Lehrgang -
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1.1 Bezeichnung des Stoffes oder der Zubereitung
(1) Die verwendete Bezeichnung muss
mit derjenigen in der Kennzeichnung übereinstimmen und Artikel
23 Abs. 2 Buchstabe a) Richtlinie 67/548/EWG bzw. Artikel 10 Nr. 2.1
Richtlinie 1999/45/EG entsprechen.
(2) Bei Stoffen die der Registrierung unterliegen, muss die Bezeichnung
mit der für die Registrierung angegebenen übereinstimmen;
ferner ist die nach Artikel 20 Abs. 1 der REACH-Verordnung zugeteilte
Registrierungsnummer anzugeben. Auch hierbei ist der Zeitplan der
REACH-Verordnung zu beachten.
(3) Gibt es andere Bezeichnungen, so können diese auch aufgeführt
werden.
(4) Die Bezeichnung muss mit der Produktbezeichnung auf dem Kennzeichnungsschild
übereinstimmen. Ist neben der Bezeichnung zur eindeutigen Identifizierung
eine zusätzliche Buchstaben- oder Ziffernkombination erforderlich,
so ist diese Bestandteil des Handelsnamens im Sicherheitsdatenblatt.
Bei Stoffen ist die chemische Bezeichnung nach Anhang I der Richtlinie
67/548/EWG oder, falls der Stoff dort nicht aufgeführt ist, nach
einer international anerkannten chemischen Nomenklatur, vorzugsweise
entsprechend EINECS oder ELINCS anzugeben.
(5) Bei Gruppensicherheitsdatenblättern müssen die Gruppen
eindeutig bezeichnet werden. Die zugeordneten Produkte müssen
identifizierbar sein. |
Auszug aus der Bekanntmachung 220 Erläuterungen:
Die Bezeichnung des Produktes (Handelsname) muss eindeutig sein. Wird
zusätzlich zum Produktnamen eine Artikel-Nummer oder sonstige Kürzel
zur eindeutigen Identifizierung benötigt, so sind sie Bestandteil
des Handelsnamens im Sicherheitsdatenblatt. Bei einem Gruppensicherheitsdatenblatt
muss an den Handelsnamen noch ein Zusatz gegeben werden, aus dem hervorgeht,
dass es sich um ein Sicherheitsdatenblatt für eine Gruppe handelt
(z.B. „diverse Farbtöne“).
Ist das Produkt ein Einzelstoff, dann muss der chemische
Name angegeben werden. Ist der Stoff im Anhang I „Liste der gefährlichen
Stoffe“ der Stoffrichtlinie 67/548/EWG
aufgeführt, muss dieser chemische Name verwendet werden. Sonst muss
ein nach einer international anerkannten chemischen Nomenklatur erstellter
Name verwendet werden. Das sind z.B. Namen aus dem Europäischen Verzeichnis
der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe (EINECS)
oder der Europäischen Liste der angemeldeten chemischen Stoffe
(ELINCS), aber auch die Bezeichnung nach der IUPAC-Nomenklatur. Gibt
es andere Bezeichnungen wie z.B. Synonyme oder gebräuchliche Namen,
dann können diese zusätzlich aufgeführt werden.
Bei registrierten Stoffen ist die Registrierungsnummer anzugeben. Die
Stoff-Bezeichnung muss mit der in der Registrierung übereinstimmen.
Tipps:
Sinnvoll ist die Angabe des Handelsnamens auf allen Seiten des Sicherheitsdatenblattes.
Änderungen durch REACH
(In Kraft seit 1.6.2007):
Für registrierungspflichtige Stoffe gilt zusätzlich:
- Angabe der Stoffbezeichnung gemäß der Registrierung
- Angabe der Registrierungsnummer des Stoffes
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