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Glossar

Aerosole
sind, ganz allgemein, kolloide Systeme aus Gasen und darin verteilten festen oder flüssigen Teilchen, z. B. Nebel. In der Praxis meint man meist Spraydosen, bei denen Luft durch Treibgas ersetzt ist und deren flüssige Teilchen einen Wirkstoff enthalten.


AGS
Der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) ist ein Beratergremium, das beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit eingerichtet wurde. Er besteht aus 21 sachverständigen Mitgliedern. Die Zusammensetzung und die Aufgaben des AGS sind in § 20 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV 2010) geregelt. Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es, die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und hygienischen Regeln einschließlich der
Regeln über Einstufung, Sicherheitsinformation und Arbeitsorganisation sowie die sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse für den Umgang mit Gefahrstoffen zu ermitteln, zu ermitteln, wie die in den Vorschriften der Verordnung gestellten Anforderungen erfüllt werden können sowie dem jeweiligen Stand von Wissenschaft, Technik und Medizin entsprechende Vorschriften vorzuschlagen.

Alte Stoffe
sind Stoffe, die im Bereich der Europäischen Gemeinschaften zwischen dem 1. Januar 1971 und dem 18. September 1981 im Handel waren. Sie sind im Altstoffverzeichnis der EG (EINECS) enthalten und durch eine EINECS-Nr. gekennzeichnet.
Mit REACH entfällt die Klassifizierung nach Neuen und Alten Stoffen.

Anzeigepflicht
Im Rahmen der zusätzlichen Vorschriften für den Umgang mit Asbest sind der zuständigen Behörde spätestens 7 Tage vor Beginn der Tätigkeiten mit Asbest anzuzeigen. Näheres hierzu ist im Anhang II, Nr. 1 GefStoffV 2010 beschrieben.


Arbeitgeber
im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes sind natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die Arbeitnehmer beschäftigen, einschließlich die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. Dem Arbeitgeber steht gleich, wer in sonstiger Weise selbstständig tätig wird, sowie Auftraggeber und Zwischenmeister im Sinne des Heimarbeitsgesetzes.


Arbeitnehmer
im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes ist, wer bei einem Arbeitgeber beschäftigt ist. Dem Arbeitnehmer im Sinne von § 2 (6) GefStoffV 2010 stehen andere Beschäftigte, insbesondere Beamte und in Heimarbeit Beschäftigte sowie Schüler und Studenten gleich. Siehe auch „Beruflicher Verwender“.


Arbeitsplatzgrenzwert (AGW)
ist die höchstzulässige Konzentration eines Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz, die nach dem gegenwärtigen Stand der Kenntnis die Gesundheit der Beschäftigten nicht beeinträchtigt und diese nicht unangemessen belästigt. Der Wert ist bezogen auf eine achtstündige Expositionszeit pro Arbeitsschicht und auf eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 40 Stunden.


Ätzend
nach § 3 GefStoffV 2010 sind Stoffe oder Zubereitungen, die lebendes Gewebe bei Kontakt zerstören können.

Arzneimittel
unterliegen nicht dem ChemG und auch nicht der GefStoffV; Handel und Umgang mit ihnen regelt das Arzneimittelgesetz.

Biologischer Grenzwert (BGW)
Der biologische Grenzwert ist die beim Menschen höchstzulässige Menge eines Arbeitsstoffes bzw. eines Arbeitsstoffmetaboliten, die nach gegenwärtigem Stand der wissenschaftlichen Kenntnis die Gesundheit der Beschäftigten auch dann nicht beeinträchtigt, wenn sie am Arbeitsplatz regelhaft erzielt wird. Er kann als Konzentration, Bildungs- oder Ausscheidungsrate (Menge pro Zeiteinheit) definiert sein und gilt für gesunde Einzelpersonen.


Beförderung gefährlicher Güter
Das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter regelt den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr mit Gefahrgütern. Die Gefahrgutklasse mit UN-Nummer und Klassifizierungscode, die auf den Begleitpapieren für Gefahrguttransporte angegeben sein müssen, geben Auskunft über die Art des jeweiligen Stoffes. Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) betrifft den Verkehr auf der Straße, mit der Eisenbahn und in der Binnenschifffahrt und die Gefahrgutverordnung See (GGVSee) den auf dem Seeweg. Für den Luftweg gelten die Vorschriften der International Civil Avitation Organisation (ICAO), die von der International Air Transport Association (IATA) aufbereitet worden sind. Die entsprechenden Vorschriften für den internationalen Landverkehr sind im ADR/RID geregelt.


