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Sicherheitsd@tenblatt-
online


Einführung


Allgemeines

1 Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens
1.1 Produktidentifikator
1.2 Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen, von denen abgeraten wird
1.3 Einzelheiten zum Lieferanten, der das Sicherheitsdatenblatt bereitstellt
1.4. Notrufnummer

2 Mögliche Gefahren
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
2.2 Kennzeichnungselemente
2.3 Sonstige Gefahren

3 Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
3.1 Stoffe
3.2 Gemische

4 Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.1 Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.2 Wichtigste akute und verzögert auftretende Symptome und Wirkungen
4.3 Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung

5 Maßnahmen zur Brandbekämpfung
5.1 Löschmittel
5.2 Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren
5.3 Hinweise für die Brandbekämpfung

6 Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
6.1 Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende Verfahren
6.2 Umweltschutzmaßnahmen
6.3 Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung
6.4 Verweis auf andere Abschnitte

7 Handhabung und Lagerung
7.1 Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung
7.2 Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten
7.3 Spezifische Endanwendungen

8 Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen
8.1 Zu überwachende Parameter
8.2 Begrenzung und Überwachung der Exposition

9 Physikalische und chemische Eigenschaften
9.1 Angaben zu den grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften
9.2 Sonstige Angaben

10 Stabilität und Reaktivität
10.1 Reaktivität
10.2 Chemische Stabilität
10.3 Möglichkeit gefährlicher Reaktionen
10.4 Zu vermeidende Bedingungen
10.5 Unverträgliche Materialien
10.6 Gefährliche Zersetzungsprodukte

11 Toxikologische Angaben
11.1 Angaben zu toxikologischen Wirkungen

12 Umweltbezogene Angaben
12.1 Toxizität
12.2 Persistenz und Abbaubarkeit
12.3 Bioakkumulationspotenzial
12.4 Mobilität im Boden
12.5 Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung
12.6 Andere schädliche Wirkungen

13 Hinweise zur Entsorgung
13.1 Verfahren der Abfallbehandlung

14 Angaben zum Transport
14.1 UN-Nummer
14.2 Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung
14.3 Transportgefahrenklassen
14.4 Verpackungsgruppe
14.5 Umweltgefahren
14.6 Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender
14.7 Massengutbeförderung gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens 73/78 und gemäß IBC-Code

15 Rechtsvorschriften
15.1 Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder das Gemisch
15.2 Stoffsicherheitsbeurteilung

16 Sonstige Angaben

 

12 Umweltbezogene Angaben

In diesem Abschnitt des Sicherheitsdatenblatts sind die Angaben zu beschreiben, die zur Beurteilung der ökologischen Wirkungen des Stoffs oder Gemischs bei Freisetzung in die Umwelt vorzulegen sind. In den Unterabschnitten 12.1 bis 12.6 des Sicherheitsdatenblatts ist eine knappe Zusammenfassung der Daten vorzulegen, die, wenn verfügbar, auch einschlägige Prüfdaten enthält und Tierarten, Versuchsmedien, Maßeinheiten, Prüfdauer und -bedingungen klar benennt. Diese Angaben können hilfreich sein bei der Handhabung von verschüttetem Material und bei der Beurteilung von Verfahren zur Abfallbehandlung, dem Umgang mit freigesetztem Material, Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung und Transport. Wird angegeben, dass eine bestimmte Eigenschaft nicht zutrifft, oder liegen keine Informationen zu einer bestimmten Eigenschaft vor, so ist dies zu begründen.
Soweit vorliegend und zweckmäßig, sind Angaben zur Bioakkumulation, Persistenz und Abbaubarkeit für jeden einzelnen Stoff des Gemischs zu machen. Es sind auch Angaben über gefährliche Umwandlungsprodukte bereitzustellen, die beim Abbau von Stoffen und Gemischen entstehen.
Die Angaben in diesem Abschnitt müssen mit den in der Registrierung und/oder in dem eventuell erforderlichen Stoffsicherheitsbericht gemachten Angaben sowie mit der Einstufung des Stoffs oder des Gemischs übereinstimmen.
Auszug aus der Verordnung (EU) Nr. 453/2010

