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Sicherheitsd@tenblatt-
online


Einführung


Allgemeines

1 Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens
1.1 Produktidentifikator
1.2 Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen, von denen abgeraten wird
1.3 Einzelheiten zum Lieferanten, der das Sicherheitsdatenblatt bereitstellt
1.4. Notrufnummer

2 Mögliche Gefahren
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
2.2 Kennzeichnungselemente
2.3 Sonstige Gefahren

3 Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
3.1 Stoffe
3.2 Gemische

4 Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.1 Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.2 Wichtigste akute und verzögert auftretende Symptome und Wirkungen
4.3 Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung

5 Maßnahmen zur Brandbekämpfung
5.1 Löschmittel
5.2 Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren
5.3 Hinweise für die Brandbekämpfung

6 Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
6.1 Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende Verfahren
6.2 Umweltschutzmaßnahmen
6.3 Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung
6.4 Verweis auf andere Abschnitte

7 Handhabung und Lagerung
7.1 Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung
7.2 Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten
7.3 Spezifische Endanwendungen

8 Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen
8.1 Zu überwachende Parameter
8.2 Begrenzung und Überwachung der Exposition

9 Physikalische und chemische Eigenschaften
9.1 Angaben zu den grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften
9.2 Sonstige Angaben

10 Stabilität und Reaktivität
10.1 Reaktivität
10.2 Chemische Stabilität
10.3 Möglichkeit gefährlicher Reaktionen
10.4 Zu vermeidende Bedingungen
10.5 Unverträgliche Materialien
10.6 Gefährliche Zersetzungsprodukte

11 Toxikologische Angaben
11.1 Angaben zu toxikologischen Wirkungen

12 Umweltbezogene Angaben
12.1 Toxizität
12.2 Persistenz und Abbaubarkeit
12.3 Bioakkumulationspotenzial
12.4 Mobilität im Boden
12.5 Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung
12.6 Andere schädliche Wirkungen

13 Hinweise zur Entsorgung
13.1 Verfahren der Abfallbehandlung

14 Angaben zum Transport
14.1 UN-Nummer
14.2 Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung
14.3 Transportgefahrenklassen
14.4 Verpackungsgruppe
14.5 Umweltgefahren
14.6 Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender
14.7 Massengutbeförderung gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens 73/78 und gemäß IBC-Code

15 Rechtsvorschriften
15.1 Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder das Gemisch
15.2 Stoffsicherheitsbeurteilung

16 Sonstige Angaben

 

1.1 Produktidentifikator

Für Stoffe ist der Produktidentifikator gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und wie auf dem Kennzeichnungsetikett in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten anzugeben, in denen der Stoff in Verkehr gebracht wird, sofern dies von den betroffenen Mitgliedstaaten nicht anders geregelt wurde.
Bei registrierungspflichtigen Stoffen muss der Produktidentifikator mit dem für die Registrierung angegebenen Produktidentifikator übereinstimmen; ferner ist die nach Artikel 20 Absatz 3 dieser Verordnung zugeteilte Registrierungsnummer anzugeben.
Unbeschadet der Pflichten der nachgeschalteten Anwender gemäß Artikel 39 dieser Verordnung kann ein Lieferant, der Händler oder nachgeschalteter Anwender ist, den Teil der Registrierungsnummer weglassen, der sich auf den einzelnen Registranten einer gemeinsamen Einreichung bezieht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Dieser Lieferant verpflichtet sich dazu, in Übereinstimmung mit Buchstabe b für Vollzugsaufgaben auf Aufforderung die vollständige Registrierungsnummer mitzuteilen, oder, falls ihm selbst die vollständige Registrierungsnummer nicht vorliegt, die Aufforderung an seinen eigenen Lieferanten weiterzuleiten.
b) Dieser Lieferant übermittelt der für den Vollzug zuständigen Behörde des Mitgliedstaats (nachstehend als ‚die Vollzugsbehörde‘ bezeichnet) innerhalb von 7 Tagen die vollständige Registrierungsnummer, entweder nach unmittelbarer Aufforderung durch die Vollzugsbehörde oder, nachdem ihm diese Aufforderung von seinem Abnehmer weitergeleitet wurde; falls ihm selbst die vollständige Registrierungsnummer nicht vorliegt, leitet dieser Lieferant die Aufforderung innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt an seinen eigenen Lieferanten weiter und setzt gleichzeitig die Vollzugsbehörde davon in Kenntnis.
Im Fall eines Gemischs sind der Handelsname oder die Bezeichnung gemäß Artikel 10 Nummer 2.1 der Richtlinie 1999/45/EG anzugeben.
Es kann ein gemeinsames Sicherheitsdatenblatt für mehrere Stoffe oder Gemische verwendet werden, wenn die Informationen in diesem Sicherheitsdatenblatt den Anforderungen dieses Anhangs für jeden einzelnen Stoff oder jedes einzelne Gemisch entsprechen.
Andere Bezeichnungen
Andere Namen oder Synonyme, mit denen der Stoff oder das Gemisch gekennzeichnet wird oder unter denen der Stoff oder das Gemisch allgemein bekannt ist, wie alternative Bezeichnungen, Nummern, Produktcodes von Unternehmen oder sonstige eindeutige Identifikationen, können angegeben werden.