Begasung
dient zum Ausräuchern von Ungeziefer in Vorratsräumen, Schiffen, Gewächshäusern oder alten Bibliotheken. Als Begasungsmittel werden feste, flüssige oder gasförmige Stoffe eingesetzt. Weitere Einzelheiten sind im Anhang I, Nr. 4 GefStoffV 2010 und in der TRGS 512 geregelt.


Beruflicher Verwender
Die Rechte und Pflichten des Gefahrstoffrechtes beziehen sich in der Regel immer nur auf den gewerbsmäßigen Umgang, d. h. die berufliche Verwendung von Produkten. Nur in diesem Bereich sind die Vorschriften gültig. Die Anwendung im Privatbereich ist ausgeklammert.Ein beruflicher Verwender ist gemäß REACH-Verordnung ein nachgeschalteter Anwender.


Betriebsanweisung
In einer Betriebsanweisung werden die wesentlichen Gefahren und Maßnahmen für den sicheren Umgang mit Gefahrstoffen beschrieben. Anhand der Betriebsanweisung sind die Beschäftigten zu unterweisen. Näheres beschreibt § 14 GefStoffV und die TRGS 555.


Brandfördernd
nach § 3 GefStoffV 2010 sind Stoffe und Zubereitungen, wenn sie in der Regel selbst nicht brennbar sind, aber bei Berührung mit brennbaren Stoffen oder Zubereitungen, überwiegend durch Sauerstoffabgabe, die Brandgefahr und die Heftigkeit eines Brandes beträchtlich erhöhen. Organische Peroxide gelten allgemein als brandfördernd.


CLP-Verordnung
Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) ist im Januar 2009 in der EU in Kraft getreten und unmittelbar in jedem europäischen Mitgliedstaat gültig. Sie beinhaltet die Umsetzung von GHS, dem weltweit einheitlichen System zur Einstufung und Kennzeichnung von chemischen Stoffen und Gemischen.


CMR
Abkürzung für krebserzeugend (karzinogen), erbgutverändernd (mutagen) und fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch).


Control-Banding-Ansatz
Der Control-Banding-Ansatz ist ein Modellansatz, bei dem die zu erwartende Konzentration eines Stoffes in der Luft abgeleitet wird und diese Luftkonzentration mit geeigneten Schutzmaßnahmen verknüpft wird. Die Höhe der Exposition am Arbeitsplatz wird somit durch das Expositionspotenzial und die verwendeten Schutzmaßnahmen bestimmt. Gefahrstoffmessungen bzw. Arbeitsplatzgrenzwerte werden nicht benötigt. Das Schutzniveau wird schon dann als ausreichend angesehen, wenn die abgeschätzte Belastung innerhalb oder unterhalb des anzustrebenden Luftkonzentrationsbereiches liegt.
Das Einfache Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe (EMKG) der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin beruht auf diesem Ansatz, ebenso die COSHH-Essentials.


Definitionsprinzip
Stoffe werden nach dem Definitionsprinzip eingestuft, wenn in Anhang VI der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (GHS) keine Legaleinstufung vorgenommen wurde. Die Kriterien des Definitionsprinzips sind im Einstufungsleitfaden (Stoff-Richtlinie 67/548/EWG bzw. CLP-Verordnung) enthalten.

DNEL (Derived No-Effect level)
Der DNEL ist die Expositionskonzentration eines Stoffes, bei der keine gesundheitsschädliche Wirkung für den Menschen besteht.
Die REACH-Verordnung fordert für Stoffe, die in Mengen von 10 Tonnen oder mehr pro Jahr hergestellt oder importiert werden, für die Registrierung die Ableitung eines DNEL-Wertes.

Einführer
im Sinne von § 3 Nr. 8 ChemG ist eine natürliche oder juristische Person oder eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung, die einen Stoff, eine Zubereitung oder ein Erzeugnis in den Geltungsbereich des Chemikaliengesetzes verbringt; kein Einführer ist, wer lediglich einen Transitverkehr unter zollamtlicher Überwachung durchführt, soweit keine Be- oder Verarbeitung erfolgt.


Einstufung
im Sinne von § 3 Nr. 6 ChemG ist die Zuordnung von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen zu mindestens einem Gefährlichkeitsmerkmal. Die Kriterien für die Einstufung von Stoffen und Zubereitungen sind in Anhang VI Stoff-Richtlinie 67/548/EWG, Anhänge I, II, III Zubereitungs-Richtlinie 1999/45/EG und in Anhang I CLP-Verordnung enthalten.


