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Sicherheitsd@tenblatt-
online


Einführung

1 Bezeichnung des Stoffes /Zubereitung und des Unternehmens
1.1 Bezeichnung des Stoffes oder der Zubereitung
1.2 Verwendung des Stoffes / der Zubereitung
1.3 Bezeichnung des Unternehmens
1.4 Notrufnummer
1.5 Gliederung der Informationen

2 Mögliche Gefahren

3 Zusammensetzung / Angaben zu Bestandteilen

4 Erste-Hilfe-Maßnahmen

5 Maßnahmen zur Brandbekämpfung

6 Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung

7 Handhabung und Lagerung
7.1 Handhabung
7.2 Lagerung
7.3 Bestimmte Verwendung(en)

8 Expositionsbegrenzung und persönliche Schutzausrüstung
8.1 Expositionsgrenzwerte
8.2 Begrenzung und Überwachung der Exposition
8.2.1 Begrenzung und Überwachung der Exposition am Arbeitsplatz
8.2.1.1 Atemschutz
8.2.1.2 Handschutz
8.2.1.3 Augenschutz
8.2.1.4 Körperschutz
8.2.2 Begrenzung und Überwachung der Umweltexposition

9 Physikalische und chemische Eigenschaften
9.1 Allgemeine Angaben
9.2 Wichtige Angaben zum Gesundheits- und Umweltschutz sowie zur Sicherheit
9.3 Sonstige Angaben
9.4 Erläuterungen

10 Stabilität und Reaktivität
10.1 Zu vermeidende Bedingungen
10.2 Zu vermeidende Stoffe
10.3 Gefährliche Zersetzungsprodukte

11 Toxikologische Angaben
11.1 Toxikokinetik
11.2 Akute Wirkungen
11.3 Sensibilisierung
11.4 Toxizität bei wiederholter Aufnahme
11.5 CMR-Wirkungen
11.6 Zusammenfassende Bewertung der CMR-Eigenschaften
11.7 Erfahrungen aus der Praxis
11.8 Sonstige Angaben

12 Umweltbezogene Angaben
12.1 Ökotoxizität
12.2 Mobilität
12.3 Persistenz und Abbaubarkeit
12.4 Bioakkumulationspotential
12.5 Ergebnis der Ermittlung PBT-Eigenschaften
12.6 Andere schädliche Wirkungen
12.7 Weitere Hinweise

13 Hinweise zur Entsorgung

14 Angaben zum Transport

15 Rechtvorschriften
15.1 Stoffsicherheitsbeurteilung
15.2 Kennzeichnung
15.3 Weitere EU-Vorschriften
15.4 Nationale Vorschriften
15.5 Sonstige Hinweise

16 Sonstige Angaben

 

Lehrgang - [e-learning]

1.1 Bezeichnung des Stoffes oder der Zubereitung

(1) Die verwendete Bezeichnung muss mit derjenigen in der Kennzeichnung übereinstimmen und Artikel 23 Abs. 2 Buchstabe a) Richtlinie 67/548/EWG bzw. Artikel 10 Nr. 2.1 Richtlinie 1999/45/EG entsprechen.
(2) Bei Stoffen die der Registrierung unterliegen, muss die Bezeichnung mit der für die Registrierung angegebenen übereinstimmen; ferner ist die nach Artikel 20 Abs. 1 der REACH-Verordnung zugeteilte Registrierungsnummer anzugeben. Auch hierbei ist der Zeitplan der REACH-Verordnung zu beachten.
(3) Gibt es andere Bezeichnungen, so können diese auch aufgeführt werden.
(4) Die Bezeichnung muss mit der Produktbezeichnung auf dem Kennzeichnungsschild übereinstimmen. Ist neben der Bezeichnung zur eindeutigen Identifizierung eine zusätzliche Buchstaben- oder Ziffernkombination erforderlich, so ist diese Bestandteil des Handelsnamens im Sicherheitsdatenblatt. Bei Stoffen ist die chemische Bezeichnung nach Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG oder, falls der Stoff dort nicht aufgeführt ist, nach einer international anerkannten chemischen Nomenklatur, vorzugsweise entsprechend EINECS oder ELINCS anzugeben.
(5) Bei Gruppensicherheitsdatenblättern müssen die Gruppen eindeutig bezeichnet werden. Die zugeordneten Produkte müssen identifizierbar sein.
Auszug aus der Bekanntmachung 220

Erläuterungen:
Die Bezeichnung des Produktes (Handelsname) muss eindeutig sein. Wird zusätzlich zum Produktnamen eine Artikel-Nummer oder sonstige Kürzel zur eindeutigen Identifizierung benötigt, so sind sie Bestandteil des Handelsnamens im Sicherheitsdatenblatt. Bei einem Gruppensicherheitsdatenblatt muss an den Handelsnamen noch ein Zusatz gegeben werden, aus dem hervorgeht, dass es sich um ein Sicherheitsdatenblatt für eine Gruppe handelt (z.B. „diverse Farbtöne“).

Ist das Produkt ein Einzelstoff, dann muss der chemische Name angegeben werden. Ist der Stoff im Anhang I „Liste der gefährlichen Stoffe“ der Stoffrichtlinie 67/548/EWG aufgeführt, muss dieser chemische Name verwendet werden. Sonst muss ein nach einer international anerkannten chemischen Nomenklatur erstellter Name verwendet werden. Das sind z.B. Namen aus dem Europäischen Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe (EINECS) oder der Europäischen Liste der angemeldeten chemischen Stoffe (ELINCS), aber auch die Bezeichnung nach der IUPAC-Nomenklatur. Gibt es andere Bezeichnungen wie z.B. Synonyme oder gebräuchliche Namen, dann können diese zusätzlich aufgeführt werden.
Bei registrierten Stoffen ist die Registrierungsnummer anzugeben. Die Stoff-Bezeichnung muss mit der in der Registrierung übereinstimmen.

Tipps:
Sinnvoll ist die Angabe des Handelsnamens auf allen Seiten des Sicherheitsdatenblattes.

Änderungen durch REACH (In Kraft seit 1.6.2007):
Für registrierungspflichtige Stoffe gilt zusätzlich:

- Angabe der Stoffbezeichnung gemäß der Registrierung
- Angabe der Registrierungsnummer des Stoffes