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Sicherheitsd@tenblatt-
online


Einführung

1 Bezeichnung des Stoffes /Zubereitung und des Unternehmens
1.1 Bezeichnung des Stoffes oder der Zubereitung
1.2 Verwendung des Stoffes / der Zubereitung
1.3 Bezeichnung des Unternehmens
1.4 Notrufnummer
1.5 Gliederung der Informationen

2 Mögliche Gefahren

3 Zusammensetzung / Angaben zu Bestandteilen

4 Erste-Hilfe-Maßnahmen

5 Maßnahmen zur Brandbekämpfung

6 Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung

7 Handhabung und Lagerung
7.1 Handhabung
7.2 Lagerung
7.3 Bestimmte Verwendung(en)

8 Expositionsbegrenzung und persönliche Schutzausrüstung
8.1 Expositionsgrenzwerte
8.2 Begrenzung und Überwachung der Exposition
8.2.1 Begrenzung und Überwachung der Exposition am Arbeitsplatz
8.2.1.1 Atemschutz
8.2.1.2 Handschutz
8.2.1.3 Augenschutz
8.2.1.4 Körperschutz
8.2.2 Begrenzung und Überwachung der Umweltexposition

9 Physikalische und chemische Eigenschaften
9.1 Allgemeine Angaben
9.2 Wichtige Angaben zum Gesundheits- und Umweltschutz sowie zur Sicherheit
9.3 Sonstige Angaben
9.4 Erläuterungen

10 Stabilität und Reaktivität
10.1 Zu vermeidende Bedingungen
10.2 Zu vermeidende Stoffe
10.3 Gefährliche Zersetzungsprodukte

11 Toxikologische Angaben
11.1 Toxikokinetik
11.2 Akute Wirkungen
11.3 Sensibilisierung
11.4 Toxizität bei wiederholter Aufnahme
11.5 CMR-Wirkungen
11.6 Zusammenfassende Bewertung der CMR-Eigenschaften
11.7 Erfahrungen aus der Praxis
11.8 Sonstige Angaben

12 Umweltbezogene Angaben
12.1 Ökotoxizität
12.2 Mobilität
12.3 Persistenz und Abbaubarkeit
12.4 Bioakkumulationspotential
12.5 Ergebnis der Ermittlung PBT-Eigenschaften
12.6 Andere schädliche Wirkungen
12.7 Weitere Hinweise

13 Hinweise zur Entsorgung

14 Angaben zum Transport

15 Rechtvorschriften
15.1 Stoffsicherheitsbeurteilung
15.2 Kennzeichnung
15.3 Weitere EU-Vorschriften
15.4 Nationale Vorschriften
15.5 Sonstige Hinweise

16 Sonstige Angaben

 

Lehrgang - [e-learning]

