Home | Suchen | Kontakt | Impressum | BG BAU

 
Aktuelles | GISBAU | WINGIS | Produktgruppen | Service | Sicherheitsdatenblatt - online
_______________      

Sicherheitsd@tenblatt-
online


Einführung

1 Bezeichnung des Stoffes /Zubereitung und des Unternehmens
1.1 Bezeichnung des Stoffes oder der Zubereitung
1.2 Verwendung des Stoffes / der Zubereitung
1.3 Bezeichnung des Unternehmens
1.4 Notrufnummer
1.5 Gliederung der Informationen

2 Mögliche Gefahren

3 Zusammensetzung / Angaben zu Bestandteilen

4 Erste-Hilfe-Maßnahmen

5 Maßnahmen zur Brandbekämpfung

6 Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung

7 Handhabung und Lagerung
7.1 Handhabung
7.2 Lagerung
7.3 Bestimmte Verwendung(en)

8 Expositionsbegrenzung und persönliche Schutzausrüstung
8.1 Expositionsgrenzwerte
8.2 Begrenzung und Überwachung der Exposition
8.2.1 Begrenzung und Überwachung der Exposition am Arbeitsplatz
8.2.1.1 Atemschutz
8.2.1.2 Handschutz
8.2.1.3 Augenschutz
8.2.1.4 Körperschutz
8.2.2 Begrenzung und Überwachung der Umweltexposition

9 Physikalische und chemische Eigenschaften
9.1 Allgemeine Angaben
9.2 Wichtige Angaben zum Gesundheits- und Umweltschutz sowie zur Sicherheit
9.3 Sonstige Angaben
9.4 Erläuterungen

10 Stabilität und Reaktivität
10.1 Zu vermeidende Bedingungen
10.2 Zu vermeidende Stoffe
10.3 Gefährliche Zersetzungsprodukte

11 Toxikologische Angaben
11.1 Toxikokinetik
11.2 Akute Wirkungen
11.3 Sensibilisierung
11.4 Toxizität bei wiederholter Aufnahme
11.5 CMR-Wirkungen
11.6 Zusammenfassende Bewertung der CMR-Eigenschaften
11.7 Erfahrungen aus der Praxis
11.8 Sonstige Angaben

12 Umweltbezogene Angaben
12.1 Ökotoxizität
12.2 Mobilität
12.3 Persistenz und Abbaubarkeit
12.4 Bioakkumulationspotential
12.5 Ergebnis der Ermittlung PBT-Eigenschaften
12.6 Andere schädliche Wirkungen
12.7 Weitere Hinweise

13 Hinweise zur Entsorgung

14 Angaben zum Transport

15 Rechtvorschriften
15.1 Stoffsicherheitsbeurteilung
15.2 Kennzeichnung
15.3 Weitere EU-Vorschriften
15.4 Nationale Vorschriften
15.5 Sonstige Hinweise

16 Sonstige Angaben

 

Lehrgang - [e-learning]

13 Hinweise zur Entsorgung

(1) Stellt die Entsorgung eines Stoffes oder einer Zubereitung (Restmengen oder Abfälle aus der absehbaren Verwendung) eine Gefährdung dar, müssen die Rückstände genannt und Hinweise für ihre sichere Handhabung gegeben werden.
(2) Anzugeben sind die geeigneten Entsorgungsverfahren für den Stoff und die Zubereitung und für verunreinigtes Verpackungsmaterial (Verbrennung, Wiederverwertung, Deponie usw.).
(3) Ist ein Stoffsicherheitsbericht erforderlich, so müssen die Informationen über Maßnahmen zur Abfallentsorgung und -verwertung, mit denen die Exposition von Mensch und Umwelt gegenüber dem Stoff angemessen begrenzt und überwacht wird, mit den im Anhang des Sicherheitsdatenblatts aufgeführten Expositionsszenarien übereinstimmen.
(4) Anzugeben sind einschlägige Gemeinschaftsbestimmungen über die Abfallentsorgung. Sind solche Bestimmungen noch nicht erlassen, ist es zweckmäßig, den Anwender darauf hinzuweisen, dass nationale oder regionale Bestimmungen gelten können.
(5) Falls für die Entsorgung des bestimmungsgemäß verwendeten Stoffes bzw. der Zubereitung andere Empfehlungen zutreffen, sind diese gesondert aufzuführen.
(6) Soweit die vom Inverkehrbringer empfohlene Verwendung es erlaubt, die Herkunft des Abfalls vorherzusagen, wird darüber hinaus für das Produkt die Angabe der europäischen Abfallartenkatalognummer (EAK) empfohlen.
(7) Analog zur Entsorgung des ungebrauchten Produktes, sind geeignete Entsorgungsverfahren für die ungereinigten sowie restentleerten Verpackungen anzugeben. Falls besondere Reinigungsmittel für die Gebinde angegeben werden können, sollten diese hier genannt werden.
(8) Die Informationen sollten wie folgt gegliedert werden:
- Produkt,
- Empfehlung,
- verunreinigtes Verpackungsmaterial,
- Empfehlung.
Auszug aus der Bekanntmachung 220

Erläuterungen:

Es sind geeignete Entsorgungsverfahren für das nicht verbrauchte Produkt, für das verunreinigte Verpackungsmaterial sowie für restentleerte Verpackungen und gegebenenfalls für das ausgehärtete Produkt anzugeben. Letzteres ist z.B. sinnvoll für Produkte, die flüchtige Lösemittel enthalten und bei geöffneter Verpackung aufgrund von Verdampfung aushärten. Der Rückstand ist oft anders zu entsorgen als das Produkt.
Auf Wiederverwertung und Rücknahmesysteme sollte hingewiesen werden.

