Lehrgang -
[e-learning]
1.2 Verwendung des Stoffes / der Zubereitung
(1) Anzugeben sind, soweit bekannt,
die Verwendungen des Stoffes bzw. der Zubereitung, z.B. entsprechend
den Angaben im Technischen Merkblatt. Wenn es mehrere Verwendungsmöglichkeiten
gibt, genügt es, nur die wichtigsten oder häufigsten Verwendungen
aufzuführen. Hier sollte auch kurz beschrieben werden, was der
Stoff bzw. die Zubereitung tatsächlich bewirkt (z. B. Flammschutzmittel,
Antioxidationsmittel).
(2) Ist ein Stoffsicherheitsbericht vorgeschrieben, so muss das Sicherheitsdatenblatt
Informationen über alle identifizierten Verwendungen enthalten,
die für den Empfänger des Sicherheitsdatenblatts relevant
sind. Diese Informationen müssen mit den im Stoffsicherheitsbericht
identifizierten Verwendungen und den im Anhang des Sicherheitsdatenblatts
aufgeführten Expositionsszenarien übereinstimmen. |
Auszug aus der Bekanntmachung 220 Erläuterungen:
Als Verwendungszweck sollten die wichtigsten oder häufigsten Verwendungen
angegeben werden. Diese Angaben sollten nicht zu allgemein gefasst werden.
Eine Angabe wie z.B. Reiniger sagt nichts über die tatsächliche
Verwendung aus. Wird er großflächig auf Oberflächen, kleinflächig
in Werkstätten, in offenen oder geschlossenen Räumen eingesetzt?
Liegt ein Stoffsicherheitsbericht
vor, gilt zusätzlich:
- Das Sicherheitsdatenblatt muss Informationen über alle identifizierten
Verwendungen enthalten, die für den Empfänger relevant sind.
- Die Angaben müssen mit den Angaben des/der im Anhang aufgeführten
Expositionsszenarios/szenarien übereinstimmen.
Änderungen durch REACH
(in Kraft seit 1.6.2007):
Für registrierungspflichtige Stoffe als solche oder in Zubereitungen,
für die ein Stoffsicherheitsbericht erstellt wurde, gilt zusätzlich:
- Das Sicherheitsdatenblatt muss Informationen über alle identifizierten
Verwendungen enthalten, die für den Empfänger relevant sind.
- Die Angaben müssen mit den Angaben des/der im Anhang aufgeführten
Expositionsszenarium/o übereinstimmen.
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