11 Toxikologische Angaben

(1) Dieser Abschnitt umfasst die kurze, aber vollständige und verständliche Beschreibung der verschiedenen toxischen Wirkungen auf die Gesundheit, die sich beim Kontakt mit dem Stoff oder der Zubereitung für den Anwender ergeben können.
(2) Anzugeben sind gesundheitsgefährdende Wirkungen durch Exposition gegenüber dem Stoff oder der Zubereitung, wobei von der Auswertung beispielsweise von Versuchsdaten und Erfahrungen aus der Praxis auszugehen ist. Die Wirkungen sind entsprechend den physikalischen, chemischen und toxikologischen Eigenschaften des Stoffes oder der Zubereitung, nach Expositionswegen (Einatmen, Verschlucken, Haut- und Augenkontakt) getrennt, zu beschreiben.
(3) Die Wirkungen auf die Gesundheit können mit Hilfe der Ergebnisse von Prüfungen und der daraus abgeleiteten Zuordnung von gefährlichen Eigenschaften (R-Sätzen) beschrieben werden.
(4) Gegebenfalls sind verzögert auftretende, akute und chronische Wirkungen bei kurz- und langfristiger Exposition anzugeben, z. B. Sensibilisierung, narkotische Wirkungen, Karzinogenität, Mutagenität und Reproduktionstoxizität (Entwicklungsschädigung und Beeinträchtigung der Fruchtbarkeit).
(5) Unter Berücksichtigung der Angaben unter Abschnitt 3 "Zusammensetzung/ Angaben zu Bestandteilen" kann es erforderlich sein, auf besondere Wirkungen bestimmter Bestandteile einer Zubereitung auf die Gesundheit hinzuweisen.
(6) Zubereitungen sind in der Regel nicht geprüft, sondern nach der konventionellen Methode (Berechnungsverfahren nach der Richtlinie1999/45/EG) eingestuft.
(7) Ist die Zubereitung bezüglich einzelner oder aller Eigenschaften geprüft, ist in diesen Punkten wie bei Stoffen zu verfahren.
(8) Falls in einer Zubereitung nur ein Inhaltsstoff die toxischen Eigenschaften bestimmt, können auch die Prüfergebnisse zu diesem Stoff dargestellt werden.
(9) Bei Zubereitungen ist es nicht sinnvoll, die toxikologischen Daten aller Einzelkomponenten aufzuführen. Es sollte eine allgemeine Aussage gemacht werden, die den Stand der Kenntnisse zu den gesundheitsgefährdenden Eigenschaften der Inhaltsstoffe beschreibt, z.B. durch einen Hinweis wie „Akute Toxizität, Hautreizung, Schleimhautreizung, erbgutveränderndes Potential und Hautsensibilisierung der Zubereitung wurden vom Hersteller/Inverkehrbringer auf Basis der zu den Komponenten vorliegenden Daten bewertet. Zu einzelnen Komponenten bestehen teilweise Datenlücken. Nach Erfahrungen des Hersteller/Inverkehrbringers sind jedoch über die Kennzeichnung hinausgehende Gefahren nicht zu erwarten.“
(10) Die Angaben in diesem Abschnitt müssen mit den Angaben für eine eventuell erforderliche Registrierung und/oder im eventuell erforderlichen Stoffsicherheitsbericht übereinstimmen und Informationen zu folgenden Gruppen potenzieller Wirkungen umfassen:
- Toxikokinetik, Stoffwechsel und Verteilung,
- akute Wirkungen (akute Toxizität, Reiz- und Ätzwirkung),
- Sensibilisierung (Haut, Atemtrakt),
- Toxizität bei wiederholter Aufnahme (subakut, subchronisch, chronisch),
- CMR-Wirkungen (krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Wirkung),
- Zusammenfassende Bewertung der CMR-Eigenschaften,
- Erfahrungen aus der Praxis (Einstufungsrelevante und sonstige Beobachtungen),
- Sonstige Angaben.
Diese Punkte werden unter Nummer 11.1 bis 11.8 näher beschrieben.
(11) Im Falle registrierpflichtige Stoffe muss eine Zusammenfassung der in Anwendung der Anhänge VII bis XI (Standarddatenanforderungen) der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 bereitgestellten Informationen erfolgen.
(12) Bei Stoffen, die vom Hersteller/Inverkehrbringer eingestuft wurden, sollen unter hier die vorhandenen Prüfergebnisse so dargestellt werden, dass der Empfänger des Sicherheitsdatenblattes die Einstufung des Produktes nachvollziehen kann. Über experimentell ermittelte Daten und Ergebnisse hinaus können kurze, erläuternde Bewertungen der Untersuchungsergebnisse sinnvoll sein. Wenn Prüfungen, die zur Ermittlung der gesundheitsgefährdenden oder umweltgefährlichen Eigenschaften (s. Tabelle zu Nummer 3. Abs. 3) erforderlich sind, nicht durchgeführt wurden, ist dies anzugeben und gegebenenfalls zu begründen.
(13) Der Inverkehrbringer kann zu nicht geprüften Wirkungen Aussagen machen, die von Erfahrungen beim Umgang mit dem Stoff ausgehen oder auf Vergleichen mit geprüften Stoffen aufgrund der Struktur- und Funktionsähnlichkeit (SAR) basieren.
(14) Bei solchen Aussagen sollte der Inverkehrbringer, je nach eigener Qualifikation, auf den Sachverstand qualifizierter Stellen zurückgreifen (z.B. Fachverbände, Berufsgenossenschaften, anerkannte Forschungsinstitute). Diese Stellen sollten unter ”Sonstige Angaben” im Sicherheitsdatenblatt (Abschnitt 16) genannt werden.
(15) Bei Stoffen, die im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG ausgewiesen sind, kann der Hinweis auf diese Tatsache als Information unter Abschnitt 11 des Sicherheitsdatenblattes ausreichen. Falls dem Inverkehrbringer die zur Einstufung herangezogenen Prüfungen bekannt sind, ist es wünschenswert, diese anzugeben.

Auszug aus der Bekanntmachung 220

Erläuterungen:
Dieses Kapitel gliedert sich in folgende Unterkapitel:

Toxikokinetik, Stoffwechsel und Verteilung (Kapitel 11.1)
Akute Wirkungen (Kapitel 11.2)
Sensibilisierung (Kapitel 11.3)

Toxizität bei wiederholter Aufnahme (Kapitel 11.4)

CMR-Wirkungen (krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Wirkung) (Kapitel 11.5)
Zusammenfassende Bewertung der CMR-Eigenschaften für registrierpflichtige Stoffe (Kapitel 11.6)
Erfahrungen aus der Praxis (Kapitel 11.7)
Sonstige Angaben (Kapitel 11.8)


Die Einstufungskriterien sind in der Stoffrichtlinie 67/548/EWG im Anhang VI Kapitel 3 und Kapitel 4 und die Methoden zur Beurteilung der gesundheitsgefährdenden Eigenschaften einer Zubereitung sind in der Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG im Anhang II aufgeführt.

