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Sicherheitsd@tenblatt-
online
Einführung
Allgemeines
1 Bezeichnung des Stoffs bzw.
des Gemischs und des Unternehmens
1.1 Produktidentifikator
1.2 Relevante identifizierte
Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen, von denen abgeraten
wird
1.3 Einzelheiten zum Lieferanten,
der das Sicherheitsdatenblatt bereitstellt
1.4. Notrufnummer
2 Mögliche Gefahren
2.1 Einstufung des Stoffs oder
Gemischs
2.2 Kennzeichnungselemente
2.3 Sonstige Gefahren
3 Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
3.1 Stoffe
3.2 Gemische
4 Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.1 Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.2 Wichtigste akute und verzögert
auftretende Symptome und Wirkungen
4.3 Hinweise auf ärztliche
Soforthilfe oder Spezialbehandlung
5 Maßnahmen zur Brandbekämpfung
5.1 Löschmittel
5.2 Besondere vom Stoff oder
Gemisch ausgehende Gefahren
5.3 Hinweise für die Brandbekämpfung
6 Maßnahmen bei unbeabsichtigter
Freisetzung
6.1 Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen,
Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende Verfahren
6.2 Umweltschutzmaßnahmen
6.3 Methoden und Material für
Rückhaltung und Reinigung
6.4 Verweis auf andere Abschnitte
7 Handhabung und Lagerung
7.1 Schutzmaßnahmen zur
sicheren Handhabung
7.2 Bedingungen zur sicheren
Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten
7.3 Spezifische Endanwendungen
8 Begrenzung und Überwachung
der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen
8.1 Zu überwachende Parameter
8.2 Begrenzung und Überwachung
der Exposition
9 Physikalische und chemische
Eigenschaften
9.1 Angaben zu den grundlegenden
physikalischen und chemischen Eigenschaften
9.2 Sonstige Angaben
10 Stabilität und Reaktivität
10.1 Reaktivität
10.2 Chemische Stabilität
10.3 Möglichkeit gefährlicher
Reaktionen
10.4 Zu vermeidende Bedingungen
10.5 Unverträgliche Materialien
10.6 Gefährliche Zersetzungsprodukte
11 Toxikologische Angaben
11.1 Angaben zu toxikologischen
Wirkungen
12 Umweltbezogene Angaben
12.1 Toxizität
12.2 Persistenz und Abbaubarkeit
12.3 Bioakkumulationspotenzial
12.4 Mobilität im Boden
12.5 Ergebnisse der PBT- und
vPvB-Beurteilung
12.6 Andere schädliche
Wirkungen
13 Hinweise zur Entsorgung
13.1 Verfahren der Abfallbehandlung
14 Angaben zum Transport
14.1 UN-Nummer
14.2 Ordnungsgemäße
UN-Versandbezeichnung
14.3 Transportgefahrenklassen
14.4 Verpackungsgruppe
14.5 Umweltgefahren
14.6 Besondere Vorsichtsmaßnahmen
für den Verwender
14.7 Massengutbeförderung
gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens 73/78 und gemäß
IBC-Code
15 Rechtsvorschriften
15.1 Vorschriften zu Sicherheit,
Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für
den Stoff oder das Gemisch
15.2 Stoffsicherheitsbeurteilung
16 Sonstige Angaben
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16
Sonstige Angaben
In
diesem Abschnitt des Sicherheitsdatenblatts sind die einschlägigen
Angaben über die Erstellung des Sicherheitsdatenblatts aufzuführen.
Er umfasst sonstige Angaben, die nicht in den Abschnitten 1 bis 15
enthalten sind, darunter auch Angaben zur Überarbeitung des Sicherheitsdatenblatts,
zum Beispiel:
a) für ein überarbeitetes Sicherheitsdatenblatt eine eindeutige
Angabe, an welchen Stellen im Vergleich zu der vorausgehenden Fassung
Änderungen vorgenommen wurden, sofern dies nicht bereits andernorts
im Sicherheitsdatenblatt angegeben ist; gegebenenfalls sind die Änderungen
zu erläutern. Ein Lieferant eines Stoffs oder Gemischs muss die
Erläuterung der Änderungen aufbewahren und auf Verlangen
vorweisen;
b) einen Schlüssel oder eine Legende für im Sicherheitsdatenblatt
verwendete Abkürzungen und Akronyme;
c) wichtige Literaturangaben und Datenquellen;
d) bei Gemischen einen Hinweis darauf, welche der Methoden gemäß
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zur Bewertung der Informationen
zum Zwecke der Einstufung verwendet wurde;
e) eine Liste der einschlägigen R-Sätze, Gefahrenhinweise,
Sicherheitsratschläge und/oder Sicherheitshinweise. Jeder in
den Abschnitten 2 bis 15 nicht vollständig ausgeschriebene Hinweis
ist hier in vollem Wortlaut wiederzugeben;
f) Hinweise auf für die Arbeitnehmer geeignete Schulungen zur
Gewährleistung des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der
Umwelt.
