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Umweltbezogene Angaben
In
diesem Abschnitt des Sicherheitsdatenblatts sind die Angaben zu beschreiben,
die zur Beurteilung der ökologischen Wirkungen des Stoffs oder
Gemischs bei Freisetzung in die Umwelt vorzulegen sind. In den Unterabschnitten
12.1 bis 12.6 des Sicherheitsdatenblatts ist eine knappe Zusammenfassung
der Daten vorzulegen, die, wenn verfügbar, auch einschlägige
Prüfdaten enthält und Tierarten, Versuchsmedien, Maßeinheiten,
Prüfdauer und -bedingungen klar benennt. Diese Angaben können
hilfreich sein bei der Handhabung von verschüttetem Material
und bei der Beurteilung von Verfahren zur Abfallbehandlung,
dem Umgang mit freigesetztem Material, Maßnahmen
bei unbeabsichtigter Freisetzung und Transport.
Wird angegeben, dass eine bestimmte Eigenschaft nicht zutrifft, oder
liegen keine Informationen zu einer bestimmten Eigenschaft vor, so
ist dies zu begründen.
Soweit vorliegend und zweckmäßig, sind Angaben zur Bioakkumulation,
Persistenz und Abbaubarkeit für jeden einzelnen Stoff des Gemischs
zu machen. Es sind auch Angaben über gefährliche Umwandlungsprodukte
bereitzustellen, die beim Abbau von Stoffen und Gemischen entstehen.
Die Angaben in diesem Abschnitt müssen mit den in der Registrierung
und/oder in dem eventuell erforderlichen Stoffsicherheitsbericht gemachten
Angaben sowie mit der Einstufung des Stoffs oder des Gemischs übereinstimmen.
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Auszug aus der Verordnung
(EU) Nr. 453/2010
Dieses Kapitel gliedert sich
in folgende verbindliche Unterabschnitte:
• Toxizität
(Unterabschnitt 12.1)
• Persistenz und Abbaubarkeit (Unterabschnitt
12.2)
• Bioakkumulationspotential (Unterabschnitt
12.3)
• Mobilität im Boden (Unterabschnitt
12.4)
• Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung
(Unterabschnitt 12.5)
• Andere schädliche Wirkungen (Unterabschnitt
12.6)
Erläuterungen:
Die Untersuchungen bezüglich der Auswirkungen von Stoffen und Zubereitungen
auf die Umwelt unterscheiden zwischen aquatischen und nicht-aquatischen
Systemen.
Zu den aquatischen Systemen gehören die Gewässer. Die Prüfungen
werden mit Wasserorganismen wie Fische, Daphnien, Algen, Lemna, Bakterien
durchgeführt.
Als Einstufungskriterien
für Stoffe und Zubereitungen werden folgende Parameter benötigt:
• die akute
aquatische Toxizität,
• die leichte Abbaubarkeit,
• der Verteilungskoeffizient und/oder
der Bioakkumulationsfaktor.
Zu den nicht-aquatischen
Systemen gehört die terrestrische Umwelt und die Ozonschicht,
d.h. die Umwelt ohne die Gewässer. Als Prüfspezies kommen Pflanzen,
Tiere, Insekten (Bienen), Bodenorganismen in Frage.
Für die nicht-aquatischen Organismen sind in der Prüfmethoden-Verordnung
(EG) Nr.440/2008, Teil C folgende Prüfverfahren beschrieben:
• Toxizität
für Regenwürmer (C.8),
• Honigbienen - akute orale Toxizitätsprüfung (C.16)
• Honigbienen - akute Kontakttoxizitätsprüfung (C.17)
• Bodenmikroorganismen: Stickstofftransformationstest (C.21)
• Bodenmikroorganismen: Kohlenstofftransformationstest (C.22)
• Aerobe und anaerobe Transformation im Boden (C.23)
• Aerobe und anaerobe Transformation in Wasser/Sediment-Systemen
(C.24)
Die Ergebnisse können
bisher nicht für die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und
Zubereitungen verwendet werden, da es noch keine festgelegten Einstufungskriterien
gibt. Ausnahme ist die Wirkung auf die Ozonschicht.
Die Einstufungskriterien
für die Umweltgefährlichkeit sind in der Stoffrichtlinie
67/548/EWG im Anhang VI Kapitel 5 und die Methoden zur Beurteilung der
umweltgefährlichen Eigenschaften einer Zubereitung sind in der Zubereitungsrichtlinie
1999/45/EG im Anhang III aufgeführt.
Die Einstufungskriterien gemäß CLP-Verordnung
(EU-GHS) sind im Anhang I Teil 4 „Umweltgefahren“ aufgeführt.
Ermittlung
der Daten
Zum Zwecke der Einstufung von Stoffen und Zubereitungen/Gemischen muss
zunächst geprüft werden, ob geeignete und zuverlässige
Informationen vorliegen, die für die Einstufung verwendet werden
können.
