Lehrgang -
[e-learning]
11.7 Erfahrungen aus der Praxis
(1) Liegen "Einstufungsrelevante
Beobachtungen" zur Wirkung auf den Menschen vor, so sollen diese
in der Reihenfolge der toxikologischen Prüfungen beschrieben
werden. Besonders zu berücksichtigen sind vorliegende Befunde
zu krebserzeugender, fortpflanzungsgefährdender sowie sensibilisierender
Wirkung am Menschen.
(2) Unter "Sonstige Beobachtungen" sollen Wirkungen auf
den Menschen beschrieben werden, wenn ihre direkte Ableitbarkeit aus
tierexperimentellen Daten nicht gewährleistet ist (z.B. narkotische
Wirkung, Verursachung von Kopfschmerzen, Übelkeit, Reizwirkung
auf die Atemwege etc.). Hier soll auch auf die Wirkungen pharmakologisch/biologisch
aktiver Stoffe hingewiesen werden (z.B. Arzneimittel-/Schädlingsbekämpfungsmittel-Wirkstoffe).
(3) Wenn am Menschen beobachtete Wirkungen im Gegensatz zu den Ergebnissen
durchgeführter Prüfungen stehen, sind diese anzugeben. |
Auszug aus der Bekanntmachung 220 Erläuterungen:
Dieses Kapitel gliedert sich in folgende Unterkapitel:
Einstufungsrelevante Beobachtungen
Gibt es Hinweise auf schädliche Wirkungen am Menschen durch z.B.
arbeitsmedizinische Daten, Erfahrungen beim Umgang mit dem Stoff, so sind
diese anzugeben.
Sonstige Beobachtungen
Zu den Wirkungen auf den Menschen, die nicht direkt aus Tierversuchen
ableitbar sind, gehört:
• Atemwegsreizung
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