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Sicherheitsd@tenblatt-
online


Einführung

1 Bezeichnung des Stoffes /Zubereitung und des Unternehmens
1.1 Bezeichnung des Stoffes oder der Zubereitung
1.2 Verwendung des Stoffes / der Zubereitung
1.3 Bezeichnung des Unternehmens
1.4 Notrufnummer
1.5 Gliederung der Informationen

2 Mögliche Gefahren

3 Zusammensetzung / Angaben zu Bestandteilen

4 Erste-Hilfe-Maßnahmen

5 Maßnahmen zur Brandbekämpfung

6 Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung

7 Handhabung und Lagerung
7.1 Handhabung
7.2 Lagerung
7.3 Bestimmte Verwendung(en)

8 Expositionsbegrenzung und persönliche Schutzausrüstung
8.1 Expositionsgrenzwerte
8.2 Begrenzung und Überwachung der Exposition
8.2.1 Begrenzung und Überwachung der Exposition am Arbeitsplatz
8.2.1.1 Atemschutz
8.2.1.2 Handschutz
8.2.1.3 Augenschutz
8.2.1.4 Körperschutz
8.2.2 Begrenzung und Überwachung der Umweltexposition

9 Physikalische und chemische Eigenschaften
9.1 Allgemeine Angaben
9.2 Wichtige Angaben zum Gesundheits- und Umweltschutz sowie zur Sicherheit
9.3 Sonstige Angaben
9.4 Erläuterungen

10 Stabilität und Reaktivität
10.1 Zu vermeidende Bedingungen
10.2 Zu vermeidende Stoffe
10.3 Gefährliche Zersetzungsprodukte

11 Toxikologische Angaben
11.1 Toxikokinetik
11.2 Akute Wirkungen
11.3 Sensibilisierung
11.4 Toxizität bei wiederholter Aufnahme
11.5 CMR-Wirkungen
11.6 Zusammenfassende Bewertung der CMR-Eigenschaften
11.7 Erfahrungen aus der Praxis
11.8 Sonstige Angaben

12 Umweltbezogene Angaben
12.1 Ökotoxizität
12.2 Mobilität
12.3 Persistenz und Abbaubarkeit
12.4 Bioakkumulationspotential
12.5 Ergebnis der Ermittlung PBT-Eigenschaften
12.6 Andere schädliche Wirkungen
12.7 Weitere Hinweise

13 Hinweise zur Entsorgung

14 Angaben zum Transport

15 Rechtvorschriften
15.1 Stoffsicherheitsbeurteilung
15.2 Kennzeichnung
15.3 Weitere EU-Vorschriften
15.4 Nationale Vorschriften
15.5 Sonstige Hinweise

16 Sonstige Angaben

 

Lehrgang - [e-learning]

12 Umweltbezogene Angaben

(1) Zu beschreiben sind die möglichen Wirkungen, das Verhalten und der Verbleib des Stoffes oder der Zubereitung in der Umwelt (Luft, Wasser und/oder Boden). Liegen entsprechende Prüfergebnisse vor, so sind diese anzugeben (z. B. LC50 Fisch <= 1 mg/l).
(2) Die Angaben in diesem Abschnitt müssen mit den Angaben für eine eventuell erforderliche Registrierung und/oder im eventuell erforderlichen Stoffsicherheitsbericht übereinstimmen.
(3) Zu beschreiben sind die wichtigsten Eigenschaften, die sich auf die Umwelt auswirken können, in Abhängigkeit von der Beschaffenheit und den wahrscheinlichen Verwendungsarten des Stoffes oder der Zubereitung. Derartige Angaben sind auch für gefährliche Produkte zu machen, die bei der Zersetzung des Stoffes oder der Zubereitung entstehen. Folgende Eigenschaften könnten von Belang sein.
Auszug aus der Bekanntmachung 220

Erläuterungen:
Dieses Kapitel gliedert sich in folgende Unterkapitel:

Ökotoxizität (Kapitel 12.1)
Mobilität (Kapitel 12.2)
Persistenz und Abbaubarkeit (Kapitel 12.3)
Bioakkumulationspotential (Kapitel 12.4)
Ergebnis der Ermittlung PBT-Eigenschaften (Kapitel 12.5)
Andere schädliche Wirkungen (Kapitel 12.6)
Weitere Hinweise (Kapitel 12.7)

Die Untersuchungen bezüglich der Auswirkungen von Stoffen und Zubereitungen auf die Umwelt unterscheiden zwischen aquatischen und nicht-aquatischen Systemen.
Zu den aquatischen Systemen gehören die Gewässer. Die Prüfungen werden mit Wasserorganismen wie Fische, Daphnien, Algen, Bakterien durchgeführt. Einige Methoden basieren auch auf Wasserlinsen, diese Spezies ist aber in den Methoden der Prüfmethoden-Verordnung (EG) Nr.440/2008 noch nicht aufgeführt.
Als Einstufungskriterien für Stoffe und Zubereitungen werden folgende Parameter benötigt:

• die akute Ökotoxizität,
• die leichte Abbaubarkeit,
• der Verteilungskoeffizient und/oder der Bioakkumulationsfaktor.

