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Sicherheitsd@tenblatt-
online


Einführung

1 Bezeichnung des Stoffes /Zubereitung und des Unternehmens
1.1 Bezeichnung des Stoffes oder der Zubereitung
1.2 Verwendung des Stoffes / der Zubereitung
1.3 Bezeichnung des Unternehmens
1.4 Notrufnummer
1.5 Gliederung der Informationen

2 Mögliche Gefahren

3 Zusammensetzung / Angaben zu Bestandteilen

4 Erste-Hilfe-Maßnahmen

5 Maßnahmen zur Brandbekämpfung

6 Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung

7 Handhabung und Lagerung
7.1 Handhabung
7.2 Lagerung
7.3 Bestimmte Verwendung(en)

8 Expositionsbegrenzung und persönliche Schutzausrüstung
8.1 Expositionsgrenzwerte
8.2 Begrenzung und Überwachung der Exposition
8.2.1 Begrenzung und Überwachung der Exposition am Arbeitsplatz
8.2.1.1 Atemschutz
8.2.1.2 Handschutz
8.2.1.3 Augenschutz
8.2.1.4 Körperschutz
8.2.2 Begrenzung und Überwachung der Umweltexposition

9 Physikalische und chemische Eigenschaften
9.1 Allgemeine Angaben
9.2 Wichtige Angaben zum Gesundheits- und Umweltschutz sowie zur Sicherheit
9.3 Sonstige Angaben
9.4 Erläuterungen

10 Stabilität und Reaktivität
10.1 Zu vermeidende Bedingungen
10.2 Zu vermeidende Stoffe
10.3 Gefährliche Zersetzungsprodukte

11 Toxikologische Angaben
11.1 Toxikokinetik
11.2 Akute Wirkungen
11.3 Sensibilisierung
11.4 Toxizität bei wiederholter Aufnahme
11.5 CMR-Wirkungen
11.6 Zusammenfassende Bewertung der CMR-Eigenschaften
11.7 Erfahrungen aus der Praxis
11.8 Sonstige Angaben

12 Umweltbezogene Angaben
12.1 Ökotoxizität
12.2 Mobilität
12.3 Persistenz und Abbaubarkeit
12.4 Bioakkumulationspotential
12.5 Ergebnis der Ermittlung PBT-Eigenschaften
12.6 Andere schädliche Wirkungen
12.7 Weitere Hinweise

13 Hinweise zur Entsorgung

14 Angaben zum Transport

15 Rechtvorschriften
15.1 Stoffsicherheitsbeurteilung
15.2 Kennzeichnung
15.3 Weitere EU-Vorschriften
15.4 Nationale Vorschriften
15.5 Sonstige Hinweise

16 Sonstige Angaben

 

Lehrgang - [e-learning]

14 Angaben zum Transport

(1) Anzugeben sind die besonderen Vorsichtsmaßnahmen, die der Anwender bezüglich des Transports oder der Transportbehälter innerhalb oder außerhalb seines Betriebsgeländes zu kennen oder zu beachten hat.
(2) Soweit relevant, sind Angaben zur Einstufung nach den jeweiligen Regelungen für die verschiedenen Verkehrsarten zu machen: IMDG (Seeverkehr), ADR (Straßenverkehr, Richtlinie 94/55/EG), RID (Schienenverkehr, Richtlinie 96/49/EG), ICAO/IATA (Luftverkehr), ADNR (Binnenschiffverkehr). Hierzu gehört unter anderem:
- UN-Nummer,
- Für ADR/RID/ADNR: Nummer der Gefahrzettelmuster (Hauptgefahr und soweit vorhanden Nebengefahr(en) sowie für die Klasse 1 zusätzlich den Klassifizierungscode,
- Für IMDG-Code: Klasse und ggfs. Zusatzgefahr(en),
- Für ICAO/IATA-DGR: Klasse und Nebengefahr
- Ordnungsgemäße Versandbezeichnung des Gutes (Proper Shipping Name), sofern zutreffend ergänzt durch die technische Benennung,
- Ggf. Verpackungsgruppe (Packing Group),
- Meeresschadstoff (Marine Pollutant),
- sonstige einschlägige Angaben (falls relevant und zutreffend z.B. zu mengenmäßigen Freistellungen, Ausnahmen, Sondervorschriften).
(3) Ist ein Produkt auf keinem Transportweg ein Gefahrgut, so kann dies ebenfalls unter “sonstige einschlägige Angaben“ angegeben werden; die nach den Transportwegen gegliederten Klassifikationen entfallen dann. Außerdem können hier z.B. spezielle Behandlungshinweise aufgeführt werden.
(4) Es ist darauf zu achten, dass die Angaben zur Transporteinstufung ausreichend sind, um die korrekten Beförderungsbedingungen daraus ableiten zu können.
(5) Falls die transportrechtliche Einstufung nicht mit der gefahrstoffrechtlichen Einstufung vereinbar ist, ist es hilfreich zu vermerken, warum dies nicht der Fall ist.
(6) Die gewählte Verpackungsgruppe sollte aufgrund der in Abschnitt 9 angegebenen Daten (z.B. Flammpunkt, Viskosität) sinnvoll und nachvollziehbar sein.
Auszug aus der Bekanntmachung 220

