11.1.2. Gemische
11.1.2.1. Zu den folgenden Wirkungen sind Angaben zu machen:
a) akute Toxizität,
b) Reizung,
c) Ätzwirkung,
d) Sensibilisierung,
e) Toxizität bei wiederholter Verabreichung
f) Karzinogenität,
g) Mutagenität,
h) Reproduktionstoxizität.
11.1.2.2. Bezüglich krebserzeugender, erbgutverändernder
und/oder fortpflanzungsgefährdender Wirkungen auf die Gesundheit
ist die Einstufung auf der Grundlage der konventionellen Methode
gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 1999/45/EG
anzugeben; außerdem sind relevante Informationen zu Stoffen
anzugeben, die unter Abschnitt 3 aufgeführt
sind.
11.1.2.3. Für andere Wirkungen auf die Gesundheit sind die
relevanten Informationen zu den einzelnen Wirkungen für die
unter Abschnitt 3 aufgeführten Stoffe anzugeben,
es sei denn, das Gemisch wurde hinsichtlich einer bestimmten Wirkung
in seiner Gesamtheit getestet.
11.1.3. Es
sind Angaben zu jeder Gefahrenklasse, Differenzierung oder Wirkung
zu machen. Wird angegeben, dass der Stoff oder das Gemisch in Bezug
auf eine bestimmte Gefahrenklasse, Differenzierung oder Wirkung
nicht eingestuft wurde, ist im Sicherheitsdatenblatt eindeutig darauf
hinzuweisen, ob dies auf fehlende Daten, technische Unmöglichkeit,
die Daten zu generieren, nicht schlüssige Daten oder schlüssige,
aber für die Einstufung nicht ausreichende Daten zurückzuführen
ist. Ist Letzteres der Fall, ist im Sicherheitsdatenblatt folgender
Hinweis anzuführen: ‚Aufgrund der verfügbaren Daten
sind die Einstufungskriterien nicht erfüllt.‘
11.1.4. Die Daten in diesem Unterabschnitt gelten für den Stoff
oder das Gemisch, in der Form in der er/es in Verkehr gebracht wird.
Sofern bekannt, sind auch die betreffenden toxikologischen Eigenschaften
der in einem Gemisch enthaltenen gefährlichen Stoffe anzugeben,
wie zum Beispiel der LD50-Wert, die Schätzwerte für die
akute Toxizität oder der LC50-Wert.
11.1.5. Liegen umfangreiche Prüfdaten über den Stoff oder
das Gemisch vor, kann es erforderlich sein, die Ergebnisse der verwendeten
kritischen Studien — beispielsweise nach Expositionswegen
— zusammenzufassen.
11.1.6. Sind die Kriterien für die Einstufung in eine bestimmte
Gefahrenklasse nicht erfüllt, sind Angaben zu machen, die diese
Schlussfolgerung untermauern.
11.1.7. Angaben
zu wahrscheinlichen Expositionswegen
Es sind Angaben zu den wahrscheinlichen Expositionswegen und den
Wirkungen des Stoffs oder Gemischs über jeden möglichen
Expositionsweg zu machen; dies sind Verschlucken, Einatmen oder
Haut-/Augenkontakt. Sind Wirkungen auf die Gesundheit nicht bekannt,
ist dies anzugeben.
11.1.8. Symptome
im Zusammenhang mit den physikalischen, chemischen und toxikologischen
Eigenschaften
Schädliche Wirkungen auf die Gesundheit und die Symptome, die
möglicherweise mit der Exposition gegenüber dem Stoff
oder Gemisch und seinen Bestandteilen oder bekannten Nebenprodukten
einhergehen, sind zu beschreiben. Es sind die vorliegenden Informationen
über Symptome im Zusammenhang mit den physikalischen, chemischen
und toxikologischen Eigenschaften des Stoffs oder des Gemischs nach
Exposition anzugeben. Es sind die Anfangssymptome bei niedriger
Exposition bis hin zu den Folgen einer schweren Exposition zu beschreiben,
beispielsweise mit folgendem Hinweis: ‚Es kann zu Kopfschmerzen
und Schwindel, ja sogar zu Ohnmacht oder Bewusstlosigkeit kommen.
