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Sicherheitsd@tenblatt-
online


Einführung


Allgemeines

1 Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens
1.1 Produktidentifikator
1.2 Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen, von denen abgeraten wird
1.3 Einzelheiten zum Lieferanten, der das Sicherheitsdatenblatt bereitstellt
1.4. Notrufnummer

2 Mögliche Gefahren
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
2.2 Kennzeichnungselemente
2.3 Sonstige Gefahren

3 Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
3.1 Stoffe
3.2 Gemische

4 Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.1 Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.2 Wichtigste akute und verzögert auftretende Symptome und Wirkungen
4.3 Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung

5 Maßnahmen zur Brandbekämpfung
5.1 Löschmittel
5.2 Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren
5.3 Hinweise für die Brandbekämpfung

6 Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
6.1 Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende Verfahren
6.2 Umweltschutzmaßnahmen
6.3 Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung
6.4 Verweis auf andere Abschnitte

7 Handhabung und Lagerung
7.1 Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung
7.2 Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten
7.3 Spezifische Endanwendungen

8 Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen
8.1 Zu überwachende Parameter
8.2 Begrenzung und Überwachung der Exposition

9 Physikalische und chemische Eigenschaften
9.1 Angaben zu den grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften
9.2 Sonstige Angaben

10 Stabilität und Reaktivität
10.1 Reaktivität
10.2 Chemische Stabilität
10.3 Möglichkeit gefährlicher Reaktionen
10.4 Zu vermeidende Bedingungen
10.5 Unverträgliche Materialien
10.6 Gefährliche Zersetzungsprodukte

11 Toxikologische Angaben
11.1 Angaben zu toxikologischen Wirkungen

12 Umweltbezogene Angaben
12.1 Toxizität
12.2 Persistenz und Abbaubarkeit
12.3 Bioakkumulationspotenzial
12.4 Mobilität im Boden
12.5 Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung
12.6 Andere schädliche Wirkungen

13 Hinweise zur Entsorgung
13.1 Verfahren der Abfallbehandlung

14 Angaben zum Transport
14.1 UN-Nummer
14.2 Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung
14.3 Transportgefahrenklassen
14.4 Verpackungsgruppe
14.5 Umweltgefahren
14.6 Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender
14.7 Massengutbeförderung gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens 73/78 und gemäß IBC-Code

15 Rechtsvorschriften
15.1 Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder das Gemisch
15.2 Stoffsicherheitsbeurteilung

16 Sonstige Angaben

 

13.1 Verfahren zur Abfallbehandlung

a) Es sind die Behälter und Verfahren für die Abfallbehandlung anzugeben, darunter auch die geeigneten Verfahren für die Behandlung sowohl des Stoffs oder des Gemischs als auch des kontaminierten Verpackungsmaterials (Verbrennung, Wiederverwertung, Deponierung usw.).
b) Können physikalische/chemische Eigenschaften die möglichen Verfahren der Abfallbehandlung beeinflussen, sind sie zu beschreiben.
c) Von der Entsorgung über das Abwasser ist abzuraten.
d) Gegebenenfalls ist auf besondere Vorsichtsmaßnahmen in Bezug auf empfohlene Abfallbehandlungslösungen hinzuweisen.
Es ist auf die einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Abfall hinzuweisen. Sind solche Bestimmungen noch nicht erlassen, ist auf die einschlägigen nationalen oder regionalen Bestimmungen hinzuweisen.
Auszug aus der Verordnung (EU) Nr. 453/2010

Erläuterungen:
Es sind geeignete Entsorgungsverfahren für das nicht verbrauchte Produkt, für das verunreinigte Verpackungsmaterial sowie für restentleerte Verpackungen und gegebenenfalls für das ausgehärtete Produkt anzugeben. Letzteres ist z.B. sinnvoll für Produkte, die flüchtige Lösemittel enthalten und bei geöffneter Verpackung aufgrund von Verdampfung aushärten. Der Rückstand ist oft anders zu entsorgen als das Produkt.
Auf Wiederverwertung und Rücknahmesysteme sollte hingewiesen werden.

Falls es spezielle Reinigungsverfahren sowie Reinigungsmittel gibt, sollten diese aufgeführt werden. Dazu zählen beispielsweise Neutralisationen von Säuren oder Basen.

Sinnvoll ist die Angabe von geeigneten bzw. ungeeigneten Materialien der Sammelbehälter, wenn diese z.B. mit dem Produkt reagieren. Desweiteren ist auf mögliche physikalisch-chemische Prozesse hinzuweisen wie z.B. Gefahr der Selbstentzündung bei ölgetränkten Putzlappen.

