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Sicherheitsd@tenblatt-
online


Einführung

1 Bezeichnung des Stoffes /Zubereitung und des Unternehmens
1.1 Bezeichnung des Stoffes oder der Zubereitung
1.2 Verwendung des Stoffes / der Zubereitung
1.3 Bezeichnung des Unternehmens
1.4 Notrufnummer
1.5 Gliederung der Informationen

2 Mögliche Gefahren

3 Zusammensetzung / Angaben zu Bestandteilen

4 Erste-Hilfe-Maßnahmen

5 Maßnahmen zur Brandbekämpfung

6 Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung

7 Handhabung und Lagerung
7.1 Handhabung
7.2 Lagerung
7.3 Bestimmte Verwendung(en)

8 Expositionsbegrenzung und persönliche Schutzausrüstung
8.1 Expositionsgrenzwerte
8.2 Begrenzung und Überwachung der Exposition
8.2.1 Begrenzung und Überwachung der Exposition am Arbeitsplatz
8.2.1.1 Atemschutz
8.2.1.2 Handschutz
8.2.1.3 Augenschutz
8.2.1.4 Körperschutz
8.2.2 Begrenzung und Überwachung der Umweltexposition

9 Physikalische und chemische Eigenschaften
9.1 Allgemeine Angaben
9.2 Wichtige Angaben zum Gesundheits- und Umweltschutz sowie zur Sicherheit
9.3 Sonstige Angaben
9.4 Erläuterungen

10 Stabilität und Reaktivität
10.1 Zu vermeidende Bedingungen
10.2 Zu vermeidende Stoffe
10.3 Gefährliche Zersetzungsprodukte

11 Toxikologische Angaben
11.1 Toxikokinetik
11.2 Akute Wirkungen
11.3 Sensibilisierung
11.4 Toxizität bei wiederholter Aufnahme
11.5 CMR-Wirkungen
11.6 Zusammenfassende Bewertung der CMR-Eigenschaften
11.7 Erfahrungen aus der Praxis
11.8 Sonstige Angaben

12 Umweltbezogene Angaben
12.1 Ökotoxizität
12.2 Mobilität
12.3 Persistenz und Abbaubarkeit
12.4 Bioakkumulationspotential
12.5 Ergebnis der Ermittlung PBT-Eigenschaften
12.6 Andere schädliche Wirkungen
12.7 Weitere Hinweise

13 Hinweise zur Entsorgung

14 Angaben zum Transport

15 Rechtvorschriften
15.1 Stoffsicherheitsbeurteilung
15.2 Kennzeichnung
15.3 Weitere EU-Vorschriften
15.4 Nationale Vorschriften
15.5 Sonstige Hinweise

16 Sonstige Angaben

 

Lehrgang - [e-learning]

3 Zusammensetzung / Angaben zu Bestandteilen

(1) Anhand der Angaben muss der Abnehmer problemlos die gefährlichen Eigenschaften der Bestandteile der Zubereitung erkennen können und mit Hilfe der angegebenen Einstufung und Konzentrationsbereiche in der Lage sein, die Einstufung der Zubereitung im Abschnitt 2 des Sicherheitsdatenblattes (sofern nach der konventionellen Methode der Richtlinie 1999/45/EG eingestuft wurde) nachzuvollziehen.
(2) Es ist nicht unbedingt erforderlich, die vollständige Zusammensetzung (Art der Bestandteile und ihre jeweilige Konzentration) anzugeben; eine allgemeine Beschreibung der Bestandteile und ihrer Konzentrationen oder Konzentrationsbereiche kann allerdings hilfreich sein. Sind in einem Technischen Merkblatt detaillierte Angaben zur Zusammensetzung enthalten, sollten diese Angaben auch in das Sicherheitsdatenblatt übernommen werden.
(3) Bei einer Zubereitung, die nach der Richtlinie 1999/45/EG als gefährlich eingestuft ist, müssen jedoch folgende Bestandteile mit ihren jeweiligen Konzentrationen oder Konzentrationsbereichen angegeben werden:
1. gesundheitsgefährdende oder umweltgefährliche Stoffe im Sinne der Richtlinie 67/548/EWG, sobald ihr Gehalt in der Zubereitung den niedrigsten der nachstehenden Werte erreicht oder übersteigt:
- die in Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 1999/45/EG festgelegten Grenzen,
- die Konzentrationsgrenzen in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG,
- die Konzentrationsgrenzen in Teil B des Anhangs II und des Anhangs III der Richtlinie 1999/45/EG,
- die Konzentrationsgrenzen in Anhang V der Richtlinie 1999/45/EG.
Bei Zubereitungen, die Isocyanate enthalten, sollten auch Isocyanate, deren Konzentration in der Zubereitung unterhalb der Berücksichtigungsgrenze liegt, in Abschnitt 3 des Sicherheitsdatenblattes aufgeführt werden, da der Arbeitgeber diese Angaben für die Ermittlung der Isocyanat-Gesamtexposition nach TRGS 430 benötigt.