Hohe Dosen können Koma und Tod zur Folge haben.‘
11.1.9. Verzögert
und sofort auftretende Wirkungen sowie chronische Wirkungen nach
kurzer oder lang anhaltender Exposition
Es sind Angaben dazu zu machen, ob mit verzögert oder sofort
auftretenden Wirkungen nach kurzer oder lang anhaltender Exposition
zu rechnen ist. Es sind ebenfalls Angaben zu akuten und chronischen
Wirkungen auf die Gesundheit bei Exposition eines Menschen gegenüber
dem Stoff oder Gemisch zu machen. Liegen keine Humandaten vor, sind
die Daten aus Tierversuchen zusammenzufassen und die betreffenden
Tierarten eindeutig anzugeben. Es ist anzugeben, ob die toxikologischen
Daten auf am Menschen oder am Tier gewonnenen Daten beruhen.
11.1.10. Wechselwirkungen
Es sind auch Angaben über Wechselwirkungen aufzunehmen, sofern
sie relevant und verfügbar sind.
11.1.11. Fehlen
spezifischer Daten
Es ist unter Umständen nicht immer möglich, Angaben über
die mit einem Stoff oder Gemisch verbundenen Gefahren zu erhalten.
Liegen keine Daten über den jeweiligen Stoff oder das jeweilige
Gemisch vor, dürfen gegebenenfalls Daten über ähnliche
Stoffe oder Gemische verwendet werden, sofern der relevante ähnliche
Stoff oder das relevante ähnliche Gemisch angegeben wird. Werden
keine spezifischen Daten verwendet oder sind keine Daten verfügbar,
ist dies unmissverständlich anzugeben.
11.1.12. Gemischbezogene
gegenüber stoffbezogenen Angaben
11.1.12.1. Die Stoffe eines Gemischs können im Körper
miteinander in Wechselwirkung treten, was zu unterschiedlichen Resorptions-,
Stoffwechsel- und Ausscheidungsraten führt. Infolgedessen können
sich auch die toxischen Wirkungen ändern und die Gesamttoxizität
des Gemischs kann von der Toxizität der darin enthaltenen Stoffe
abweichen. Dies ist bei der Bereitstellung toxikologischer Informationen
in diesem Abschnitt des Sicherheitsdatenblatts zu berücksichtigen.
11.1.12.2. Die Einstufung von Gemischen aufgrund krebserzeugender,
erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Wirkungen
ist von den verfügbaren Informationen über die Stoffe
in dem Gemisch herzuleiten. In Bezug auf andere Wirkungen auf die
Gesundheit ist zu berücksichtigen, ob die Konzentration jedes
einzelnen Stoffs ausreicht, um die allgemeinen Wirkungen des Gemischs
auf die Gesundheit zu beeinflussen. Die Angaben über toxische
Wirkungen sind für jeden einzelnen Stoff zu machen, was nicht
für die folgenden Fälle gilt:
a) Trifft eine Angabe doppelt zu, ist sie für das gesamte Gemisch
nur einmal aufzuführen, beispielsweise wenn zwei Stoffe jeweils
zu Erbrechen und Durchfall führen.
b) Wenn es unwahrscheinlich ist, dass diese Wirkungen bei den vorliegenden
Konzentrationen auftreten, beispielsweise wenn ein schwach reizender
Stoff in einer nicht reizenden Lösung bis unter eine bestimmte
Konzentration verdünnt wird.
c) Wenn keine Angaben zu den Wechselwirkungen zwischen den Stoffen
in einem Gemisch verfügbar sind, dürfen keine Annahmen
getroffen werden, stattdessen sind die Wirkungen jedes Stoffs auf
die Gesundheit getrennt aufzuführen.
11.1.13. Sonstige
Angaben
Andere einschlägige Angaben über schädliche Wirkungen
auf die Gesundheit sind auch dann aufzunehmen, wenn sie nach den
Einstufungskriterien nicht vorgeschrieben sind.