Einstufungsindex
ist der Quotient aus der Konzentration eines gefährlichen Stoffes in einer Zubereitung und des jeweiligen Konzentrationsgrenzwertes, der nach der EG-Zubereitungsrichtlinie für die Einstufung der Zubereitung herangezogen wird. Ist die Summe aller Einstufungsindizes, d. h. die Addition aller Quotienten der jeweiligen Stoffkonzentrationen im Verhältnis zu dem Konzentrationsgrenzwert der verschiedenen Gefährlichkeitsmerkmale, jeweils größer oder gleich 1, so wird die Zubereitung einem bestimmten Gefährlichkeitsmerkmal zugeordnet.


Entzündlich
nach § 3 GefStoffV 2010 sind Stoffe und Zubereitungen, wenn sie in flüssigem Zustand einen Flammpunkt im Bereich von 21 °C bis einschließlich 55 °C haben.


Ersatzstoff
siehe „Substitution“


Erbgutverändernd
nach § 3 GefStoffV 2010 sind Stoffe und Zubereitungen, die beim Einatmen, Verschlucken oder bei Aufnahme über die Haut vererbbare genetische Schäden zur Folge haben oder deren Häufigkeit erhöhen können. Dies geschieht durch Veränderung des Informationsgehaltes des genetischen Materials (Mutation) an Keimzellen. Diese Veränderungen können sowohl an Genen als auch an Chromosomen verursacht werden. Der Nachweis kann durch eindeutige epidemiologische Befunde oder durch Tierversuche erbracht werden.


Erzeugnisse
sind gemäß REACH-Verordnung Gegenstände, die bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhalten, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung ihre Funktion bestimmt.


Explosionsgefährlich
nach § 3 GefStoffV 2010 sind Stoffe und Zubereitungen, wenn sie in festem, flüssigen, pastenförmigen oder gelatinösen Zustand auch ohne Beteiligung von Luftsauerstoff exotherm und unter schneller Entwicklung von Gasen reagieren können und unter festgelegten Prüfbedingungen detonieren, schnell deflagrieren oder beim Erhitzen unter teilweisem Einschluss explodieren. Als Vergleichssubstanz für die Empfindlichkeit gegenüber Reibung und Stoß dient der Stoff Dinitrobenzol.


Explosionsgrenzen
sind Grenzkonzentrationen eines brennbaren Gases oder Dampfes in Mischung mit Luft oder einem anderen Sauerstoff enthaltenden Gas, zwischen denen das Gas-/Luft-Gemisch durch eine Zündquelle (z. B. Erhitzen oder Funken) zur Explosion gebracht werden kann. Sie sind druck- und temperaturabhängig und werden als Konzentration des brennbaren Gases in Vol.-% oder g/m³ angegeben.


Fachkunde
Fachkundig im Sinne der Gefahrstoffverordnung ist, wer zur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe befähigt ist. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende berufliche Tätigkeit sowie die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen. (§2 (12) GefStoffV 2010)


Flammpunkt
ist die niedrigste Temperatur, bei der sich aus einer Flüssigkeit bei 1013 mbar (hPa) Dämpfe in solchen Mengen entwickeln, dass sie mit der darüberstehenden Luft ein entflammbares Gemisch ergeben. Der Flammpunkt ist ein wichtiges Vergleichsmaß für die Feuergefährlichkeit von brennbaren Flüssigkeiten.


Fortpflanzungsgefährdend
nach § 3 GefStoffV 2010 (reproduktionstoxisch) sind Stoffe und Zubereitungen, wenn sie beim Einatmen, Verschlucken oder bei Aufnahme über die Haut nicht vererbbare Schäden der direkten Nachkommenschaft (fruchtschädigend) hervorrufen oder deren Häufigkeit erhöhen können oder eine Beeinträchtigung der männlichen oder weiblichen Fortpflanzungsfunktionen oder -fähigkeit zur Folge haben können. Der Nachweis kann durch eindeutige epidemiologische Befunde oder durch geeignete Tierversuche erbracht werden.


Fruchtschädigend
siehe „Fortpflanzungsgefährdend“


Gefahrgutverordnung
Diese Verordnung regelt die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB). Sie erlegt den an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten (Absender, Verlader, Fahrzeugführer und Halter, Empfänger) umfangreiche Maßnahmen auf, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten.


Gefährliche Stoffe oder Zubereitungen
im Sinne des § 3 a Abs. 1 ChemG sind Stoffe und Zubereitungen mit folgenden Eigenschaften:
- explosionsgefährlich
- brandfördernd
- hochentzündlich
- leichtentzündlich
- entzündlich
- sehr giftig
- giftig
- gesundheitsschädlich
- ätzend
- reizend
- sensibilisierend
- krebserzeugend
- fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch)
- erbgutverändernd
- umweltgefährlich


Gefahrstoff
In der GefStoffV 2010 wurde der Begriff erweitert auf:
1. Gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach §3(GefStoffV 2010),
2. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind,
3. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung Stoffe und Zubereitungen nach den Nummern 1 oder 2 entstehen oder freigesetzt werden können,
4. Stoffe und Zubereitungen, die die Kriterien nach den Nummern 1 bis 3 nicht erfüllen, aber auf Grund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen oder toxischen Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz vorhanden sind oder verwendet werden, die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gefährden können,
5. alle Stoffe, denen ein Arbeitsplatzgrenzwert zugewiesen worden ist.

