13.1
Verfahren zur Abfallbehandlung
a)
Es sind die Behälter und Verfahren für die Abfallbehandlung
anzugeben, darunter auch die geeigneten Verfahren für die Behandlung
sowohl des Stoffs oder des Gemischs als auch des kontaminierten Verpackungsmaterials
(Verbrennung, Wiederverwertung, Deponierung usw.).
b) Können physikalische/chemische Eigenschaften die möglichen
Verfahren der Abfallbehandlung beeinflussen, sind sie zu beschreiben.
c) Von der Entsorgung über das Abwasser ist abzuraten.
d) Gegebenenfalls ist auf besondere Vorsichtsmaßnahmen in Bezug
auf empfohlene Abfallbehandlungslösungen hinzuweisen.
Es ist auf die einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft
über Abfall hinzuweisen. Sind solche Bestimmungen noch nicht
erlassen, ist auf die einschlägigen nationalen oder regionalen
Bestimmungen hinzuweisen. |
Auszug aus der Verordnung
(EU) Nr. 453/2010 Erläuterungen:
Es sind geeignete Entsorgungsverfahren für das nicht verbrauchte
Produkt, für das verunreinigte Verpackungsmaterial sowie für
restentleerte Verpackungen und gegebenenfalls für das ausgehärtete
Produkt anzugeben. Letzteres ist z.B. sinnvoll für Produkte, die
flüchtige Lösemittel enthalten und bei geöffneter Verpackung
aufgrund von Verdampfung aushärten. Der Rückstand ist oft anders
zu entsorgen als das Produkt.
Auf Wiederverwertung und Rücknahmesysteme sollte hingewiesen werden.
Falls es spezielle
Reinigungsverfahren sowie Reinigungsmittel gibt, sollten diese aufgeführt
werden. Dazu zählen beispielsweise Neutralisationen von Säuren
oder Basen.
Sinnvoll ist die
Angabe von geeigneten bzw. ungeeigneten Materialien der Sammelbehälter,
wenn diese z.B. mit dem Produkt reagieren. Desweiteren ist auf mögliche
physikalisch-chemische Prozesse hinzuweisen wie z.B. Gefahr der Selbstentzündung
bei ölgetränkten Putzlappen.
In Deutschland sollte
für das Produkt die Abfallschlüsselnummer (AVV-Nr.) gemäß
der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) angegeben werden. Bis 2002 fand
die Zuordnung von Abfällen über die europäische Abfallartenkatalognummer
(EAK-Nummer) statt, die von der AVV-Nummer abgelöst wurde. Viele
Nummern sind erhalten geblieben.
Abfälle
Abfälle unterliegen dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG).
Sie werden seit 1.2.2007 in zwei Abfallarten eingeteilt: gefährliche
Abfälle und nicht gefährliche Abfälle. Vorher wurde zwischen
besonders überwachungsbedürftigen, überwachungsdürftigen
und nicht überwachungsbedürftigen Abfällen unterschieden.
Die besonders überwachungsbedürftigen Abfälle zählen
jetzt zu den gefährlichen Abfällen, die beiden anderen Abfallarten
zu den nicht gefährlichen Abfällen.
Abwasser, soweit es in Gewässer oder Abwasseranlagen eingeleitet
wird, ist kein Abfall. Die Regelungen gelten nicht für Tätigkeiten
mit Stoffen, deren Entsorgung einer spezialgesetzlichen Regelung unterliegt
(z.B. radioaktive Stoffe).
Abfallverzeichnis-Verordnung
(AVV)
Die Abfallverzeichnis-Verordnung AVV (=Verordnung über das Europäische
Abfallverzeichnis) ist seit dem 01.01.2002 in Deutschland in Kraft und
hat die Verordnung zur Einführung des Europäischen Abfallkataloges
(EAK-Verordnung) und die Bestimmungsverordnung besonders überwachungsbedürftiger
Abfälle (BestbüAbf) ersetzt. Sie enthält im Anhang das
in ganz Europa geltende Europäische Abfallverzeichnis, in dem die
Abfälle aufgeführt sind, denen eine Abfallschlüsselnummer
zugeordnet ist.
Das Abfallverzeichnis
enthält 20 branchenspezifische Kapitel. Die Abfälle werden mit
der Abfallschlüsselnummer und der Abfallbezeichnung angegeben.
Die Abfallschlüsselnummer setzt sich aus 6 Ziffern zusammen. Die
ersten zwei Ziffern weisen auf das Kapitel hin, die mittleren zwei Ziffern
auf die Gruppe und die letzten zwei Ziffern auf die genaue Bezeichnung
des Abfalls.
Die mit einem Sternchen (*) an der Abfallschlüsselnummer versehenen
gefährlichen Abfallarten im Abfallverzeichnis gelten als gefährlicher
Abfall (ehemals besonders überwachungsbedürftiger Abfall) im
Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Es sind Abfälle,
die entweder als entzündlich, leichtentzündlich oder hochentzündlich
eingestuft sind oder Stoffe in bestimmten Konzentrationen, die als sehr
giftig, giftig, gesundheitsschädlich, ätzend, reizend, krebserzeugend,
fortpflanzungsgefährdend und/oder erbgutverändernd eingestuft
sind, enthalten.
Die Abfallbezeichnung
bezeichnet den Abfall näher. Da die Kapitel branchenspezifisch sind,
wiederholen sich einige Abfälle, die in verschiedenen Bereichen entstehen.
Bsp. Säureteere fallen sowohl bei der Erdölraffination (050107*),
bei der Kohlepyrolyse (050601*) und bei der Altölaufbereitung (191102*)
an.
Angabe
im Sicherheitsdatenblatt
Die Angaben für die Entsorgung sollten wie folgt gegliedert werden:
- Produkte mit Empfehlung und AVV-Nummer,
- Verunreinigtes Verpackungsmaterial mit Empfehlung und AVV-Nummer.
Es sind Verfahren
zur Abfallbehandlung, Abwasserbezogene Informationen sowie weitere Entsorgungsempfehlungen
anzugeben.
In folgenden Abschnitten
können weitere Hinweise zur Entsorgung gegeben werden:
- Abschnitt 5 (Maßnahmen zur Brandbekämpfung):
Entsorgung von Löschrückständen
- Abschnitt 6 (Maßnahmen bei unbeabsichtigter
Freisetzung): Entsorgung von Rückständen
- Abschnitt 7.1 (Schutzmaßnahmen zur sicheren
Handhabung): Entsorgung von ausgelaufenem Material
- Abschnitt 8.2 (Begrenzung und Überwachung
der Exposition): persönliche Schutzausrüstung, geeignete technische
Steuerungseinrichtungen
Auf nationale oder
regionale Bestimmungen sollte hingewiesen werden.
Literatur
Ausführliche Informationen zur Abfallwirtschaft sind z.B. beim Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU)
und beim Umweltbundesamt (UBA)
erhältlich.
Änderungen
durch die Verordnung (EU) Nr. 453/2010 (seit 20.6.2010 in Kraft):
• Angaben in einem eigenen Unterabschnitt
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