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Sicherheitsd@tenblatt-
online


Einführung


Allgemeines

1 Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens
1.1 Produktidentifikator
1.2 Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen, von denen abgeraten wird
1.3 Einzelheiten zum Lieferanten, der das Sicherheitsdatenblatt bereitstellt
1.4. Notrufnummer

2 Mögliche Gefahren
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
2.2 Kennzeichnungselemente
2.3 Sonstige Gefahren

3 Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
3.1 Stoffe
3.2 Gemische

4 Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.1 Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.2 Wichtigste akute und verzögert auftretende Symptome und Wirkungen
4.3 Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung

5 Maßnahmen zur Brandbekämpfung
5.1 Löschmittel
5.2 Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren
5.3 Hinweise für die Brandbekämpfung

6 Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
6.1 Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende Verfahren
6.2 Umweltschutzmaßnahmen
6.3 Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung
6.4 Verweis auf andere Abschnitte

7 Handhabung und Lagerung
7.1 Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung
7.2 Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten
7.3 Spezifische Endanwendungen

8 Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen
8.1 Zu überwachende Parameter
8.2 Begrenzung und Überwachung der Exposition

9 Physikalische und chemische Eigenschaften
9.1 Angaben zu den grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften
9.2 Sonstige Angaben

10 Stabilität und Reaktivität
10.1 Reaktivität
10.2 Chemische Stabilität
10.3 Möglichkeit gefährlicher Reaktionen
10.4 Zu vermeidende Bedingungen
10.5 Unverträgliche Materialien
10.6 Gefährliche Zersetzungsprodukte

11 Toxikologische Angaben
11.1 Angaben zu toxikologischen Wirkungen

12 Umweltbezogene Angaben
12.1 Toxizität
12.2 Persistenz und Abbaubarkeit
12.3 Bioakkumulationspotenzial
12.4 Mobilität im Boden
12.5 Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung
12.6 Andere schädliche Wirkungen

13 Hinweise zur Entsorgung
13.1 Verfahren der Abfallbehandlung

14 Angaben zum Transport
14.1 UN-Nummer
14.2 Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung
14.3 Transportgefahrenklassen
14.4 Verpackungsgruppe
14.5 Umweltgefahren
14.6 Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender
14.7 Massengutbeförderung gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens 73/78 und gemäß IBC-Code

15 Rechtsvorschriften
15.1 Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder das Gemisch
15.2 Stoffsicherheitsbeurteilung

16 Sonstige Angaben

 

12.1 Toxizität

Sofern vorhanden, sind Angaben über die Toxizität anhand von Daten aus Versuchen an aquatischen oder terrestrischen Organismen zu machen. Dazu gehören auch verfügbare relevante Daten über die akute und chronische aquatische Toxizität für Fische, Krebstiere, Algen und andere Wasserpflanzen. Zusätzlich sind, sofern vorhanden, Daten über die Toxizität für Mikro- und Makroorganismen im Boden sowie für andere umweltrelevante Organismen, wie etwa Vögel, Bienen und Pflanzen, vorzulegen. Wirkt der Stoff oder das Gemisch auf Mikroorganismen aktivitätshemmend, so ist auf mögliche Folgen für Kläranlagen hinzuweisen.
Bei registrierungspflichtigen Stoffen müssen diese Angaben auch Zusammenfassungen der in Anwendung der Anhänge VII bis XI bereitgestellten Angaben umfassen
.
Auszug aus der Verordnung (EU) Nr. 453/2010

Erläuterungen:
Dazu gehören folgende aquatische toxikologische Parameter:

Akute aquatische Toxizität (Fische)
Akute aquatische Toxizität (Daphnien)
Akute aquatische Toxizität (Algen)
Akute aquatische Toxizität (Lemna)
Chronische aquatische Toxizität
Bakterientoxizität

Die nachteiligen Auswirkungen auf die biologische Abwasseraufbereitung sind anzugeben, wenn Klärwerke durch die Stoffe oder Zubereitungen kontaminiert werden können.

Für die Gefährdung der terrestrischen, d.h. nicht aquatischen Umwelt sind für Organismen wie Regenwürmer, Honigbienen, Bodenmikroorganismen in der Prüfmethoden-Verordnung (EG) Nr. 440/2008, Teil C Prüfverfahren beschrieben. Allerdings sind die Ergebnisse nicht relevant für die Einstufung und Kennzeichnung.

