| Sicherheitsd@tenblatt-
online
Einführung
1
Bezeichnung des Stoffes /Zubereitung und des Unternehmens
1.1 Bezeichnung des Stoffes oder der Zubereitung
1.2 Verwendung des Stoffes / der Zubereitung
1.3 Bezeichnung des Unternehmens
1.4 Notrufnummer
1.5 Gliederung der Informationen
2 Mögliche Gefahren
3 Zusammensetzung / Angaben zu Bestandteilen
4 Erste-Hilfe-Maßnahmen
5 Maßnahmen zur Brandbekämpfung
6 Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
7 Handhabung und Lagerung
7.1 Handhabung
7.2 Lagerung
7.3 Bestimmte Verwendung(en)
8 Expositionsbegrenzung und persönliche Schutzausrüstung
8.1 Expositionsgrenzwerte
8.2 Begrenzung und Überwachung der Exposition
8.2.1 Begrenzung und Überwachung der Exposition
am Arbeitsplatz
8.2.1.1 Atemschutz
8.2.1.2 Handschutz
8.2.1.3 Augenschutz
8.2.1.4 Körperschutz
8.2.2 Begrenzung und Überwachung der Umweltexposition
9 Physikalische und chemische Eigenschaften
9.1 Allgemeine Angaben
9.2 Wichtige Angaben zum Gesundheits- und Umweltschutz
sowie zur Sicherheit
9.3 Sonstige Angaben
9.4 Erläuterungen
10 Stabilität und Reaktivität
10.1 Zu vermeidende Bedingungen
10.2 Zu vermeidende Stoffe
10.3 Gefährliche Zersetzungsprodukte
11 Toxikologische Angaben
11.1 Toxikokinetik
11.2 Akute Wirkungen
11.3 Sensibilisierung
11.4 Toxizität bei wiederholter Aufnahme
11.5 CMR-Wirkungen
11.6 Zusammenfassende Bewertung der CMR-Eigenschaften
11.7 Erfahrungen aus der Praxis
11.8 Sonstige Angaben
12 Umweltbezogene Angaben
12.1 Ökotoxizität
12.2 Mobilität
12.3 Persistenz und Abbaubarkeit
12.4 Bioakkumulationspotential
12.5 Ergebnis der Ermittlung PBT-Eigenschaften
12.6 Andere schädliche Wirkungen
12.7 Weitere Hinweise
13 Hinweise zur Entsorgung
14 Angaben zum Transport
15 Rechtvorschriften
15.1 Stoffsicherheitsbeurteilung
15.2 Kennzeichnung
15.3 Weitere EU-Vorschriften
15.4 Nationale Vorschriften
15.5 Sonstige Hinweise
16 Sonstige Angaben |
|
Lehrgang
- [e-learning]
3 Zusammensetzung
/ Angaben zu Bestandteilen
| (1)
Anhand der Angaben muss der Abnehmer problemlos die gefährlichen
Eigenschaften der Bestandteile der Zubereitung erkennen können
und mit Hilfe der angegebenen Einstufung und Konzentrationsbereiche
in der Lage sein, die Einstufung der Zubereitung im Abschnitt 2
des Sicherheitsdatenblattes (sofern nach der konventionellen Methode
der Richtlinie 1999/45/EG eingestuft wurde) nachzuvollziehen.
(2) Es ist nicht unbedingt erforderlich, die vollständige Zusammensetzung
(Art der Bestandteile und ihre jeweilige Konzentration) anzugeben;
eine allgemeine Beschreibung der Bestandteile und ihrer Konzentrationen
oder Konzentrationsbereiche kann allerdings hilfreich sein. Sind
in einem Technischen Merkblatt detaillierte Angaben zur Zusammensetzung
enthalten, sollten diese Angaben auch in das Sicherheitsdatenblatt
übernommen werden.
