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Sicherheitsd@tenblatt-
online


Einführung

1 Bezeichnung des Stoffes /Zubereitung und des Unternehmens
1.1 Bezeichnung des Stoffes oder der Zubereitung
1.2 Verwendung des Stoffes / der Zubereitung
1.3 Bezeichnung des Unternehmens
1.4 Notrufnummer
1.5 Gliederung der Informationen

2 Mögliche Gefahren

3 Zusammensetzung / Angaben zu Bestandteilen

4 Erste-Hilfe-Maßnahmen

5 Maßnahmen zur Brandbekämpfung

6 Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung

7 Handhabung und Lagerung
7.1 Handhabung
7.2 Lagerung
7.3 Bestimmte Verwendung(en)

8 Expositionsbegrenzung und persönliche Schutzausrüstung
8.1 Expositionsgrenzwerte
8.2 Begrenzung und Überwachung der Exposition
8.2.1 Begrenzung und Überwachung der Exposition am Arbeitsplatz
8.2.1.1 Atemschutz
8.2.1.2 Handschutz
8.2.1.3 Augenschutz
8.2.1.4 Körperschutz
8.2.2 Begrenzung und Überwachung der Umweltexposition

9 Physikalische und chemische Eigenschaften
9.1 Allgemeine Angaben
9.2 Wichtige Angaben zum Gesundheits- und Umweltschutz sowie zur Sicherheit
9.3 Sonstige Angaben
9.4 Erläuterungen

10 Stabilität und Reaktivität
10.1 Zu vermeidende Bedingungen
10.2 Zu vermeidende Stoffe
10.3 Gefährliche Zersetzungsprodukte

11 Toxikologische Angaben
11.1 Toxikokinetik
11.2 Akute Wirkungen
11.3 Sensibilisierung
11.4 Toxizität bei wiederholter Aufnahme
11.5 CMR-Wirkungen
11.6 Zusammenfassende Bewertung der CMR-Eigenschaften
11.7 Erfahrungen aus der Praxis
11.8 Sonstige Angaben

12 Umweltbezogene Angaben
12.1 Ökotoxizität
12.2 Mobilität
12.3 Persistenz und Abbaubarkeit
12.4 Bioakkumulationspotential
12.5 Ergebnis der Ermittlung PBT-Eigenschaften
12.6 Andere schädliche Wirkungen
12.7 Weitere Hinweise

13 Hinweise zur Entsorgung

14 Angaben zum Transport

15 Rechtvorschriften
15.1 Stoffsicherheitsbeurteilung
15.2 Kennzeichnung
15.3 Weitere EU-Vorschriften
15.4 Nationale Vorschriften
15.5 Sonstige Hinweise

16 Sonstige Angaben

 

Lehrgang - [e-learning]

16 Sonstige Angaben

(1) Anzugeben sind alle sonstigen Informationen, von denen der Lieferant annimmt, dass sie für den Gesundheits- und Umweltschutz sowie die Sicherheit des Anwenders von Bedeutung sind, beispielsweise:
- Auflistung der relevanten R-Sätze; anzugeben ist der vollständige Wortlaut aller R-Sätze, auf die in den Abschnitten 2 und 3 des Sicherheitsdatenblattes Bezug genommen wird;
- Schulungshinweise;
- empfohlene Einschränkungen der Anwendung (d. h. nicht-bindende Empfehlungen des Lieferanten);
- weitere Informationen (schriftliche, elektronische Quellen und/oder Kontaktstellen für technische Informationen), soweit nicht unter Abschnitt 1 angegeben;
- Quellen der wichtigsten Daten, die zur Erstellung des Datenblatts verwendet wurden;
- bei einem überarbeiteten Sicherheitsdatenblatt ist klar kenntlich zu machen, welche Angaben hinzugefügt, gestrichen oder geändert wurden, soweit nicht an anderer Stelle angegeben;
- Neue wissenschaftliche Erkenntnisse, soweit sie nicht durch die Einstufung und Kennzeichnung nach Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG wiedergegeben werden.
Auszug aus der Bekanntmachung 220

Erläuterungen:

In diesem Kapitel werden alle sonstigen Informationen angegeben, die für den Anwender des Produktes von Nutzen sein können, die aber nicht in die Kapitel 1 bis 15 passen.

Es können Quellen und auch rechtliche Hinweise aufgeführt werden. Dazu gehört die Angabe der EG-Richtlinien mit der jeweils letzten Änderung, die für die Einstufung und Kennzeichnung (Stoff-Richtlinie, Zubereitungs-Richtlinie) sowie für die Erstellung des Sicherheitsdatenblattes (Sicherheitsdatenblatt-Richtlinie) verwendet wurden.
Bsp.: Zubereitungs-Richtlinie (1999/45/EG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/8/EG.

Es werden alle R-Sätze, auf die in Kapitel 2 und 3 Bezug genommen wird, mit vollständigem Wortlaut aufgeführt, unabhängig des prozentualen Anteils der einzelnen Inhaltsstoffe.

Hier können auch Hinweise gegeben werden, wenn die physikalisch-chemischen, die toxikologischen und die ökotoxikologischen Daten eines Stoffes eine andere Einstufung als die Legaleinstufung ergeben.

Schließt der Hersteller /Lieferant bestimmte Verwendungen im Rahmen von REACH aus, so sind diese hier aufzuführen.

Der GISCODE bzw. Produkt-Code als Branchenregelung der Bauwirtschaft sollte in Kap.15.5 angegeben werden.

Der Ansprechpartner mit der Abteilung, die das Sicherheitsdatenblatt erstellt hat, sowie das Ausstellungsdatum und das Änderungsdatum mit den Änderungen gegenüber der letzten Version sollten angegeben werden, falls sie noch nicht in den vorherigen Kapiteln erwähnt wurden.

Tipp:
In der BAuA-Informationsveranstaltung „Sicherheitsdatenblatt-Instrument des Arbeitsschutzes“ am 5.6.2003 wurde von Prof.Kohte ein Vortrag zu den zivilrechtlichen Folgen mangelhafter Sicherheitsdatenblätter gehalten. Der Vortrag kann hier aufgerufen werden.