Sinnvoll ist die Angabe von geeigneten bzw. ungeeigneten Materialien der Sammelbehälter, wenn diese z.B. mit dem Produkt reagieren.

In Deutschland sollte für das Produkt die Abfallschlüsselnummer (AVV-Nr.) gemäß der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) angegeben werden. Bis 2002 fand die Zuordnung von Abfällen über die europäische Abfallartenkatalognummer (EAK-Nummer) statt, die von der AVV-Nummer abgelöst wurde. Viele Nummern sind erhalten geblieben.

Abfälle
Abfälle unterliegen dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG). Sie werden seit 1.2.2007 in zwei Abfallarten eingeteilt: gefährliche Abfälle und nicht gefährliche Abfälle.
Vorher wurde zwischen besonders überwachungsbedürftigen, überwachungsdürftigen und nicht überwachungsbedürftigen Abfällen unterschieden. Die besonders überwachungsbedürftigen Abfälle zählen jetzt zu den gefährlichen Abfällen, die beiden anderen Abfallarten zu den nicht gefährlichen Abfällen.
Abwasser, soweit es in Gewässer oder Abwasseranlagen eingeleitet wird, ist kein Abfall. Die Regelungen gelten nicht für Tätigkeiten mit Stoffen, deren Entsorgung einer spezialgesetzlichen Regelung unterliegt (z.B. radioaktive Stoffe).

Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
Die Abfallverzeichnis-Verordnung AVV (=Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis) ist seit dem 01.01.2002 in Deutschland in Kraft und hat die Verordnung zur Einführung des Europäischen Abfallkataloges (EAK-Verordnung) und die Bestimmungsverordnung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle (BestbüAbf) ersetzt. Sie enthält im Anhang das in ganz Europa geltende Europäische Abfallverzeichnis, in dem die Abfälle aufgeführt sind, denen eine Abfallschlüsselnummer zugeordnet ist.

Das Abfallverzeichnis enthält 20 branchenspezifische Kapitel. Die Abfälle werden mit der Abfallschlüsselnummer und der Abfallbezeichnung angegeben.
Die Abfallschlüsselnummer setzt sich aus 6 Ziffern zusammen. Die ersten zwei Ziffern weisen auf das Kapitel hin, die mittleren zwei Ziffern auf die Gruppe und die letzten zwei Ziffern auf die genaue Bezeichnung des Abfalls.
Die mit einem Sternchen (*) an der Abfallschlüsselnummer versehenen gefährlichen Abfallarten im Abfallverzeichnis gelten als gefährlicher Abfall (ehemals besonders überwachungsbedürftiger Abfall) im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Es sind Abfälle, die entweder als entzündlich, leichtentzündlich oder hochentzündlich eingestuft sind oder Stoffe in bestimmten Konzentrationen, die als sehr giftig, giftig, gesundheitsschädlich, ätzend, reizend, krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend und/oder erbgutverändernd eingestuft sind, enthalten.

Die Abfallbezeichnung bezeichnet den Abfall näher. Da die Kapitel branchenspezifisch sind, wiederholen sich einige Abfälle, die in verschiedenen Bereichen entstehen. Bsp. Säureteere fallen sowohl bei der Erdölraffination (050107*), bei der Kohlepyrolyse (050601*) und bei der Altölaufbereitung (191102*) an.

Angabe im Sicherheitsdatenblatt
Die Angaben für die Entsorgung sollten wie folgt gegliedert werden:
- Produkte mit Empfehlung und AVV-Nummer,
- Verpackung mit Empfehlung und AVV-Nummer.

Auf nationale oder regionale Bestimmungen sollte hingewiesen werden.

In folgenden Kapiteln können weitere Hinweise zur Entsorgung gegeben werden:
- Kapitel 5 (Maßnahmen zur Brandbekämpfung): Entsorgung von Löschrückständen
- Kapitel 6 (Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung): Entsorgung von Rückständen
- Kapitel 7.1 (Handhabung): Entsorgung von ausgelaufenem Material

Literatur
Ausführliche Informationen zur Abfallwirtschaft sind z.B. beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) und beim Umweltbundesamt (UBA) erhältlich.

Änderungen durch REACH (In Kraft seit dem 1.6.2007):
Ist ein Stoffsicherheitsbericht erforderlich, so müssen die Informationen über Maßnahmen zur Abfallentsorgung und -verwertung, mit denen die Exposition von Mensch und Umwelt gegenüber dem Stoff angemessen begrenzt und überwacht werden, mit den im Anhang des Sicherheitsdatenblatts aufgeführten Expositionsszenarien übereinstimmen.