15.2
Stoffsicherheitsbeurteilung
| Es ist anzugeben,
ob der Lieferant den Stoff oder das Gemisch einer Stoffsicherheitsbeurteilung
unterzogen hat. |
Auszug aus der Verordnung
(EU) Nr. 453/2010 Erläuterungen:
Eine Stoffsicherheitsbeurteilung muss
gemäß Artikel 14 REACH-Verordnung
für alle registrierungspflichtigen Stoffe mit einer Jahresproduktions-
bzw. Jahresimportmenge von 10 Tonnen und mehr pro Registrant durchgeführt
und in einem Stoffsicherheitsbericht dokumentiert werden.
Eine Stoffsicherheitsbeurteilung
braucht nicht für einen Stoff als Bestandteil einer Zubereitung durchgeführt
werden, wenn die Konzentration des Stoffes in der
Zubereitung niedrig ist. Die Kriterien sind in Artikel 14 Abs.2 REACH-Verordnung
aufgeführt.
Änderungen:
CLP-Verordnung gegenüber Stoff- bzw. Zubereitungs-Richtlinie:
• Angaben jetzt in dem verbindlichen Unterabschnitt 15.2 statt in
15.1
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