Lehrgang -
[e-learning]
1 Bezeichnung des Stoffes bzw. der Zubereitung
und des Unternehmens
Dieses Kapitel gliedert sich in folgende Unterkapitel:
• Bezeichnung des Stoffes oder der Zubereitung
(Kapitel 1.1)
• Verwendung des Stoffes / der Zubereitung (Kapitel
1.2)
• Firmenbezeichnung (Kapitel 1.3)
• Notrufnummer (Kapitel 1.4)
• Gliederung des Kapitels (Kapitel 1.5)
Auf der ersten Seite ist das Datum der Erstellung des
Sicherheitsdatenblattes anzugeben.
Tipps:
Sinnvoll ist eine Kopfzeile auf jeder Seite des Sicherheitsdatenblattes
mit
• dem Produktnamen,
• dem Erstelldatum bzw. Änderungsdatum,
• der Seitenzahl und Gesamtseitenzahl,
• dem Hersteller,
• der Angabe „Sicherheitsdatenblatt gemäß 91/155/EWG“.
Eine Aktualisierung des Sicherheitsdatenblattes aufgrund
neuer Informationen über Gefährdungen sollte beispielsweise
erfolgen,
• wenn sich die Einstufung und Kennzeichnung des
Produktes oder eines der Inhaltsstoffe ändert,
• wenn neue Erkenntnisse zur Gesundheitsgefährdung und/oder
zur Gefährdung der Umwelt für das Produkt oder die Inhaltsstoffe
vorliegen,
• wenn sich die Grenzwerte (Kapitel 8.1) ändern.
Auch wenn keine Änderungen vorliegen, sollte das
Sicherheitsdatenblatt regelmäßig im Rahmen der Qualitätssicherung
überprüft werden.
Änderungen durch REACH
(In Kraft seit 1.6.2007):
- Neu erstellte Sicherheitsdatenblätter müssen
ab dem 1.Juni 2007 gemäß der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
erstellt werden, vorher nach der Sicherheitsdatenblatt-Richtlinie 91/151/EWG.
- Änderung der Überschrift
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