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen vor Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Gefahrstoffe und zum Schutz der Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen.
Die Gefahrstoffverordnung wurde 2010 unter Berücksichtigung der REACH- und der CLP-Verordnung überarbeitet und am 30.11.2010 im Bundesgesetzblatt Teil 1 Nr.59 S.1643 verkündet. Sie ist am 1.12.2010 in Kraft getreten.

Gefahrstoffverzeichnis
Alle im Betrieb ermittelten Gefahrstoffe (im Betrieb hergestellt oder verwendet) müssen in einem Gefahrstoffverzeichnis aufgelistet werden. Die Mindestanforderungen zur Erstellung eines Gefahrstoffverzeichnisses sind in § 6 (10) GefStoffV 2010 festgelegt und werden in der TRGS 440 präzisiert.


Gefahrenhinweise
Texte, die in standardisierter Form (R-Sätze bzw. H-Sätze) auf besondere Gefahren von Produkten hinweisen.


Gefahrenbezeichnung
gibt in textlicher Form erste warnende Hinweise auf gefährliche Eigenschaften von Produkten.


Gefahrenpiktogramm
gibt in grafischer Form erste warnende Hinweise auf gefährliche Eigenschaften von Produkten. Gefahrenpiktogrammen sind neue Kennzeichnungselemente der CLP-Verordnung. Es sind rautenförmige Piktogramme mit rotem Rand und schwarzem Symbol auf weißem Hintergrund.



Gefahrensymbol
gibt in grafischer Form (z. B. Totenkopf, Andreaskreuz) erste warnende Hinweise auf gefährliche Eigenschaften von Produkten.


Gefährdungsbeurteilung
Die Gefährdungsbeurteilung steht bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in dem betrieblichen Mittelpunkt. Die Beurteilung ist vom Arbeitgeber unabhängig von der Zahl der Beschäftigten durchzuführen. Die Gefährdungsbeurteilung ist vor der Aufnahme der Tätigkeit von einer fachkundigen Person tätigkeitsbezogen zu erstellen, zu dokumentieren und dient als Basis für die zu ergreifenden innerbetrieblichen Maßnahmen. Der Gesetzgeber lässt auch „mitgelieferte“ Gefährdungsbeurteilungen zu, wenn er seine Tätigkeiten entsprechend den dort gemachten Angaben durchführt.


Gefährliche Abfälle
Die bisher als besonders überwachungsbedürftige Abfälle bezeichneten Abfälle werden nach der Änderung des Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) als gefährliche Abfälle bezeichnet. Von ihnen wird angenommen, dass sie mindestens eine gefahrenrelevante Eigenschaft nach Chemikalienrecht besitzen und somit eine potentielle Gefahr für die Gesundheit und/oder der Umwelt darstellen.


Gemisch

im Sinne der CLP-Verordnung (GHS) ist ein Gemisch oder eine Lösung, die aus zwei oder mehr Stoffen besteht.

Gefährlichkeitsmerkmale
Gefährliche Eigenschaften von Produkten (siehe auch „Gefährliche Stoffe“ oder „Zubereitungen“) werden durch Gefährlichkeitsmerkmale textlich beschrieben. Jedem Gefährlichkeitsmerkmal ist ein Gefahrensymbol zugeordnet (z. B. Gefährlichkeitsmerkmal „Giftig“, Gefahrensymbol „Totenkopf“).


Gesundheitsschädlich
nach § 3 GefStoffV 2010 sind Stoffe und Zubereitungen, wenn sie beim Einatmen, Verschlucken oder bei Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können oder für die ein begründeter Verdacht besteht, dass sie krebserzeugend, fruchtschädigend oder erbgutverändernd sind.


Gewerblicher Abnehmer
siehe „Beruflicher Verwender“


GHS
GHS ist ein weltweit einheitliches System zur Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen. Es wurde von den Vereinten Nationen entwickelt, um weltweit ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu schaffen und gleichzeitig den Welthandel zu vereinfachen. Die GHS-Regelungen zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien wurden mit der CLP-Verordnung in europäisches Recht umgesetzt.


Giftig
nach § 3 GefStoffV 2010 sind Stoffe und Zubereitungen, wenn sie in geringer Menge beim Einatmen, Verschlucken oder bei Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können.


