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Glossar
Aerosole
sind, ganz allgemein, kolloide Systeme aus Gasen und darin verteilten
festen oder flüssigen Teilchen, z. B. Nebel. In der Praxis meint
man meist Spraydosen, bei denen Luft durch Treibgas ersetzt ist und deren
flüssige Teilchen einen Wirkstoff enthalten.
AGS
Der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) ist ein Beratergremium, das
beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit eingerichtet wurde.
Er besteht aus 21 sachverständigen Mitgliedern. Die Zusammensetzung
und die Aufgaben des AGS sind in § 20 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV
2010) geregelt. Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es, die allgemein
anerkannten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und hygienischen
Regeln einschließlich der
Regeln über Einstufung, Sicherheitsinformation und Arbeitsorganisation
sowie die sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse
für den Umgang mit Gefahrstoffen zu ermitteln, zu ermitteln, wie
die in den Vorschriften der Verordnung gestellten Anforderungen erfüllt
werden können sowie dem jeweiligen Stand von Wissenschaft, Technik
und Medizin entsprechende Vorschriften vorzuschlagen.
Alte Stoffe
sind Stoffe, die im Bereich der Europäischen Gemeinschaften zwischen
dem 1. Januar 1971 und dem 18. September 1981 im Handel waren. Sie sind
im Altstoffverzeichnis der EG (EINECS)
enthalten und durch eine EINECS-Nr. gekennzeichnet.
Mit REACH entfällt die Klassifizierung nach Neuen und Alten Stoffen.
Anzeigepflicht
Im Rahmen der zusätzlichen Vorschriften für den Umgang mit Asbest
sind der zuständigen Behörde spätestens 7 Tage vor Beginn
der Tätigkeiten mit Asbest anzuzeigen. Näheres hierzu ist im
Anhang II, Nr. 1 GefStoffV 2010 beschrieben.
Arbeitgeber
im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes sind natürliche und juristische
Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die Arbeitnehmer
beschäftigen, einschließlich die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.
Dem Arbeitgeber steht gleich, wer in sonstiger Weise selbstständig
tätig wird, sowie Auftraggeber und Zwischenmeister im Sinne des Heimarbeitsgesetzes.
Arbeitnehmer
im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes ist, wer bei einem Arbeitgeber beschäftigt
ist. Dem Arbeitnehmer im Sinne von § 2 (6) GefStoffV 2010 stehen
andere Beschäftigte, insbesondere Beamte und in Heimarbeit Beschäftigte
sowie Schüler und Studenten gleich. Siehe auch „Beruflicher
Verwender“.
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW)
ist die höchstzulässige Konzentration eines Arbeitsstoffes als
Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz, die nach dem
gegenwärtigen Stand der Kenntnis die Gesundheit der Beschäftigten
nicht beeinträchtigt und diese nicht unangemessen belästigt.
Der Wert ist bezogen auf eine achtstündige Expositionszeit pro Arbeitsschicht
und auf eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 40 Stunden.
Ätzend
nach § 3 GefStoffV 2010 sind Stoffe oder Zubereitungen, die lebendes
Gewebe bei Kontakt zerstören können.
Arzneimittel
unterliegen nicht dem ChemG und auch nicht der GefStoffV; Handel und Umgang
mit ihnen regelt das Arzneimittelgesetz.
Biologischer Grenzwert
(BGW)
Der biologische Grenzwert ist die beim Menschen höchstzulässige
Menge eines Arbeitsstoffes bzw. eines Arbeitsstoffmetaboliten, die nach
gegenwärtigem Stand der wissenschaftlichen Kenntnis die Gesundheit
der Beschäftigten auch dann nicht beeinträchtigt, wenn sie am
Arbeitsplatz regelhaft erzielt wird. Er kann als Konzentration, Bildungs-
oder Ausscheidungsrate (Menge pro Zeiteinheit) definiert sein und gilt
für gesunde Einzelpersonen.
Beförderung gefährlicher
Güter
Das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter
regelt den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr mit
Gefahrgütern. Die Gefahrgutklasse mit UN-Nummer und Klassifizierungscode,
die auf den Begleitpapieren für Gefahrguttransporte angegeben sein
müssen, geben Auskunft über die Art des jeweiligen Stoffes.
Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
(GGVSEB) betrifft den Verkehr auf der Straße, mit der Eisenbahn
und in der Binnenschifffahrt und die Gefahrgutverordnung See (GGVSee)
den auf dem Seeweg. Für den Luftweg gelten die Vorschriften der International
Civil Avitation Organisation (ICAO), die von der International Air Transport
Association (IATA) aufbereitet worden sind. Die entsprechenden Vorschriften
für den internationalen Landverkehr sind im ADR/RID geregelt.
Begasung
dient zum Ausräuchern von Ungeziefer in Vorratsräumen, Schiffen,
Gewächshäusern oder alten Bibliotheken. Als Begasungsmittel
werden feste, flüssige oder gasförmige Stoffe eingesetzt. Weitere
Einzelheiten sind im Anhang I, Nr. 4 GefStoffV 2010 und in der TRGS 512
geregelt.
