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Rechtsvorschriften
| In
diesen Abschnitt des Sicherheitsdatenblatts sind die im Sicherheitsdatenblatt
noch nicht enthaltenen, rechtlich relevanten Angaben für den
Stoff oder das Gemisch aufzunehmen (zum Beispiel, ob der Stoff oder
das Gemisch unter eine der folgenden Verordnungen fällt: Verordnung
(EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht
führen (ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 1), die Verordnung (EG)
Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.
April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung
der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7) oder die
Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 17. Juni 2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher
Chemikalien (ABl. L 204 vom 31.7.2008, S. 1). |
Auszug aus der Verordnung
(EU) 453/2010
Erläuterungen:
Dieses Kapitel gliedert sich in folgende verbindliche Unterabschnitte:
• Vorschriften
zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften
für den Stoff oder das Gemisch (Unterabschnitt 15.1)
• Stoffsicherheitsbeurteilung (Unterabschnitt
15.2)
Änderungen durch REACH (In Kraft seit
dem 1.6.2007):
Der Titel hat sich geändert in „Rechtsvorschriften“.
Zusätzlich muss angegeben werden, ob eine Stoffsicherheitsbeurteilung
für den Stoff als solchen oder in einer Zubereitung durchgeführt
wurde.
Änderungen:
CLP-Verordnung gegenüber Stoff- bzw. Zubereitungs-Richtlinie:
• Nur noch zwei verbindliche Unterabschnitte
• Kennzeichnung des Stoffes oder der Zubereitung/des Gemisches jetzt
in Unterabschnitt 2.2
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