Lehrgang
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Angaben zum Transport
(1)
Anzugeben sind die besonderen Vorsichtsmaßnahmen, die der Anwender
bezüglich des Transports oder der Transportbehälter innerhalb
oder außerhalb seines Betriebsgeländes zu kennen oder zu
beachten hat.
(2) Soweit relevant, sind Angaben zur Einstufung nach den jeweiligen
Regelungen für die verschiedenen Verkehrsarten zu machen: IMDG
(Seeverkehr), ADR (Straßenverkehr, Richtlinie 94/55/EG), RID
(Schienenverkehr, Richtlinie 96/49/EG), ICAO/IATA (Luftverkehr), ADNR
(Binnenschiffverkehr). Hierzu gehört unter anderem:
- UN-Nummer,
- Für ADR/RID/ADNR: Nummer der Gefahrzettelmuster (Hauptgefahr
und soweit vorhanden Nebengefahr(en) sowie für die Klasse 1 zusätzlich
den Klassifizierungscode,
- Für IMDG-Code: Klasse und ggfs. Zusatzgefahr(en),
- Für ICAO/IATA-DGR: Klasse und Nebengefahr
- Ordnungsgemäße Versandbezeichnung des Gutes (Proper Shipping
Name), sofern zutreffend ergänzt durch die technische Benennung,
- Ggf. Verpackungsgruppe (Packing Group),
- Meeresschadstoff (Marine Pollutant),
- sonstige einschlägige Angaben (falls relevant und zutreffend
z.B. zu mengenmäßigen Freistellungen, Ausnahmen, Sondervorschriften).
(3) Ist ein Produkt auf keinem Transportweg ein Gefahrgut, so kann
dies ebenfalls unter “sonstige einschlägige Angaben“
angegeben werden; die nach den Transportwegen gegliederten Klassifikationen
entfallen dann. Außerdem können hier z.B. spezielle Behandlungshinweise
aufgeführt werden.
(4) Es ist darauf zu achten, dass die Angaben zur Transporteinstufung
ausreichend sind, um die korrekten Beförderungsbedingungen daraus
ableiten zu können.
(5) Falls die transportrechtliche Einstufung nicht mit der gefahrstoffrechtlichen
Einstufung vereinbar ist, ist es hilfreich zu vermerken, warum dies
nicht der Fall ist.
(6) Die gewählte Verpackungsgruppe sollte aufgrund der in Abschnitt
9 angegebenen Daten (z.B. Flammpunkt, Viskosität) sinnvoll und
nachvollziehbar sein. |
Auszug aus der Bekanntmachung
220 Erläuterung:
Im
Gefahrgut-Transportrecht wird zwischen den Verkehrsarten Straßenverkehr
(ADR: (Accord européen relatif au transport international des marchandises
dangereuses par route), Schienenverkehr (RID: Règlement international
concernant le transport des marchandises dangereuses par chemin de fer),
Seeverkehr (IMDG:
International Maritime Dangerous Goods-Code), Binnenschiffverkehr (ADNR:
Accord Européen relatif au transport international des marchandises
dangereuses par voie de navigation du Rhin) und Luftverkehr (ICAO/IATA:
International Civil Aviation Organisation/International Air Transport
Association-Dangerous Goods Regulations) unterschieden.
Im Folgenden wird
hauptsächlich auf den Verkehrsträger Straße eingegangen.
Hier gelten das ADR
und die Gefahrgutverordnung
Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB).
Gefahrgutklassen:
Das Gefahrgutrecht kennt insgesamt 9 Gefahrgutklassen:
Klasse 1 Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
Klasse 2 Gase
Klasse 3 Entzündbare flüssige Stoffe
Klasse 4.1 Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe und
desensibilisierte explosive feste Stoffe
Klasse 4.2 Selbstentzündliche Stoffe
Klasse 4.3 Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase
entwickeln
Klasse 5.1 Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe
Klasse 5.2 Organische Peroxide
Klasse 6.1 Giftige Stoffe
Klasse 6.2 Ansteckungsgefährliche Stoffe
Klasse 7 Radioaktive Stoffe
Klasse 8 Ätzende Stoffe
Klasse 9 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände.
Die Ergebnisse der
physikalisch-chemischen und toxikologischen Prüfungen sind die Grundlage
sowohl für die Einstufung nach Gefahrstoff- als auch nach Gefahrgutrecht.
Hier ist zu beachten, dass sich die Grenzen, die zu einer Einstufung oder
zu einer Klassifizierung (Zuordnung zu einer Klasse, UN-Nummer und Verpackungsgruppe)
führen, unterscheiden. Zudem entfällt die Gefahr chronischer
Erkrankungen im Transportrecht fast vollständig. Daraus ergibt sich,
dass ein Gefahrstoff nicht unbedingt Gefahrgut ist. Andererseits sind
brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt zwischen 55 und 61 °C
Gefahrgut, es erfolgt aber keine Einstufung nach Gefahrstoffverordnung
aufgrund physikalischer Eigenschaften.
