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Hinweise zur Entsorgung
In
diesem Abschnitt des Sicherheitsdatenblatts sind Angaben für
eine ordnungsgemäße Abfallbehandlung des Stoffs oder Gemischs
und/oder seiner Verpackung zu machen; sie sollen zur Ermittlung von
sicheren und ökologisch erwünschten Abfallbehandlungslösungen
beitragen, die mit den Anforderungen des Mitgliedstaats, in dem das
Sicherheitsdatenblatt ausgegeben wird, entsprechend der Richtlinie
2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L
312 vom 22.11.2008, S.3) im Einklang stehen. Sicherheitsinformationen
für Personen, die Tätigkeiten bei der Abfallbehandlung durchführen,
müssen die Angaben in Abschnitt 8 ergänzen.
Ist ein Stoffsicherheitsbericht vorgeschrieben und wurde eine Analyse
des Verhaltens des Stoffs oder Gemischs im Abfallstadium durchgeführt,
müssen die Angaben zu Maßnahmen der Abfallbehandlung zu
den im Stoffsicherheitsbericht angegebenen Verwendungen und den im
Anhang zum Sicherheitsdatenblatt aufgeführten Expositionsszenarien
des Stoffsicherheitsberichts passen. |
Auszug aus der Verordnung
(EU) Nr. 453/2010 Dieses
Kapitel gliedert sich in folgenden verbindlichen Unterabschnitt:
• Verfahren
zur Abfallbehandlung (Unterabschnitt 13.1)
Erläuterungen:
Mit der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung
bestimmter Richtlinien wurde die Abfallrahmenrichtlinie erneuert, sie
musste in den Mitgliedstaaten bis zum 12.12.2010 in nationales Recht umgesetzt
werden. In Deutschland wurden die Änderungen in das Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetz integriert.
Die Abfallrahmenrichtlinie ersetzt die Richtlinien 75/439/EWG „Altölbeseitigung“,
91/689/EWG „gefährliche Abfälle“ und 2006/12/EG
„Abfälle“, die zum 1.12.2010 aufgehoben wurden.
Weist der Abfall
selbst eine Gefährdung auf, dann sind die Gefahren und die geeigneten
Schutzmaßnahmen aufzuführen.
Änderungen
durch die Verordnung (EU) Nr. 453/2010 (seit 20.6.2010 in Kraft):
• Ein neuer verbindlicher Unterabschnitt
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