Dieses Kapitel gliedert sich in folgende verbindliche Unterabschnitte:

Toxizität (Unterabschnitt 12.1)
Persistenz und Abbaubarkeit (Unterabschnitt 12.2)
Bioakkumulationspotential (Unterabschnitt 12.3)
Mobilität im Boden (Unterabschnitt 12.4)
Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung (Unterabschnitt 12.5)
Andere schädliche Wirkungen (Unterabschnitt 12.6)

Erläuterungen:
Die Untersuchungen bezüglich der Auswirkungen von Stoffen und Zubereitungen auf die Umwelt unterscheiden zwischen aquatischen und nicht-aquatischen Systemen.
Zu den aquatischen Systemen gehören die Gewässer. Die Prüfungen werden mit Wasserorganismen wie Fische, Daphnien, Algen, Lemna, Bakterien durchgeführt.

Als Einstufungskriterien für Stoffe und Zubereitungen werden folgende Parameter benötigt:

• die akute aquatische Toxizität,
• die leichte Abbaubarkeit,
• der Verteilungskoeffizient und/oder der Bioakkumulationsfaktor.

Zu den nicht-aquatischen Systemen gehört die terrestrische Umwelt und die Ozonschicht, d.h. die Umwelt ohne die Gewässer. Als Prüfspezies kommen Pflanzen, Tiere, Insekten (Bienen), Bodenorganismen in Frage.
Für die nicht-aquatischen Organismen sind in der Prüfmethoden-Verordnung (EG) Nr.440/2008, Teil C folgende Prüfverfahren beschrieben:

• Toxizität für Regenwürmer (C.8),
• Honigbienen - akute orale Toxizitätsprüfung (C.16)
• Honigbienen - akute Kontakttoxizitätsprüfung (C.17)
• Bodenmikroorganismen: Stickstofftransformationstest (C.21)
• Bodenmikroorganismen: Kohlenstofftransformationstest (C.22)
• Aerobe und anaerobe Transformation im Boden (C.23)
• Aerobe und anaerobe Transformation in Wasser/Sediment-Systemen (C.24)

Die Ergebnisse können bisher nicht für die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen verwendet werden, da es noch keine festgelegten Einstufungskriterien gibt. Ausnahme ist die Wirkung auf die Ozonschicht.

Die Einstufungskriterien für die Umweltgefährlichkeit sind in der Stoffrichtlinie 67/548/EWG im Anhang VI Kapitel 5 und die Methoden zur Beurteilung der umweltgefährlichen Eigenschaften einer Zubereitung sind in der Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG im Anhang III aufgeführt.
Die Einstufungskriterien gemäß CLP-Verordnung (EU-GHS) sind im Anhang I Teil 4 „Umweltgefahren“ aufgeführt.

Ermittlung der Daten
Zum Zwecke der Einstufung von Stoffen und Zubereitungen/Gemischen muss zunächst geprüft werden, ob geeignete und zuverlässige Informationen vorliegen, die für die Einstufung verwendet werden können.

Ist das nicht der Fall, dann müssen für Stoffe Prüfungen durchgeführt werden, sofern keine Berechnungsmethoden vorliegen. Alternativ wurden Rechenmodelle u.a. für biotische Abbaubarkeit (BIOWIN), abiotische Abbaubarkeit (AOPWIN für Photolyse, HYDROWIN für Hydrolyse) sowie Quantitative Struktur-Wirkungs-Beziehungen (Quantitative Structure-Activity Relationship, QSAR) für z.B. die aquatische Toxizität entwickelt.

