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Sicherheitsd@tenblatt-
online
Einführung
Allgemeines
1 Bezeichnung des Stoffs bzw.
des Gemischs und des Unternehmens
1.1 Produktidentifikator
1.2 Relevante identifizierte
Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen, von denen abgeraten
wird
1.3 Einzelheiten zum Lieferanten,
der das Sicherheitsdatenblatt bereitstellt
1.4. Notrufnummer
2 Mögliche Gefahren
2.1 Einstufung des Stoffs oder
Gemischs
2.2 Kennzeichnungselemente
2.3 Sonstige Gefahren
3 Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
3.1 Stoffe
3.2 Gemische
4 Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.1 Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.2 Wichtigste akute und verzögert
auftretende Symptome und Wirkungen
4.3 Hinweise auf ärztliche
Soforthilfe oder Spezialbehandlung
5 Maßnahmen zur Brandbekämpfung
5.1 Löschmittel
5.2 Besondere vom Stoff oder
Gemisch ausgehende Gefahren
5.3 Hinweise für die Brandbekämpfung
6 Maßnahmen bei unbeabsichtigter
Freisetzung
6.1 Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen,
Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende Verfahren
6.2 Umweltschutzmaßnahmen
6.3 Methoden und Material für
Rückhaltung und Reinigung
6.4 Verweis auf andere Abschnitte
7 Handhabung und Lagerung
7.1 Schutzmaßnahmen zur
sicheren Handhabung
7.2 Bedingungen zur sicheren
Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten
7.3 Spezifische Endanwendungen
8 Begrenzung und Überwachung
der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen
8.1 Zu überwachende Parameter
8.2 Begrenzung und Überwachung
der Exposition
9 Physikalische und chemische
Eigenschaften
9.1 Angaben zu den grundlegenden
physikalischen und chemischen Eigenschaften
9.2 Sonstige Angaben
10 Stabilität und Reaktivität
10.1 Reaktivität
10.2 Chemische Stabilität
10.3 Möglichkeit gefährlicher
Reaktionen
10.4 Zu vermeidende Bedingungen
10.5 Unverträgliche Materialien
10.6 Gefährliche Zersetzungsprodukte
11 Toxikologische Angaben
11.1 Angaben zu toxikologischen
Wirkungen
12 Umweltbezogene Angaben
12.1 Toxizität
12.2 Persistenz und Abbaubarkeit
12.3 Bioakkumulationspotenzial
12.4 Mobilität im Boden
12.5 Ergebnisse der PBT- und
vPvB-Beurteilung
12.6 Andere schädliche
Wirkungen
13 Hinweise zur Entsorgung
13.1 Verfahren der Abfallbehandlung
14 Angaben zum Transport
14.1 UN-Nummer
14.2 Ordnungsgemäße
UN-Versandbezeichnung
14.3 Transportgefahrenklassen
14.4 Verpackungsgruppe
14.5 Umweltgefahren
14.6 Besondere Vorsichtsmaßnahmen
für den Verwender
14.7 Massengutbeförderung
gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens 73/78 und gemäß
IBC-Code
15 Rechtsvorschriften
15.1 Vorschriften zu Sicherheit,
Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für
den Stoff oder das Gemisch
15.2 Stoffsicherheitsbeurteilung
16 Sonstige Angaben
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1.1
Produktidentifikator
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Für Stoffe ist der Produktidentifikator gemäß
Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und wie auf
dem Kennzeichnungsetikett in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten
anzugeben, in denen der Stoff in Verkehr gebracht wird, sofern dies
von den betroffenen Mitgliedstaaten nicht anders geregelt wurde.
Bei registrierungspflichtigen Stoffen muss der Produktidentifikator
mit dem für die Registrierung angegebenen Produktidentifikator
übereinstimmen; ferner ist die nach Artikel 20 Absatz 3 dieser
Verordnung zugeteilte Registrierungsnummer anzugeben.