(3) Bei einer Zubereitung, die nach der Richtlinie 1999/45/EG als
gefährlich eingestuft ist, müssen jedoch folgende Bestandteile
mit ihren jeweiligen Konzentrationen oder Konzentrationsbereichen
angegeben werden:
1. gesundheitsgefährdende oder umweltgefährliche Stoffe
im Sinne der Richtlinie 67/548/EWG, sobald ihr Gehalt in der Zubereitung
den niedrigsten der nachstehenden Werte erreicht oder übersteigt:
- die in Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 1999/45/EG festgelegten
Grenzen,
- die Konzentrationsgrenzen in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG,
- die Konzentrationsgrenzen in Teil B des Anhangs II und des Anhangs
III der Richtlinie 1999/45/EG,
- die Konzentrationsgrenzen in Anhang V der Richtlinie 1999/45/EG.
Bei Zubereitungen, die Isocyanate enthalten, sollten auch Isocyanate,
deren Konzentration in der Zubereitung unterhalb der Berücksichtigungsgrenze
liegt, in Abschnitt 3 des Sicherheitsdatenblattes aufgeführt
werden, da der Arbeitgeber diese Angaben für die Ermittlung
der Isocyanat-Gesamtexposition nach TRGS 430 benötigt.

2. Stoffe,
für die es gemeinschaftliche Grenzwerte für die Exposition
am Arbeitsplatz (Richtlinien 91/322/EWG, 2000/39/EG und 2006/15/EG)
gibt und die noch nicht unter 1.) erfasst wurden. Es müssen
auch die Stoffe genannt werden, denen ein Luftgrenzwert zugeordnet
ist, auch wenn sie nicht als gesundheitsgefährlich eingestuft
sind. Berücksichtigungsgrenze für diese Stoffe sind Gehalte
von = 1 %. Ein Verweis auf die Angaben in "8. Begrenzung und
Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstung"
(vgl. Nummer 8) ist hier zulässig.
3. Persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe oder sehr
persistente und sehr bioakkumulierbare Stoffe nach den in Anhang
XIII der REACH-Verordnung genannten Kriterien, wenn die Konzentration
eines einzelnen Stoffes 0,1 % oder mehr beträgt.
4. Bei Biozid-Produkten sollte die genaue Konzentration der bioziden
Wirkstoffe angeben werden. Aufzuführen sind alle gemäß
Biozid-Meldeverordnung (BiozidMeldeV)
bei der Zulassungsstelle gemeldeten Wirkstoffe eines Biozid- Produktes.
(4) Bei einer Zubereitung, die nach der Richtlinie 1999/45/EG nicht
als gefährlich eingestuft ist, müssen folgende Bestandteile
mit ihren jeweiligen Konzentrationen oder Konzentrationsbereichen
angegeben werden,
a) sobald sie in nicht gasförmigen Zubereitungen in einer Einzelkonzentration
von = 1 Gewichtsprozent und in gasförmigen Zubereitungen in
einer Einzelkonzentration von = 0,2 Volumenprozent enthalten sind:
- gesundheitsgefährdende oder umweltgefährliche Stoffe
im Sinne der Richtlinie 67/548/EWG (siehe obere Tabelle unter Nummer
3 Abs. 3) oder
- Stoffe, für die es gemeinschaftliche Grenzwerte für
die Exposition am Arbeitsplatz gibt, oder
b) sobald sie in einer Einzelkonzentration von = 0,1 Gewichtsprozent
enthalten sind:
Stoffe, die nach den Kriterien des Anhangs XIII der REACH-Verordnung
persistent, bioakkumulierbar und toxisch oder sehr persistent und
sehr bioakkumulierbar sind.
(5) Kann der für das Inverkehrbringen der Zubereitung Verantwortliche
nachweisen, dass die Offenlegung der chemischen Identität eines
Stoffes auf dem Sicherheitsdatenblatt Vertraulichkeitsprobleme in
Bezug auf sein geistiges Eigentum aufwirft, kann er für diesen
Stoff die vertrauliche Behandlung der Identität dieses Stoffes
gemäß Artikel 15 der Richtlinie 1999/45/EG und die Verwendung
eines generischen Namens bei der Anmeldestelle nach dem Chemikaliengesetz
beantragen. Diese Regelung gilt nur für Stoffe, die ausschließlich
eingestuft sind:
- als reizend - mit Ausnahme der Stoffe, denen R41 zugeordnet ist
- oder als in Verbindung mit einer oder mehreren der übrigen
in Artikel 10 Nummer 2.3.4 der Richtlinie 1999/45/EG aufgeführten
Eigenschaften reizend oder
- als gesundheitsschädlich oder als in Verbindung mit einer
oder mehreren der in Artikel 10 Nr. 2.3.4 dieser RL aufgeführten
Eigenschaften mit allein akut letalen Wirkungen gesundheitsschädlich.
