Lehrgang
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Hinweise zur Entsorgung
(1)
Stellt die Entsorgung eines Stoffes oder einer Zubereitung (Restmengen
oder Abfälle aus der absehbaren Verwendung) eine Gefährdung
dar, müssen die Rückstände genannt und Hinweise für
ihre sichere Handhabung gegeben werden.
(2) Anzugeben sind die geeigneten Entsorgungsverfahren für den
Stoff und die Zubereitung und für verunreinigtes Verpackungsmaterial
(Verbrennung, Wiederverwertung, Deponie usw.).
(3) Ist ein Stoffsicherheitsbericht erforderlich, so müssen die
Informationen über Maßnahmen zur Abfallentsorgung und -verwertung,
mit denen die Exposition von Mensch und Umwelt gegenüber dem
Stoff angemessen begrenzt und überwacht wird, mit den im Anhang
des Sicherheitsdatenblatts aufgeführten Expositionsszenarien
übereinstimmen.
(4) Anzugeben sind einschlägige Gemeinschaftsbestimmungen über
die Abfallentsorgung. Sind solche Bestimmungen noch nicht erlassen,
ist es zweckmäßig, den Anwender darauf hinzuweisen, dass
nationale oder regionale Bestimmungen gelten können.
(5) Falls für die Entsorgung des bestimmungsgemäß
verwendeten Stoffes bzw. der Zubereitung andere Empfehlungen zutreffen,
sind diese gesondert aufzuführen.
(6) Soweit die vom Inverkehrbringer empfohlene Verwendung es erlaubt,
die Herkunft des Abfalls vorherzusagen, wird darüber hinaus für
das Produkt die Angabe der europäischen Abfallartenkatalognummer
(EAK) empfohlen.
(7) Analog zur Entsorgung des ungebrauchten Produktes, sind geeignete
Entsorgungsverfahren für die ungereinigten sowie restentleerten
Verpackungen anzugeben. Falls besondere Reinigungsmittel für
die Gebinde angegeben werden können, sollten diese hier genannt
werden.
(8) Die Informationen sollten wie folgt gegliedert werden:
- Produkt,
- Empfehlung,
- verunreinigtes Verpackungsmaterial,
- Empfehlung. |
Auszug aus der Bekanntmachung
220 Erläuterungen:
Es sind geeignete
Entsorgungsverfahren für das nicht verbrauchte Produkt, für
das verunreinigte Verpackungsmaterial sowie für restentleerte Verpackungen
und gegebenenfalls für das ausgehärtete Produkt anzugeben. Letzteres
ist z.B. sinnvoll für Produkte, die flüchtige Lösemittel
enthalten und bei geöffneter Verpackung aufgrund von Verdampfung
aushärten. Der Rückstand ist oft anders zu entsorgen als das
Produkt.
Auf Wiederverwertung und Rücknahmesysteme sollte hingewiesen werden.
Sinnvoll ist die
Angabe von geeigneten bzw. ungeeigneten Materialien der Sammelbehälter,
wenn diese z.B. mit dem Produkt reagieren.
In Deutschland sollte
für das Produkt die Abfallschlüsselnummer (AVV-Nr.) gemäß
der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) angegeben werden. Bis 2002 fand
die Zuordnung von Abfällen über die europäische Abfallartenkatalognummer
(EAK-Nummer) statt, die von der AVV-Nummer abgelöst wurde. Viele
Nummern sind erhalten geblieben.
Abfälle
Abfälle unterliegen dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG).
Sie werden seit 1.2.2007 in zwei Abfallarten eingeteilt: gefährliche
Abfälle und nicht gefährliche Abfälle.
Vorher wurde zwischen besonders überwachungsbedürftigen, überwachungsdürftigen
und nicht überwachungsbedürftigen Abfällen unterschieden.
Die besonders überwachungsbedürftigen Abfälle zählen
jetzt zu den gefährlichen Abfällen, die beiden anderen Abfallarten
zu den nicht gefährlichen Abfällen.