H-Sätze
sind die Gefahrenhinweise gemäß CLP-Verordnung, die dort in Anhang III aufgeführt sind. Sie gehören zur Einstufung und Kennzeichnung eines Stoffes oder Gemisches.


Gute Laborpraxis (GLP)
ist geregelt im § 19 a ChemG, siehe auch Anhang I ChemG. Gute Laborpraxis (GLP) befasst sich mit dem organisatorischen Ablauf und den Bedingungen, unter denen Laborprüfungen geplant, durchgeführt und überwacht werden sowie mit der Aufzeichnung und Berichterstattung der Prüfung.


Hersteller
im Sinne von § 3 Nr. 7 ChemG ist eine natürliche oder juristische Person oder eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung, die einen Stoff, eine Zubereitung oder ein Erzeugnis herstellt oder gewinnt.


Hochentzündlich
nach § 3 GefStoffV 2010 sind Stoffe und Zubereitungen, wenn sie in flüssigem Zustand einen extrem niedrigen Flammpunkt und einen niedrigen Siedepunkt haben oder wenn sie als Gase bei gewöhnlicher Temperatur und Normaldruck in Mischung mit Luft einen Explosionsbereich haben.


IFA
Das Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung ist das Forschungs- und Prüfinstitut der gesetzlichen Unfallversicherungsträger in Deutschland.


Inverkehrbringen
ist die Abgabe an Dritte oder die Bereitstellung für Dritte; das Verbringen in den Geltungsbereich des Chemikaliengesetzes gilt ebenfalls als Inverkehrbringen, soweit es sich nicht lediglich um einen Transitverkehr unter zollamtlicher Überwachung handelt.


Kennzeichnung
Mittel zur Warnung an jeden, der mit gefährlichen Stoffen/Zubereitungen umgeht. Verpackungen, die gefährliche Stoffe/Zubereitungen enthalten, sind in der Regel entsprechend der Einstufung gekennzeichnet. Grundsätzliche Bestimmungen zur Kennzeichnung enthalten die Stoff- bzw. Zubereitungsrichtlinie bzw. die CLP-Verordnung. Daneben gibt es noch zahlreiche Sonderbestimmungen. (siehe auch „TRGS 200“)


Konventionelle Methode
Bei Zubereitungen bezeichnet man als konventionelle Methode das Berechnungsverfahren zur Einstufung als gesundheitsgefährdend oder umweltgefährlich nach der EG-Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EWG. Dies Prinzip kann auch bei der Einstufung bemäß der CLP-Verordnung angewendet werden.
Bei Schädlingsbekämpfungsmitteln erfolgt gemäß RL 78/631/EWG die toxikologische Bewertung nach dem Definitionsprinzip (Anhang VI Richtlinie 67/548/EWG).


Konzentrationsgrenzwert
bezeichnet den Schwellenwert für eingestufte Verunreinigungen, Beimengungen oder einzelne Stoff- oder Gemisch-/Zubereitungsbestandteile, dessen Erreichen eine Einstufung des Stoffes bzw. Gemisches nach sich ziehen kann.
Allgemeine Konzentrationsgrenzwerte sind in Art.3 Abs.3 Zubereitungs-Richtlinie 1999/45/EG bzw. Anhang I Teil 1 Tabelle 1.1 CLP-Verordnung (EU) Nr. 1272/2008 angegeben.
Spezifische Konzentrationsgrenzwerte sind stoffspezifische Konzentrationsgrenzwerte. So sind z.B. im Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung für einige harmonisiert eingestufte und gekennzeichnete gefährliche Stoffe spezifische Konzentrationsgrenzwerte angegeben. Ebenso kann der Hersteller spezifische Konzentrationsgrenzwerte für nicht in Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung angegebene Stoffe festlegen.


Krebserzeugend
nach § 3 GefStoffV 2010 sind Stoffe und Zubereitungen, wenn sie beim Einatmen, Verschlucken oder bei Aufnahme über die Haut Krebs erregen oder die Krebshäufigkeit erhöhen können. Die Kennzeichnung von krebserzeugenden Stoffen und Zubereitungen ist in der EG abschließend geregelt. Für den Umgang können jedoch weitere Stoffe den krebserzeugenden Stoffen gleichgestellt werden. Solche Stoffe werden in der TRGS 905 entsprechend bezeichnet.


Lagern
ist das Aufbewahren oder Bereitstellen von Produkten zum Transport oder zur Verwendung über einen Zeitraum von mehr als 24 Stunden.


LC50 (letale oder tödliche Konzentration)
ist diejenige Konzentration eines Stoffes oder einer Zubereitung, die nach Aufnahme über die Atemwege von Versuchstieren der gleichen Art innerhalb eines bestimmten Zeitraumes die Hälfte der Versuchstiere innerhalb eines festgelegten Zeitraumes tötet. Sie wird ausgedrückt in mg/l Luft pro angegebener Zeit.