Beruflicher Verwender
Die Rechte und Pflichten des Gefahrstoffrechtes beziehen sich in der Regel
immer nur auf den gewerbsmäßigen Umgang, d. h. die berufliche
Verwendung von Produkten. Nur in diesem Bereich sind die Vorschriften
gültig. Die Anwendung im Privatbereich ist ausgeklammert.Ein beruflicher
Verwender ist gemäß REACH-Verordnung ein nachgeschalteter
Anwender.
Betriebsanweisung
In einer Betriebsanweisung werden die wesentlichen Gefahren und Maßnahmen
für den sicheren Umgang mit Gefahrstoffen beschrieben. Anhand der
Betriebsanweisung sind die Beschäftigten zu unterweisen. Näheres
beschreibt § 14 GefStoffV und die TRGS 555.
Brandfördernd
nach § 3 GefStoffV 2010 sind Stoffe und Zubereitungen, wenn sie in
der Regel selbst nicht brennbar sind, aber bei Berührung mit brennbaren
Stoffen oder Zubereitungen, überwiegend durch Sauerstoffabgabe, die
Brandgefahr und die Heftigkeit eines Brandes beträchtlich erhöhen.
Organische Peroxide gelten allgemein als brandfördernd.
CLP-Verordnung
Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) ist im Januar 2009
in der EU in Kraft getreten und unmittelbar in jedem europäischen
Mitgliedstaat gültig. Sie beinhaltet die Umsetzung von GHS, dem weltweit
einheitlichen System zur Einstufung und Kennzeichnung von chemischen Stoffen
und Gemischen.
CMR
Abkürzung für krebserzeugend (karzinogen), erbgutverändernd
(mutagen) und fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch).
Control-Banding-Ansatz
Der Control-Banding-Ansatz ist ein Modellansatz, bei dem die zu erwartende
Konzentration eines Stoffes in der Luft abgeleitet wird und diese Luftkonzentration
mit geeigneten Schutzmaßnahmen verknüpft wird. Die Höhe
der Exposition am Arbeitsplatz wird somit durch das Expositionspotenzial
und die verwendeten Schutzmaßnahmen bestimmt. Gefahrstoffmessungen
bzw. Arbeitsplatzgrenzwerte werden nicht benötigt. Das Schutzniveau
wird schon dann als ausreichend angesehen, wenn die abgeschätzte
Belastung innerhalb oder unterhalb des anzustrebenden Luftkonzentrationsbereiches
liegt.
Das Einfache
Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe (EMKG) der Bundesanstalt für
Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin beruht auf diesem Ansatz, ebenso die
COSHH-Essentials.
Definitionsprinzip
Stoffe werden nach dem Definitionsprinzip eingestuft, wenn in Anhang VI
der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (GHS)
keine Legaleinstufung vorgenommen wurde. Die Kriterien des Definitionsprinzips
sind im Einstufungsleitfaden (Stoff-Richtlinie 67/548/EWG bzw. CLP-Verordnung)
enthalten.
DNEL
(Derived No-Effect level)
Der DNEL ist die Expositionskonzentration eines Stoffes, bei der keine
gesundheitsschädliche Wirkung für den Menschen besteht.
Die REACH-Verordnung fordert für Stoffe, die in Mengen von 10 Tonnen
oder mehr pro Jahr hergestellt oder importiert werden, für die Registrierung
die Ableitung eines DNEL-Wertes.
Einführer
im Sinne von § 3 Nr. 8 ChemG ist eine natürliche oder juristische
Person oder eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung, die einen
Stoff, eine Zubereitung oder ein Erzeugnis in den Geltungsbereich des
Chemikaliengesetzes verbringt; kein Einführer ist, wer lediglich
einen Transitverkehr unter zollamtlicher Überwachung durchführt,
soweit keine Be- oder Verarbeitung erfolgt.
Einstufung
im Sinne von § 3 Nr. 6 ChemG ist die Zuordnung von Stoffen, Zubereitungen
und Erzeugnissen zu mindestens einem Gefährlichkeitsmerkmal. Die
Kriterien für die Einstufung von Stoffen und Zubereitungen sind in
Anhang VI Stoff-Richtlinie 67/548/EWG, Anhänge I, II, III Zubereitungs-Richtlinie
1999/45/EG und in Anhang I CLP-Verordnung enthalten.
Einstufungsindex
ist der Quotient aus der Konzentration eines gefährlichen Stoffes
in einer Zubereitung und des jeweiligen Konzentrationsgrenzwertes, der
nach der EG-Zubereitungsrichtlinie für die Einstufung der Zubereitung
herangezogen wird. Ist die Summe aller Einstufungsindizes, d. h. die Addition
aller Quotienten der jeweiligen Stoffkonzentrationen im Verhältnis
zu dem Konzentrationsgrenzwert der verschiedenen Gefährlichkeitsmerkmale,
jeweils größer oder gleich 1, so wird die Zubereitung einem
bestimmten Gefährlichkeitsmerkmal zugeordnet.