Abwasser, soweit es in Gewässer oder Abwasseranlagen eingeleitet
wird, ist kein Abfall. Die Regelungen gelten nicht für Tätigkeiten
mit Stoffen, deren Entsorgung einer spezialgesetzlichen Regelung unterliegt
(z.B. radioaktive Stoffe).
Abfallverzeichnis-Verordnung
(AVV)
Die Abfallverzeichnis-Verordnung AVV (=Verordnung über das Europäische
Abfallverzeichnis) ist seit dem 01.01.2002 in Deutschland in Kraft und
hat die Verordnung zur Einführung des Europäischen Abfallkataloges
(EAK-Verordnung) und die Bestimmungsverordnung besonders überwachungsbedürftiger
Abfälle (BestbüAbf) ersetzt. Sie enthält im Anhang das
in ganz Europa geltende Europäische Abfallverzeichnis, in dem die
Abfälle aufgeführt sind, denen eine Abfallschlüsselnummer
zugeordnet ist.
Das Abfallverzeichnis
enthält 20 branchenspezifische Kapitel. Die Abfälle werden mit
der Abfallschlüsselnummer und der Abfallbezeichnung angegeben.
Die Abfallschlüsselnummer setzt sich aus 6 Ziffern zusammen. Die
ersten zwei Ziffern weisen auf das Kapitel hin, die mittleren zwei Ziffern
auf die Gruppe und die letzten zwei Ziffern auf die genaue Bezeichnung
des Abfalls.
Die mit einem Sternchen (*) an der Abfallschlüsselnummer versehenen
gefährlichen Abfallarten im Abfallverzeichnis gelten als gefährlicher
Abfall (ehemals besonders überwachungsbedürftiger Abfall) im
Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Es sind Abfälle,
die entweder als entzündlich, leichtentzündlich oder hochentzündlich
eingestuft sind oder Stoffe in bestimmten Konzentrationen, die als sehr
giftig, giftig, gesundheitsschädlich, ätzend, reizend, krebserzeugend,
fortpflanzungsgefährdend und/oder erbgutverändernd eingestuft
sind, enthalten.
Die Abfallbezeichnung
bezeichnet den Abfall näher. Da die Kapitel branchenspezifisch sind,
wiederholen sich einige Abfälle, die in verschiedenen Bereichen entstehen.
Bsp. Säureteere fallen sowohl bei der Erdölraffination (050107*),
bei der Kohlepyrolyse (050601*) und bei der Altölaufbereitung (191102*)
an.
Angabe
im Sicherheitsdatenblatt
Die Angaben für die Entsorgung sollten wie folgt gegliedert werden:
- Produkte mit Empfehlung und AVV-Nummer,
- Verpackung mit Empfehlung und AVV-Nummer.
Auf nationale oder
regionale Bestimmungen sollte hingewiesen werden.
In folgenden Kapiteln
können weitere Hinweise zur Entsorgung gegeben werden:
- Kapitel 5 (Maßnahmen zur Brandbekämpfung):
Entsorgung von Löschrückständen
- Kapitel 6 (Maßnahmen bei unbeabsichtigter
Freisetzung): Entsorgung von Rückständen
- Kapitel 7.1 (Handhabung): Entsorgung von ausgelaufenem
Material
Literatur
Ausführliche Informationen zur Abfallwirtschaft sind z.B. beim Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU)
und beim Umweltbundesamt (UBA)
erhältlich.
Änderungen
durch REACH (In Kraft seit dem 1.6.2007):
Ist ein Stoffsicherheitsbericht erforderlich, so müssen die Informationen
über Maßnahmen zur Abfallentsorgung und -verwertung, mit denen
die Exposition von Mensch und Umwelt gegenüber dem Stoff angemessen
begrenzt und überwacht werden, mit den im Anhang des Sicherheitsdatenblatts
aufgeführten Expositionsszenarien übereinstimmen.
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