10.2
Chemische Stabilität
| Es
ist anzugeben, ob der Stoff oder das Gemisch unter normalen Umgebungsbedingungen
und unter den bei Lagerung und Handhabung zu erwartenden Temperatur-
und Druckbedingungen stabil oder instabil ist. Etwaige Stabilisatoren,
die verwendet werden oder unter Umständen verwendet werden müssen,
um die chemische Stabilität des Stoffs oder Gemischs aufrechtzuerhalten,
sind anzugeben. Es ist anzugeben, welche Bedeutung etwaige Änderungen
des physikalischen Erscheinungsbildes des Stoffs oder Gemischs für
die Sicherheit haben. |
Auszug aus der Verordnung
(EU) Nr. 453/2010
Erläuterungen:
Es sollten neben gefährlichen Reaktionen auch gefährliche Zustandsänderungen
berücksichtigt werden. Dazu zählen z.B. Flüssigkeiten in
Behältern, bei denen Berstgefahr durch Temperaturerhöhung besteht.
Änderungen
durch die Verordnung (EU) Nr. 453/2010 (seit 20.6.2010 in Kraft):
• Neuer verbindlicher Unterabschnitt
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