Es gelten die R-Sätze R50, R51, R52, R53. Die Einstufungskriterien sind in der Stoffrichtlinie 67/548/EWG im Anhang VI Kapitel 5 und die Methoden zur Beurteilung der umweltgefährlichen Eigenschaften einer Zubereitung sind in der Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG im Anhang III aufgeführt.

Zu den nicht-aquatischen Systemen gehört die terrestrische Umwelt und die Ozonschicht, d.h. die Umwelt ohne die Gewässer. Als Prüfspezies kommen Pflanzen, Tiere, Insekten (Bienen), Bodenorganismen in Frage.
Die Wirkungen von Stoffen und Zubereitungen auf die terrestrische Umwelt kann bei der Einstufung und Kennzeichnung durch die R-Sätze R54, R55, R56, R57, R58 angegeben werden, es sind aber noch keine Einstufungskriterien für die Vergabe dieser R-Sätze festgelegt.
Die Wirkung von Stoffen und Zubereitungen auf die Ozonschicht können bei der Einstufung und Kennzeichnung durch den R-Satz R59 angegeben werden, für den schon Einstufungskriterien definiert sind.
Für die Zulassung von Bioziden gemäß Biozidgesetz und für die Registrierung von Stoffen gemäß REACH-Verordnung muss die zu erwartende Exposition in der Umwelt ermittelt werden. Es muss die auf den betreffenden Umweltbereich auswirkungslose Konzentration (PNEC) und die wahrscheinlichste Konzentration der Substanz in der Umwelt (PEC) abgeschätzt werden. Aus dem Verhältnis von PEC zu PNEC können die schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt vorausgesagt werden. Ist das Verhältnis PEC/PNEC >1, dann ist die Substanz als kritisch für die Umwelt zu betrachten.

Prüfverfahren
Die experimentelle Bestimmung der einzelnen ökotoxikologischen Parameter erfolgt mittels genormter und validierter Messverfahren.

In der Prüfmethoden-Verordnung (EG) Nr.440/2008 sind im Teil C validierte Prüfmethoden, die von den zuständigen internationalen Stellen anerkannt und empfohlen worden sind, aufgeführt. Es handelt sich um Prüfmethoden der OECD (Organisation for Economic Cooperation and Development), aber auch um einzelstaatliche Normen (z.B. DIN EN, ISO) oder anerkannte validierte Methoden. Wird eine andere als in der Stoffrichtlinie angegebene Norm verwendet, muss die alternativ benutzte Methode begründet werden.
In der REACH-Verordnung sind in den Anhängen VII bis X die Standarddatenanforderungen für Stoffe abhängig von den Jahresproduktions- bzw. Jahresimportmengen aufgeführt. Eine Tabelle mit allen Prüfparametern in Abhängigkeit der Jahresproduktions- bzw. Jahresimportmengen und unter Angabe der entsprechenden Prüfmethoden des Anhangs V der Stoffrichtlinie kann hier aufgerufen werden.

Die Prüfungen werden unter Einhaltung der Grundsätze der „Guten Laborpraxis“ (GLP, RL2004/10/EG)durchgeführt. Bei Prüfungen von Stoffen und Zubereitungen im Rahmen von Zulassungs-, Erlaubnis-, Registrierungs-, Anmelde- oder Mitteilungsverfahren wie z.B. bei der Anmeldung von Biozidprodukten und deren Wirkstoffe müssen die Analysen in einem qualifizierten Analysenlabor mit GLP-Bescheinigung durchgeführt werden.

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat eine Liste von Prüflaboratorien zur Bestimmung von toxikologischen und ökotoxikologischen Eigenschaften und das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) hat eine Liste mit GLP-zertifizierten Prüflaboratorien in Deutschland mit Prüfkategorien veröffentlicht.

Bei der Erarbeitung der Prüfverfahren wurde der Tierschutz in angemessener Weise berücksichtigt. Ein wissenschaftliches Ziel für die Europäische Union ist die Entwicklung und Validierung alternativer Verfahren, welche dieselben Informationen liefern können wie die gegenwärtigen Tierversuche, aber weniger Tiere erfordern, weniger Leiden verursachen oder die Verwendung von Tieren völlig überflüssig machen.
Solche Methoden müssen, sobald sie zur Verfügung stehen, nach Möglichkeit für die Charakterisierung von Gefahren und die anschließende Einstufung und Kennzeichnung im Hinblick auf substanzeigene Gefahren in Betracht gezogen werden.
Liegen Literaturdaten zu den ökotoxikologischen Parametern vor, ist die Kenntnis der Prüfmethode ebenfalls wichtig, um die Qualität der Ergebnisse beurteilen zu können.

Alternativ wurden auch Rechenmodelle u.a. für biotische Abbaubarkeit (BIOWIN), abiotische Abbaubarkeit (AOPWIN für Photolyse, HYDROWIN für Hydrolyse) sowie Quantitative Struktur-Wirkungs-Beziehungen (Quantitative Structure-Activity Relationship, QSAR) für z.B. die aquatische Toxizität entwickelt.