2. Stoffe, für die es gemeinschaftliche Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz (Richtlinien 91/322/EWG, 2000/39/EG und 2006/15/EG) gibt und die noch nicht unter 1.) erfasst wurden. Es müssen auch die Stoffe genannt werden, denen ein Luftgrenzwert zugeordnet ist, auch wenn sie nicht als gesundheitsgefährlich eingestuft sind. Berücksichtigungsgrenze für diese Stoffe sind Gehalte von = 1 %. Ein Verweis auf die Angaben in "8. Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstung" (vgl. Nummer 8) ist hier zulässig.
3. Persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe oder sehr persistente und sehr bioakkumulierbare Stoffe nach den in Anhang XIII der REACH-Verordnung genannten Kriterien, wenn die Konzentration eines einzelnen Stoffes 0,1 % oder mehr beträgt.
4. Bei Biozid-Produkten sollte die genaue Konzentration der bioziden Wirkstoffe angeben werden. Aufzuführen sind alle gemäß Biozid-Meldeverordnung (BiozidMeldeV) bei der Zulassungsstelle gemeldeten Wirkstoffe eines Biozid- Produktes.
(4) Bei einer Zubereitung, die nach der Richtlinie 1999/45/EG nicht als gefährlich eingestuft ist, müssen folgende Bestandteile mit ihren jeweiligen Konzentrationen oder Konzentrationsbereichen angegeben werden,
a) sobald sie in nicht gasförmigen Zubereitungen in einer Einzelkonzentration von = 1 Gewichtsprozent und in gasförmigen Zubereitungen in einer Einzelkonzentration von = 0,2 Volumenprozent enthalten sind:
- gesundheitsgefährdende oder umweltgefährliche Stoffe im Sinne der Richtlinie 67/548/EWG (siehe obere Tabelle unter Nummer 3 Abs. 3) oder
- Stoffe, für die es gemeinschaftliche Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz gibt, oder
b) sobald sie in einer Einzelkonzentration von = 0,1 Gewichtsprozent enthalten sind:
Stoffe, die nach den Kriterien des Anhangs XIII der REACH-Verordnung persistent, bioakkumulierbar und toxisch oder sehr persistent und sehr bioakkumulierbar sind.
(5) Kann der für das Inverkehrbringen der Zubereitung Verantwortliche nachweisen, dass die Offenlegung der chemischen Identität eines Stoffes auf dem Sicherheitsdatenblatt Vertraulichkeitsprobleme in Bezug auf sein geistiges Eigentum aufwirft, kann er für diesen Stoff die vertrauliche Behandlung der Identität dieses Stoffes gemäß Artikel 15 der Richtlinie 1999/45/EG und die Verwendung eines generischen Namens bei der Anmeldestelle nach dem Chemikaliengesetz beantragen. Diese Regelung gilt nur für Stoffe, die ausschließlich eingestuft sind:
- als reizend - mit Ausnahme der Stoffe, denen R41 zugeordnet ist - oder als in Verbindung mit einer oder mehreren der übrigen in Artikel 10 Nummer 2.3.4 der Richtlinie 1999/45/EG aufgeführten Eigenschaften reizend oder
- als gesundheitsschädlich oder als in Verbindung mit einer oder mehreren der in Artikel 10 Nr. 2.3.4 dieser RL aufgeführten Eigenschaften mit allein akut letalen Wirkungen gesundheitsschädlich.