Diese Regelung ist nicht anwendbar auf sensibilisierend eingestufte
Stoffe oder auf Stoffe, für die ein gemeinschaftlicher Grenzwert
existiert sowie auf allein als umweltgefährlich eingestufte
Stoffe.
(6) Die Vorgehensweise auf vertrauliche Behandlung der chemischen
Identität eines Stoffes ist in Anhang VI der Richtlinie 1999/45/EG
beschrieben. Ohne einen gültigen Behördenbescheid ist
die Geheimhaltung und Verwendung eines generischen Namens nicht
zulässig. Die Nachfragemöglichkeit gemäß §
7 Abs. 2 GefStoffV zur Erfüllung der Informationspflicht in
der nachgeschalteten Lieferkette bleibt von der Geheimhaltung unberührt.
(7) Damit für Außenstehende erkennbar ist, dass die Verwendung
eines generischen Namens von der dafür zuständigen Behörde
genehmigt wurde, ist das Aktenzeichen und der Namen des Mitgliedstaates
der EU, in dem der Antrag auf vertrauliche Behandlung der chemischen
Identität gestellt wurde, auf dem Sicherheitsdatenblatt in
Klammern hinter dem generischen Namen anzugeben.
Beispiel: Aliphatischer Alkohol (Ref.: 72243-034081, Germany)
Zur Gewährleistung einer sicheren Handhabung sind die chemischen
Eigenschaften des Stoffes einschließlich der Gefährlichkeitsmerkmale
und R-Sätze entsprechend Absatz 6 anzugeben.
(8) Für alle in Abschnitt 3 des Sicherheitsdatenblattes genannten
Stoffe ist die jeweilige Einstufung (entsprechend Artikel 4 und
6 der REACH-Verordnung oder Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG oder
einem einvernehmlichen Eintrag im Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
nach Titel X der REACH-Verordnung einschließlich der für
die physikalisch-chemischen gefährlichen Eigenschaften sowie
die Gefährdungen der Gesundheit und der Umwelt zutreffenden
Kennbuchstaben der Symbole und der R-Sätze anzugeben. Die R-Sätze
brauchen hier nicht vollständig wiedergegeben zu werden, ein
Verweis auf Abschnitt 16, wo der volle Wortlaut aller zutreffenden
R-Sätze zu vermerken ist, genügt. Erfüllt der Stoff
die Einstufungskriterien nicht, so ist der Grund für die Angabe
des Stoffes in Abschnitt 3 zu nennen (z.B. "PBT-Stoff"
oder "Stoff, für den ein gemeinschaftlicher Grenzwert
für die Exposition am Arbeitsplatz gilt").
(9) Die Bezeichnung und die gemäß REACH-Verordnung (Artikel
20 Abs. 1) zugeteilte Registrierungsnummer sowie die EINECS- oder
ELINCS-Nummer der oben genannten Stoffe ist im Einklang mit Richtlinie
67/548/EWG anzugeben. Falls vorhanden, können auch die CAS-Nummer
und die IUPAC-Bezeichnung hilfreich sein. Die CAS-Nummer sollte
angeben werden, sofern dem Stoff keine EINECS- bzw. ELINCS-Nummer
zugeteilt wurde und er gesundheits- oder umweltgefährlich ist.
Wird von der Vertraulichkeit chemischer Namen nach Maßgabe
von Artikel 15 der Richtlinie 1999/45/EG Gebrauch gemacht, genügt
die Bezeichnung mit dem generischen Namen, eine genaue chemische
Bezeichnung sowie die Angabe der EINECS oder ELINCS Nummer sind
nicht erforderlich. |
Auszug aus der Bekanntmachung 220
Erläuterung
Ziel des Kapitels 3 ist es, dass der Abnehmer des Stoffes oder der Zubereitung
ohne Schwierigkeiten die gefährlichen Eigenschaften der Bestandteile
erkennen und diese Informationen auch weitergeben kann. Dabei muss u.a.
bedacht werden, dass ein Stoff beim Abnehmer zu einem Bestandteil einer
Zubereitung wird und dabei mit anderen gefährlichen Stoffen gemischt
wird. Daher sollten auch Verunreinigungen angegeben werden, wenn sie gefährliche
Eigenschaften haben.