Unbeschadet der Pflichten der nachgeschalteten Anwender gemäß
Artikel 39 dieser Verordnung kann ein Lieferant, der Händler
oder nachgeschalteter Anwender ist, den Teil der Registrierungsnummer
weglassen, der sich auf den einzelnen Registranten einer gemeinsamen
Einreichung bezieht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt
sind:
a) Dieser Lieferant verpflichtet sich dazu, in Übereinstimmung
mit Buchstabe b für Vollzugsaufgaben auf Aufforderung die vollständige
Registrierungsnummer mitzuteilen, oder, falls ihm selbst die vollständige
Registrierungsnummer nicht vorliegt, die Aufforderung an seinen
eigenen Lieferanten weiterzuleiten.
b) Dieser Lieferant übermittelt der für den Vollzug zuständigen
Behörde des Mitgliedstaats (nachstehend als ‚die Vollzugsbehörde‘
bezeichnet) innerhalb von 7 Tagen die vollständige Registrierungsnummer,
entweder nach unmittelbarer Aufforderung durch die Vollzugsbehörde
oder, nachdem ihm diese Aufforderung von seinem Abnehmer weitergeleitet
wurde; falls ihm selbst die vollständige Registrierungsnummer
nicht vorliegt, leitet dieser Lieferant die Aufforderung innerhalb
von 7 Tagen nach Erhalt an seinen eigenen Lieferanten weiter und
setzt gleichzeitig die Vollzugsbehörde davon in Kenntnis.
Im Fall eines Gemischs sind der Handelsname oder die Bezeichnung
gemäß Artikel 10 Nummer 2.1 der Richtlinie 1999/45/EG
anzugeben.
Es kann ein gemeinsames Sicherheitsdatenblatt für mehrere Stoffe
oder Gemische verwendet werden, wenn die Informationen in diesem
Sicherheitsdatenblatt den Anforderungen dieses Anhangs für
jeden einzelnen Stoff oder jedes einzelne Gemisch entsprechen.
Andere Bezeichnungen
Andere Namen oder Synonyme, mit denen der Stoff oder das Gemisch
gekennzeichnet wird oder unter denen der Stoff oder das Gemisch
allgemein bekannt ist, wie alternative Bezeichnungen, Nummern, Produktcodes
von Unternehmen oder sonstige eindeutige Identifikationen, können
angegeben werden.
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Auszug aus der Verordung
(EU) Nr. 453/2010
Erläuterungen:
Produktidentifikatoren gemäß der CLP-Verordnung
sind die Angaben auf dem Kennzeichnungsetikett, die die Identifizierung
des Stoffes oder des Gemisches ermöglichen.
Die Bezeichnung des
Produktes (Handelsname) muss eindeutig sein. Wird zusätzlich zum
Produktnamen eine Artikel-Nummer oder sonstige Kürzel zur eindeutigen
Identifizierung benötigt, so sind sie Bestandteil des Handelsnamens
im Sicherheitsdatenblatt.
Bei einem Gruppensicherheitsdatenblatt muss an den Handelsnamen noch ein
Zusatz gegeben werden, aus dem hervorgeht, dass es sich um ein Sicherheitsdatenblatt
für eine Gruppe handelt (z.B. „diverse Farbtöne“).
Produktidentifikatoren
für Stoffe in folgender Reihenfolge:
- Ist das Produkt ein Einzelstoff, dann muss der chemische Name angegeben
werden. Dieser muss mit der Bezeichnung in der Kennzeichnung übereinstimmen.
- Ist der Stoff im Anhang VI Teil 3 CLP-Verordnung
aufgeführt, muss dieser Name und die Identifikationsnummer verwendet
werden.
- Ist der Stoff im Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis aufgeführt,
dann muss dieser Name und die Identifikationsnummer verwendet werden.
- Sonst muss ein die CAS-Nummer zusammen mit der Bezeichnung nach der
IUPAC-Nomenklatur angegeben werden.
- Ist keine CAS-Nummer vorhanden, dann ist die Bezeichnung nach der IUPAC-Nomenklatur
oder eine internationale chemische Bezeichnung anzugeben.
Gibt es andere Bezeichnungen
wie z.B. Synonyme oder gebräuchliche Namen, dann können diese
zusätzlich aufgeführt werden.
Bei registrierten
Stoffen ist die Registrierungsnummer anzugeben. Ist der Lieferant ein
nachgeschalteter Anwender (z.B. ein Formulierer von Zubereitungen/Gemischen)
oder ein Händler, kann der registranten-spezifische Teil der Registrierungsnummer
im Sicherheitsdatenblatt weggelassen werden.
Die Stoff-Bezeichnung muss mit der in der Registrierung übereinstimmen.
Tipps:
Sinnvoll ist die Angabe des Handelsnamens auf allen Seiten des Sicherheitsdatenblattes.
Änderungen
durch die Verordnung (EU) Nr. 453/2010 (seit 20.6.2010 in Kraft):
- Regelungen zur Angabe der Registrierungsnummer
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