LD50 (letale oder tödliche Dosis)
ist diejenige Menge eines Stoffes oder einer Zubereitung, die nach Verbringen in den Magen oder auf die Haut von Versuchstieren der gleichen Art von deren Körper aufgenommen wird und die Hälfte der Versuchstiere innerhalb eines festgelegten Zeitraumes (meist 24 Stunden) tötet. Sie wird ausgedrückt in mg/kg Körpergewicht.


Legaleinstufung
Als Legaleinstufung bezeichnet man die Einstufung eines Stoffes entsprechend den Vorgaben im Anhang VI der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (GHS). Im Gegensatz dazu steht die Methode nach dem Definitionsprinzip, die auf dem Anhang VI Stoff-Richtlinie 67/548/EWG bzw. Anhang I CLP-Verordnung beruht.


Leichtentzündlich
nach § 3 GefStoffV 2010 sind Stoffe und Zubereitungen, wenn sie sich an der Luft bei gewöhnlicher Temperatur ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich entzünden können, wenn sie in festem Zustand durch kurzzeitige Einwirkung einer Zündquelle leicht entzündet werden können und nach deren Entfernen in gefährlicher Weise weiterbrennen oder weiterglimmen, wenn sie in flüssigem Zustand einen sehr niedrigen Flammpunkt haben, oder wenn sie bei Berührung mit Wasser oder mit feuchter Luft hochentzündliche Gase in gefährlicher Menge entwickeln.


M-Faktor
Der M-Faktor ist ein Begriff aus der CLP-Verordnung, die am 20.1.2010 in Kraft getreten ist, und bezeichnet einen Multiplikationsfaktor. Er wird bei der Einstufung eines Gemisches auf die Konzentration eines als akut gewässergefährdend, Kategorie 1, oder als chronisch gewässergefährdend, Kategorie1, eingestuften Inhaltsstoffes angewandt und wird verwendet, damit anhand der Summierungsmethode die Einstufung des den Inhaltsstoff enthaltenen Gemisches vorgenommen werden kann.


Mutagen
siehe „Erbgutverändernd“


Nachgeschaltete Anwender
Nachgeschaltete Anwender gemäß REACH-Verordnung sind natürliche oder juristische Personen mit Sitz in der EU, die im Rahmen ihrer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit einen Stoff als solchen oder in einer Zubereitung verwenden.


Neue Stoffe
sind Stoffe, die nach dem 18. September 1981 erstmals im Bereich des Europäischen Wirtschaftsraumes in Verkehr gebracht worden sind. Sie unterscheiden sich von alten Stoffen u. a. dadurch, dass sie bei einer Anmeldestelle in der Europäischen Union angemeldet worden sind. Sie sind in einem Verzeichnis der Neuen Stoffe (ELINCS) enthalten und mit einer ELINCS-Nummer gekennzeichnet, die mit einer 3 oder 4 beginnt, während die EINECS-Nummer (siehe „Alte Stoffe“) mit einer 2 beginnt.
Mit REACH entfällt die Klassifizierung nach Neuen und Alten Stoffen.


P-Sätze
sind die Sicherheitshinweise gemäß CLP-Verordnung, die dort in Anhang IV aufgeführt sind. Sie gehören zur Kennzeichnung eines Stoffes oder Gemisches.

PBT-Stoffe
Dieser Begriff wurde mit der REACH-Verordung eingeführt. PBT-Stoffe sind persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe. Die Kriterien sind in Anhang XIII der REACH-Verordnung angegeben.


Polymere
sind Stoffe, die aus Molekülen bestehen, die durch eine Kette einer oder mehrerer Arten von Monomereinheiten gekennzeichnet sind und die eine einfache Gewichtsmehrheit von Molekülen mit mindestens drei Monomereneinheiten enthalten, die zumindest mit einer weiteren Monomereinheit oder einem sonstigen Reaktanden eine kovalente Bindung eingegangen sind. Sie zeichnen sich durch eine Verteilung des Molekulargewichtes aus. Zur Erfüllung der gesetzlichen Definition müssen noch andere Vorgaben erfüllt werden.


Produkte für private Endverbraucher
Der Regelungsbereich der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) umfasst zunächst den Schutz des Menschen vor „arbeitsbedingten“ Gesundheitsgefahren. Im Privatbereich greifen daher die meisten Regelungen nicht. Für Produkte (Stoffe und Zubereitungen), die auch für den privaten Endverbraucher („für jedermann“) erhältlich sind, gelten aber im Bereich der Kennzeichnung und Verpackung zusätzliche Anforderungen.


