14.7
Massengutbeförderung gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens
73/78 und gemäß IBC-Code
Dieser
Unterabschnitt gilt nur, falls eine Fracht als Massengut gemäß
folgenden Rechtsinstrumenten der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation
(IMO) befördert werden soll: Anhang II des Internationalen Übereinkommens
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe von 1973
in der Fassung seines Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78) (MARPOL 73/78
— Konsolidierte Ausgabe 2006, London, IMO 2007, ISBN 978-92-801-4216-7)
und Internationaler Code für den Bau und die Ausrüstung
von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als
Massengut (International Bulk Chemical Code — IBC-Code) (IBC-Code,
Ausgabe 2007, London, IMO 2007, ISBN 978-92-801-4226-6).
Der Name des Produkts ist (sofern er sich von dem in Unterabschnitt
1.1 angegebenen unterscheidet) wie nach dem Frachtbrief erforderlich
und in Übereinstimmung mit dem Namen anzugeben, der in der Liste
von Produktnamen in Kapitel 17 oder 18 des IBC-Codes oder in der neuesten
Ausgabe des MEPC.2/Rundschreibens (MEPC.2/Rundschreiben (MEPC: IMO-Ausschuss
für den Schutz der Meeresumwelt), ‚Provisional categorization
of liquid substances‘, 14. Fassung, gültig seit 1. Januar
2009) aufgeführt ist. Es sind auch der vorgeschriebene Schiffstyp
und die Verschmutzungskategorie anzugeben. |
Auszug aus der Verordnung
(EU) 453/2010 Erläuterungen:
Unter IBC sind Großpackmittel (Intermediate Bulk Container) gemeint.
Der IBC-Code ist ein internationaler Code für den Bau und die Ausrüstung
von Schiffen zur sicheren Beförderung gefährlicher Chemikalien
und gesundheitsschädlicher Flüssigkeiten als Massengut. Er richtet
sich z.B. an Chemikalientanker.
„Die Angabe ist nur erforderlich bei Gütern,
die unverpackt befördert werden. Für die Festlegung ist das
Formular „BLG Product Data Reporting Form“ auszufüllen
und bei der
International Maritime Organisation (IMO) einzureichen. Das Marine Environment
Protection Committee (MEPC) der IMO veröffentlicht die vorläufige
Klassifizierung gemäß Regel 6.3 des Anhang II des MARPOL Übereinkommens.
Das Verfahren ist gebührenpflichtig.“ (Kommentar aus dem kommentierten
Mustersicherheitsdatenblatt nach REACH-Verordnung EG Nr. 1907/2006
gültig seit dem 1.12.2010).
Änderungen
durch die Verordnung (EU) Nr. 453/2010 (seit 20.6.2010 in Kraft):
• Angaben in einem eigenen Unterabschnitt
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