Diese Regelung ist nicht anwendbar auf sensibilisierend eingestufte Stoffe oder auf Stoffe, für die ein gemeinschaftlicher Grenzwert existiert sowie auf allein als umweltgefährlich eingestufte Stoffe.
(6) Die Vorgehensweise auf vertrauliche Behandlung der chemischen Identität eines Stoffes ist in Anhang VI der Richtlinie 1999/45/EG beschrieben. Ohne einen gültigen Behördenbescheid ist die Geheimhaltung und Verwendung eines generischen Namens nicht zulässig. Die Nachfragemöglichkeit gemäß § 7 Abs. 2 GefStoffV zur Erfüllung der Informationspflicht in der nachgeschalteten Lieferkette bleibt von der Geheimhaltung unberührt.
(7) Damit für Außenstehende erkennbar ist, dass die Verwendung eines generischen Namens von der dafür zuständigen Behörde genehmigt wurde, ist das Aktenzeichen und der Namen des Mitgliedstaates der EU, in dem der Antrag auf vertrauliche Behandlung der chemischen Identität gestellt wurde, auf dem Sicherheitsdatenblatt in Klammern hinter dem generischen Namen anzugeben.
Beispiel: Aliphatischer Alkohol (Ref.: 72243-034081, Germany)
Zur Gewährleistung einer sicheren Handhabung sind die chemischen Eigenschaften des Stoffes einschließlich der Gefährlichkeitsmerkmale und R-Sätze entsprechend Absatz 6 anzugeben.
(8) Für alle in Abschnitt 3 des Sicherheitsdatenblattes genannten Stoffe ist die jeweilige Einstufung (entsprechend Artikel 4 und 6 der REACH-Verordnung oder Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG oder einem einvernehmlichen Eintrag im Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis nach Titel X der REACH-Verordnung einschließlich der für die physikalisch-chemischen gefährlichen Eigenschaften sowie die Gefährdungen der Gesundheit und der Umwelt zutreffenden Kennbuchstaben der Symbole und der R-Sätze anzugeben. Die R-Sätze brauchen hier nicht vollständig wiedergegeben zu werden, ein Verweis auf Abschnitt 16, wo der volle Wortlaut aller zutreffenden R-Sätze zu vermerken ist, genügt. Erfüllt der Stoff die Einstufungskriterien nicht, so ist der Grund für die Angabe des Stoffes in Abschnitt 3 zu nennen (z.B. "PBT-Stoff" oder "Stoff, für den ein gemeinschaftlicher Grenzwert für die Exposition am Arbeitsplatz gilt").
(9) Die Bezeichnung und die gemäß REACH-Verordnung (Artikel 20 Abs. 1) zugeteilte Registrierungsnummer sowie die EINECS- oder ELINCS-Nummer der oben genannten Stoffe ist im Einklang mit Richtlinie 67/548/EWG anzugeben. Falls vorhanden, können auch die CAS-Nummer und die IUPAC-Bezeichnung hilfreich sein. Die CAS-Nummer sollte angeben werden, sofern dem Stoff keine EINECS- bzw. ELINCS-Nummer zugeteilt wurde und er gesundheits- oder umweltgefährlich ist. Wird von der Vertraulichkeit chemischer Namen nach Maßgabe von Artikel 15 der Richtlinie 1999/45/EG Gebrauch gemacht, genügt die Bezeichnung mit dem generischen Namen, eine genaue chemische Bezeichnung sowie die Angabe der EINECS oder ELINCS Nummer sind nicht erforderlich.