Entzündlich
nach § 3 GefStoffV 2010 sind Stoffe und Zubereitungen, wenn sie in
flüssigem Zustand einen Flammpunkt im Bereich von 21 °C bis einschließlich
55 °C haben.
Ersatzstoff
siehe „Substitution“
Erbgutverändernd
nach § 3 GefStoffV 2010 sind Stoffe und Zubereitungen, die beim Einatmen,
Verschlucken oder bei Aufnahme über die Haut vererbbare genetische
Schäden zur Folge haben oder deren Häufigkeit erhöhen können.
Dies geschieht durch Veränderung des Informationsgehaltes des genetischen
Materials (Mutation) an Keimzellen. Diese Veränderungen können
sowohl an Genen als auch an Chromosomen verursacht werden. Der Nachweis
kann durch eindeutige epidemiologische Befunde oder durch Tierversuche
erbracht werden.
Erzeugnisse
sind gemäß REACH-Verordnung Gegenstände, die bei der Herstellung
eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhalten, die in größerem
Maße als die chemische Zusammensetzung ihre Funktion bestimmt.
Explosionsgefährlich
nach § 3 GefStoffV 2010 sind Stoffe und Zubereitungen, wenn sie in
festem, flüssigen, pastenförmigen oder gelatinösen Zustand
auch ohne Beteiligung von Luftsauerstoff exotherm und unter schneller
Entwicklung von Gasen reagieren können und unter festgelegten Prüfbedingungen
detonieren, schnell deflagrieren oder beim Erhitzen unter teilweisem Einschluss
explodieren. Als Vergleichssubstanz für die Empfindlichkeit gegenüber
Reibung und Stoß dient der Stoff Dinitrobenzol.
Explosionsgrenzen
sind Grenzkonzentrationen eines brennbaren Gases oder Dampfes in Mischung
mit Luft oder einem anderen Sauerstoff enthaltenden Gas, zwischen denen
das Gas-/Luft-Gemisch durch eine Zündquelle (z. B. Erhitzen oder
Funken) zur Explosion gebracht werden kann. Sie sind druck- und temperaturabhängig
und werden als Konzentration des brennbaren Gases in Vol.-% oder g/m³
angegeben.
Fachkunde
Fachkundig im Sinne der Gefahrstoffverordnung ist, wer zur Ausübung
einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe befähigt ist. Die Anforderungen
an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe.
Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende berufliche Tätigkeit
sowie die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen. (§2
(12) GefStoffV 2010)
Flammpunkt
ist die niedrigste Temperatur, bei der sich aus einer Flüssigkeit
bei 1013 mbar (hPa) Dämpfe in solchen Mengen entwickeln, dass sie
mit der darüberstehenden Luft ein entflammbares Gemisch ergeben.
Der Flammpunkt ist ein wichtiges Vergleichsmaß für die Feuergefährlichkeit
von brennbaren Flüssigkeiten.
Fortpflanzungsgefährdend
nach § 3 GefStoffV 2010 (reproduktionstoxisch) sind Stoffe und Zubereitungen,
wenn sie beim Einatmen, Verschlucken oder bei Aufnahme über die Haut
nicht vererbbare Schäden der direkten Nachkommenschaft (fruchtschädigend)
hervorrufen oder deren Häufigkeit erhöhen können oder eine
Beeinträchtigung der männlichen oder weiblichen Fortpflanzungsfunktionen
oder -fähigkeit zur Folge haben können. Der Nachweis kann durch
eindeutige epidemiologische Befunde oder durch geeignete Tierversuche
erbracht werden.
Fruchtschädigend
siehe „Fortpflanzungsgefährdend“
Gefahrgutverordnung
Diese Verordnung regelt die innerstaatliche und grenzüberschreitende
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, Eisenbahn
und Binnenschifffahrt (GGVSEB). Sie erlegt den an der Beförderung
gefährlicher Güter Beteiligten (Absender, Verlader, Fahrzeugführer
und Halter, Empfänger) umfangreiche Maßnahmen auf, um Schadensfälle
zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering
wie möglich zu halten.
Gefährliche Stoffe oder Zubereitungen
im Sinne des § 3 a Abs. 1 ChemG sind Stoffe und Zubereitungen mit
folgenden Eigenschaften:
- explosionsgefährlich
- brandfördernd
- hochentzündlich
- leichtentzündlich
- entzündlich
- sehr giftig
- giftig
- gesundheitsschädlich
- ätzend
- reizend
- sensibilisierend
- krebserzeugend
- fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch)
- erbgutverändernd
- umweltgefährlich
Gefahrstoff
In der GefStoffV 2010 wurde der Begriff erweitert auf:
1. Gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach §3(GefStoffV 2010),
2. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind,
3. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung
oder Verwendung Stoffe und Zubereitungen nach den Nummern 1 oder 2 entstehen
oder freigesetzt werden können,
4. Stoffe und Zubereitungen, die die Kriterien nach den Nummern 1 bis
3 nicht erfüllen, aber auf Grund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen
oder toxischen Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz
vorhanden sind oder verwendet werden, die Gesundheit und die Sicherheit
der Beschäftigten gefährden können,
5. alle Stoffe, denen ein Arbeitsplatzgrenzwert zugewiesen worden ist.
