die Vollzugsbehörde davon in Kenntnis.
Die EG-Nummer ist, sofern vorhanden, gemäß der Verordnung
(EG) Nr. 1272/2008 anzugeben. Die CAS- Nummer und die IUPAC-Bezeichnung
können, sofern jeweils vorhanden, ebenfalls angegeben werden.
Für Stoffe, die in diesem Unterabschnitt unter Verwendung einer
alternativen chemischen Bezeichnung gemäß Artikel 15
der Richtlinie 1999/45/EG beziehungsweise Artikel 24 der Verordnung
(EG) Nr. 1272/2008 angegeben werden, sind die Registrierungsnummer,
die EG-Nummer und eine sonstige genaue chemische Bezeichnung nicht
erforderlich.
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Auszug aus der Verordnung
(EU) Nr. 453/2010 Erläuterungen:
Es werden folgende Angaben zu den Inhaltsstoffen aufgeführt. Übersichtlich
ist die tabellarische Darstellung:
• Stoffbezeichnung
(Produktidentifikator), auch alternative chemische Bezeichnung (Reihenfolge
der Stoffe in Abhängigkeit der Konzentration, wenn es technisch möglich
ist)
• Registrierungsnummer, falls vorhanden, auch ohne den registranten-spezifischen
Teil (siehe Unterabschnitt 1.1)
• EG-Nummer, zusätzlich möglich:
CAS-Nummer, IUPAC-Bezeichnung
• Konzentration oder Konzentrationsbereich
• Einstufung (siehe auch Unterabschnitt 2.1)
o gemäß Stoff-Richtlinie 67/548/EWG: Gefahrenbezeichnung, Gefahrensymbole
und R-Sätze (deutsche Fassung der CLP-Verordnung, in der englischen
Fassung steht „indication of danger, symbol letter(s) and R phrases“)
und –sofern bekannt-
o gemäß CLP-Verordnung (EU) Nr. 1272/2008: Gefahrenklasse-
und Gefahrenkategorie-Codes, Gefahrenhinweise (H-Sätze)
Ist ein Inhaltsstoff nicht eingestuft, aber trotzdem hier aufgeführt,
dann muss dies begründet werden: z.B. Stoff ist ein PBT-Stoff; Stoff
hat einen Arbeitsplatzgrenzwert.
Eine alternative
chemische Bezeichnung kann für Inhaltsstoffe angegeben werden,
wenn durch die Angabe das geistige Eigentum des Hersteller, Importeurs
oder nachgeschalteten Anwenders gefährdet wird. Sie kann aber nur
für bestimmte Inhaltsstoffe beantragt werden. Möchte ein Hersteller,
Importeur oder nachgeschalteter Anwender diese Möglichkeit in Anspruch
nehmen, so muss er bis zum 31.5.2015 bei der Behörde des Landes (in
Deutschland: "Bundesstelle
Chemikalien“ der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin),
in dem die Zubereitung zuerst in Verkehr gebracht wird, und ab dem 31.5.2015
bei der ECHA (Europäische
Chemikalienagentur) einen entsprechenden Antrag stellen. Im Sicherheitsdatenblatt
wird die Ersatzbezeichnung (generische Namen) angegeben, die Registrierungsnummer,
die EG-Nummer und eine sonstige genaue chemische Bezeichnung muss dann
nicht angegeben werden.
Das Vorgehen bei
der Antragsstellung, die Vorgaben für die Stoffbezeichnung und die
Bedingungen, wann für einen Stoff ein Antrag eingereicht werden kann,
werden im Art. 15 sowie im Anhang VI der Zubereitungsrichtlinie RL 1999/45/EG
bzw. in Artikel 24 sowie Anhang I Kapitel 1.4 CLP-Verordnung
(EG) Nr. 1272/2008 ausführlich beschrieben.
Die EG-Nummer,
d. h. die EINECS-, ELINCS- oder NLP-Nummer,
ist die offizielle Nummer des Stoffes in der Europäischen Union.
Die IUPAC-Bezeichnung
basiert auf der IUPAC-Nomenklatur. IUPAC (International Union of Pure
and Applied Chemistry) erarbeite international gültige Nomenklaturen
und Terminologien für den Bereich der Chemie.
Die Konzentration
der Inhaltsstoffe ist anzugeben. Genaue Konzentrationsangaben sind dabei
nicht erforderlich, der Gehalt sollte dann als Konzentrationsbereich angegeben
werden. Vorgaben für die Konzentrationsbereiche gibt es nicht. Sinnvoll
ist ein Konzentrationsbereich, der die Kennzeichnung des Produktes nachvollziehbar
macht.
