Erläuterungen:
Damit im Notfall umgehend Auskünfte über die notwendigen Maßnahmen
eingeholt werden können, ist die Angabe einer Notfallnummer im Sicherheitsdatenblatt
verpflichtend. Sinnvollerweise muss die Rufnummer auf eine Person oder
Stelle verweisen, die kompetent Auskunft geben kann.
Die Nummer der öffentlichen Beratungsstelle ist
anzugeben und kann genügen.
Die hier angegebene Rufnummer sollte rund um die Uhr
sowie am Wochenende erreichbar sein. Ist dies nicht der Fall, dann sollten
die Zeiten angegeben werden.
Ein schwieriges Problem bleibt die Angabe einer sinnvollen
Notfallnummer sicherlich, wenn das Produkt außerhalb Deutschlands
in andere Mitgliedsstaaten der EU geliefert wird. Auch wenn das Datenblatt
in die jeweilige Landessprache (englisch, französisch, spanisch,
polnisch etc.) übersetzt wurde, bleibt die Erreichbarkeit einer „verständlichen“
Notfallnummer bestehen. Im Hinblick auf den Zweck der Notrufnummer müssen
die Informationen über Maßnahmen in der jeweiligen Landessprache
erfolgen.
Der Artikel 45 der CLP-Verordnung lautet:
Benennung der mit der Entgegennahme der Informationen über die gesundheitliche
Notversorgung beauftragten Stelle
(1) Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere Stellen, die dafür
zuständig ist/sind, Informationen von Importeuren und nachgeschalteten
Anwendern, die ein Gemisch in Verkehr bringen, entgegenzunehmen, die insbesondere
für die Angabe vorbeugender und heilender Maßnahmen, vor allem
in Notfällen, von Belang sind. Diese Informationen umfassen die chemische
Zusammensetzung der in Verkehr gebrachten und aufgrund ihrer gesundheitlichen
oder physikalischen Auswirkungen als gefährlich eingestuften Gemische,
einschließlich der chemischen Identität der Stoffe in den Gemischen,
für die die Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung
gemäß Artikel 24 von der Agentur auf Antrag genehmigt wurde.
(2) Die benannten Stellen bieten jede Gewähr dafür, dass die
erhaltenen Angaben vertraulich behandelt werden. Diese Angaben dürfen
nur verwendet werden,
a) um Anfragen medizinischen Inhalts mit der Angabe von vorbeugenden und
heilenden Maßnahmen, insbesondere in Notfällen, zu beantworten
und,
b) wenn sie von Mitgliedstaaten angefordert werden, um anhand einer statistischen
Analyse den Bedarf an verbesserten Risikomanagementmaßnahmen zu
ermitteln. Die Informationen werden nicht für andere Zwecke verwendet.
(3) Die benannten Stellen erhalten von den für das Inverkehrbringen
verantwortlichen Importeuren und nachgeschalteten Anwendern alle Informationen,
die sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen.
(4) Bis 20. Januar 2012 nimmt die Kommission eine Überprüfung
vor, um die Möglichkeit einer Harmonisierung der Informationen nach
Absatz 1, einschließlich der Festlegung eines Formats für die
Übermittlung von Informationen durch die Importeure und nachgeschalteten
Anwender an die benannten Stellen, zu beurteilen. Auf der Grundlage dieser
Überprüfung und nach Konsultation einschlägiger Akteure
wie der European Association of Poison Centres and Clinical Toxicologists
(EAPCCT) kann die Kommission eine Verordnung erlassen, mit der dieser
Verordnung ein Anhang hinzugefügt wird. Diese Maßnahmen zur
Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch
Ergänzung werden nach dem in Artikel 54 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren
mit Kontrolle erlassen.
Tipps:
Bisher mussten in Deutschland gemäß §16e Chemikaliengesetz
(ChemG) in Verkehr gebrachte Zubereitungen mit bestimmten gesundheitsschädlichen
Eigenschaften, die für den Verbraucher bestimmt sind, und Biozid-Produkte
dem Bundesinstitut für Risikobewertung im Rahmen der Mitteilungen
für die Informations- und Behandlungszentren für Vergiftungen
genannt werden. Dieser Paragraph wird mit dem CLP-Anpassungs-Gesetz
geändert. Danach wird es eine Mitteilungspflicht für gefährliche
Gemische geben, unabhängig, ob sie für gewerbliche Anwender
oder für Verbraucher in Verkehr gebracht werden sowie erweitert um
alle gefährlichen Eigenschaften. Es ist eine 2-jährige Übergangsfrist
für die Meldung von schon in Verkehr gebrachten Gemischen vorgesehen.
Die öffentliche Beratungsstelle bleibt weiterhin das Bundesinstitut
für Risikobewertung.
Die Angabe einer Notrufnummer bereitete in der Vergangenheit oft Schwierigkeiten.
Durch die Möglichkeiten der modernen Telekommunikation wie Mobiltelefone
bzw. Handys, Anrufweiterschaltung etc. ist die Angabe einer ständig
erreichbaren Rufnummer deutlich einfacher geworden.