Angabe im Sicherheitsdatenblatt:
Zu jedem Kapitel sind die erforderlichen Daten anzugeben. Die Wirkungen sollen beschrieben werden. Zur Angabe der Messergebnisse gehören der Messparameter mit Aufnahmeweg, Untersuchungsspezies und die Expositionszeit, der Messwert mit Einheit und die Messmethode.

Zubereitungen werden in der Regel nach der konventionellen Methode eingestuft. Es sollten aber nicht alle ökotoxikologischen Daten der einzelnen Inhaltsstoffe angegeben werden, sondern nur die relevanten Daten.

Einstufung und Kennzeichnung:
Die Einstufung erfolgt auf den Daten der akuten aquatischen Toxizität.
Chronische aquatische Toxizitätsdaten können auch herangezogen werden.
Gemäß Stoffrichtlinie RL 67/548/EWG ist die aquatische Toxizität eines der Kriterien zur Einstufung des Stoffes als gefährlich für die Umwelt entweder mit oder ohne Gefahrensymbol „N“, Anhang VI, Kapitel 5.2.1.

Zubereitungen werden in der Regel nach der konventionellen Methode gemäß der Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG, Anhang III eingestuft und gekennzeichnet.
Zur Festlegung der akuten aquatischen Toxizität für im Wasser lebende Organismen ist in manchen Fällen jedoch die Durchführung von Prüfungen angezeigt. Diese Prüfungen werden gemäß der Prüfmethoden-Verordnung (EG) Nr.440/2008, Teil C durchgeführt. Außerdem müssen die Prüfungen mit den drei in den Kriterien von Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG vorgesehenen Arten (Algen, Wasserflöhe und Fische) durchgeführt werden, sofern die Zubereitung nicht bereits aufgrund der Versuche mit einer dieser Arten in die höchste Gefahrenstufe für im Wasser lebende Organismen eingestuft wurde oder sofern ein Prüfergebnis nicht schon vor Inkrafttreten dieser Richtlinie vorlag.
Das Ergebnis solcher Prüfungen kann nur die Einstufung der Zubereitung hinsichtlich der akuten Toxizität für im Wasser lebende Organismen ändern, die aufgrund der konventionellen Methode erzielt würde.

Gemäß CLP-Verordnung können Stoffe und Gemische aufgrund der aquatischen Toxizität in die Gefahrenklasse „Gewässergefährdung“, Kategorie „Akut gewässergefährdend, Kategorie 1“ eingestuft werden. Gekennzeichnet werden Stoffe und Gemische mit dem Gefahrenpiktogramm „Umwelt“ (GHS09) und dem Signalwort „Achtung“ mit den entsprechenden H- und P-Sätzen.
Die aquatische Toxizität kann gemäß CLP-Verordnung auch eines der Kriterien für die Einstufung in die Gefahrenklasse „Gewässergefährdung“, Kategorie „Chronisch gewässergefährdend, Kategorie 1-4“ mit dem Gefahrenpiktogramm „Umwelt“ (GHS09) und dem Signalwort „Achtung“ bzw. mit dem Gefahrenpiktogramm „Umwelt“ (GHS09) ohne Signalwort bzw. kein Gefahrenpiktogramm und kein Signalwort mit den entsprechenden H- und P-Sätzen.

Sowohl in der Stoff- bzw. Zubereitungs-Richtlinie sowie in der CLP-Verordnung sind für die terrestrische Umwelt keine Einstufungskriterien definiert. Es gibt nur in der Stoff-Richtlinie R-Sätze, die auf die Gefährlichkeit auf die terrestrische Umwelt hinweisen (R54, R55, R56, R57, R58), für deren Anwendung aber keine festgelegten Kriterien vorliegen.

Änderungen: CLP-Verordnung gegenüber Stoff- bzw. Zubereitungs-Richtlinie:
• Gemäß Stoff- bzw. Zubereitungs-Richtlinie wird bei der Einstufung in umweltgefährlich nicht zwischen akuter und chronischer Gefährdung unterschieden. Die Unterscheidung erfolgt über den entsprechenden R-Satz.
• Gemäß CLP-Verordnung wird bei der Einstufung zwischen akut und chronisch gewässergefährdend unterschieden.