1
Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens
| ABSCHNITT
1: Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens
In diesem Abschnitt
ist festgelegt, wie im Sicherheitsdatenblatt der Stoff oder das
Gemisch zu bezeichnen ist und wie die relevanten identifizierten
Verwendungen, der Name und die Kontaktdaten des Lieferanten des
Stoffs oder Gemischs einschließlich einer Kontaktadresse für
Notfälle anzugeben sind.
|
Auszug aus der Verordung
(EU) Nr. 453/2010
Dieses
Kapitel gliedert sich in folgende verbindliche Unterabschnitte:
• Produktidentifikator
(Unterabschnitt 1.1)
• Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs
und Verwendungen, von denen abgeraten wird (Unterabschnitt
1.2)
• Einzelheiten zum Lieferanten, der das Sicherheitsdatenblatt bereitstellt
(Unterabschnitt 1.3)
• Notrufnummer (Unterabschnitt 1.4)
Änderungen
durch die Verordnung (EU) Nr. 453/2010 (seit 20.6.2010 in Kraft):
• Untergliederung in neue verbindliche Unterabschnitte
|