Erläuterung:
Im Gefahrgut-Transportrecht wird zwischen den Verkehrsarten Straßenverkehr (ADR: (Accord européen relatif au transport international des marchandises dangereuses par route), Schienenverkehr (RID: Règlement international concernant le transport des marchandises dangereuses par chemin de fer), Seeverkehr (IMDG: International Maritime Dangerous Goods-Code), Binnenschiffverkehr (ADNR: Accord Européen relatif au transport international des marchandises dangereuses par voie de navigation du Rhin) und Luftverkehr (ICAO/IATA: International Civil Aviation Organisation/International Air Transport Association-Dangerous Goods Regulations) unterschieden.

Im Folgenden wird hauptsächlich auf den Verkehrsträger Straße eingegangen. Hier gelten das ADR und die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB).

Gefahrgutklassen:
Das Gefahrgutrecht kennt insgesamt 9 Gefahrgutklassen:
Klasse 1 Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
Klasse 2 Gase
Klasse 3 Entzündbare flüssige Stoffe
Klasse 4.1 Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe
Klasse 4.2 Selbstentzündliche Stoffe
Klasse 4.3 Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
Klasse 5.1 Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe
Klasse 5.2 Organische Peroxide
Klasse 6.1 Giftige Stoffe
Klasse 6.2 Ansteckungsgefährliche Stoffe
Klasse 7 Radioaktive Stoffe
Klasse 8 Ätzende Stoffe
Klasse 9 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände.

Die Ergebnisse der physikalisch-chemischen und toxikologischen Prüfungen sind die Grundlage sowohl für die Einstufung nach Gefahrstoff- als auch nach Gefahrgutrecht. Hier ist zu beachten, dass sich die Grenzen, die zu einer Einstufung oder zu einer Klassifizierung (Zuordnung zu einer Klasse, UN-Nummer und Verpackungsgruppe) führen, unterscheiden. Zudem entfällt die Gefahr chronischer Erkrankungen im Transportrecht fast vollständig. Daraus ergibt sich, dass ein Gefahrstoff nicht unbedingt Gefahrgut ist. Andererseits sind brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt zwischen 55 und 61 °C Gefahrgut, es erfolgt aber keine Einstufung nach Gefahrstoffverordnung aufgrund physikalischer Eigenschaften.

Bei den toxischen Eigenschaften unterscheiden sich nicht nur die Grenzwerte sondern auch die zur Beurteilung herangezogenen Einwirkzeiten. Grundsätzlich beträgt die Einwirkzeit bei der Bestimmung der inhalativen akuten Toxizität (Letalkonzentration LC50) 4 Stunden. Das Gefahrgutrecht berücksichtigt jedoch eine Einwirkzeit von nur einer Stunde. Da meist nur Informationen zur Einwirkzeit von 4 Stunden vorliegen, ist entsprechend Kapitel 2.2 Absatz 2.2.61.1.7.3 ADR für das Einatmen von Staub und Nebel folgende Umrechnung erlaubt:
"Wenn jedoch nur LC50-Werte (Angabe in mg/l Luft) bei einer Versuchsdauer von 4 Stunden zur Verfügung stehen, dürfen die entsprechenden Werte mit 4 multipliziert werden, und das Resultat kann an die Stelle des oben genannten Kriteriums treten, d. h. der vervierfachte LC50-Wert (4 Stunden) wird als Äquivalent des LC50-Wertes (1 Stunde) angesehen."
Für das Einatmen von Dämpfen gilt gemäß Kapitel 2.2 Absatz 2.2.61.1.8 ADR folgende Umrechnung:
"Wenn jedoch nur LC50-Werte (Angabe in ml/m3 Luft = ppm) bei einer Versuchsdauer von 4 Stunden zur Verfügung stehen, dürfen die entsprechenden Werte mit 2 multipliziert werden, und das Resultat kann an die Stelle des oben genannten Kriteriums treten, d. h. der doppelte LC50-Wert (4 Stunden) wird als Äquivalent des LC50-Wertes (1 Stunde) angesehen."