R-Sätze
enthalten Hinweise auf besondere Gefahren, die beim Umgang mit dem betreffenden Stoff auftreten können. Die R-Sätze, die im Anhang III zur Richtlinie 67/548/EWG enthalten sind, dienen einzeln, in Kombination untereinander oder mit S-Sätzen zur Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen.


REACH
REACH ist die Kurzbezeichnung für die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission.


Reizend
nach § 3 GefStoffV 2010 sind Stoffe und Zubereitungen, wenn sie – ohne ätzend (siehe dort) zu sein – bei kurzzeitigem, länger andauerndem oder wiederholtem Kontakt mit der Haut oder Schleimhaut eine Entzündung hervorrufen können.


Sachkenntnis
im Sinne der Chemikalienverbotsverordnung hat nachgewiesen, wer die von der zuständigen Behörde durchgeführte Prüfung bestanden oder auf Grund seiner Ausbildung z. B. als Pharmazieingenieur, Apotheker etc. ohnehin hinreichend sachkundig ist.
Sachkundig gemäß GefStoffV 2010 ist, wer seine bestehende Fachkunde durch Teilnahme an einem behördlich anerkannten Sachkundelehrgang erweitert hat. In Abhängigkeit vom Aufgabengebiet kann es zum Erwerb der Sachkunde auch erforderlich sein, den Lehrgang mit einer erfolgreichen Prüfung abzuschließen. Sachkundig ist ferner, wer über eine von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannte oder in dieser Verordnung als gleichwertig bestimmte Qualifikation verfügt.


S-Sätze
geben Sicherheitsratschläge, die beim Umgang mit dem betreffenden Stoff beachtet werden müssen. In Anhang IV zur Richtlinie 67/548/EWG sind die S-Sätze und Kombinationen, wie sie zur Kennzeichnung verwendet werden, enthalten.


Schädlingsbekämpfung
im Sinne von Anhang I, Nr. 3 GefStoffV 2010 ist die Anwendung von Stoffen und Zubereitungen zu dem Zweck, Schädlinge und Schadorganismen oder lästige Organismen unschädlich zu machen oder zu vernichten.


Schädlingsbekämpfungsmittel
sind entweder Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes oder Biozid-Produkte gemäß Chemikaliengesetz.


Schutzstufenkonzept
Da die möglichen Gefährdungen sehr detailliert betrachtet werden müssen, kann die Gefährdungsbeurteilung nur von fachkundigen Personen erstellt werden.
Gemäß GefStoffV 2005 konnten die Tätigkeiten nach dem Schutzstufenkonzept einer von vier Schutzstufen zugeordnet werden, wobei jeder Stufe Schutzmaßnahmen zugeordnet waren. Diese Klassifizierung ist in der neuen GefStoffV 2010 weggefallen, aber die Schutzmaßnahmenpakete wurden beibehalten: Grundpflichten (§7), Allgemeine Schutzmaßnahmen (§8), Zusätzliche Schutzmaßnahmen (§9) und Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen (§10).


Sehr giftig
nach § 3 GefStoffV 2010 sind Stoffe und Zubereitungen, wenn sie in sehr geringen Mengen beim Einatmen, Verschlucken oder bei der Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können.


Sensibilisierend
im Sinne von § 3 GefStoffV 2010 sind Stoffe und Zubereitungen, wenn sie beim Einatmen oder bei Aufnahme über die Haut Überempfindlichkeitsreaktionen auslösen können, so dass bei künftiger Exposition gegenüber dem Stoff oder der Zubereitung charakteristische Störungen auftreten.


Sicherheitsdatenblatt
ist das Informationsmittel, das dem Anwender von gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen helfen soll, die Einrichtung von Arbeitsplätzen und den Arbeitsschutz beim Umgang mit Gefahrstoffen zweckmäßig zu organisieren. Gemäß der REACH-Verordnung hat jeder Hersteller oder Einführer den Abnehmern von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Gemischen) spätestens bei der ersten Lieferung des Stoffes oder der Zubereitung ein Sicherheitsdatenblatt zu übermitteln. Der Inhalt des Sicherheitsdatenblattes muss der REACH-Verordnung Nr. 1907/2006 entsprechen.


Signalwort
ist ein neues Kennzeichnungselement der CLP-Verordnung. Es gibt Auskunft über den relativen Gefährdungsgrad. „Gefahr“ steht für die schwerwiegendere, „Achtung“ für die weniger schwerwiegendere Gefahrenkategorie.


Stand der Technik
im Sinne des § 2 Abs. 11 GefStoffV 2010 ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, die die praktische Eignung einer Maßnahme zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind. Gleiches gilt für den Stand der Arbeitsmedizin und Arbeitsplatzhygiene.