Prüfverfahren
Die Bestimmung der einzelnen toxikologischen Parametern erfolgt mittels genormter und validierter Messverfahren.

In der der Prüfmethoden-Verordnung (EG) Nr.440/2008 sind in Teil B validierte Prüfmethoden, die von den zuständigen internationalen Stellen anerkannt und empfohlen worden sind, aufgeführt. Es handelt sich um Prüfmethoden der OECD (Organisation for Economic Cooperation and Development), aber auch um einzelstaatliche Normen (z.B. DIN EN, ISO) oder anerkannte validierte Methoden. Wird eine andere als in der Prüfmethoden-Verordnung angegebene Norm verwendet, so muss diese von der Kommission oder von der europäischen Chemikalienagentur ECHA als angemessen anerkannt sein.
In der REACH-Verordnung sind in den Anhängen VII bis X die Standarddatenanforderungen für Stoffe abhängig von den Jahresproduktions- bzw. Jahresimportmengen aufgeführt. Eine Tabelle mit allen Prüfparametern in Abhängigkeit der Jahresproduktions- bzw. Jahresimportmengen und unter Angabe der entsprechenden Prüfmethoden des Anhangs V der Stoffrichtlinie kann hier aufgerufen werden.

Die Prüfungen werden unter Einhaltung der Grundsätze der „Guten Laborpraxis“ (GLP, RL2004/10/EG) und unter Berücksichtigung des Tierschutzes gemäß RL 86/609/EWG durchgeführt. Bei Prüfungen von Stoffen und Zubereitungen im Rahmen von Zulassungs-, Erlaubnis-, Registrierungs-, Anmelde- oder Mitteilungsverfahren wie z.B. bei der Anmeldung von Biozidprodukten und deren Wirkstoffe müssen die Analysen in einem qualifizierten Analysenlabor mit GLP-Bescheinigung durchgeführt werden.

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat eine Liste von Prüflaboratorien zur Bestimmung von toxikologischen und ökotoxikologischen Eigenschaften und das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) hat eine Liste mit GLP-zertifizierten Prüflaboratorien in Deutschland mit Prüfkategorien veröffentlicht.

Bei der Erarbeitung der Prüfverfahren wurde der Tierschutz in angemessener Weise berücksichtigt. Ein wissenschaftliches Ziel für die Europäische Union ist die Entwicklung und Validierung alternativer Verfahren, welche dieselben Informationen liefern können wie die gegenwärtigen Tierversuche, aber weniger Tiere erfordern, weniger Leiden verursachen oder die Verwendung von Tieren völlig überflüssig machen.
Solche Methoden müssen, sobald sie zur Verfügung stehen, nach Möglichkeit für die Charakterisierung von Gefahren und die anschließende Einstufung und Kennzeichnung im Hinblick auf substanzeigene Gefahren in Betracht gezogen werden. So hat z.B. die OECD im Jahr 2004 zum ersten Mal vier tierversuchsfreie toxikologische Prüfmethoden (In-vitro-Methoden) anerkannt.

Für die Registrierung gemäß REACH-Verordnung gilt: „Informationen über inhärente Stoffeigenschaften können durch andere Mittel als Versuche gewonnen werden, sofern die Bedingungen des Anhangs XI („Allgemeine Bestimmungen für Abweichungen von den Standard-Prüfprogrammen der Anhänge VII bis X“) eingehalten werden. Insbesondere sind Informationen über die Toxizität für den Menschen, sofern irgend möglich, durch andere Mittel als Versuche mit Wirbeltieren zu gewinnen, also durch die Verwendung von alternativen Methoden, beispielsweise In-vitro-Methoden, oder von Modellen der qualitativen oder quantitativen Struktur-Wirkungs-Beziehung oder von Daten über strukturell verwandte Stoffe (Gruppierung oder Analogie).“ Artikel 13 Abs.1

Liegen Literaturdaten zu den toxikologischen Parametern vor, ist die Kenntnis der Prüfmethode ebenfalls wichtig, um die Qualität der Ergebnisse beurteilen zu können.


Prüfverfahren für Zubereitungen:
Gemäß der Zubereitungs-Richtlinie 1999/45/EG ,Artikel 6 hat die für die Einstufung und Kennzeichnung einer Zubereitung notwendige Bestimmung der gesundheitsgefährdenden Eigenschaften einer Zubereitung nach der in Anhang II der Zubereitungs-Richtlinie beschriebenen konventionellen Methode zu erfolgen.

