1.3
Einzelheiten zum Lieferanten, der das Sicherheitsdatenblatt bereitstellt
Der
Lieferant ist zu nennen, unabhängig davon, ob es sich um den
Hersteller, den Importeur, den Alleinvertreter, einen nachgeschalteten
Anwender oder einen Händler handelt. Die vollständige Anschrift
und die Telefonnummer des Lieferanten sowie die E-Mail-Adresse einer
sachkundigen Person, die für das Sicherheitsdatenblatt zuständig
ist, sind anzugeben.
Hat der Lieferant keinen Sitz in dem Mitgliedstaat, in dem der Stoff
oder das Gemisch in Verkehr gebracht wird, und hat er für diesen
Mitgliedstaat eine zuständige Person benannt, sind die vollständige
Anschrift und die Telefonnummer dieser zuständigen Person anzugeben.
Handelt es sich um Registranten, müssen diese Angaben mit den
für die Registrierung gemachten Angaben zum Hersteller oder Importeur
übereinstimmen.
Wurde ein Alleinvertreter bestellt, können auch Angaben zu dem
nicht in der Gemeinschaft ansässigen Hersteller oder Formulierer
gemacht werden |
Auszug aus der Verordnung
(EU) Nr. 453/2010 Erläuterungen:
Die für das Inverkehrbringen eines chemischen Stoffes oder einer
Zubereitung/eines Gemisches verantwortliche Person ist zu nennen. In der
REACH-Verordnung ist der Lieferant als „Hersteller, Importeur, nachgeschalteter
Anwender oder Händler, der einen Stoff als solchen oder in einer
Zubereitung oder eine Zubereitung in Verkehr bringt“ definiert.
Folgende Angaben
sind aufzuführen:
- Vollständige Anschrift des Herstellers, Importeurs und/oder Lieferanten
- Telefonnummer des Herstellers, Importeurs und/oder Lieferanten
- E-Mail-Adresse der sachkundigen Person,
die für das Sicherheitsdatenblatt zuständig ist. Es kann auch
eine Gruppen-email-Adresse angegeben werden, aber die sachkundige Person
muss ersichtlich sein.
Die Angaben müssen bei registrierungspflichtigen Stoffen mit den
Angaben für die Registrierung übereinstimmen.
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