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Lehrgang
- [e-learning]
15.3
Weitere EU-Vorschriften
(1)
Gelten für Stoffe und Zubereitungen, die in diesem Sicherheitsdatenblatt
aufgeführt sind, besondere gemeinschaftliche Bestimmungen zum
Gesundheits- und Umweltschutz, dann sollten diese soweit wie möglich
angegeben werden (z. B. Beschränkungen der Verwendung und des
Inverkehrbringens nach Richtlinie 76/769/EWG).
Weitere Beispiele solcher Vorschriften sind:
- Angaben zur Verordnung (EG) Nr. 648/2004 (Detergenzienverordnung),
- Angaben zur Richtlinie 1999/13/EG über die Begrenzung von Emissionen
flüchtiger organischer Verbindungen (VOC-Richtlinie).
- Angaben zur Richtlinie 2004/42/EG über die Begrenzung der Emissionen
flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) durch Beschränkung
des Inverkehrbringens lösemittelhaltiger Farben und Lacke, umgesetzt
durch die Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung (ChemVOCFarbV).
Gegebenenfalls ist auf andere Abschnitte des Sicherheitsdatenblattes
wie beispielsweise Abschnitt 9 im Hinblick auf den Lösemittelgehalt
oder Abschnitt 12 in Hinblick auf die biologische Abbaubarkeit von
Tensiden zu verweisen. |
Auszug aus der Bekanntmachung
220 Erläuterungen:
Gelten für Stoffe
und Zubereitungen, die in dem Sicherheitsdatenblatt aufgeführt sind,
besondere gemeinschaftliche Bestimmungen zum Gesundheits- und Umweltschutz,
dann sollten diese nach Möglichkeit einen Hinweis auf besondere europäische
Vorschriften und den sich daraus ergebenden Informationen gegeben werden.
Dazu gehören u.a. folgende Gesetze und Verordnungen:
• Detergenzienverordnung
(VO Nr. 648/2004/EG)
• VOC-Richtlinie oder Lösemittelrichtlinie (RL
1999/13/EG über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger
organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in
bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel
entstehen)
• RL
2004/42/EG für die Begrenzung der Emissionen flüchtiger
organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel
in bestimmten Farben und Lacken
Alle amtlichen Dokumente
der EU stehen im Portal zum Recht der Europäischen Union (EUR-Lex)
zur Verfügung. Folgendes ist zu beachten: Verbindlich ist ausschließlich
das in den gedruckten Ausgaben des
Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlichte Gemeinschaftsrecht.
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