12.1
Toxizität
Sofern
vorhanden, sind Angaben über die Toxizität anhand von Daten
aus Versuchen an aquatischen oder terrestrischen Organismen zu machen.
Dazu gehören auch verfügbare relevante Daten über die
akute und chronische aquatische Toxizität für Fische, Krebstiere,
Algen und andere Wasserpflanzen. Zusätzlich sind, sofern vorhanden,
Daten über die Toxizität für Mikro- und Makroorganismen
im Boden sowie für andere umweltrelevante Organismen, wie etwa
Vögel, Bienen und Pflanzen, vorzulegen. Wirkt der Stoff oder
das Gemisch auf Mikroorganismen aktivitätshemmend, so ist auf
mögliche Folgen für Kläranlagen hinzuweisen.
Bei registrierungspflichtigen Stoffen müssen diese Angaben auch
Zusammenfassungen der in Anwendung der Anhänge VII bis XI bereitgestellten
Angaben umfassen. |
Auszug aus der Verordnung
(EU) Nr. 453/2010
Erläuterungen:
Dazu gehören folgende aquatische toxikologische Parameter:
• Akute
aquatische Toxizität (Fische)
• Akute aquatische Toxizität (Daphnien)
• Akute aquatische Toxizität (Algen)
• Akute aquatische Toxizität (Lemna)
• Chronische aquatische Toxizität
• Bakterientoxizität
Die nachteiligen Auswirkungen auf die biologische Abwasseraufbereitung
sind anzugeben, wenn Klärwerke durch die Stoffe oder Zubereitungen
kontaminiert werden können.
Für die Gefährdung der terrestrischen, d.h.
nicht aquatischen Umwelt sind für Organismen wie Regenwürmer,
Honigbienen, Bodenmikroorganismen in der Prüfmethoden-Verordnung
(EG) Nr. 440/2008, Teil C Prüfverfahren beschrieben. Allerdings sind
die Ergebnisse nicht relevant für die Einstufung und Kennzeichnung.
Angabe
im Sicherheitsdatenblatt:
Zu jedem Kapitel sind die erforderlichen Daten anzugeben. Die Wirkungen
sollen beschrieben werden. Zur Angabe der Messergebnisse gehören
der Messparameter mit Aufnahmeweg, Untersuchungsspezies und die Expositionszeit,
der Messwert mit Einheit und die Messmethode.
Zubereitungen werden in der Regel nach der konventionellen
Methode eingestuft. Es sollten aber nicht alle ökotoxikologischen
Daten der einzelnen Inhaltsstoffe angegeben werden, sondern nur die relevanten
Daten.
Einstufung
und Kennzeichnung:
Die Einstufung erfolgt auf den Daten der akuten aquatischen Toxizität.
Chronische aquatische Toxizitätsdaten können auch herangezogen
werden.
Gemäß Stoffrichtlinie RL 67/548/EWG
ist die aquatische Toxizität eines der Kriterien zur Einstufung des
Stoffes als gefährlich für die Umwelt entweder mit oder ohne
Gefahrensymbol „N“, Anhang VI, Kapitel 5.2.1.
Zubereitungen werden
in der Regel nach der konventionellen Methode gemäß der Zubereitungsrichtlinie
1999/45/EG, Anhang III eingestuft und
gekennzeichnet.
Zur Festlegung der akuten aquatischen Toxizität für im Wasser
lebende Organismen ist in manchen Fällen jedoch die Durchführung
von Prüfungen angezeigt. Diese Prüfungen werden gemäß
der Prüfmethoden-Verordnung (EG) Nr.440/2008, Teil C durchgeführt.
Außerdem müssen die Prüfungen mit den drei in den Kriterien
von Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG vorgesehenen Arten (Algen, Wasserflöhe
und Fische) durchgeführt werden, sofern die Zubereitung nicht bereits
aufgrund der Versuche mit einer dieser Arten in die höchste Gefahrenstufe
für im Wasser lebende Organismen eingestuft wurde oder sofern ein
Prüfergebnis nicht schon vor Inkrafttreten dieser Richtlinie vorlag.
Das Ergebnis solcher Prüfungen kann nur die Einstufung der Zubereitung
hinsichtlich der akuten Toxizität für im Wasser lebende Organismen
ändern, die aufgrund der konventionellen Methode erzielt würde.
Gemäß CLP-Verordnung können Stoffe und
Gemische aufgrund der aquatischen Toxizität in die Gefahrenklasse
„Gewässergefährdung“, Kategorie „Akut gewässergefährdend,
Kategorie 1“ eingestuft werden. Gekennzeichnet werden Stoffe und
Gemische mit dem Gefahrenpiktogramm „Umwelt“ (GHS09) und dem
Signalwort „Achtung“ mit den entsprechenden H- und P-Sätzen.
Die aquatische Toxizität kann gemäß CLP-Verordnung auch
eines der Kriterien für die Einstufung in die Gefahrenklasse „Gewässergefährdung“,
Kategorie „Chronisch gewässergefährdend, Kategorie 1-4“
mit dem Gefahrenpiktogramm „Umwelt“ (GHS09) und dem Signalwort
„Achtung“ bzw. mit dem Gefahrenpiktogramm „Umwelt“
(GHS09) ohne Signalwort bzw. kein Gefahrenpiktogramm und kein Signalwort
mit den entsprechenden H- und P-Sätzen.
Sowohl in der Stoff- bzw. Zubereitungs-Richtlinie sowie
in der CLP-Verordnung sind für die terrestrische Umwelt keine Einstufungskriterien
definiert. Es gibt nur in der Stoff-Richtlinie R-Sätze, die auf die
Gefährlichkeit auf die terrestrische Umwelt hinweisen (R54, R55,
R56, R57, R58), für deren Anwendung aber keine festgelegten Kriterien
vorliegen.
Änderungen:
CLP-Verordnung gegenüber Stoff- bzw. Zubereitungs-Richtlinie:
• Gemäß Stoff- bzw. Zubereitungs-Richtlinie wird bei
der Einstufung in umweltgefährlich nicht zwischen akuter und chronischer
Gefährdung unterschieden. Die Unterscheidung erfolgt über den
entsprechenden R-Satz.
• Gemäß CLP-Verordnung wird bei der Einstufung zwischen
akut und chronisch gewässergefährdend unterschieden.
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