Für die Einstufung einer Zubereitung kann gemäß Zubereitungs-Richtlinie 1999/45/EG, Artikel 7 die notwendige Bestimmung der umweltgefährlichen Eigenschaften einer Zubereitung nach der konventionellen Methode (Anhang III der Zubereitungs-Richtlinie) erfolgen. Bei der konventionellen Methode werden die Eigenschaften der einzelnen Inhaltsstoffe verwendet, um die Einstufung des Gemisches über das Additionsprinzip zu berechnen.

Für die Einstufung eines Gemisches gemäß CLP-Verordnung besteht für Gemische die Möglichkeit, Übertragungsgrundsätze für die Beurteilung der Gesundheitsgefahren (z.B. Verdünnungseffekte, Chargenanalogien) heranzuziehen. Ist dies nicht möglich, wird die konventionelle Methode verwendet.

Prüfverfahren
Die Bestimmung der einzelnen ökotoxikologischen Parameter kann mittels genormter und validierter Prüfverfahren erfolgen.

Durchführung von Prüfungen zur Einstufung gemäß Stoff-RL und Zubereitungs-RL:
Zur Einstufung von Stoffen werden, falls keine zuverlässigen Daten vorliegen, Prüfverfahren durchgeführt.

Für die Einstufung und Kennzeichnung einer Zubereitung kann die notwendige Bestimmung der umweltgefährlichen Eigenschaften auch durch Prüfmethoden nach den Kriterien der Stoff-Richtlinie 67/548/EWG Anhangs VI Teil C zu erfolgen.
Eine Zubereitung wird in der Regel nach der konventionellen Methode eingestuft. Zur Festlegung der akuten Toxizität für im Wasser lebende Organismen ist in manchen Fällen jedoch die Durchführung von Prüfungen angezeigt. Das Ergebnis solcher Prüfungen kann nur die Einstufung der Zubereitung hinsichtlich der akuten Toxizität für im Wasser lebende Organismen ändern, die aufgrund der konventionellen Methode erzielt würde.
Außerdem müssen die Prüfungen mit den drei in den Kriterien von Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG vorgesehenen Arten (Algen, Wasserflöhe und Fische) durchgeführt werden, sofern die Zubereitung nicht bereits aufgrund der Versuche mit einer dieser Arten in die höchste Gefahrenstufe für im Wasser lebende Organismen eingestuft wurde oder sofern ein Prüfergebnis nicht schon vor Inkrafttreten dieser Richtlinie vorlag.

Prüfungen zur Einstufung gemäß CLP-Verordnung:
Liegen keine geeigneten und zuverlässigen Informationen zu den Umweltgefahren eines Stoffes bzw. Gemisches vor, dann können die gemäß Anhang I Teil 4 CLP-Verordnung angegebenen Prüfungen durchgeführt werden. Grundlage sind Methoden gemäß der Prüfmethoden-Verordnung (EG) Nr.440/2008 oder andere international anerkannte Methoden. Bei den Prüfungen gelten die Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP) oder andere internationale Standards, die von der Kommission oder von der Agentur als gleichwertig anerkannt sind.
Die Prüfungen erfolgen an dem Stoff oder dem Gemisch in der Form bzw. den Formen oder dem Aggregatzustand bzw. den Aggregatzuständen, in der dieser bzw. dieses in Verkehr gebracht und aller Voraussicht nach verwendet wird.

Tipps:
Der Arbeitgeber ist gemäß Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) verpflichtet, vor Aufnahme der Tätigkeiten eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und anhand dieser die erforderlichen Maßnahmen festzulegen. Die notwendigen Informationen hat er sich beim Inverkehrbringer zu beschaffen, der auf Anfrage alle Informationen über die Gefahrstoffe zur Verfügung zu stellen hat.

Änderungen durch die Verordnung (EU) Nr. 453/2010 (seit 20.6.2010 in Kraft):
• Untergliederung in sechs verbindliche Unterabschnitte
• Die Nummerierung der Unterabschnitte hat sich geändert.