|
1.2.
Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen,
von denen abgeraten wird
Es sind zumindest die identifizierten Verwendungen,
die für die Abnehmer des Stoffs oder Gemischs relevant sind,
anzugeben. Dabei handelt es sich um eine kurze Beschreibung der beabsichtigten
Wirkung des Stoffs oder Gemischs, wie zum Beispiel ‚Flammschutzmittel‘
oder ‚Antioxidationsmittel‘.
Die Verwendungen, von denen der Lieferant unter Angabe einer Begründung
abrät, sind gegebenenfalls anzugeben. Diese Liste muss nicht
erschöpfend sein.
Ist ein Stoffsicherheitsbericht vorgeschrieben, müssen die Angaben
in diesem Unterabschnitt des Sicherheitsdatenblatts zu den identifizierten
Verwendungen im Stoffsicherheitsbericht und den im Anhang zum Sicherheitsdatenblatt
aufgeführten Expositionszenarien des Stoffsicherheitsberichts
passen |
Auszug aus der Verordnung
(EU) Nr. 453/2010
Erläuterungen:
Als Verwendungszweck sollten die wichtigsten oder häufigsten Verwendungen
angegeben werden. Diese Angaben sollten nicht zu allgemein gefasst werden.
Eine Angabe wie z.B. Reiniger sagt nichts über die tatsächliche
Verwendung aus. Wird er großflächig auf Oberflächen, kleinflächig
in Werkstätten, in offenen oder geschlossenen Räumen eingesetzt?
Liegt ein Stoffsicherheitsbericht
vor, gilt zusätzlich:
- Das Sicherheitsdatenblatt muss Informationen über alle identifizierten
Verwendungen enthalten, die für den Empfänger relevant sind.
- Die Angaben müssen mit den Angaben des/der im Anhang aufgeführten
Expositionsszenarios/szenarien übereinstimmen.
Änderungen
durch die Verordnung (EU) Nr. 453/2010 (seit 20.6.2010 in Kraft):
- Neu ist die Angabe der Verwendungen, von denen der Lieferant abrät,
mit Begründung. Bisher erfolgten diese Angaben im Abschnitt 16.
|