Gefahrstoffverordnung
(GefStoffV)
Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von Stoffen, Zubereitungen
und Erzeugnissen, zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen
vor Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Gefahrstoffe
und zum Schutz der Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen.
Die Gefahrstoffverordnung wurde 2010 unter Berücksichtigung der REACH-
und der CLP-Verordnung überarbeitet und am 30.11.2010 im Bundesgesetzblatt
Teil 1 Nr.59 S.1643 verkündet. Sie ist am 1.12.2010 in Kraft getreten.
Gefahrstoffverzeichnis
Alle im Betrieb ermittelten Gefahrstoffe (im Betrieb hergestellt oder
verwendet) müssen in einem Gefahrstoffverzeichnis aufgelistet werden.
Die Mindestanforderungen zur Erstellung eines Gefahrstoffverzeichnisses
sind in § 6 (10) GefStoffV 2010 festgelegt und werden in der TRGS
440 präzisiert.
Gefahrenhinweise
Texte, die in standardisierter Form (R-Sätze bzw. H-Sätze) auf
besondere Gefahren von Produkten hinweisen.
Gefahrenbezeichnung
gibt in textlicher Form erste warnende Hinweise auf gefährliche Eigenschaften
von Produkten.
Gefahrenpiktogramm
gibt in grafischer Form erste warnende Hinweise auf gefährliche Eigenschaften
von Produkten. Gefahrenpiktogrammen sind neue Kennzeichnungselemente der
CLP-Verordnung. Es sind rautenförmige Piktogramme mit rotem Rand
und schwarzem Symbol auf weißem Hintergrund.
Gefahrensymbol
gibt in grafischer Form (z. B. Totenkopf, Andreaskreuz) erste warnende
Hinweise auf gefährliche Eigenschaften von Produkten.
Gefährdungsbeurteilung
Die Gefährdungsbeurteilung steht bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
in dem betrieblichen Mittelpunkt. Die Beurteilung ist vom Arbeitgeber
unabhängig von der Zahl der Beschäftigten durchzuführen.
Die Gefährdungsbeurteilung ist vor der Aufnahme der Tätigkeit
von einer fachkundigen Person tätigkeitsbezogen zu erstellen, zu
dokumentieren und dient als Basis für die zu ergreifenden innerbetrieblichen
Maßnahmen. Der Gesetzgeber lässt auch „mitgelieferte“
Gefährdungsbeurteilungen zu, wenn er seine Tätigkeiten entsprechend
den dort gemachten Angaben durchführt.
Gefährliche Abfälle
Die bisher als besonders überwachungsbedürftige Abfälle
bezeichneten Abfälle werden nach der Änderung des Kreislaufwirtschaft-
und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) als gefährliche Abfälle bezeichnet.
Von ihnen wird angenommen, dass sie mindestens eine gefahrenrelevante
Eigenschaft nach Chemikalienrecht besitzen und somit eine potentielle
Gefahr für die Gesundheit und/oder der Umwelt darstellen.
Gemisch
im Sinne der CLP-Verordnung (GHS) ist ein Gemisch oder eine Lösung,
die aus zwei oder mehr Stoffen besteht.
Gefährlichkeitsmerkmale
Gefährliche Eigenschaften von Produkten (siehe auch „Gefährliche
Stoffe“ oder „Zubereitungen“) werden durch Gefährlichkeitsmerkmale
textlich beschrieben. Jedem Gefährlichkeitsmerkmal ist ein Gefahrensymbol
zugeordnet (z. B. Gefährlichkeitsmerkmal „Giftig“, Gefahrensymbol
„Totenkopf“).
Gesundheitsschädlich
nach § 3 GefStoffV 2010 sind Stoffe und Zubereitungen, wenn sie beim
Einatmen, Verschlucken oder bei Aufnahme über die Haut zum Tode führen
oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können
oder für die ein begründeter Verdacht besteht, dass sie krebserzeugend,
fruchtschädigend oder erbgutverändernd sind.
Gewerblicher Abnehmer
siehe „Beruflicher Verwender“
GHS
GHS ist ein weltweit einheitliches System zur Einstufung und Kennzeichnung
von Stoffen und Gemischen. Es wurde von den Vereinten Nationen entwickelt,
um weltweit ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit
und die Umwelt zu schaffen und gleichzeitig den Welthandel zu vereinfachen.
Die GHS-Regelungen zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien wurden
mit der CLP-Verordnung in europäisches Recht umgesetzt.
Giftig
nach § 3 GefStoffV 2010 sind Stoffe und Zubereitungen, wenn sie in
geringer Menge beim Einatmen, Verschlucken oder bei Aufnahme über
die Haut zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden
verursachen können.