Stoff
im Sinne von § 3 Nr. 1 ChemG ist ein chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können.


Substitution
Wenn ein Arbeitgeber festgestellt hat, dass in seinem Betrieb mit Gefahrstoffen umgegangen wird, muss er etwas unternehmen. Dabei kann es einfacher sein, die gefährlichen Stoffe zu ersetzen, d. h. durch einen weniger gefährlichen Stoff (Ersatzstoff) zu substituieren, als Schutz- und Überwachungsmaßnahmen durchzuführen. Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) verpflichtet den Unternehmer zur Substitution, wenn ihm dies zumutbar ist. Für krebserzeugende und erbgutverändernde Stoffe gelten zusätzliche Anforderungen, sie müssen nahezu immer ersetzt werden.


SVHC-Substanzen
sind gemäß REACH-Verordnung besonders besorgniserregende Stoffe („substances of very high concern“) und fallen unter die Zulassung.


Tätigkeit
Eine Tätigkeit ist jede Arbeit, bei der Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse im Rahmen eines Prozesses einschließlich Produktion, Handhabung, Lagerung, Beförderung, Entsorgung und Behandlung verwendet werden oder verwendet werden sollen oder bei der Stoffe oder Zubereitungen entstehen oder auftreten. Hierzu gehören insbesondere das Verwenden im Sinne des § 3 Nr. 10 des Chemikaliengesetzes sowie das Herstellen. Tätigkeiten im Sinne dieser Verordnung sind auch Bedien- und Überwachungsarbeiten, sofern diese zu einer Gefährdung von Beschäftigten durch Gefahrstoffe führen können.


Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen an Gefahrstoffe hinsichtlich Inverkehrbringen und Umgang wieder. Sie werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst. Die TRGS werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) im Bundesarbeitsblatt bekannt gegeben.


Teratogen
siehe „Fortpflanzungsgefährdend“


Transportgenehmigung
Abfälle, die beseitigt werden, dürfen gewerbsmäßig nur mit einer abfallrechtlichen Genehmigung transportiert werden. Solche Abfalltransporte sind mit einem „A“-Schild zu kennzeichnen.


Umweltgefährlich
im Sinne von § 3 GefStoffV 2010 sind Stoffe oder Zubereitungen, die selbst oder deren Umwandlungsprodukte geeignet sind, die Beschaffenheit des Naturhaushalts von Wasser, Boden oder Luft, Klima, Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen derart zu verändern, dass dadurch sofort oder später Gefahren für die Umwelt herbeigeführt werden können.


Unterweisung
Im Rahmen einer Unterweisung müssen Beschäftigte anhand der Betriebsanweisung über die an ihrem Arbeitsplatz bestehenden Gefahren und Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Gefahrstoffen informiert werden. Näheres siehe auch „TRGS 555“.


vPvB-Stoffe
Dieser Begriff wurde mit der REACH-Verordung eingeführt. vPvB-Stoffe sind sehr persistente und sehr bioakkumulierbare Stoffe. Die Kriterien sind in Anhang XIII der REACH-Verordnung angegeben.


VEK
ist die Abkürzung für Verwendungs- und Expositionskategorie. Gemäß REACH-Verordung ist es ein Expositionsszenario, das ein breites Spektrum von Verfahren oder Verwendungen abdeckt.


Verharmlosende Angaben
wie „nicht giftig“ oder „nicht gesundheitsschädlich“ o. ä. dürfen nicht auf Verpackungen o. ä. angebracht werden. Der „blaue Engel“ gilt nicht als verharmlosende Angabe in diesem Sinne.


Wassergefährdende Stoffe
werden nach der Verwaltungsvorschrift wassergefährdender Stoffe (VwVwS) in drei Wassergefährdungsklassen (WGK):
1. schwach wassergefährdend
2. wassergefährdend
3. stark wassergefährdend eingestuft


ZH1-Schriftenreihe
Bisherige Bezeichnung für das Berufsgenossenschaftliche Vorschriften- und Regelwerk (BGVR). Dieses Verzeichnis enthält BG-Vorschriften (BGV), Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR) sowie BG-Informationen (BGI) und sonstige Schriften der gewerblichen Berufsgenossenschaften. Die Schriften werden von der Berufsgenossenschaftlichen Zentrale für Sicherheit und Gesundheit (BGZ) des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften herausgegeben. Sie enthalten allgemein anerkannte sicherheitstechnische, arbeitsmedizinische und hygienische Regeln sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse.


Zubereitung
im Sinne von § 3 Nr. 4 ChemG ist ein aus zwei oder mehreren Stoffen bestehendes Gemenge, Gemisch oder eine Lösung.