Home | Suchen | Kontakt | Impressum | BG BAU

 
Aktuelles | GISBAU | WINGIS | Produktgruppen | Service | Sicherheitsdatenblatt - online
_______________      

Sicherheitsd@tenblatt-
online


Einführung


Allgemeines

1 Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens
1.1 Produktidentifikator
1.2 Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen, von denen abgeraten wird
1.3 Einzelheiten zum Lieferanten, der das Sicherheitsdatenblatt bereitstellt
1.4. Notrufnummer

2 Mögliche Gefahren
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
2.2 Kennzeichnungselemente
2.3 Sonstige Gefahren

3 Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
3.1 Stoffe
3.2 Gemische

4 Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.1 Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.2 Wichtigste akute und verzögert auftretende Symptome und Wirkungen
4.3 Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung

5 Maßnahmen zur Brandbekämpfung
5.1 Löschmittel
5.2 Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren
5.3 Hinweise für die Brandbekämpfung

6 Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
6.1 Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende Verfahren
6.2 Umweltschutzmaßnahmen
6.3 Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung
6.4 Verweis auf andere Abschnitte

7 Handhabung und Lagerung
7.1 Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung
7.2 Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten
7.3 Spezifische Endanwendungen

8 Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen
8.1 Zu überwachende Parameter
8.2 Begrenzung und Überwachung der Exposition

9 Physikalische und chemische Eigenschaften
9.1 Angaben zu den grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften
9.2 Sonstige Angaben

10 Stabilität und Reaktivität
10.1 Reaktivität
10.2 Chemische Stabilität
10.3 Möglichkeit gefährlicher Reaktionen
10.4 Zu vermeidende Bedingungen
10.5 Unverträgliche Materialien
10.6 Gefährliche Zersetzungsprodukte

11 Toxikologische Angaben
11.1 Angaben zu toxikologischen Wirkungen

12 Umweltbezogene Angaben
12.1 Toxizität
12.2 Persistenz und Abbaubarkeit
12.3 Bioakkumulationspotenzial
12.4 Mobilität im Boden
12.5 Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung
12.6 Andere schädliche Wirkungen

13 Hinweise zur Entsorgung
13.1 Verfahren der Abfallbehandlung

14 Angaben zum Transport
14.1 UN-Nummer
14.2 Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung
14.3 Transportgefahrenklassen
14.4 Verpackungsgruppe
14.5 Umweltgefahren
14.6 Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender
14.7 Massengutbeförderung gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens 73/78 und gemäß IBC-Code

15 Rechtsvorschriften
15.1 Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder das Gemisch
15.2 Stoffsicherheitsbeurteilung

16 Sonstige Angaben

 

1.4 Notrufnummer

Es sind Angaben zu Notfallinformationsdiensten zu machen. Gibt es in dem Mitgliedstaat, in dem der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht wird, eine öffentliche Beratungsstelle (dies kann die Stelle sein, die für die Entgegennahme der gesundheitsbezogenen Informationen gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und Artikel 17 der Richtlinie 1999/45/EG zuständig ist), so ist deren Telefonnummer zu nennen, was ausreichend sein kann. Sind solche Dienste aus bestimmten Gründen nur begrenzt verfügbar — gelten etwa bestimmte Betriebszeiten oder sind bestimmte Arten von Informationen nicht verfügbar —, ist dies klar anzugeben.
Auszug aus der Verordnung (EU) Nr. 453/2010

Erläuterungen:
Damit im Notfall umgehend Auskünfte über die notwendigen Maßnahmen eingeholt werden können, ist die Angabe einer Notfallnummer im Sicherheitsdatenblatt verpflichtend. Sinnvollerweise muss die Rufnummer auf eine Person oder Stelle verweisen, die kompetent Auskunft geben kann.

Die Nummer der öffentlichen Beratungsstelle ist anzugeben und kann genügen.

Die hier angegebene Rufnummer sollte rund um die Uhr sowie am Wochenende erreichbar sein. Ist dies nicht der Fall, dann sollten die Zeiten angegeben werden.

Ein schwieriges Problem bleibt die Angabe einer sinnvollen Notfallnummer sicherlich, wenn das Produkt außerhalb Deutschlands in andere Mitgliedsstaaten der EU geliefert wird. Auch wenn das Datenblatt in die jeweilige Landessprache (englisch, französisch, spanisch, polnisch etc.) übersetzt wurde, bleibt die Erreichbarkeit einer „verständlichen“ Notfallnummer bestehen. Im Hinblick auf den Zweck der Notrufnummer müssen die Informationen über Maßnahmen in der jeweiligen Landessprache erfolgen.