H-Sätze
sind die Gefahrenhinweise gemäß CLP-Verordnung, die dort in
Anhang III aufgeführt sind. Sie gehören zur Einstufung und Kennzeichnung
eines Stoffes oder Gemisches.
Gute Laborpraxis (GLP)
ist geregelt im § 19 a ChemG,
siehe auch Anhang I ChemG. Gute Laborpraxis (GLP) befasst sich mit dem
organisatorischen Ablauf und den Bedingungen, unter denen Laborprüfungen
geplant, durchgeführt und überwacht werden sowie mit der Aufzeichnung
und Berichterstattung der Prüfung.
Hersteller
im Sinne von § 3 Nr. 7 ChemG ist eine natürliche oder juristische
Person oder eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung, die einen
Stoff, eine Zubereitung oder ein Erzeugnis herstellt oder gewinnt.
Hochentzündlich
nach § 3 GefStoffV 2010 sind Stoffe und Zubereitungen, wenn sie in
flüssigem Zustand einen extrem niedrigen Flammpunkt und einen niedrigen
Siedepunkt haben oder wenn sie als Gase bei gewöhnlicher Temperatur
und Normaldruck in Mischung mit Luft einen Explosionsbereich haben.
IFA
Das Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
ist das Forschungs- und Prüfinstitut der gesetzlichen Unfallversicherungsträger
in Deutschland.
Inverkehrbringen
ist die Abgabe an Dritte oder die Bereitstellung für Dritte; das
Verbringen in den Geltungsbereich des Chemikaliengesetzes gilt ebenfalls
als Inverkehrbringen, soweit es sich nicht lediglich um einen Transitverkehr
unter zollamtlicher Überwachung handelt.
Kennzeichnung
Mittel zur Warnung an jeden, der mit gefährlichen Stoffen/Zubereitungen
umgeht. Verpackungen, die gefährliche Stoffe/Zubereitungen enthalten,
sind in der Regel entsprechend der Einstufung gekennzeichnet. Grundsätzliche
Bestimmungen zur Kennzeichnung enthalten die Stoff- bzw. Zubereitungsrichtlinie
bzw. die CLP-Verordnung. Daneben gibt es noch zahlreiche Sonderbestimmungen.
(siehe auch „TRGS 200“)
Konventionelle Methode
Bei Zubereitungen bezeichnet man als konventionelle Methode das Berechnungsverfahren
zur Einstufung als gesundheitsgefährdend oder umweltgefährlich
nach der EG-Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EWG. Dies Prinzip kann auch
bei der Einstufung bemäß der CLP-Verordnung angewendet werden.
Bei Schädlingsbekämpfungsmitteln erfolgt gemäß RL
78/631/EWG die toxikologische Bewertung nach dem Definitionsprinzip (Anhang
VI Richtlinie 67/548/EWG).
Konzentrationsgrenzwert
bezeichnet den Schwellenwert für eingestufte Verunreinigungen, Beimengungen
oder einzelne Stoff- oder Gemisch-/Zubereitungsbestandteile, dessen Erreichen
eine Einstufung des Stoffes bzw. Gemisches nach sich ziehen kann.
Allgemeine Konzentrationsgrenzwerte sind in Art.3 Abs.3 Zubereitungs-Richtlinie
1999/45/EG bzw. Anhang I Teil 1 Tabelle 1.1 CLP-Verordnung (EU) Nr. 1272/2008
angegeben.
Spezifische Konzentrationsgrenzwerte sind stoffspezifische Konzentrationsgrenzwerte.
So sind z.B. im Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung für einige harmonisiert
eingestufte und gekennzeichnete gefährliche Stoffe spezifische Konzentrationsgrenzwerte
angegeben. Ebenso kann der Hersteller spezifische Konzentrationsgrenzwerte
für nicht in Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung angegebene Stoffe
festlegen.
Krebserzeugend
nach § 3 GefStoffV 2010 sind Stoffe und Zubereitungen, wenn sie beim
Einatmen, Verschlucken oder bei Aufnahme über die Haut Krebs erregen
oder die Krebshäufigkeit erhöhen können. Die Kennzeichnung
von krebserzeugenden Stoffen und Zubereitungen ist in der EG abschließend
geregelt. Für den Umgang können jedoch weitere Stoffe den krebserzeugenden
Stoffen gleichgestellt werden. Solche Stoffe werden in der TRGS 905 entsprechend
bezeichnet.
Lagern
ist das Aufbewahren oder Bereitstellen von Produkten zum Transport oder
zur Verwendung über einen Zeitraum von mehr als 24 Stunden.
LC50 (letale oder tödliche
Konzentration)
ist diejenige Konzentration eines Stoffes oder einer Zubereitung, die
nach Aufnahme über die Atemwege von Versuchstieren der gleichen Art
innerhalb eines bestimmten Zeitraumes die Hälfte der Versuchstiere
innerhalb eines festgelegten Zeitraumes tötet. Sie wird ausgedrückt
in mg/l Luft pro angegebener Zeit.