Bei den toxischen
Eigenschaften unterscheiden sich nicht nur die Grenzwerte sondern auch
die zur Beurteilung herangezogenen Einwirkzeiten. Grundsätzlich beträgt
die Einwirkzeit bei der Bestimmung der inhalativen akuten Toxizität
(Letalkonzentration LC50) 4 Stunden. Das Gefahrgutrecht berücksichtigt
jedoch eine Einwirkzeit von nur einer Stunde. Da meist nur Informationen
zur Einwirkzeit von 4 Stunden vorliegen, ist entsprechend Kapitel 2.2
Absatz 2.2.61.1.7.3 ADR für das Einatmen von Staub und Nebel folgende
Umrechnung erlaubt:
"Wenn jedoch nur LC50-Werte (Angabe in mg/l Luft) bei einer Versuchsdauer
von 4 Stunden zur Verfügung stehen, dürfen die entsprechenden
Werte mit 4 multipliziert werden, und das Resultat kann an die Stelle
des oben genannten Kriteriums treten, d. h. der vervierfachte LC50-Wert
(4 Stunden) wird als Äquivalent des LC50-Wertes (1 Stunde) angesehen."
Für das Einatmen von Dämpfen gilt gemäß Kapitel 2.2
Absatz 2.2.61.1.8 ADR folgende Umrechnung:
"Wenn jedoch nur LC50-Werte (Angabe in ml/m3 Luft = ppm) bei einer
Versuchsdauer von 4 Stunden zur Verfügung stehen, dürfen die
entsprechenden Werte mit 2 multipliziert werden, und das Resultat kann
an die Stelle des oben genannten Kriteriums treten, d. h. der doppelte
LC50-Wert (4 Stunden) wird als Äquivalent des LC50-Wertes (1 Stunde)
angesehen."
Die Kriterien für
die einzelnen Klassen sind z.B. im Teil 2 "Klassifizierung"
des ADR festgelegt. Anhand der Daten zur Toxizität und den physikalisch-chemischen
Daten muss ermittelt werden, welchen Klassen das Gefahrgut unterliegt.
Anschließend sind im Ablaufschema der entsprechenden Klasse die
UN-Nummer und die Verpackungsgruppe festzulegen.
UN-Nummer:
Die UN-Nummer [hieraus ergibt sich korrekte Bezeichnung des Gutes (= Proper
Shipping Name)] beschreibt entweder konkret einen Stoff z.B. UN 1090 ACETON
oder ist eine Sammelbeschreibung. Diese unterscheiden sich noch einmal
in Sammelbeschreibungen, bei denen Gefahrauslöser angegeben werden
müssen z.B. UN 1987 ALKOHOLE N.A.G. (Methanol, Ethanol), und Sammelbezeichnungen,
bei denen physikalische Eigenschaften angegeben werden müssen z.B.
UN 1133 KLEBSTOFFE.
Verpackungsgruppe
(Packing Group):
Die Verpackungsgruppe gibt den Gefährlichkeitsgrad des Gefahrgutes
an. Dabei bedeutet:
Verpackungsgruppe I: Stoffe mit hoher Gefahr
Verpackungsgruppe II: Stoffe mit mittlerer Gefahr
Verpackungsgruppe III: Stoffe mit geringer Gefahr
Die Kriterien für die Zuordnung zu den einzelnen Verpackungsgruppen
können den Kriterien der einzelnen Klassen entnommen werden.
Eine detaillierte
Beschreibung des Ablaufes der Klassifizierung ist im Internet u.a. bei
der Zeitschrift ’Der
Gefahrgutbeauftragte’ zu finden.
Die Klassen und UN-Nummern
sind für alle Verkehrsträger gleich. Allerdings unterscheiden
sich die Kriterien für die Klassifizierung. So kann es vorkommen,
dass ein Produkt beim Transport auf der Straße kein Gefahrgut ist,
beim Transport über See aber als Gefahrgut gilt. Die Kriterien für
wasserverunreinigende Stoffe für den Transport über See (IMDG)
und auf der Straße (ADR/RID) sind im Folgenden gelistet.

Hieraus ergibt sich,
dass Stoffe, die ausschließlich wasserverunreinigende Eigenschaften
haben, beim Transport zur See sehr schnell Gefahrgut sein können.
Sie sind dann nach dem IMDG-Code als wassergefährdend (=Marine Pollutant)
einzustufen und zu kennzeichnen.
Ist die Zuordnung
zu einer UN-Nummer und Verpackungsgruppe erfolgt, so können die weiteren
Bedingungen (z.B. Gefahrzettel und Sondervorschriften) den Auflistungen
der UN-Nummern der einzelnen Verkehrsträger entnommen werden.
Beachtet werden muss
zudem, dass Transport bei einigen Stoffen auf einzelnen Verkehrsträgern
verboten ist.
Angabe
im Sicherheitsdatenblatt:
Es werden für jeden Verkehrsträger die einzelnen Informationen
wie UN-Nummer, Klasse, Verpackungsgruppe und die spezifischen Informationen
angegeben.
Tipps:
In den Rechtsvorschriften für den Transport gefährlicher Güter
auf den Verkehrsträgern Straße, Schiene, See und Luft sind
Schulungsanforderungen für alle am Transport beteiligten Personen
definiert. In Deutschland gibt es den Gefahrgutbeauftragen und die beauftragte
Person sowie sonstige verantwortlichen Personen. Die Kriterien und die
Aufgaben für die einzelnen Tätigkeiten sind in der Gefahrgutbeauftragtenverordnung
(GbV)
beschrieben.
Literatur:
Im Internet findet man eine Vielzahl von Informationen zu der Klassifizierung
von Einzelstoffen. Als gute Informationsquelle hat sich z.B. die Gefahrgutschnellauskunft
der Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung
und die Internetseite des Storck
Verlages erwiesen. Gefahrgutdaten für den Straßentransport
liefert ebenfalls die Stoffdatenbank GESTIS
des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften.
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