Auszug aus der Bekanntmachung 220

Erläuterung

Ziel des Kapitels 3 ist es, dass der Abnehmer des Stoffes oder der Zubereitung ohne Schwierigkeiten die gefährlichen Eigenschaften der Bestandteile erkennen und diese Informationen auch weitergeben kann. Dabei muss u.a. bedacht werden, dass ein Stoff beim Abnehmer zu einem Bestandteil einer Zubereitung wird und dabei mit anderen gefährlichen Stoffen gemischt wird. Daher sollten auch Verunreinigungen angegeben werden, wenn sie gefährliche Eigenschaften haben.

Gefährliche Stoffe sind entsprechend ihrer Gefährlichkeit im Allgemeinen ab der in der Tabelle genannten Berücksichtigungsgrenzen zu benennen. Bei einigen Stoffen wird im Anhang I der Stoffrichtlinie RL 67/548 EWG eine von der oben aufgeführten Tabelle abweichende Berücksichtigungsgrenze angegeben.

Es ist außerdem zu prüfen, ob für die Stoffe nationale Regeln gelten. So wird bestimmten Stoffen in Abweichung zur RL 67/548/EWG eine krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Eigenschaft zugeordnet. Diese abweichende Kennzeichnung wird in der TRGS 905 'Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe' beschrieben. Hilfreich ist dabei das Gesamtverzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe, in dem beide Quellen berücksichtigt werden.

Wird Stoffen in Abweichung zur RL 67/548/EWG national eine sensibilisierende Eigenschaft zugeordnet, so sind diese Stoffe in der TRGS 907 'Verzeichnis sensibilisierender Stoffe' benannt.
Anzugeben sind zudem Stoffe, für die ein Arbeitsplatzgrenzwert festgelegt worden ist. Diese Stoffe sind in der TRGS 900 'Arbeitsplatzgrenzwerte' geführt, die Grenzwerte müssen im Kapitel 8 des Sicherheitsdatenblattes angegeben werden. Die Stoffe müssen ab einem Gehalt von 1% benannt werden. [Gemäß REACH-Verordnung müssen in einer als gefährlich eingestuften Zubereitung Stoffe, für die es von der Gemeinschaft vorgeschriebene Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz gibt und die nicht unter die genannten Konzentrationsgrenzen fallen, unabhängig von dem Gehalt angegeben werden.]

Problematisch sind Stoffe, die weder in der RL 67/548/EWG noch in den TRGSen 900, 905 und 907 aufgeführt sind. Diese Stoffe sind nicht automatisch ungefährlich, es gibt nur keine staatlichen Einstufungen für diese Stoffe. Die Einstufung dieser Stoffe muss vom Hersteller entsprechend der RL 67/548/EWG durchgeführt werden. Gerade bei diesen Stoffen hat sich gezeigt, dass Stoffe von verschiedenen Herstellern unterschiedlich eingestuft werden. Daher sollte neben der Herstellereinstufung auch die Informationen zu Stoffen aus Datenbanken wie GESTIS berücksichtigt werden.

Für den Anwender ist es zudem hilfreich, wenn ungefährliche Bestandteile ebenfalls angegeben werden.
Folgende Angaben sind neben der Angabe der Registrierungsnummer bei den Inhaltsstoffen zu machen:

EINECS-Nummer oder ELINCS-Nummer
Beide Nummern sind eine siebenstellige Zahlenkombination des Typs XXX-XXX-X.

Das EINECS-Verzeichnis (European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances) ist das Altstoffverzeichnis (alte Stoffe) der EU. Stoffe, die nach der Schließung des EINECS-Verzeichnis registriert wurden, haben eine ELINCS-Nummer (European List of Notified Chemical Substances) erhalten.
Bei ESIS (European chemical substances information system) werden beide Nummer angegeben. Hier kann auch die internationale Einstufung abgefragt werden.

CAS-Nummer
CAS-Nummern sind eine bis zu neunstellige Zahlenkombination des Typs XXXXXX-XX-X

Die CAS-Nummer (Chemical Abstract Service) ist ein internationaler Bezeichnungsstandard für chemische Stoffe. Für jeden bekannten chemischen Stoff (auch Biosequenzen, Legierungen, Polymere) existiert eine eindeutige CAS-Nummer. Summenformeln und (verschiedensprachige) Trivialnamen sind nicht eindeutig und können zur Verwechslung führen. Die CAS-Nummer ermöglicht eine eindeutige Identifizierung. Verschiedene Isomere eines Moleküls tragen in der Regel verschiedene CAS-Nummern.