Gefährliche Stoffe sind entsprechend ihrer Gefährlichkeit im
Allgemeinen ab der in der Tabelle genannten Berücksichtigungsgrenzen
zu benennen. Bei einigen Stoffen wird im Anhang I der Stoffrichtlinie
RL 67/548 EWG eine von der oben aufgeführten
Tabelle abweichende Berücksichtigungsgrenze angegeben.
Es ist außerdem zu prüfen, ob für die Stoffe nationale
Regeln gelten. So wird bestimmten Stoffen in Abweichung zur RL 67/548/EWG
eine krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende
Eigenschaft zugeordnet. Diese abweichende Kennzeichnung wird in der TRGS
905 'Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender
Stoffe' beschrieben. Hilfreich ist dabei das Gesamtverzeichnis
krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender
Stoffe, in dem beide Quellen berücksichtigt werden.
Wird Stoffen in Abweichung zur RL 67/548/EWG national eine sensibilisierende
Eigenschaft zugeordnet, so sind diese Stoffe in der TRGS
907 'Verzeichnis sensibilisierender Stoffe' benannt.
Anzugeben sind zudem Stoffe, für die ein Arbeitsplatzgrenzwert festgelegt
worden ist. Diese Stoffe sind in der TRGS
900 'Arbeitsplatzgrenzwerte' geführt, die Grenzwerte müssen
im Kapitel 8 des Sicherheitsdatenblattes angegeben
werden. Die Stoffe müssen ab einem Gehalt von 1% benannt werden.
[Gemäß REACH-Verordnung müssen in einer als gefährlich
eingestuften Zubereitung Stoffe, für die es von der Gemeinschaft
vorgeschriebene Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz gibt
und die nicht unter die genannten Konzentrationsgrenzen fallen, unabhängig
von dem Gehalt angegeben werden.]
Problematisch sind Stoffe, die weder in der RL 67/548/EWG noch in den
TRGSen 900, 905 und 907 aufgeführt sind. Diese Stoffe sind nicht
automatisch ungefährlich, es gibt nur keine staatlichen Einstufungen
für diese Stoffe. Die Einstufung dieser Stoffe muss vom Hersteller
entsprechend der RL 67/548/EWG durchgeführt werden. Gerade bei diesen
Stoffen hat sich gezeigt, dass Stoffe von verschiedenen Herstellern unterschiedlich
eingestuft werden. Daher sollte neben der Herstellereinstufung auch die
Informationen zu Stoffen aus Datenbanken wie GESTIS
berücksichtigt werden.
Für den Anwender ist es zudem hilfreich, wenn ungefährliche
Bestandteile ebenfalls angegeben werden.
Folgende Angaben sind neben der Angabe der Registrierungsnummer bei den
Inhaltsstoffen zu machen:
EINECS-Nummer oder ELINCS-Nummer
Beide Nummern sind eine siebenstellige Zahlenkombination des Typs XXX-XXX-X.
Das EINECS-Verzeichnis (European Inventory of Existing Commercial Chemical
Substances) ist das Altstoffverzeichnis (alte Stoffe) der EU. Stoffe,
die nach der Schließung des EINECS-Verzeichnis registriert wurden,
haben eine ELINCS-Nummer (European List of Notified Chemical Substances)
erhalten.
Bei ESIS (European
chemical substances information system) werden beide Nummer angegeben.
Hier kann auch die internationale Einstufung abgefragt werden.
CAS-Nummer
CAS-Nummern sind eine bis zu neunstellige Zahlenkombination des Typs XXXXXX-XX-X
Die CAS-Nummer (Chemical Abstract Service) ist ein internationaler Bezeichnungsstandard
für chemische Stoffe. Für jeden bekannten chemischen Stoff (auch
Biosequenzen, Legierungen, Polymere) existiert eine eindeutige CAS-Nummer.
