12.3
Bioakkumulationspotential
Bioakkumulationspotenzial
bezeichnet das Potenzial des Stoffs oder bestimmter Stoffe in einem
Gemisch, sich in der belebten Umwelt anzureichern und letztendlich
in der Nahrungskette aufzusteigen. Es sind Prüfergebnisse anzugeben,
die für die Bewertung des Bioakkumulationspotenzials maßgeblich
sind. Darunter fallen, sofern verfügbar, auch der Octanol/Wasser-Verteilungskoeffizient
(Kow) und der Biokonzentrationsfaktor (BCF).
Diese Angaben sind, soweit vorliegend und zweckmäßig, für
jeden Einzelstoff des Gemischs zu machen, der in Abschnitt 3
des Sicherheitsdatenblatts aufgeführt werden muss. |
Auszug aus der Verordnung
(EU) Nr. 453/2010 Erläuterungen:
Bioakkumulation ist die Anreicherung in biologischem Material. Dazu zählt
die Anreicherung in der Nahrungskette (Biomagnifikation) und die direkte
Aufnahme eines Stoffes aus dem umgebenden Medium wie z.B. die Luft, Wasser
(Biokonzentration). In Gewässern überwiegt die Aufnahme über
die Körperoberfläche.
Die Bioakkumulation
kann aus dem Verteilungskoeffizienten log pOW (auch log KOW genannt) und/oder
aus dem experimentell bestimmten Biokonzentrationsfaktor BCF abgeleitet
werden. Liegen für beide Parameter Werte vor, dann ist bei der Einstufung
und Kennzeichnung der Stoffe der experimentell bestimmte Biokonzentrationsfaktor
BCF zu berücksichtigen.
Einstufung
und Kennzeichnung:
Gemäß Stoff- und Zubereitungs-Richtlinie hat ein Stoff ein
Akkumulationspotential, wenn ein log pow
= 3,0 bestimmt wird, es sei denn der BCF-Wert
beträgt > 100.
Zwischen dem Verteilungskoeffizienten und dem Biokonzentrationsfaktor
besteht für viele Stoffe ein linearer Zusammenhang. Der log pow =
3 entspricht ungefähr dem BCF = 100.
Allerdings zeigen Stoffe mit einem hohen log pow > 6 oder einem Moleküldurchmesser
von mindestens 0,95 nm im Fischtest keine Bioakkumulation.
Nicht oberflächenaktive Substanzen mit log
pow < 3 und schwacher Adsorption sind nicht bioakkumulierbar.
Gemäß
CLP-Verordnung gelten zur Einstufung höhere Werte. Hier liegt die
Einstufungsgrenze bei einem BCF-Wert >= 500 bzw. bei einem log pow
>= 4, ab denen ein Bioakkumulationspotential angenommen wird.
Angabe
im Sicherheitsdatenblatt:
Das Bioakkumulationspotential ist stoffspezifisch und kann daher nicht
für die Zubereitung/Gemisch angegeben werden. Deshalb sollte diese
Eigenschaft, soweit verfügbar und relevant, für jeden Bestandteil
der Zubereitung/Gemisch angegeben werden. Die Bestandteile sind im Abschnitt
3 des Sicherheitsdatenblattes angegeben.
Änderungen:
CLP-Verordnung gegenüber Stoff- bzw. Zubereitungs-Richtlinie:
• Neue Nummerierung des Unterabschnittes
• Für die Einstufung werden höhere Berücksichtigungsgrenzen
für den BCF-Wert bzw. den log pow-Wert verwendet.
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