Einstufung:
Bei den aufgeführten Stoffen ist die jeweilige Einstufung einschließlich der Kennbuchstaben der Gefahrensymbole und der R-Sätze anzugeben. Die Einstufung umfasst die Zuordnung eines oder mehrerer Gefährlichkeitsmerkmale zu einem Stoff. Die R-Sätze brauchen hier nicht vollständig wiedergegeben zu werden, ein Verweis auf Abschnitt 16, wo der volle Wortlaut aller zutreffenden R-Sätze zu vermerken ist, genügt.

Konzentration:
Bei den aufgeführten Stoffen sollte auch deren Gehalt angegeben werden. Genaue Konzentrationsangaben sind dabei nicht erforderlich, der Gehalt sollte dann als Konzentrationsbereich angegeben werden. Vorgaben für die Konzentrationsbereiche gibt es nicht. Sinnvoll ist ein Konzentrationsbereich, der die Kennzeichnung des Produktes nachvollziehbar macht.

Vertrauliche Angaben:
Bei Stoffen, deren Einstufung den unter Abs. 5 TRGS 220 genannten Kriterien entsprechen oder für die ein von der Europäischen Gemeinschaft festgelegter Expositionsgrenzwert existiert, kann auf die exakt Beschreibung des Stoffes verzichtet werden, wenn dadurch das geistige Eigentum des Herstellers gefährdet wird.
Möchte ein Hersteller diese Möglichkeit in Anspruch nehmen, so muss er bei der Behörde des Landes, in dem die Zubereitung zuerst in Verkehr gebracht wird, einen entsprechenden Antrag stellen. Er muss eine Ersatzbezeichnung (generische Namen) angeben. Das Vorgehen bei der Antragsstellung und die Vorgaben für die Stoffbezeichnung werden im Art. 15 sowie im Anhang VI der Zubereitungsrichtlinie RL 1999/45/EG ausführlich beschrieben.
Das Aktenzeichen und der Name des Mitgliedstaates der EU, in dem der Antrag auf vertrauliche Behandlung der chemischen Identität gestellt wurde, sind in dem Sicherheitsdatenblatt hinter dem generischen Namen in Klammern anzugeben.

Änderungen durch REACH (In Kraft seit dem 1.6.2007):
• Die Nummerierung des Kapitels hat sich geändert: statt Kapitel 2 ist es jetzt Kapitel 3.
• Bei Zubereitung müssen auch persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe (PBT-Stoffe) oder sehr persistente und sehr bioakkumulierbare Stoffe (vPvB-Stoffe) angegeben werden, wenn sie in einer Einzelkonzentration von 0,1 Gewichtsprozent oder mehr enthalten sind.
• Die Inhaltsstoffe werden wie bisher mit der Einstufung aufgeführt. Bei Stoffen, die die Einstufungskriterien nicht erfüllen, ist der Grund für die Angabe des Stoffes zu nennen (z.B. "PBT-Stoff" oder "Stoff, für den ein gemeinschaftlicher Grenzwert für die Exposition am Arbeitsplatz gilt").
• Angabe der Registrierungsnummern

Änderungen durch CLP (EG-GHS) (In Kraft seit dem 20.1.2009):
• • Wird ein ein Gemisch (vorher: Zubereitung) nach der CLP-Verordnung (EG-GHS-Verordnung) eingestuft und gekennzeichnet, dann werden in Kapitel 3 für die einzelnen Inhaltsstoffe die bisherige Einstufung nach Stoff-Richtlinie und die CLP-Einstufung angegeben.
• Die Umsetzungsfristen für die CLP-Verordnung sowie weitere Informationen zu dieser Verordnung sind im Kapitel GHS beschrieben.