LD50 (letale oder tödliche
Dosis)
ist diejenige Menge eines Stoffes oder einer Zubereitung, die nach Verbringen
in den Magen oder auf die Haut von Versuchstieren der gleichen Art von
deren Körper aufgenommen wird und die Hälfte der Versuchstiere
innerhalb eines festgelegten Zeitraumes (meist 24 Stunden) tötet.
Sie wird ausgedrückt in mg/kg Körpergewicht.
Legaleinstufung
Als Legaleinstufung bezeichnet man die Einstufung eines Stoffes entsprechend
den Vorgaben im Anhang VI der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (GHS).
Im Gegensatz dazu steht die Methode nach dem Definitionsprinzip, die auf
dem Anhang VI Stoff-Richtlinie 67/548/EWG bzw. Anhang I CLP-Verordnung
beruht.
Leichtentzündlich
nach § 3 GefStoffV 2010 sind Stoffe und Zubereitungen, wenn sie sich
an der Luft bei gewöhnlicher Temperatur ohne Energiezufuhr erhitzen
und schließlich entzünden können, wenn sie in festem Zustand
durch kurzzeitige Einwirkung einer Zündquelle leicht entzündet
werden können und nach deren Entfernen in gefährlicher Weise
weiterbrennen oder weiterglimmen, wenn sie in flüssigem Zustand einen
sehr niedrigen Flammpunkt haben, oder wenn sie bei Berührung mit
Wasser oder mit feuchter Luft hochentzündliche Gase in gefährlicher
Menge entwickeln.
M-Faktor
Der M-Faktor ist ein Begriff aus der CLP-Verordnung, die am 20.1.2010
in Kraft getreten ist, und bezeichnet einen Multiplikationsfaktor. Er
wird bei der Einstufung eines Gemisches auf die Konzentration eines als
akut gewässergefährdend, Kategorie 1, oder als chronisch gewässergefährdend,
Kategorie1, eingestuften Inhaltsstoffes angewandt und wird verwendet,
damit anhand der Summierungsmethode die Einstufung des den Inhaltsstoff
enthaltenen Gemisches vorgenommen werden kann.
Mutagen
siehe „Erbgutverändernd“
Nachgeschaltete Anwender
Nachgeschaltete Anwender gemäß REACH-Verordnung sind natürliche
oder juristische Personen mit Sitz in der EU, die im Rahmen ihrer industriellen
oder gewerblichen Tätigkeit einen Stoff als solchen oder in einer
Zubereitung verwenden.
Neue Stoffe
sind Stoffe, die nach dem 18. September 1981 erstmals im Bereich des Europäischen
Wirtschaftsraumes in Verkehr gebracht worden sind. Sie unterscheiden sich
von alten Stoffen u. a. dadurch, dass sie bei einer Anmeldestelle in der
Europäischen Union angemeldet worden sind. Sie sind in einem Verzeichnis
der Neuen Stoffe (ELINCS) enthalten und mit einer ELINCS-Nummer gekennzeichnet,
die mit einer 3 oder 4 beginnt, während die EINECS-Nummer (siehe
„Alte Stoffe“) mit einer 2 beginnt.
Mit REACH entfällt die Klassifizierung nach Neuen und Alten Stoffen.
P-Sätze
sind die Sicherheitshinweise gemäß CLP-Verordnung, die dort
in Anhang IV aufgeführt sind. Sie gehören zur Kennzeichnung
eines Stoffes oder Gemisches.
PBT-Stoffe
Dieser Begriff wurde mit der REACH-Verordung eingeführt. PBT-Stoffe
sind persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe. Die Kriterien
sind in Anhang XIII der REACH-Verordnung angegeben.
Polymere
sind Stoffe, die aus Molekülen bestehen, die durch eine Kette einer
oder mehrerer Arten von Monomereinheiten gekennzeichnet sind und die eine
einfache Gewichtsmehrheit von Molekülen mit mindestens drei Monomereneinheiten
enthalten, die zumindest mit einer weiteren Monomereinheit oder einem
sonstigen Reaktanden eine kovalente Bindung eingegangen sind. Sie zeichnen
sich durch eine Verteilung des Molekulargewichtes aus. Zur Erfüllung
der gesetzlichen Definition müssen noch andere Vorgaben erfüllt
werden.
Produkte für private Endverbraucher
Der Regelungsbereich der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) umfasst zunächst
den Schutz des Menschen vor „arbeitsbedingten“ Gesundheitsgefahren.
Im Privatbereich greifen daher die meisten Regelungen nicht. Für
Produkte (Stoffe und Zubereitungen), die auch für den privaten Endverbraucher
(„für jedermann“) erhältlich sind, gelten aber im
Bereich der Kennzeichnung und Verpackung zusätzliche Anforderungen.
R-Sätze
enthalten Hinweise auf besondere Gefahren, die beim Umgang mit dem betreffenden
Stoff auftreten können. Die R-Sätze, die im Anhang III zur Richtlinie
67/548/EWG enthalten sind, dienen einzeln, in Kombination untereinander
oder mit S-Sätzen zur Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und
Zubereitungen.
