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Sicherheitsd@tenblatt-
online


Einführung


Allgemeines

1 Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens
1.1 Produktidentifikator
1.2 Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen, von denen abgeraten wird
1.3 Einzelheiten zum Lieferanten, der das Sicherheitsdatenblatt bereitstellt
1.4. Notrufnummer

2 Mögliche Gefahren
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
2.2 Kennzeichnungselemente
2.3 Sonstige Gefahren

3 Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
3.1 Stoffe
3.2 Gemische

4 Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.1 Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.2 Wichtigste akute und verzögert auftretende Symptome und Wirkungen
4.3 Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung

5 Maßnahmen zur Brandbekämpfung
5.1 Löschmittel
5.2 Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren
5.3 Hinweise für die Brandbekämpfung

6 Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
6.1 Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende Verfahren
6.2 Umweltschutzmaßnahmen
6.3 Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung
6.4 Verweis auf andere Abschnitte

7 Handhabung und Lagerung
7.1 Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung
7.2 Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten
7.3 Spezifische Endanwendungen

8 Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen
8.1 Zu überwachende Parameter
8.2 Begrenzung und Überwachung der Exposition

9 Physikalische und chemische Eigenschaften
9.1 Angaben zu den grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften
9.2 Sonstige Angaben

10 Stabilität und Reaktivität
10.1 Reaktivität
10.2 Chemische Stabilität
10.3 Möglichkeit gefährlicher Reaktionen
10.4 Zu vermeidende Bedingungen
10.5 Unverträgliche Materialien
10.6 Gefährliche Zersetzungsprodukte

11 Toxikologische Angaben
11.1 Angaben zu toxikologischen Wirkungen

12 Umweltbezogene Angaben
12.1 Toxizität
12.2 Persistenz und Abbaubarkeit
12.3 Bioakkumulationspotenzial
12.4 Mobilität im Boden
12.5 Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung
12.6 Andere schädliche Wirkungen

13 Hinweise zur Entsorgung
13.1 Verfahren der Abfallbehandlung

14 Angaben zum Transport
14.1 UN-Nummer
14.2 Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung
14.3 Transportgefahrenklassen
14.4 Verpackungsgruppe
14.5 Umweltgefahren
14.6 Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender
14.7 Massengutbeförderung gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens 73/78 und gemäß IBC-Code

15 Rechtsvorschriften
15.1 Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder das Gemisch
15.2 Stoffsicherheitsbeurteilung

16 Sonstige Angaben

 

14 Angaben zum Transport

In diesem Abschnitt des Sicherheitsdatenblattes sind die Grundinformationen zur Einstufung von Stoffen oder Gemischen, die unter Abschnitt 1 genannt sind, beim Transport/Versand im Straßen-, Eisenbahn-, See-, Binnenschiffs- oder Luftverkehr aufzuführen. Liegen keine oder keine relevanten Informationen vor, ist dies anzugeben.
Soweit relevant, sind darin auch Angaben zur Transporteinstufung nach den einzelnen UN-Modellvorschriften zu machen, nämlich dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) (Vereinte Nationen, Wirtschaftskommission für Europa, seit 1. Januar 2009 geltende Fassung, ISBN-978-92-1-139131-2), der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) (Anlage 1 zum Anhang B (Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern) zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr, seit 1. Januar 2009 geltende Fassung) und dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) (Überarbeitete Fassung vom 1. Januar 2007), die alle drei durch die Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 1) umgesetzt wurden, sowie dem Internationalen Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG) (Internationale Seeschifffahrts-Organisation, Ausgabe 2006, ISBN 978-92-8001-4214-3) und den ‚Technical Instructions for the SAFE Transport of Dangerous Goods by Air (ICAO)‘
(Internationaler Luftverkehrsverband (IATA), Ausgabe 2007-2008).
Auszug aus der Verordnung (EU) 453/2010

Dieses Kapitel gliedert sich in folgende verbindliche Unterabschnitte:

UN-Nummer (Unterabschnitt 14.1)
Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung (Unterabschnitt 14.2)
Transportgefahrenklassen (Unterabschnitt 14.3)
Verpackungsgruppe (Unterabschnitt 14.4)
Umweltgefahren (Unterabschnitt 14.5)
Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender (Unterabschnitt 14.6)
Massengutbeförderung gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens 73/78 und gemäß IBC-Code (Unterabschnitt 14.7)

Erläuterungen:
Im Gefahrgut-Transportrecht wird zwischen den Verkehrsarten
- Straßenverkehr (ADR: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße),
- Schienenverkehr (RID: Ordnung über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter),
- Seeverkehr (IMDG: Internationaler Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen),
- Binnenschiffverkehr (ADN: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen)
Die Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) wurde zum 01.01.2011 aufgehoben, es gilt die ADN.
-Luftverkehr (ICAO/IATA: International Civil Aviation Organisation/International Air Transport Association-Dangerous Goods Regulations = Gefahrguttransport im Luftverkehr)
unterschieden.

In den Unterabschnitten wird hauptsächlich auf den Verkehrsträger Straße eingegangen. Hier gelten das ADR und die nationale Vorschrift Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB).

Angabe im Sicherheitsdatenblatt:
Im Sicherheitsdatenblatt sollten die jeweils geltenden Angaben, d.h. die Angaben der Unterabschnitte, für die einzelnen Verkehrsträger angegeben werden.

Tipps:
In den Rechtsvorschriften für den Transport gefährlicher Güter auf den Verkehrsträgern Straße, Schiene, See und Luft sind Schulungsanforderungen für alle am Transport beteiligten Personen definiert. In Deutschland gibt es den Gefahrgutbeauftragen. Die Kriterien und Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten sind in der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) beschrieben.

Darüber hinaus gibt es die Unterweisungspflicht für alle an Straßen- und Eisenbahntransporten beteiligte Personen nach 1.3 und 8.2.3 des ADR.

Literatur
Im Internet findet man eine Vielzahl von Informationen zu der Klassifizierung von Einzelstoffen. Als gute Informationsquelle hat sich z.B. die Gefahrgutschnellauskunft der Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung und die Internetseite des Storck Verlages erwiesen. Gefahrgutdaten für den Straßentransport liefert ebenfalls die Stoffdatenbank GESTIS des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften.

Änderungen durch die Verordnung (EU) Nr. 453/2010 (seit 20.6.2010 in Kraft):
• Sieben verbindliche Unterabschnitte