Ist das nicht der
Fall, dann müssen für Stoffe Prüfungen durchgeführt
werden, sofern keine Berechnungsmethoden vorliegen. Alternativ wurden
Rechenmodelle
u.a. für biotische Abbaubarkeit (BIOWIN), abiotische Abbaubarkeit
(AOPWIN für Photolyse, HYDROWIN für Hydrolyse) sowie Quantitative
Struktur-Wirkungs-Beziehungen (Quantitative Structure-Activity Relationship,
QSAR) für z.B.
die aquatische Toxizität entwickelt.
Für die Einstufung einer Zubereitung kann gemäß
Zubereitungs-Richtlinie 1999/45/EG, Artikel 7 die notwendige Bestimmung
der umweltgefährlichen Eigenschaften einer Zubereitung nach der konventionellen
Methode (Anhang III der Zubereitungs-Richtlinie) erfolgen. Bei der konventionellen
Methode werden die Eigenschaften der einzelnen Inhaltsstoffe verwendet,
um die Einstufung des Gemisches über das Additionsprinzip zu berechnen.
Für die Einstufung eines Gemisches gemäß
CLP-Verordnung besteht für Gemische die Möglichkeit, Übertragungsgrundsätze
für die Beurteilung der Gesundheitsgefahren (z.B. Verdünnungseffekte,
Chargenanalogien) heranzuziehen. Ist dies nicht möglich, wird die
konventionelle Methode verwendet.
Prüfverfahren
Die Bestimmung der einzelnen ökotoxikologischen Parameter kann mittels
genormter und validierter Prüfverfahren
erfolgen.
Durchführung
von Prüfungen zur Einstufung gemäß Stoff-RL und Zubereitungs-RL:
Zur Einstufung von Stoffen werden, falls keine zuverlässigen Daten
vorliegen, Prüfverfahren durchgeführt.
Für die Einstufung und Kennzeichnung einer Zubereitung
kann die notwendige Bestimmung der umweltgefährlichen Eigenschaften
auch durch Prüfmethoden nach den Kriterien der Stoff-Richtlinie 67/548/EWG
Anhangs VI Teil C zu erfolgen.
Eine Zubereitung wird in der Regel nach der konventionellen Methode eingestuft.
Zur Festlegung der akuten Toxizität für im Wasser lebende Organismen
ist in manchen Fällen jedoch die Durchführung von Prüfungen
angezeigt. Das Ergebnis solcher Prüfungen kann nur die Einstufung
der Zubereitung hinsichtlich der akuten Toxizität für im Wasser
lebende Organismen ändern, die aufgrund der konventionellen Methode
erzielt würde.
Außerdem müssen die Prüfungen mit den drei in den Kriterien
von Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG vorgesehenen Arten (Algen, Wasserflöhe
und Fische) durchgeführt werden, sofern die Zubereitung nicht bereits
aufgrund der Versuche mit einer dieser Arten in die höchste Gefahrenstufe
für im Wasser lebende Organismen eingestuft wurde oder sofern ein
Prüfergebnis nicht schon vor Inkrafttreten dieser Richtlinie vorlag.
Prüfungen
zur Einstufung gemäß CLP-Verordnung:
Liegen keine geeigneten und zuverlässigen Informationen zu den Umweltgefahren
eines Stoffes bzw. Gemisches vor, dann können die gemäß
Anhang I Teil 4 CLP-Verordnung angegebenen Prüfungen durchgeführt
werden. Grundlage sind Methoden gemäß der Prüfmethoden-Verordnung
(EG) Nr.440/2008 oder andere international anerkannte Methoden. Bei den
Prüfungen gelten die Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP)
oder andere internationale Standards, die von der Kommission oder von
der Agentur als gleichwertig anerkannt sind.
Die Prüfungen erfolgen an dem Stoff oder dem Gemisch in der Form
bzw. den Formen oder dem Aggregatzustand bzw. den Aggregatzuständen,
in der dieser bzw. dieses in Verkehr gebracht und aller Voraussicht nach
verwendet wird.
Tipps:
Der Arbeitgeber ist gemäß Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
verpflichtet, vor Aufnahme der Tätigkeiten eine Gefährdungsbeurteilung
durchzuführen und anhand dieser die erforderlichen Maßnahmen
festzulegen. Die notwendigen Informationen hat er sich beim Inverkehrbringer
zu beschaffen, der auf Anfrage alle Informationen über die Gefahrstoffe
zur Verfügung zu stellen hat.
Änderungen
durch die Verordnung (EU) Nr. 453/2010 (seit 20.6.2010 in Kraft):
• Untergliederung in sechs verbindliche Unterabschnitte
• Die Nummerierung der Unterabschnitte hat sich geändert.
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