10.3
Möglichkeit gefährlicher Reaktionen
| Falls
zutreffend, ist anzugeben, ob der Stoff oder das Gemisch reagiert
oder polymerisiert und dabei übermäßigen Druck oder
übermäßige Wärme abgibt oder andere gefährliche
Bedingungen entstehen lässt. Es ist zu beschreiben, unter welchen
Bedingungen diese gefährlichen Reaktionen auftreten können. |
Auszug aus der Verordnung
(EU) Nr. 453/2010 Änderungen
durch die Verordnung (EU) Nr. 453/2010 (seit 20.6.2010 in Kraft):
• Neuer verbindlicher Unterabschnitt
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