Summenformeln und (verschiedensprachige) Trivialnamen sind nicht eindeutig
und können zur Verwechslung führen. Die CAS-Nummer ermöglicht
eine eindeutige Identifizierung. Verschiedene Isomere eines Moleküls
tragen in der Regel verschiedene CAS-Nummern.
Einstufung:
Bei den aufgeführten Stoffen ist die jeweilige Einstufung einschließlich
der Kennbuchstaben der Gefahrensymbole und der R-Sätze anzugeben.
Die Einstufung umfasst die Zuordnung eines oder mehrerer Gefährlichkeitsmerkmale
zu einem Stoff. Die R-Sätze brauchen hier nicht vollständig
wiedergegeben zu werden, ein Verweis auf Abschnitt 16,
wo der volle Wortlaut aller zutreffenden R-Sätze zu vermerken ist,
genügt.
Konzentration:
Bei den aufgeführten Stoffen sollte auch deren Gehalt angegeben werden.
Genaue Konzentrationsangaben sind dabei nicht erforderlich, der Gehalt
sollte dann als Konzentrationsbereich angegeben werden. Vorgaben für
die Konzentrationsbereiche gibt es nicht. Sinnvoll ist ein Konzentrationsbereich,
der die Kennzeichnung des Produktes nachvollziehbar macht.
Vertrauliche
Angaben:
Bei Stoffen, deren Einstufung den unter Abs. 5 TRGS 220 genannten Kriterien
entsprechen oder für die ein von der Europäischen Gemeinschaft
festgelegter Expositionsgrenzwert existiert, kann auf die exakt Beschreibung
des Stoffes verzichtet werden, wenn dadurch das geistige Eigentum des
Herstellers gefährdet wird.
Möchte ein Hersteller diese Möglichkeit in Anspruch nehmen,
so muss er bei der Behörde des Landes, in dem die Zubereitung zuerst
in Verkehr gebracht wird, einen entsprechenden Antrag stellen. Er muss
eine Ersatzbezeichnung (generische Namen) angeben. Das Vorgehen bei der
Antragsstellung und die Vorgaben für die Stoffbezeichnung werden
im Art. 15 sowie im Anhang VI der Zubereitungsrichtlinie RL
1999/45/EG ausführlich beschrieben.
Das Aktenzeichen und der Name des Mitgliedstaates der EU, in dem der Antrag
auf vertrauliche Behandlung der chemischen Identität gestellt wurde,
sind in dem Sicherheitsdatenblatt hinter dem generischen Namen in Klammern
anzugeben.
Änderungen
durch REACH (In Kraft seit dem 1.6.2007):
• Die Nummerierung des Kapitels hat sich geändert: statt Kapitel
2 ist es jetzt Kapitel 3.
• Bei Zubereitung müssen auch persistente, bioakkumulierbare
und toxische Stoffe (PBT-Stoffe) oder sehr persistente
und sehr bioakkumulierbare Stoffe (vPvB-Stoffe)
angegeben werden, wenn sie in einer Einzelkonzentration von 0,1 Gewichtsprozent
oder mehr enthalten sind.
• Die Inhaltsstoffe werden wie bisher mit der Einstufung aufgeführt.
Bei Stoffen, die die Einstufungskriterien nicht erfüllen, ist der
Grund für die Angabe des Stoffes zu nennen (z.B. "PBT-Stoff"
oder "Stoff, für den ein gemeinschaftlicher Grenzwert für
die Exposition am Arbeitsplatz gilt").
• Angabe der Registrierungsnummern
Änderungen
durch CLP (EG-GHS) (In Kraft seit dem 20.1.2009):
• • Wird ein ein Gemisch (vorher: Zubereitung) nach der CLP-Verordnung
(EG-GHS-Verordnung) eingestuft und gekennzeichnet, dann werden in Kapitel
3 für die einzelnen Inhaltsstoffe die bisherige Einstufung nach Stoff-Richtlinie
und die CLP-Einstufung angegeben.
• Die Umsetzungsfristen für die CLP-Verordnung sowie weitere
Informationen zu dieser Verordnung sind im Kapitel GHS
beschrieben.
|
|