Prüfverfahren für Zubereitungen:
Gemäß der Zubereitungs-Richtlinie 1999/45/EG ,Artikel 7 hat die für die Einstufung und Kennzeichnung einer Zubereitung notwendige Bestimmung der umweltgefährlichen Eigenschaften einer Zubereitung nach der in Anhang III der Zubereitungs-Richtlinie beschriebenen konventionellen Methode oder durch Prüfmethoden nach den Kriterien der Stoff-Richtlinie 67/548/EWG Anhangs VI Teil C zu erfolgen.

Eine Zubereitung wird in der Regel nach der konventionellen Methode eingestuft. Zur Festlegung der akuten Toxizität für im Wasser lebende Organismen ist in manchen Fällen jedoch die Durchführung von Prüfungen angezeigt. Das Ergebnis solcher Prüfungen kann nur die Einstufung der Zubereitung hinsichtlich der akuten Toxizität für im Wasser lebende Organismen ändern, die aufgrund der konventionellen Methode erzielt würde.
Außerdem müssen die Prüfungen mit den drei in den Kriterien von Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG vorgesehenen Arten (Algen, Wasserflöhe und Fische) durchgeführt werden, sofern die Zubereitung nicht bereits aufgrund der Versuche mit einer dieser Arten in die höchste Gefahrenstufe für im Wasser lebende Organismen eingestuft wurde oder sofern ein Prüfergebnis nicht schon vor Inkrafttreten dieser Richtlinie vorlag.

Angabe im Sicherheitsdatenblatt:
Zu jedem Kapitel sind die erforderlichen Daten anzugeben. Die Wirkungen sollen beschrieben werden. Zur Angabe der Messergebnisse gehören der Messparameter mit Aufnahmeweg, Untersuchungsspezies und gegebenenfalls die Expositionszeit, der Messwert mit Einheit und die Messmethode. Liegen keine Daten vor, so soll eine Aussage wie „Keine Daten vorhanden“ angegeben werden.

Zubereitungen werden in der Regel nach der konventionellen Methode eingestuft. Es sollten aber nicht alle ökotoxikologischen Daten der einzelnen Inhaltsstoffe angegeben werden, sondern nur die relevanten Daten.

Tipps:
Der Arbeitgeber ist gemäß Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) verpflichtet, vor Aufnahme der Tätigkeiten eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und anhand dieser die erforderlichen Maßnahmen festzulegen. Die notwendigen Informationen hat er sich beim Inverkehrbringer zu beschaffen, der auf Anfrage alle Informationen über die Gefahrstoffe zur Verfügung zu stellen hat.

Änderungen durch REACH (In Kraft seit dem 1.6.2007):
Die Kapitelüberschrift und die Gliederung ändern sich. Das Kapitel wird in „Umweltbezogene Angaben“ umbenannt. Es gliedert sich wie oben angegeben in die einzelnen Unterkapitel. Neu ist das Unterkapitel 12.5 „Ergebnis der Ermittlung der PBT-Eigenschaften“ für Stoffe, für die ein Stoffsicherheitsbericht erforderlich ist.

Änderungen der Prüfverfahren durch REACH
Der Anhang V der Stoffrichtlinie war noch bis 1.6.2008 gültig, dann wurde er gemäß der Änderungsrichtlinie 2006/121/EG gestrichen.
Seit dem 1.Juni 2008 gilt die Prüfmethoden-Verordnung Nr.440/2008, in die der Anhang V der Stoffrichtlinie überführt wurde. Alle Bezugnahmen auf diesen Anhang V gelten als Bezugnahmen auf die Prüfmethoden-Verordnung.
Informationen dürfen durch andere Prüfmethoden gewonnen werden, sofern die Bedingungen des Anhangs XI REACH-Verordnung („Allgemeine Bestimmungen für Abweichungen von den Standard-Prüfprogrammen der Anhänge VII bis X“) eingehalten werden.

Ökotoxikologische Prüfungen und Analysen werden nach den in der Richtlinie 2004/10/EG
festgelegten Grundsätzen der „Guten Laborpraxis“ (GLP, RL 2004/10/EG) oder anderen internationalen Standards, die von der Kommission oder von der Agentur als gleichwertig anerkannt sind, und, soweit einschlägig, nach den Vorschriften der Versuchstier-Richtlinie 86/609/EWG gemäß durchgeführt.

Festlegung der Prüfparameter in den Anhängen VII-X REACH-Verordnung

Die REACH-Verordnung unterscheidet nicht mehr nach Alt- und Neustoffen, d.h. die Anmeldung von neuen Stoffen bei der Chemikalienanmeldestelle entfällt. Ab dem 1.6.2008 müssen alle Stoffe als solche, in Zubereitungen oder in Erzeugnissen, die größer gleich 1Tonne pro Jahr und Hersteller bzw. Importeur hergestellt bzw. importiert werden, registriert werden. Mehr Informationen finden Sie hier.