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Angaben zum Transport
In
diesem Abschnitt des Sicherheitsdatenblattes sind die Grundinformationen
zur Einstufung von Stoffen oder Gemischen, die unter Abschnitt 1 genannt
sind, beim Transport/Versand im Straßen-, Eisenbahn-, See-,
Binnenschiffs- oder Luftverkehr aufzuführen. Liegen keine oder
keine relevanten Informationen vor, ist dies anzugeben.
Soweit relevant, sind darin auch Angaben zur Transporteinstufung nach
den einzelnen UN-Modellvorschriften zu machen, nämlich dem Europäischen
Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher
Güter auf der Straße (ADR) (Vereinte Nationen, Wirtschaftskommission
für Europa, seit 1. Januar 2009 geltende Fassung, ISBN-978-92-1-139131-2),
der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung
gefährlicher Güter (RID) (Anlage 1 zum Anhang B (Einheitliche
Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale
Eisenbahnbeförderung von Gütern) zum Übereinkommen
über den internationalen Eisenbahnverkehr, seit 1. Januar 2009
geltende Fassung) und dem Europäischen Übereinkommen über
die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf
Binnenwasserstraßen (ADN) (Überarbeitete Fassung vom 1.
Januar 2007), die alle drei durch die Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung
gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008,
S. 1) umgesetzt wurden, sowie dem Internationalen Code für die
Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG)
(Internationale Seeschifffahrts-Organisation, Ausgabe 2006, ISBN 978-92-8001-4214-3)
und den ‚Technical Instructions for the SAFE Transport of Dangerous
Goods by Air (ICAO)‘
(Internationaler Luftverkehrsverband (IATA), Ausgabe 2007-2008). |
Auszug aus der Verordnung
(EU) 453/2010
Dieses
Kapitel gliedert sich in folgende verbindliche Unterabschnitte:
• UN-Nummer
(Unterabschnitt 14.1)
• Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung
(Unterabschnitt 14.2)
• Transportgefahrenklassen (Unterabschnitt
14.3)
• Verpackungsgruppe (Unterabschnitt 14.4)
• Umweltgefahren (Unterabschnitt 14.5)
• Besondere Vorsichtsmaßnahmen für
den Verwender (Unterabschnitt 14.6)
• Massengutbeförderung gemäß
Anhang II des MARPOL-Übereinkommens 73/78 und gemäß IBC-Code
(Unterabschnitt 14.7)
Erläuterungen:
Im Gefahrgut-Transportrecht wird zwischen den Verkehrsarten
- Straßenverkehr (ADR: Europäisches Übereinkommen über
die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der
Straße),
- Schienenverkehr (RID: Ordnung über die internationale Eisenbahnbeförderung
gefährlicher Güter),
- Seeverkehr (IMDG:
Internationaler Code für die Beförderung gefährlicher Güter
mit Seeschiffen),
- Binnenschiffverkehr (ADN: Europäisches Übereinkommen über
die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen)
Die Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter
auf dem Rhein (ADNR) wurde zum 01.01.2011 aufgehoben, es gilt die ADN.
-Luftverkehr (ICAO/IATA: International Civil Aviation Organisation/International
Air Transport Association-Dangerous Goods Regulations = Gefahrguttransport
im Luftverkehr)
unterschieden.
In den Unterabschnitten
wird hauptsächlich auf den Verkehrsträger Straße eingegangen.
Hier gelten das ADR
und die nationale Vorschrift Gefahrgutverordnung
Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB).
Angabe
im Sicherheitsdatenblatt:
Im Sicherheitsdatenblatt sollten die jeweils geltenden Angaben, d.h. die
Angaben der Unterabschnitte, für die einzelnen Verkehrsträger
angegeben werden.
Tipps:
In den Rechtsvorschriften für den Transport gefährlicher Güter
auf den Verkehrsträgern Straße, Schiene, See und Luft sind
Schulungsanforderungen für alle am Transport beteiligten Personen
definiert. In Deutschland gibt es den Gefahrgutbeauftragen. Die Kriterien
und Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten sind in der Gefahrgutbeauftragtenverordnung
(GbV)
beschrieben.
Darüber hinaus
gibt es die Unterweisungspflicht für alle an Straßen- und Eisenbahntransporten
beteiligte Personen nach 1.3 und 8.2.3 des ADR.
Literatur
Im Internet findet man eine Vielzahl von Informationen zu der Klassifizierung
von Einzelstoffen. Als gute Informationsquelle hat sich z.B. die Gefahrgutschnellauskunft
der Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung und
die Internetseite des Storck
Verlages erwiesen. Gefahrgutdaten für den Straßentransport
liefert ebenfalls die Stoffdatenbank GESTIS
des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften.
Änderungen
durch die Verordnung (EU) Nr. 453/2010 (seit 20.6.2010 in Kraft):
• Sieben verbindliche Unterabschnitte
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