Entscheidet sich ein Lieferant eines Gemischs in Übereinstimmung
mit Artikel 31 Absatz 10 dafür, die ab dem 1. Juni 2015 erforderliche
Einstufung zu ermitteln und darüber zu informieren, bevor er
sie für die Einstufung und Kennzeichnung auf der Verpackung verwendet,
kann er diese Einstufung in diesen Abschnitt aufnehmen. |
Auszug aus der Verordnung
(EU) Nr. 453/2010
Erläuterungen:
In
diesem Kapitel werden alle sonstigen Informationen angegeben, die für
den Anwender des Produktes von Nutzen sein können, die aber nicht
in die Kapitel 1 bis 15 passen.
Dazu gehören z.B. folgende Angaben:
• Änderungen
angeben, kenntlich machen
• Verzeichnis der Abkürzungen und Akronyme
Ein allgemeines Abkürzungsverzeichnis ist hier
zu finden.
• Es können Quellen und auch rechtliche Hinweise aufgeführt
werden. Dazu gehört die Angabe der EG-Richtlinien mit der jeweils
letzten Änderung bzw. die Europäische Verordnung, die für
die Einstufung und Kennzeichnung (Stoff-Richtlinie, Zubereitungs-Richtlinie,
CLP-Verordnung) sowie für die Erstellung des Sicherheitsdatenblattes
(REACH-Verordnung) verwendet wurden.
Bsp.: CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2001, berichtigt am 20.1.2011
Bsp.: Internetadressen für weitere Informationen
• Hinweis auf die Methoden, die zur Einstufung von Gemischen verwendet
wurden:
o Prüfmethoden
o Epidemiologische Daten und Erfahrungen beim Menschen
o Ergebnisse von QSAR – Verfahren (Quantitative oder qualitative
Struktur-Wirkungs-Beziehung)
o Stoffgruppen- und Analogiekonzepte
o Beurteilung durch einen Experten
o Übertragungsgrundsätze (Verdünnung, Chargenanalogie,
etc.)
• Es werden alle R-Sätze, H-Sätze, P-Sätze, S-Sätze,
Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes ,auf die in den Abschnitten
2 bis 15 Bezug genommen wird, mit vollständigem Wortlaut aufgeführt,
unabhängig des prozentualen Anteils der einzelnen Inhaltsstoffe.
Die Angaben können nach CLP-Verordnung und Stoff- bzw. Zubereitungs-Richtlinie
gegliedert werden.
• Hier können auch Hinweise gegeben werden, wenn die physikalisch-chemischen,
die toxikologischen und die ökotoxikologischen Daten eines Stoffes
eine andere Einstufung als die Legaleinstufung ergeben.
• Geeignete Schulungen für Arbeitnehmer
Bsp. Hinweis auf Sachkundeprüfungen für Schädlingsbekämpfer,
die sehr giftige, giftige und gesundheitsschädliche Chemikalien einsetzen.
• Der GISCODE
bzw. Produkt-Code als Branchenregelung der Bauwirtschaft sollte in
Abschnitt 7.3 angegeben werden.
• Liegt die GHS-Einstufung eines Gemisches vor und ist dieses aber
noch nicht gemäß CLP-Verordnung gekennzeichnet (noch nicht
auf dem Kennzeichnungsetikett), kann die Einstufung in diesem Abschnitt
aufgeführt werden.
Tipp:
In der BAuA-Informationsveranstaltung „Sicherheitsdatenblatt-Instrument
des Arbeitsschutzes“ am 5.6.2003 wurde von Prof.Kohte ein Vortrag
zu den zivilrechtlichen Folgen mangelhafter Sicherheitsdatenblätter
gehalten. Der Vortrag kann hier
aufgerufen werden.
Das Sicherheitsdatenblatt
kann, wenn es den Anforderungen nach § 6 Abs. 7 GefStoffV 2010 entspricht,
dem Abnehmer auch als mitgelieferte Gefährdungsbeurteilung übermittelt
werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Sicherheitsdatenblatt
auf standardisierte Arbeitsverfahren Bezug nimmt wie:
- Maßnahmen aus stoff- und tätigkeitsbezogenen TRGS (einschließlich
Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) nach TRGS 420),
- Maßnahmen aus branchen- oder tätigkeitsspezifischen Hilfestellungen.
Erstellt der Inverkehrbringer die mitgelieferte Gefährdungsbeurteilung
ohne Bezugnahme auf bereits existierende Lösungen, so sollte er die
Anforderungen beachten, die in Nummer 5.2 „Mitgelieferte Gefährdungsbeurteilung“
der TRGS 400 formuliert sind. Insbesondere muss er fehlenden Informationen
über gesundheitsschädigende Eigenschaften Rechnung tragen.
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