Auszug aus der Verordung (EU) Nr. 453/2010

Erläuterungen:
Produktidentifikatoren gemäß der CLP-Verordnung sind die Angaben auf dem Kennzeichnungsetikett, die die Identifizierung des Stoffes oder des Gemisches ermöglichen.

Die Bezeichnung des Produktes (Handelsname) muss eindeutig sein. Wird zusätzlich zum Produktnamen eine Artikel-Nummer oder sonstige Kürzel zur eindeutigen Identifizierung benötigt, so sind sie Bestandteil des Handelsnamens im Sicherheitsdatenblatt.
Bei einem Gruppensicherheitsdatenblatt muss an den Handelsnamen noch ein Zusatz gegeben werden, aus dem hervorgeht, dass es sich um ein Sicherheitsdatenblatt für eine Gruppe handelt (z.B. „diverse Farbtöne“).

Produktidentifikatoren für Stoffe in folgender Reihenfolge:
- Ist das Produkt ein Einzelstoff, dann muss der chemische Name angegeben werden. Dieser muss mit der Bezeichnung in der Kennzeichnung übereinstimmen.
- Ist der Stoff im Anhang VI Teil 3 CLP-Verordnung aufgeführt, muss dieser Name und die Identifikationsnummer verwendet werden.
- Ist der Stoff im Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis aufgeführt, dann muss dieser Name und die Identifikationsnummer verwendet werden.
- Sonst muss ein die CAS-Nummer zusammen mit der Bezeichnung nach der IUPAC-Nomenklatur angegeben werden.
- Ist keine CAS-Nummer vorhanden, dann ist die Bezeichnung nach der IUPAC-Nomenklatur oder eine internationale chemische Bezeichnung anzugeben.

Gibt es andere Bezeichnungen wie z.B. Synonyme oder gebräuchliche Namen, dann können diese zusätzlich aufgeführt werden.

Bei registrierten Stoffen ist die Registrierungsnummer anzugeben. Ist der Lieferant ein nachgeschalteter Anwender (z.B. ein Formulierer von Zubereitungen/Gemischen) oder ein Händler, kann der registranten-spezifische Teil der Registrierungsnummer im Sicherheitsdatenblatt weggelassen werden.
Die Stoff-Bezeichnung muss mit der in der Registrierung übereinstimmen.

Tipps:
Sinnvoll ist die Angabe des Handelsnamens auf allen Seiten des Sicherheitsdatenblattes.

Änderungen durch die Verordnung (EU) Nr. 453/2010 (seit 20.6.2010 in Kraft):
- Regelungen zur Angabe der Registrierungsnummer