Tierversuche zur Bestimmung der gesundheitsgefährdenden Eigenschaften einer Zubereitung dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie wissenschaftlich begründet sind und eine behördliche Genehmigung vorliegt. Tierversuche werden gemäß der Prüfmethoden-Verordnung (EG) Nr.440/2008 Teil B durchgeführt. Für Pflanzenschutzmittel können andere international anerkannte Methoden nach den Anhängen II und III der Richtlinie 91/414/EWG annehmbar sind.

Karzinogene, mutagene und reproduktionstoxische Eigenschaften einer Zubereitung werden grundsätzlich nach der konventionellen Methode bewertet und eingestuft.

Kann aufgrund epidemiologischer Studien, wissenschaftlich validierter Fallstudien gemäß Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG oder durch statistisch gestützte Erfahrungen wie der Auswertung von Daten von Giftinformationszentren oder von Daten über Berufskrankheiten nachgewiesen werden, dass toxische Wirkungen auf den Menschen sich von der Wirkung unterscheiden, die anhand der Methoden nach Absatz 1 ermittelt wurden, wird die Zubereitung aufgrund ihrer Wirkungen auf den Menschen eingestuft.

Kann nachgewiesen werden, dass bei einer konventionellen Beurteilung die gefährliche Eigenschaft wegen Wirkungen wie Potenzierung unterschätzt würde, so sind diese Wirkungen bei der Einstufung der Zubereitung zu berücksichtigen.

Kann nachgewiesen werden, dass bei einer konventionellen Beurteilung die gefährliche Eigenschaft wegen Wirkungen wie Antagonismus überschätzt würde, so sind diese Wirkungen bei der Einstufung der Zubereitung zu berücksichtigen.

Tipps:
Der Arbeitgeber ist gemäß Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) verpflichtet, vor Aufnahme der Tätigkeiten eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und anhand dieser die erforderlichen Maßnahmen festzulegen. Die notwendigen Informationen hat er sich beim Inverkehrbringer zu beschaffen, der auf Anfrage alle Informationen über die Gefahrstoffe zur Verfügung zu stellen hat.

Änderungen durch REACH (In Kraft seit dem 1.6.2007):
Die Kapitelüberschrift und die Gliederung ändern sich. Das Kapitel wird in „Toxikologische Angaben“ umbenannt. Es gliedert sich wie oben genannt in die einzelnen Unterkapitel. Das Unterkapitel Toxikokinetik, Stoffwechsel und Verteilung (Kapitel 11.1) gab es bisher nicht. Die Daten sind für die Registrierung erforderlich, daher ist mit den ersten Informationen frühestens ab 2009 gemäß dem Zeitplan der Registrierung zu rechnen.

Änderungen der Prüfverfahren durch REACH
Der Anhang V der Stoffrichtlinie war noch bis 1.6.2008 gültig, dann wurde er gemäß der Änderungsrichtlinie 2006/121/EG gestrichen.
Seit dem 1.Juni 2008 gilt die Prüfmethoden-Verordnung Nr.440/2008, in die der Anhang V der Stoffrichtlinie überführt wurde. Alle Bezugnahmen auf diesen Anhang V gelten als Bezugnahmen auf die Prüfmethoden-Verordnung.
Informationen dürfen durch andere Prüfmethoden gewonnen werden, sofern die Bedingungen des Anhangs XI REACH-Verordnung („Allgemeine Bestimmungen für Abweichungen von den Standard-Prüfprogrammen der Anhänge VII bis X“) eingehalten werden.

Toxikologische Prüfungen und Analysen werden nach den in der Richtlinie 2004/10/EG
festgelegten Grundsätzen der „Guten Laborpraxis“ (GLP, RL 2004/10/EG) oder anderen internationalen Standards, die von der Kommission oder von der Agentur als gleichwertig anerkannt sind, und, soweit einschlägig, nach den Vorschriften der Versuchstier-Richtlinie 86/609/EWG gemäß durchgeführt.

Festlegung der Prüfparameter in den Anhängen VII-X REACH-Verordnung

Die REACH-Verordnung unterscheidet nicht mehr nach Alt- und Neustoffen, d.h. die Anmeldung von neuen Stoffen bei der Chemikalienanmeldestelle entfällt. Ab dem 1.6.2008 müssen alle Stoffe als solche, in Zubereitungen oder in Erzeugnissen, die größer gleich 1Tonne pro Jahr und Hersteller bzw. Importeur hergestellt bzw. importiert werden, registriert werden. Mehr Informationen finden Sie hier.