Der Artikel 45 der CLP-Verordnung lautet:
Benennung der mit der Entgegennahme der Informationen über die gesundheitliche Notversorgung beauftragten Stelle
(1) Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere Stellen, die dafür zuständig ist/sind, Informationen von Importeuren und nachgeschalteten Anwendern, die ein Gemisch in Verkehr bringen, entgegenzunehmen, die insbesondere für die Angabe vorbeugender und heilender Maßnahmen, vor allem in Notfällen, von Belang sind. Diese Informationen umfassen die chemische Zusammensetzung der in Verkehr gebrachten und aufgrund ihrer gesundheitlichen oder physikalischen Auswirkungen als gefährlich eingestuften Gemische, einschließlich der chemischen Identität der Stoffe in den Gemischen, für die die Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung gemäß Artikel 24 von der Agentur auf Antrag genehmigt wurde.
(2) Die benannten Stellen bieten jede Gewähr dafür, dass die erhaltenen Angaben vertraulich behandelt werden. Diese Angaben dürfen nur verwendet werden,
a) um Anfragen medizinischen Inhalts mit der Angabe von vorbeugenden und heilenden Maßnahmen, insbesondere in Notfällen, zu beantworten und,
b) wenn sie von Mitgliedstaaten angefordert werden, um anhand einer statistischen Analyse den Bedarf an verbesserten Risikomanagementmaßnahmen zu ermitteln. Die Informationen werden nicht für andere Zwecke verwendet.
(3) Die benannten Stellen erhalten von den für das Inverkehrbringen verantwortlichen Importeuren und nachgeschalteten Anwendern alle Informationen, die sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen.
(4) Bis 20. Januar 2012 nimmt die Kommission eine Überprüfung vor, um die Möglichkeit einer Harmonisierung der Informationen nach Absatz 1, einschließlich der Festlegung eines Formats für die Übermittlung von Informationen durch die Importeure und nachgeschalteten Anwender an die benannten Stellen, zu beurteilen. Auf der Grundlage dieser Überprüfung und nach Konsultation einschlägiger Akteure wie der European Association of Poison Centres and Clinical Toxicologists (EAPCCT) kann die Kommission eine Verordnung erlassen, mit der dieser Verordnung ein Anhang hinzugefügt wird. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 54 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Tipps:
Bisher mussten in Deutschland gemäß §16e Chemikaliengesetz (ChemG) in Verkehr gebrachte Zubereitungen mit bestimmten gesundheitsschädlichen Eigenschaften, die für den Verbraucher bestimmt sind, und Biozid-Produkte dem Bundesinstitut für Risikobewertung im Rahmen der Mitteilungen für die Informations- und Behandlungszentren für Vergiftungen genannt werden. Dieser Paragraph wird mit dem CLP-Anpassungs-Gesetz geändert. Danach wird es eine Mitteilungspflicht für gefährliche Gemische geben, unabhängig, ob sie für gewerbliche Anwender oder für Verbraucher in Verkehr gebracht werden sowie erweitert um alle gefährlichen Eigenschaften. Es ist eine 2-jährige Übergangsfrist für die Meldung von schon in Verkehr gebrachten Gemischen vorgesehen. Die öffentliche Beratungsstelle bleibt weiterhin das Bundesinstitut für Risikobewertung.

Die Angabe einer Notrufnummer bereitete in der Vergangenheit oft Schwierigkeiten. Durch die Möglichkeiten der modernen Telekommunikation wie Mobiltelefone bzw. Handys, Anrufweiterschaltung etc. ist die Angabe einer ständig erreichbaren Rufnummer deutlich einfacher geworden.

Einfacher und sicherer ist es jedoch, die für eine Notfallauskunft notwendigen Informationen bei einer der regionalen Giftnotrufzentralen zu hinterlegen. Dieser Firmenservice wird als kostenpflichtige Dienstleistung angeboten.

Bei der Erstellung ist unbedingt zu beachten, dass bei Verwendung der Notrufnummer einer Vergiftungszentrale immer dann eine potentielle Gefährdung der Verwender der Chemikalien gegeben ist, wenn keine odere nicht aktuelle Informationen bei der Vergiftungszentrale vorliegen. Im Schadensfall kann dies möglicherweise zu Regressansprüchen führen!

Ein Service, der als Dienstleistung mehrsprachige Notfallauskünfte für Sicherheitsdatenblätter zur Verfügung stellt, ist in Deutschland selten. Einige Anbieter bieten Auskünfte in englischer Sprache an.

Informationen zu zentralen internationalen Notfallauskünften in den OECD-Mitgliedstaaten sind hier verfügbar.

Änderungen durch die Verordnung (EU) Nr. 453/2010 (seit 20.6.2010 in Kraft):
- Neu ist die Möglichkeit der Angabe der öffentlichen Beratungsstelle als Notfallauskunft.