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12.5 Ergebnis der PBT- und vPvB-Beurteilung
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den Fällen, in denen ein Stoffsicherheitsbericht erforderlich
ist, sind die Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung entsprechend
dem Stoffsicherheitsbericht anzugeben. |
Auszug aus der Verordnung
(EU) Nr. 453/2010
Erläuterungen:
Mit der REACH-Verordnung wurden die Begriffe PBT- Stoffe (persistente,
bioakkumulierbare und toxische Stoffe) und vPvB-Stoffe (sehr persistente
und sehr bioakkumulierbare Stoffe) eingeführt. Persistente Substanzen
verbleiben lange in der Umwelt. Bioakkumulierbare Stoffe reichern sich
in biologischem Material an.
In Anhang XIII REACH-Verordnung sind
die Kriterien für die PBT- Stoffe und für
die vPvB-Stoffe festgelegt, die aber nicht für
anorganische Verbindungen gelten.
Für registrierpflichtige Stoffe mit einer Jahresproduktions-
bzw. Jahresimportmenge von 10 Tonnen oder mehr pro Registrant muss eine
Stoffsicherheitsbeurteilung durchgeführt werden. Im Rahmen dieser
Stoffsicherheitsbeurteilung müssen die PBT- sowie die vPvB-Eigenschaften
bestimmt werden.
Das Ergebnis ist in diesem Kapitel zu dokumentieren.
Die PBT-Eigenschaft ist stoffspezifisch und kann daher
nicht für eine Zubereitung angegeben werden. Deshalb sollte diese
Eigenschaft, soweit verfügbar und relevant, für jeden Bestandteil
der Zubereitung, der gemäß Abschnitt 3 im Sicherheitsdatenblatt
anzuführen ist, angegeben werden.
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