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Sicherheitsd@tenblatt-
online


Einführung


Allgemeines

1 Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens
1.1 Produktidentifikator
1.2 Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen, von denen abgeraten wird
1.3 Einzelheiten zum Lieferanten, der das Sicherheitsdatenblatt bereitstellt
1.4. Notrufnummer

2 Mögliche Gefahren
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
2.2 Kennzeichnungselemente
2.3 Sonstige Gefahren

3 Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
3.1 Stoffe
3.2 Gemische

4 Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.1 Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.2 Wichtigste akute und verzögert auftretende Symptome und Wirkungen
4.3 Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung

5 Maßnahmen zur Brandbekämpfung
5.1 Löschmittel
5.2 Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren
5.3 Hinweise für die Brandbekämpfung

6 Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
6.1 Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende Verfahren
6.2 Umweltschutzmaßnahmen
6.3 Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung
6.4 Verweis auf andere Abschnitte

7 Handhabung und Lagerung
7.1 Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung
7.2 Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten
7.3 Spezifische Endanwendungen

8 Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen
8.1 Zu überwachende Parameter
8.2 Begrenzung und Überwachung der Exposition

9 Physikalische und chemische Eigenschaften
9.1 Angaben zu den grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften
9.2 Sonstige Angaben

10 Stabilität und Reaktivität
10.1 Reaktivität
10.2 Chemische Stabilität
10.3 Möglichkeit gefährlicher Reaktionen
10.4 Zu vermeidende Bedingungen
10.5 Unverträgliche Materialien
10.6 Gefährliche Zersetzungsprodukte

11 Toxikologische Angaben
11.1 Angaben zu toxikologischen Wirkungen

12 Umweltbezogene Angaben
12.1 Toxizität
12.2 Persistenz und Abbaubarkeit
12.3 Bioakkumulationspotenzial
12.4 Mobilität im Boden
12.5 Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung
12.6 Andere schädliche Wirkungen

13 Hinweise zur Entsorgung
13.1 Verfahren der Abfallbehandlung

14 Angaben zum Transport
14.1 UN-Nummer
14.2 Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung
14.3 Transportgefahrenklassen
14.4 Verpackungsgruppe
14.5 Umweltgefahren
14.6 Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender
14.7 Massengutbeförderung gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens 73/78 und gemäß IBC-Code

15 Rechtsvorschriften
15.1 Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder das Gemisch
15.2 Stoffsicherheitsbeurteilung

16 Sonstige Angaben

 

16 Sonstige Angaben

In diesem Abschnitt des Sicherheitsdatenblatts sind die einschlägigen Angaben über die Erstellung des Sicherheitsdatenblatts aufzuführen. Er umfasst sonstige Angaben, die nicht in den Abschnitten 1 bis 15 enthalten sind, darunter auch Angaben zur Überarbeitung des Sicherheitsdatenblatts, zum Beispiel:
a) für ein überarbeitetes Sicherheitsdatenblatt eine eindeutige Angabe, an welchen Stellen im Vergleich zu der vorausgehenden Fassung Änderungen vorgenommen wurden, sofern dies nicht bereits andernorts im Sicherheitsdatenblatt angegeben ist; gegebenenfalls sind die Änderungen zu erläutern. Ein Lieferant eines Stoffs oder Gemischs muss die Erläuterung der Änderungen aufbewahren und auf Verlangen vorweisen;
b) einen Schlüssel oder eine Legende für im Sicherheitsdatenblatt verwendete Abkürzungen und Akronyme;
c) wichtige Literaturangaben und Datenquellen;
d) bei Gemischen einen Hinweis darauf, welche der Methoden gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zur Bewertung der Informationen zum Zwecke der Einstufung verwendet wurde;
e) eine Liste der einschlägigen R-Sätze, Gefahrenhinweise, Sicherheitsratschläge und/oder Sicherheitshinweise. Jeder in den Abschnitten 2 bis 15 nicht vollständig ausgeschriebene Hinweis ist hier in vollem Wortlaut wiederzugeben;
f) Hinweise auf für die Arbeitnehmer geeignete Schulungen zur Gewährleistung des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Umwelt.
Entscheidet sich ein Lieferant eines Gemischs in Übereinstimmung mit Artikel 31 Absatz 10 dafür, die ab dem 1. Juni 2015 erforderliche Einstufung zu ermitteln und darüber zu informieren, bevor er sie für die Einstufung und Kennzeichnung auf der Verpackung verwendet, kann er diese Einstufung in diesen Abschnitt aufnehmen.
Auszug aus der Verordnung (EU) Nr. 453/2010

