2.3
Sonstige Gefahren
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Es
sind Angaben darüber zu machen, ob der Stoff oder das Gemisch
die Kriterien für PBT beziehungsweise vPvB gemäß
Anhang XIII erfüllt.
Es sind Angaben über sonstige Gefahren zu machen, die keine
Einstufung bewirken, aber zu den insgesamt von dem Stoff oder Gemisch
ausgehenden Gefahren beitragen können, wie etwa Luftverunreinigungen
während der Härtung oder Verarbeitung, Staubigkeit, Staubexplosionsgefahr,
Kreuzsensibilisierung, Erstickungsgefahr, Erfrierungsgefahr, ausgeprägter
Geruch oder Geschmack oder Wirkungen auf die Umwelt wie Gefährdung
von Bodenorganismen oder fotochemisches Ozonbildungspotenzial. |
Auszug aus der Verordnung
(EU) Nr. 453/2010 Erläuterungen:
Auch Gefährdungen, die nicht zu einer Einstufung führen, sollten
beschrieben werden. Dazu gehören z.B. Übelkeit und Erbrechen,
die durch das Produkt ausgelöst werden können, Erfrierungsgefahr
beim Umgang mit verflüssigten Gasen, phototoxische Eigenschaften,
Wirkungen auf die terrestrische Umwelt.
Für die nicht-aquatische
Umwelt gibt es bisher nur die Einstufung aufgrund der Gefährdung
der Ozonschicht. Für die schädlichen Wirkungen auf Bodenorganismen,
Pflanzen, Tiere und Insekten gibt es im alten Recht die R-Sätze
R 54 bis R 58, für die aber noch keine definierten Einstufungskriterien
festgelegt wurden. In der CLP-Verordnung findet sich nichts Vergleichbares.
Änderungen
durch Verordnung(EU) Nr. 453/2010 (In Kraft seit 01.12.2010):
• Angaben in einem eigenen Unterabschnitt
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