REACH
REACH ist die Kurzbezeichnung für die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.Dezember 2006 zur
Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe
(REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische
Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung
der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94
der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien
91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission.
Reizend
nach § 3 GefStoffV 2010 sind Stoffe und Zubereitungen, wenn sie –
ohne ätzend (siehe dort) zu sein – bei kurzzeitigem, länger
andauerndem oder wiederholtem Kontakt mit der Haut oder Schleimhaut eine
Entzündung hervorrufen können.
Sachkenntnis
im Sinne der Chemikalienverbotsverordnung hat nachgewiesen, wer die von
der zuständigen Behörde durchgeführte Prüfung bestanden
oder auf Grund seiner Ausbildung z. B. als Pharmazieingenieur, Apotheker
etc. ohnehin hinreichend sachkundig ist.
Sachkundig gemäß GefStoffV 2010 ist, wer seine bestehende Fachkunde
durch Teilnahme an einem behördlich anerkannten Sachkundelehrgang
erweitert hat. In Abhängigkeit vom Aufgabengebiet kann es zum Erwerb
der Sachkunde auch erforderlich sein, den Lehrgang mit einer erfolgreichen
Prüfung abzuschließen. Sachkundig ist ferner, wer über
eine von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannte
oder in dieser Verordnung als gleichwertig bestimmte Qualifikation verfügt.
S-Sätze
geben Sicherheitsratschläge, die beim Umgang mit dem betreffenden
Stoff beachtet werden müssen. In Anhang IV zur Richtlinie 67/548/EWG
sind die S-Sätze und Kombinationen, wie sie zur Kennzeichnung verwendet
werden, enthalten.
Schädlingsbekämpfung
im Sinne von Anhang I, Nr. 3 GefStoffV 2010 ist die Anwendung von Stoffen
und Zubereitungen zu dem Zweck, Schädlinge und Schadorganismen oder
lästige Organismen unschädlich zu machen oder zu vernichten.
Schädlingsbekämpfungsmittel
sind entweder Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes
oder Biozid-Produkte gemäß Chemikaliengesetz.
Schutzstufenkonzept
Da die möglichen Gefährdungen sehr detailliert betrachtet werden
müssen, kann die Gefährdungsbeurteilung nur von fachkundigen
Personen erstellt werden.
Gemäß GefStoffV 2005 konnten die Tätigkeiten nach dem
Schutzstufenkonzept einer von vier Schutzstufen zugeordnet werden, wobei
jeder Stufe Schutzmaßnahmen zugeordnet waren. Diese Klassifizierung
ist in der neuen GefStoffV 2010 weggefallen, aber die Schutzmaßnahmenpakete
wurden beibehalten: Grundpflichten (§7), Allgemeine Schutzmaßnahmen
(§8), Zusätzliche Schutzmaßnahmen (§9) und Besondere
Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden
und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen (§10).
Sehr giftig
nach § 3 GefStoffV 2010 sind Stoffe und Zubereitungen, wenn sie in
sehr geringen Mengen beim Einatmen, Verschlucken oder bei der Aufnahme
über die Haut zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden
verursachen können.
Sensibilisierend
im Sinne von § 3 GefStoffV 2010 sind Stoffe und Zubereitungen, wenn
sie beim Einatmen oder bei Aufnahme
über die Haut Überempfindlichkeitsreaktionen auslösen
können, so dass bei künftiger Exposition gegenüber dem
Stoff oder der Zubereitung charakteristische Störungen auftreten.
Sicherheitsdatenblatt
ist das Informationsmittel, das dem Anwender von gefährlichen Stoffen,
Zubereitungen und Erzeugnissen helfen soll, die Einrichtung von Arbeitsplätzen
und den Arbeitsschutz beim Umgang mit Gefahrstoffen zweckmäßig
zu organisieren. Gemäß der REACH-Verordnung hat jeder Hersteller
oder Einführer den Abnehmern von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen
(Gemischen) spätestens bei der ersten Lieferung des Stoffes oder
der Zubereitung ein Sicherheitsdatenblatt zu übermitteln. Der Inhalt
des Sicherheitsdatenblattes muss der REACH-Verordnung Nr. 1907/2006 entsprechen.
Signalwort
ist ein neues Kennzeichnungselement der CLP-Verordnung. Es gibt Auskunft
über den relativen Gefährdungsgrad. „Gefahr“ steht
für die schwerwiegendere, „Achtung“ für die weniger
schwerwiegendere Gefahrenkategorie.
Stand der Technik
im Sinne des § 2 Abs. 11 GefStoffV 2010 ist der Entwicklungsstand
fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, die die
praktische Eignung einer Maßnahme zum Schutz der Gesundheit der
Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung
des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen
oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt
worden sind. Gleiches gilt für den Stand der Arbeitsmedizin und Arbeitsplatzhygiene.