Erläuterungen:
In diesem Kapitel werden alle sonstigen Informationen angegeben, die für den Anwender des Produktes von Nutzen sein können, die aber nicht in die Kapitel 1 bis 15 passen.
Dazu gehören z.B. folgende Angaben:

• Änderungen angeben, kenntlich machen
• Verzeichnis der Abkürzungen und Akronyme
Ein allgemeines Abkürzungsverzeichnis ist hier zu finden.
• Es können Quellen und auch rechtliche Hinweise aufgeführt werden. Dazu gehört die Angabe der EG-Richtlinien mit der jeweils letzten Änderung bzw. die Europäische Verordnung, die für die Einstufung und Kennzeichnung (Stoff-Richtlinie, Zubereitungs-Richtlinie, CLP-Verordnung) sowie für die Erstellung des Sicherheitsdatenblattes (REACH-Verordnung) verwendet wurden.
Bsp.: CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2001, berichtigt am 20.1.2011
Bsp.: Internetadressen für weitere Informationen
• Hinweis auf die Methoden, die zur Einstufung von Gemischen verwendet wurden:
o Prüfmethoden
o Epidemiologische Daten und Erfahrungen beim Menschen
o Ergebnisse von QSAR – Verfahren (Quantitative oder qualitative Struktur-Wirkungs-Beziehung)
o Stoffgruppen- und Analogiekonzepte
o Beurteilung durch einen Experten
o Übertragungsgrundsätze (Verdünnung, Chargenanalogie, etc.)
• Es werden alle R-Sätze, H-Sätze, P-Sätze, S-Sätze, Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes ,auf die in den Abschnitten 2 bis 15 Bezug genommen wird, mit vollständigem Wortlaut aufgeführt, unabhängig des prozentualen Anteils der einzelnen Inhaltsstoffe. Die Angaben können nach CLP-Verordnung und Stoff- bzw. Zubereitungs-Richtlinie gegliedert werden.
• Hier können auch Hinweise gegeben werden, wenn die physikalisch-chemischen, die toxikologischen und die ökotoxikologischen Daten eines Stoffes eine andere Einstufung als die Legaleinstufung ergeben.
• Geeignete Schulungen für Arbeitnehmer
Bsp. Hinweis auf Sachkundeprüfungen für Schädlingsbekämpfer, die sehr giftige, giftige und gesundheitsschädliche Chemikalien einsetzen.
• Der GISCODE bzw. Produkt-Code als Branchenregelung der Bauwirtschaft sollte in Abschnitt 7.3 angegeben werden.
• Liegt die GHS-Einstufung eines Gemisches vor und ist dieses aber noch nicht gemäß CLP-Verordnung gekennzeichnet (noch nicht auf dem Kennzeichnungsetikett), kann die Einstufung in diesem Abschnitt aufgeführt werden.

Tipp:
In der BAuA-Informationsveranstaltung „Sicherheitsdatenblatt-Instrument des Arbeitsschutzes“ am 5.6.2003 wurde von Prof.Kohte ein Vortrag zu den zivilrechtlichen Folgen mangelhafter Sicherheitsdatenblätter gehalten. Der Vortrag kann hier aufgerufen werden.

Das Sicherheitsdatenblatt kann, wenn es den Anforderungen nach § 6 Abs. 7 GefStoffV 2010 entspricht, dem Abnehmer auch als mitgelieferte Gefährdungsbeurteilung übermittelt werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Sicherheitsdatenblatt auf standardisierte Arbeitsverfahren Bezug nimmt wie:
- Maßnahmen aus stoff- und tätigkeitsbezogenen TRGS (einschließlich Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) nach TRGS 420),
- Maßnahmen aus branchen- oder tätigkeitsspezifischen Hilfestellungen.
Erstellt der Inverkehrbringer die mitgelieferte Gefährdungsbeurteilung ohne Bezugnahme auf bereits existierende Lösungen, so sollte er die Anforderungen beachten, die in Nummer 5.2 „Mitgelieferte Gefährdungsbeurteilung“ der TRGS 400 formuliert sind. Insbesondere muss er fehlenden Informationen über gesundheitsschädigende Eigenschaften Rechnung tragen.