Die Kriterien für die einzelnen Klassen sind z.B. im Teil 2 "Klassifizierung" des ADR festgelegt. Anhand der Daten zur Toxizität und den physikalisch-chemischen Daten muss ermittelt werden, welchen Klassen das Gefahrgut unterliegt. Anschließend sind im Ablaufschema der entsprechenden Klasse die UN-Nummer und die Verpackungsgruppe festzulegen.

UN-Nummer:
Die UN-Nummer [hieraus ergibt sich korrekte Bezeichnung des Gutes (= Proper Shipping Name)] beschreibt entweder konkret einen Stoff z.B. UN 1090 ACETON oder ist eine Sammelbeschreibung. Diese unterscheiden sich noch einmal in Sammelbeschreibungen, bei denen Gefahrauslöser angegeben werden müssen z.B. UN 1987 ALKOHOLE N.A.G. (Methanol, Ethanol), und Sammelbezeichnungen, bei denen physikalische Eigenschaften angegeben werden müssen z.B. UN 1133 KLEBSTOFFE.

Verpackungsgruppe (Packing Group):
Die Verpackungsgruppe gibt den Gefährlichkeitsgrad des Gefahrgutes an. Dabei bedeutet:
Verpackungsgruppe I: Stoffe mit hoher Gefahr
Verpackungsgruppe II: Stoffe mit mittlerer Gefahr
Verpackungsgruppe III: Stoffe mit geringer Gefahr
Die Kriterien für die Zuordnung zu den einzelnen Verpackungsgruppen können den Kriterien der einzelnen Klassen entnommen werden.

Eine detaillierte Beschreibung des Ablaufes der Klassifizierung ist im Internet u.a. bei der Zeitschrift ’Der Gefahrgutbeauftragte’ zu finden.

Die Klassen und UN-Nummern sind für alle Verkehrsträger gleich. Allerdings unterscheiden sich die Kriterien für die Klassifizierung. So kann es vorkommen, dass ein Produkt beim Transport auf der Straße kein Gefahrgut ist, beim Transport über See aber als Gefahrgut gilt. Die Kriterien für wasserverunreinigende Stoffe für den Transport über See (IMDG) und auf der Straße (ADR/RID) sind im Folgenden gelistet.

Hieraus ergibt sich, dass Stoffe, die ausschließlich wasserverunreinigende Eigenschaften haben, beim Transport zur See sehr schnell Gefahrgut sein können. Sie sind dann nach dem IMDG-Code als wassergefährdend (=Marine Pollutant) einzustufen und zu kennzeichnen.

Ist die Zuordnung zu einer UN-Nummer und Verpackungsgruppe erfolgt, so können die weiteren Bedingungen (z.B. Gefahrzettel und Sondervorschriften) den Auflistungen der UN-Nummern der einzelnen Verkehrsträger entnommen werden.

Beachtet werden muss zudem, dass Transport bei einigen Stoffen auf einzelnen Verkehrsträgern verboten ist.

Angabe im Sicherheitsdatenblatt:
Es werden für jeden Verkehrsträger die einzelnen Informationen wie UN-Nummer, Klasse, Verpackungsgruppe und die spezifischen Informationen angegeben.

Tipps:
In den Rechtsvorschriften für den Transport gefährlicher Güter auf den Verkehrsträgern Straße, Schiene, See und Luft sind Schulungsanforderungen für alle am Transport beteiligten Personen definiert. In Deutschland gibt es den Gefahrgutbeauftragen und die beauftragte Person sowie sonstige verantwortlichen Personen. Die Kriterien und die Aufgaben für die einzelnen Tätigkeiten sind in der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) beschrieben.

Literatur:
Im Internet findet man eine Vielzahl von Informationen zu der Klassifizierung von Einzelstoffen. Als gute Informationsquelle hat sich z.B. die Gefahrgutschnellauskunft der Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung und die Internetseite des Storck Verlages erwiesen. Gefahrgutdaten für den Straßentransport liefert ebenfalls die Stoffdatenbank GESTIS des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften.