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Sicherheitsd@tenblatt- |
11 Toxikologische Angaben
Dieses Kapitel gliedert sich in folgenden verbindlichen Unterabschnitt: • Angaben zu toxikologischen Wirkungen (Unterabschnitt 11.1) Erläuterungen: Dieser Abschnitt richtet sich an: • Angehörige
medizinischer Berufe Die Einstufungskriterien
für die Gesundheitsgefährdung sind in der Stoffrichtlinie 67/548/EWG
im Anhang VI Kapitel 3 und Kapitel 4 und die Methoden zur Beurteilung
der gesundheitsgefährdenden Eigenschaften einer Zubereitung sind
in der Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG
im Anhang II aufgeführt. Ermittlung
der Daten Ist das nicht der Fall, dann müssen für Stoffe Prüfungen durchgeführt werden, sofern keine Berechnungsmethoden vorliegen. Für die Einstufung einer Zubereitung hat gemäß Zubereitungs-Richtlinie 1999/45/EG, Artikel 6 die notwendige Bestimmung der gesundheitsgefährdenden Eigenschaften einer Zubereitung nach der konventionellen Methode (Anhang II der Zubereitungs-Richtlinie) zu erfolgen. Bei der konventionellen Methode werden die Eigenschaften der einzelnen Inhaltsstoffe verwendet, um die Einstufung des Gemisches über das Additionsprinzip zu berechnen. Für die Einstufung eines Gemisches besteht für Gemische die Möglichkeit, Übertragungsgrundsätze für die Beurteilung der Gesundheitsgefahren (z.B. Verdünnungseffekte, Chargenanalogien) heranzuziehen. Ist dies nicht möglich, wird gemäß CLP-Verordnung die konventionelle Methode verwendet. Prüfverfahren Durchführung von Prüfungen zur Einstufung gemäß
Stoff-RL und Zubereitungs-RL: Liegen fundierte Erkenntnisse aufgrund der Wirkung auf den Menschen vor und ergeben diese eine andere Einstufung als die Einstufung aufgrund der konventionellen Methode, dann wird die Zubereitung aufgrund ihrer Wirkungen auf den Menschen eingestuft. Kann nachgewiesen werden, dass bei einer konventionellen Beurteilung die gefährliche Eigenschaft wegen Wirkungen wie Potenzierung unterschätzt bzw. wegen Wirkungen wie Antagonismus überschätzt würde, so sind diese Wirkungen bei der Einstufung der Zubereitung zu berücksichtigen. Durchführung
von Prüfungen zur Einstufung gemäß CLP-Verordnung: Die Prüfungen erfolgen an dem Stoff oder dem Gemisch in der Form bzw. den Formen oder dem Aggregatzustand bzw. den Aggregatzuständen, in der dieser bzw. dieses in Verkehr gebracht und aller Voraussicht nach verwendet wird. Tierversuche werden nur dann eingesetzt, wenn es keine Alternativen gibt,
die eine angemessene Verlässlichkeit und Datenqualität bieten. Versuche am Menschen zum Zwecke der Einstufung dürfen nicht durchgeführt werden, liegen aber Daten z.B. aus klinischen Studien, aus Exposition am Arbeitsplatz wie bei Auftreten von allergischen Reaktionen oder aus Daten von Giftinformationszentren vor, können diese herangezogen werden. Tipps: Änderungen
durch die Verordnung (EU) Nr. 453/2010 (seit 20.6.2010 in Kraft):
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