Stoff
im Sinne von § 3 Nr. 1 ChemG ist ein chemisches Element und seine
Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren,
einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen
Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen,
aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung
seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt
werden können.
Substitution
Wenn ein Arbeitgeber festgestellt hat, dass in seinem Betrieb mit Gefahrstoffen
umgegangen wird, muss er etwas unternehmen. Dabei kann es einfacher sein,
die gefährlichen Stoffe zu ersetzen, d. h. durch einen weniger gefährlichen
Stoff (Ersatzstoff) zu substituieren, als Schutz- und Überwachungsmaßnahmen
durchzuführen. Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) verpflichtet
den Unternehmer zur Substitution, wenn ihm dies zumutbar ist. Für
krebserzeugende und erbgutverändernde Stoffe gelten zusätzliche
Anforderungen, sie müssen nahezu immer ersetzt werden.
SVHC-Substanzen
sind gemäß REACH-Verordnung besonders besorgniserregende Stoffe
(„substances of very high concern“) und fallen unter die Zulassung.
Tätigkeit
Eine Tätigkeit ist jede Arbeit, bei der Stoffe, Zubereitungen oder
Erzeugnisse im Rahmen eines Prozesses einschließlich Produktion,
Handhabung, Lagerung, Beförderung, Entsorgung und Behandlung verwendet
werden oder verwendet werden sollen oder bei der Stoffe oder Zubereitungen
entstehen oder auftreten. Hierzu gehören insbesondere das Verwenden
im Sinne des § 3 Nr. 10 des Chemikaliengesetzes sowie das Herstellen.
Tätigkeiten im Sinne dieser Verordnung sind auch Bedien- und Überwachungsarbeiten,
sofern diese zu einer Gefährdung von Beschäftigten durch Gefahrstoffe
führen können.
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der
sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen
Anforderungen an Gefahrstoffe hinsichtlich Inverkehrbringen und Umgang
wieder. Sie werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) aufgestellt
und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst. Die TRGS werden vom
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) im Bundesarbeitsblatt
bekannt gegeben.
Teratogen
siehe „Fortpflanzungsgefährdend“
Transportgenehmigung
Abfälle, die beseitigt werden, dürfen gewerbsmäßig
nur mit einer abfallrechtlichen Genehmigung transportiert werden. Solche
Abfalltransporte sind mit einem „A“-Schild zu kennzeichnen.
Umweltgefährlich
im Sinne von § 3 GefStoffV 2010 sind Stoffe oder Zubereitungen, die
selbst oder deren Umwandlungsprodukte geeignet sind, die Beschaffenheit
des Naturhaushalts von Wasser, Boden oder Luft, Klima, Tieren, Pflanzen
oder Mikroorganismen derart zu verändern, dass dadurch sofort oder
später Gefahren für die Umwelt herbeigeführt werden können.
Unterweisung
Im Rahmen einer Unterweisung müssen Beschäftigte anhand der
Betriebsanweisung über die an ihrem Arbeitsplatz bestehenden Gefahren
und Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Gefahrstoffen informiert
werden. Näheres siehe auch „TRGS 555“.
vPvB-Stoffe
Dieser Begriff wurde mit der REACH-Verordung eingeführt. vPvB-Stoffe
sind sehr persistente und sehr bioakkumulierbare Stoffe. Die Kriterien
sind in Anhang XIII der REACH-Verordnung angegeben.
VEK
ist die Abkürzung für Verwendungs- und Expositionskategorie.
Gemäß REACH-Verordung ist es ein Expositionsszenario, das ein
breites Spektrum von Verfahren oder Verwendungen abdeckt.
Verharmlosende Angaben
wie „nicht giftig“ oder „nicht gesundheitsschädlich“
o. ä. dürfen nicht auf Verpackungen o. ä. angebracht werden.
Der „blaue Engel“ gilt nicht als verharmlosende Angabe in
diesem Sinne.
Wassergefährdende
Stoffe
werden nach der Verwaltungsvorschrift wassergefährdender Stoffe (VwVwS)
in drei Wassergefährdungsklassen (WGK):
1. schwach wassergefährdend
2. wassergefährdend
3. stark wassergefährdend eingestuft
ZH1-Schriftenreihe
Bisherige Bezeichnung für das Berufsgenossenschaftliche Vorschriften-
und Regelwerk (BGVR). Dieses Verzeichnis enthält BG-Vorschriften
(BGV), Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
sowie BG-Informationen (BGI) und sonstige Schriften der gewerblichen Berufsgenossenschaften.
Die Schriften werden von der Berufsgenossenschaftlichen Zentrale für
Sicherheit und Gesundheit (BGZ) des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften
herausgegeben. Sie enthalten allgemein anerkannte sicherheitstechnische,
arbeitsmedizinische und hygienische Regeln sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche
Erkenntnisse.
Zubereitung
im Sinne von § 3 Nr. 4 ChemG ist ein aus zwei oder mehreren Stoffen
bestehendes Gemenge, Gemisch oder eine Lösung.
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