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Zusammensetzung / Angaben zu Bestandteilen
| In
diesem Abschnitt des Sicherheitsdatenblatts ist die chemische Identität
der Bestandteile des Stoffs oder Gemischs einschließlich der
Verunreinigungen und stabilisierenden Zusatzstoffe wie folgt anzugeben.
Es sind geeignete und verfügbare Sicherheitsinformationen zur
Oberflächenchemie zu geben. |
Auszug aus der Verordnung
(EU) Nr. 453/2010 Dieses
Kapitel gliedert sich in folgende verbindliche Unterabschnitte:
• Stoffe (Unterabschnitt
3.1)
• Gemische (Unterabschnitt 3.2)
Erläuterungen:
Ziel des Kapitels 3 ist, das der Abnehmer des Stoffes oder der Zubereitung
ohne Schwierigkeiten die gefährlichen Eigenschaften der Bestandteile
erkennen und diese Informationen auch weitergeben kann. Dabei muss u.a.
bedacht werden, dass ein Stoff beim Abnehmer zu einem Bestandteil einer
Zubereitung werden und dabei mit anderen gefährlichen Stoffen gemischt
werden kann. Daher sollten auch Verunreinigungen angegeben werden, wenn
sie gefährliche Eigenschaften haben.
Angabe
im Sicherheitsdatenblatt:
Es muss nur ein Unterabschnitt für einen Stoff oder für ein
Gemisch aufgeführt werden.
Änderungen
durch CLP (EG-GHS) (In Kraft seit 20.1.2009):
• Wird ein Gemisch (vorher: Zubereitung) oder ein Stoff nach der
CLP-Verordnung eingestuft und gekennzeichnet, dann werden in Abschnitt
3 für die einzelnen Inhaltsstoffe die bisherige Einstufung nach Stoff-Richtlinie
und die CLP-Einstufung angegeben.
• Die
Umsetzungsfristen für die CLP-Verordnung sowie weitere Informationen
zu dieser Verordnung sind im Kapitel GHS
beschrieben.
Änderungen
durch Verordnung(EU) Nr. 453/2010 (In Kraft seit 01.12.2010):
• Untergliederung in neue verbindliche Unterabschnitte;
im Sicherheitsdatenblatt muss je nach Fall nur der Unterabschnitt für
den Stoff oder für das Gemisch aufgeführt werden.
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