10.1 Reaktivität
10.1.1. Die mit der Reaktivität
eines Stoffs oder Gemischs verbundenen Gefahren sind zu beschreiben.
Sofern vorhanden, sind spezifische Prüfdaten für den Stoff
oder das gesamte Gemisch vorzulegen. Die Angaben können aber
auch auf allgemeinen Daten für die Klasse oder Familie des Stoffs
oder Gemischs beruhen, sofern diese Daten die anzunehmende, mit dem
Stoff oder Gemisch verbundene Gefahr angemessen wiedergeben.
10.1.2. Liegen für ein Gemisch keine Daten vor, so sind Daten
über die Stoffe in dem Gemisch vorzulegen. Bei der Ermittlung
von Unverträglichkeiten sind die Stoffe, Behälter und Verunreinigungen
zu berücksichtigen, denen der Stoff oder das Gemisch bei Transport,
Lagerung und Verwendung ausgesetzt sein kann. |
Auszug aus der Verordnung
(EU) Nr. 453/2010
Erläuterungen:
Die äußeren Bedingungen sollten berücksichtigt werden.
Kann es zu gefährlichen Reaktionen kommen, wenn sich die Raumgröße,
die Raumtemperatur, der Druck etc. ändert?
Wird der
Stoff/das Gemisch transportiert, gelagert und/oder verwendet, dann müssen
geeignete Behälter ausgewählt, Lagerungsbedingungen auch bzgl.
der Zusammenlagerung definiert und Verunreinigungsmöglichkeiten abgeschätzt
werden.
Hier sollten auch
die nicht-geeigneten Materialien von Aufbewahrungsbehältern für
die Substanz aufgeführt werden.
Änderungen
durch die Verordnung (EU) Nr. 453/2010 (seit 20.6.2010 in Kraft):
• Neuer verbindlicher Unterabschnitt
|