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15.1
Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische
Rechtsvorschriften für den Stoff oder das Gemisch
Es
sind Informationen über die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften
zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz (z. B. die Seveso-Kategorie/in
Anhang I der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 10 vom 14.1.1997,
S. 13) aufgeführte Stoffe) oder nationale Informationen über
den rechtlichen Status des Stoffs oder Gemischs (einschließlich
der im Gemisch enthaltenen Stoffe) zu geben; ebenso ist auf Maßnahmen
hinzuweisen, die der Empfänger des Sicherheitsdatenblatts aufgrund
dieser Bestimmungen treffen sollte. Wenn relevant, sind die nationalen
Gesetze der betreffenden Mitgliedstaaten, die diese Bestimmungen in
Kraft setzen, und alle anderen maßgeblichen nationalen Regelungen
zu nennen.
Gelten für den Stoff oder das Gemisch, der/das in diesem Sicherheitsdatenblatt
aufgeführt ist, besondere gemeinschaftliche Bestimmungen zum
Gesundheits- und Umweltschutz (z. B. Zulassungen gemäß
Titel VII oder Beschränkungen gemäß Titel VIII), dann
sind diese zu nennen. |
Auszug aus der Verordnung
(EU) Nr. 453/2010
Erläuterungen:
Gelten für Stoffe oder für die Zubereitung/das Gemisch europäische
und nationale Rechtsvorschriften, sind diese aufzuführen.
Europäische
Rechtsvorschriften
Dazu gehören beispielsweise folgende Verordnungen und Richtlinien:
• Richtlinie
96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen
mit gefährlichen Stoffen (Seveso-II-Richtlinie):
Sie gilt für die im Anhang I aufgeführten gefährlichen
Stoffe mit den angegebenen Mengenschwellen.
• Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht
führen. Sie wurde durch die Verordnung
(EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. September 2009 ersetzt.
• Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe
und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (EG-POP-Verordnung)
• Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher
Chemikalien
• Detergenzienverordnung
(VO Nr. 648/2004/EG)
• VOC-Richtlinie oder Lösemittelrichtlinie RL
1999/13/EG über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger
organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten
Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen
• Zu beachten ist, dass die REACH-Verordnung die Beschränkung
und die Zulassung von Stoffen regelt.
In Titel VIII und Anhang XVII REACH-Verordnung sind die Beschränkungen
der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährlicher
Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse aufgeführt. Mit In-Kraft-Treten
dieses Anhangs seit 1. Juni 2009 wurde die Beschränkungs-Richtlinie
76/769/EWG aufgehoben.
Neu ist die Zulassung (Titel VII REACH-Verordnung)
der besonders besorgniserregenden Stoffe (SVHC = Substances of very high
concern), die seit dem 1.6.2008 gültig ist. In Anhang XIV REACH-Verordnung
sind die zulassungspflichtigen Stoffe aufgeführt.
Alle amtlichen Dokumente
der EU stehen im Portal zum Recht der Europäischen Union (EUR-Lex)
zur Verfügung. Folgendes ist zu beachten: Verbindlich ist ausschließlich
das in den gedruckten Ausgaben des Amtsblattes
der Europäischen Union veröffentlichte Gemeinschaftsrecht.
Nationale
Rechtsvorschriften
Nach Möglichkeit soll ein Hinweis auf nationale Gesetze und Verordnungen
und den sich daraus ergebenden Informationen gegeben werden.
• Hinweise
zur Beschäftigungsbeschränkung (Mutterschutzverordnung,
Jugendarbeitsschutzgesetz)
• Angaben gemäß Beschränkungs- und Verbotsverordnung
wie z.B. Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV)
• Zuordnung zur Störfallverordnung
(12.BImSchV)
• Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA
Luft) mit dem prozentualen Anteil der Inhaltsstoffe des Produktes
in den Klassen I, II, III.
• Angabe der Wassergefährdungsklasse (WGK)
des Produktes sinnvollerweise mit der dazugehörenden Erläuterung
• Angabe des VOC-Anteils gemäß Lösemittelhaltige
Farben- und Lack-Verordnung (ChemVOCFarbV)
(Umsetzung der Richtlinie RL 2004/42/EG in deutsches Recht)
• Lösemittelverordnung = 31.BImSchV
[31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer
Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten
Anlagen) ] (Umsetzung der Richtlinie RL 1999/13/EG in deutsches Recht)
• Einteilung nach Biostoffverordnung (BioStoffV)
Das Bundesministerium
der Justiz stellt nahezu das gesamte aktuelle Bundesrecht
kostenlos im Internet bereit. Es ist zu beachten, dass die im Internet
abrufbaren Gesetzestexte nicht die amtliche Fassung sind. Diese sind nur
im Bundesgesetzblatt
zu finden.
Sonstige
Vorschriften, Beschränkungen und Verbotsverordnungen
Es sollten die nationalen Rechtsvorschriften aufgeführt werden, die
verwendungsbezogen aus anderen Rechtsgebieten zusätzlich zu beachten
sind, z.B.
• Verordnung
über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel (HKWAbf),
• Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG),
• Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV)
Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung am 01.12.2006 tritt die FCKW-
und Halonverbotsverordnung (FCKWHalonVerbV) außer Kraft.
• Wasserhaushaltsgesetz (WHG
- Einleitungsgenehmigungen)
Relevante nationale Vorschriften
Es sollten auch Hinweise auf andere nationale Vorschriften gegeben werden
wie z.B.:
• Technische
Regeln
(Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) und für Betriebssicherheit
(TRBS) sind z.B. bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
(BAuA) veröffentlicht.)
• Berufsgenossenschaftliches Regelwerk
[Informationen z.B. bei den Medien- und Praxishilfen der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) oder bei der BGVR-Online-Datenbank
der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)]
• Arbeitsmedizinische Vorschriften
• Merkblätter
Änderungen: CLP-Verordnung gegenüber
Stoff- bzw. Zubereitungs-Richtlinie:
• Angaben zu Rechtsvorschriften nur noch in einem Unterabschnitt
• Kennzeichnung des Stoffes oder der Zubereitung/des Gemisches jetzt
in Unterabschnitt 2.2
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