In Deutschland sollte für das Produkt die Abfallschlüsselnummer (AVV-Nr.) gemäß der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) angegeben werden. Bis 2002 fand die Zuordnung von Abfällen über die europäische Abfallartenkatalognummer (EAK-Nummer) statt, die von der AVV-Nummer abgelöst wurde. Viele Nummern sind erhalten geblieben.

Abfälle
Abfälle unterliegen dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG). Sie werden seit 1.2.2007 in zwei Abfallarten eingeteilt: gefährliche Abfälle und nicht gefährliche Abfälle. Vorher wurde zwischen besonders überwachungsbedürftigen, überwachungsdürftigen und nicht überwachungsbedürftigen Abfällen unterschieden. Die besonders überwachungsbedürftigen Abfälle zählen jetzt zu den gefährlichen Abfällen, die beiden anderen Abfallarten zu den nicht gefährlichen Abfällen.
Abwasser, soweit es in Gewässer oder Abwasseranlagen eingeleitet wird, ist kein Abfall. Die Regelungen gelten nicht für Tätigkeiten mit Stoffen, deren Entsorgung einer spezialgesetzlichen Regelung unterliegt (z.B. radioaktive Stoffe).

Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
Die Abfallverzeichnis-Verordnung AVV (=Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis) ist seit dem 01.01.2002 in Deutschland in Kraft und hat die Verordnung zur Einführung des Europäischen Abfallkataloges (EAK-Verordnung) und die Bestimmungsverordnung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle (BestbüAbf) ersetzt. Sie enthält im Anhang das in ganz Europa geltende Europäische Abfallverzeichnis, in dem die Abfälle aufgeführt sind, denen eine Abfallschlüsselnummer zugeordnet ist.

Das Abfallverzeichnis enthält 20 branchenspezifische Kapitel. Die Abfälle werden mit der Abfallschlüsselnummer und der Abfallbezeichnung angegeben.
Die Abfallschlüsselnummer setzt sich aus 6 Ziffern zusammen. Die ersten zwei Ziffern weisen auf das Kapitel hin, die mittleren zwei Ziffern auf die Gruppe und die letzten zwei Ziffern auf die genaue Bezeichnung des Abfalls.
Die mit einem Sternchen (*) an der Abfallschlüsselnummer versehenen gefährlichen Abfallarten im Abfallverzeichnis gelten als gefährlicher Abfall (ehemals besonders überwachungsbedürftiger Abfall) im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Es sind Abfälle, die entweder als entzündlich, leichtentzündlich oder hochentzündlich eingestuft sind oder Stoffe in bestimmten Konzentrationen, die als sehr giftig, giftig, gesundheitsschädlich, ätzend, reizend, krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend und/oder erbgutverändernd eingestuft sind, enthalten.

Die Abfallbezeichnung bezeichnet den Abfall näher. Da die Kapitel branchenspezifisch sind, wiederholen sich einige Abfälle, die in verschiedenen Bereichen entstehen. Bsp. Säureteere fallen sowohl bei der Erdölraffination (050107*), bei der Kohlepyrolyse (050601*) und bei der Altölaufbereitung (191102*) an.

Angabe im Sicherheitsdatenblatt
Die Angaben für die Entsorgung sollten wie folgt gegliedert werden:
- Produkte mit Empfehlung und AVV-Nummer,
- Verunreinigtes Verpackungsmaterial mit Empfehlung und AVV-Nummer.

Es sind Verfahren zur Abfallbehandlung, Abwasserbezogene Informationen sowie weitere Entsorgungsempfehlungen anzugeben.

In folgenden Abschnitten können weitere Hinweise zur Entsorgung gegeben werden:
- Abschnitt 5 (Maßnahmen zur Brandbekämpfung): Entsorgung von Löschrückständen
- Abschnitt 6 (Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung): Entsorgung von Rückständen
- Abschnitt 7.1 (Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung): Entsorgung von ausgelaufenem Material
- Abschnitt 8.2 (Begrenzung und Überwachung der Exposition): persönliche Schutzausrüstung, geeignete technische Steuerungseinrichtungen

Auf nationale oder regionale Bestimmungen sollte hingewiesen werden.

Literatur
Ausführliche Informationen zur Abfallwirtschaft sind z.B. beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) und beim Umweltbundesamt (UBA) erhältlich.

Änderungen durch die Verordnung (EU) Nr. 453/2010 (seit 20.6.2010 in Kraft):
• Angaben in einem eigenen Unterabschnitt