Anzugebende
Stoffe
Als gefährlich eingestufte Zubereitungen/Gemische
Es müssen die Stoffe, die eine Gefahr für die Gesundheit oder
die Umwelt darstellen, angegeben werden. Nicht angegeben werden müssen
-können aber- Stoffe mit ausschließlich physikalisch-chemischer
Eigenschaften, für die kein gemeinschaftlicher Grenzwert für
die Exposition am Arbeitsplatz festgelegt ist. Die Nennung von solchen
Stoffen ist aber z.B. sinnvoll, um den Anwender über das Vorhandensein
von brennbaren Inhaltsstoffen zu informieren. Auch wenn diese Inhaltsstoffe
nicht genannt werden müssen, muss im Sicherheitsdatenblatt entweder
im Abschnitt 2 und im Abschnitt 9 auf die Brand- und Explosionsgefahren
hingewiesen werden.
Es gelten folgende Konzentrationsgrenzen, ab denen die oben genannten
Inhaltsstoffe aufgeführt werden müssen:
• die zutreffenden
Konzentrationen nach der Tabelle in Artikel 3 Absatz 3 der Zubereitungs-Richtlinie
1999/45/EG „Konzentrationsgrenzen für die Berücksichtigung
der Stoffe bei der Einstufung von Zubereitungen“
• die in Anhang VI Teil 3 der
CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 „Harmonisierte Einstufung“
angegebenen spezifischen Konzentrationsgrenzwerte;
• wenn ein M-Faktor in Anhang
VI Teil 3 der CLP-Verordnung angegeben wurde: der allgemeine Berücksichtigungsgrenzwert
in Anhang I Tabelle 1.1 in der genannten Verordnung nach Anpassung mittels
der Berechnungsmethode gemäß Anhang I Abschnitt 4.1 der CLP-Verordnung;
• die in Anhang II, III Teil B und Anhang V der Zubereitungs-Richtlinie
1999/45/EG angegebenen Konzentrationsgrenzwerte;
• die spezifischen Konzentrationsgrenzwerte, die zur Aufnahme in
das spezifische Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
gemäß CLP-Verordnung mitgeteilt werden;
• wenn ein M-Faktor zur Aufnahme in das spezifische Einstufungs-
und Kennzeichnungsverzeichnis gemäß der CLP-Verordnung mitgeteilt
wird: der allgemeine Grenzwert in Anhang I Tabelle 1.1 der genannten Verordnung
nach Anpassung mittels der Berechnungsmethode gemäß Anhang
I Abschnitt 4.1 der CLP-Verordnung;
• Stoffe, für die es gemeinschaftliche Arbeitsplatzgrenzwerte
gibt;
• Stoffe, die gemäß den Kriterien des Anhangs XIII REACH-Verordnung
PBT- oder vPvB-Stoffe sind,
oder Stoffe (SVHC-Stoffe), die in
das Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe (Anhang XIV CLP-Verordnung)
aufgenommen wurden, wenn die Konzentration eines einzelnen Stoffs mindestens
0,1 % beträgt.
Als nicht
als gefährlich eingestufte Zubereitungen/Gemische
Es müssen die Stoffe in einer Einzelkonzentration ab den folgenden
Konzentrationsgrenzen aufgeführt werden:
• 1 Gewichtsprozent bei nichtgasförmigen Gemischen und 0,2
Volumenprozent bei gasförmigen Gemischen für
o Stoffe, die eine Gefahr für die Gesundheit oder die Umwelt im Sinne
der Richtlinie 67/548/EWG darstellen, und Stoffe, die eine Gefahr für
die Gesundheit oder die Umwelt im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
darstellen, sofern dem Lieferanten des Gemischs die Einstufungskriterien
dieser Verordnung erfüllende Angaben zur Verfügung gestellt
wurden,
o Stoffe, für die gemeinschaftliche Grenzwerte für die Exposition
am Arbeitsplatz festgelegt wurden;
• Stoffe, die gemäß den Kriterien des Anhangs XIII REACH-Verordnung
PBT- oder vPvB-Stoffe sind,
oder Stoffe (SVHC-Stoffe), die in
das Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe (Anhang XIV CLP-Verordnung)
aufgenommen wurden, wenn die Konzentration eines einzelnen Stoffs mindestens
0,1 Gewichtsprozent beträgt.
Änderungen
durch CLP (EG-GHS) (In Kraft seit dem 20.1.2009):
• Wird ein ein Gemisch (vorher: Zubereitung) nach der CLP-Verordnung
(EG-GHS-Verordnung) eingestuft und gekennzeichnet, dann werden in Kapitel
3 für die einzelnen Inhaltsstoffe die bisherige Einstufung nach Stoff-Richtlinie
und die CLP-Einstufung angegeben.
• Die Umsetzungsfristen für die CLP-Verordnung sowie weitere
Informationen zu dieser Verordnung sind im Kapitel GHS
beschrieben.
Änderungen
durch Verordnung(EU) Nr. 453/2010 (In Kraft seit 01.12.2010):
• Neuer Unterabschnitt
• Angabe der M-Faktoren und der zulassungspflichtigen Stoffe
• Regelungen zur Registrierungsnummer
• Konzentrationsabhängige Reihenfolge der Stoff-Aufzählung
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