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Glossar

Aerosole
sind, ganz allgemein, kolloide Systeme aus Gasen und darin verteilten festen oder flüssigen Teilchen, z. B. Nebel. In der Praxis meint man meist Spraydosen, bei denen Luft durch Treibgas ersetzt ist und deren flüssige Teilchen einen Wirkstoff enthalten.


AGS
Der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) ist ein Beratergremium, das beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit eingerichtet wurde. Er besteht aus 21 sachverständigen Mitgliedern. Die Zusammensetzung und die Aufgaben des AGS sind in § 21 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) geregelt. Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es, die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und hygienischen Regeln einschließlich der
Regeln über Einstufung, Sicherheitsinformation und Arbeitsorganisation sowie die sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse für den Umgang mit Gefahrstoffen zu ermitteln, zu ermitteln, wie die in den Vorschriften der Verordnung gestellten Anforderungen erfüllt werden können sowie dem jeweiligen Stand von Wissenschaft, Technik und Medizin entsprechende Vorschriften vorzuschlagen.

Alte Stoffe
sind Stoffe, die im Bereich der Europäischen Gemeinschaften zwischen dem 1. Januar 1971 und dem 18. September 1981 im Handel waren. Sie sind im Altstoffverzeichnis der EG (EINECS) enthalten und durch eine EINECS-Nr. gekennzeichnet.
Mit REACH entfällt die Klassifizierung nach Neuen und Alten Stoffen.

Anzeigepflicht
Im Rahmen der zusätzlichen Vorschriften für den Umgang mit Asbest sind der zuständigen Behörde spätestens 7 Tage vor Beginn der Tätigkeiten mit Asbest anzuzeigen. Näheres hierzu ist im Anhang III, Nr. 2 GefStoffV beschrieben.


Arbeitgeber
im Sinne von § 3 Abs. 5 GefStoffV ist, wer Arbeitnehmer beschäftigt, einschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. Dem Arbeitgeber steht gleich, wer in sonstiger Weise selbstständig tätig wird, sowie Auftraggeber und Zwischenmeister im Sinne des Heim-
arbeitsgesetzes.


Arbeitnehmer
ist, wer bei einem Arbeitgeber beschäftigt ist. Dem Arbeitnehmer im Sinne von § 3 Abs. 5 GefStoffV stehen andere Beschäftigte, insbesondere Beamte und in Heimarbeit Beschäftigte sowie Schüler und Studenten gleich. Siehe auch „Beruflicher Verwender“.


Arbeitsplatzgrenzwert (AGW)
ist die höchstzulässige Konzentration eines Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz, die nach dem gegenwärtigen Stand der Kenntnis die Gesundheit der Beschäftigten nicht beeinträchtigt und diese nicht unangemessen belästigt. Der Wert ist bezogen auf eine achtstündige Expositionszeit pro Arbeitsschicht und auf eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 40 Stunden.


Ätzend
nach § 4 GefStoffV sind Stoffe oder Zubereitungen, die lebendes Gewebe bei Berührung zerstören können.

Arzneimittel
unterliegen nicht dem ChemG und auch nicht der GefStoffV; Handel und Umgang mit ihnen regelt das Arzneimittelgesetz.

Biologischer Grenzwert (BGW)
Der biologische Grenzwert ist die beim Menschen höchstzulässige Menge eines Arbeitsstoffes bzw. eines Arbeitsstoffmetaboliten, die nach gegenwärtigem Stand der wissenschaftlichen Kenntnis die Gesundheit der Beschäftigten auch dann nicht beeinträchtigt, wenn sie am Arbeitsplatz regelhaft erzielt wird. Er kann als Konzentration, Bildungs- oder Ausscheidungsrate (Menge pro Zeiteinheit) definiert sein und gilt für gesunde Einzelpersonen.


Beförderung gefährlicher Güter
Das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter regelt den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr mit Gefahrgütern. Die Gefahrgutklasse mit UN-Nummer und Klassifizierungscode, die auf den Begleitpapieren für Gefahrguttransporte angegeben sein müssen, geben Auskunft über die Art des jeweiligen Stoffes. Die Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSEB) betrifft den Verkehr auf der Straße und mit der Eisenbahn und die Gefahrgutverordnung See (GGVSee) den auf dem Seeweg. Für den Luftweg gelten die Vorschriften der International Civil Avitation Organisation (ICAO), die von der International Air Transport Association (IATA) aufbereitet worden sind. Die entsprechenden Vor schriften für den internationalen Landverkehr sind im ADR/RID geregelt.


Begasung
dient zum Ausräuchern von Ungeziefer in Vorratsräumen, Schiffen, Gewächshäusern oder alten Bibliotheken. Als Begasungsmittel werden feste, flüssige oder gasförmige Stoffe eingesetzt. Weitere Einzelheiten sind im Anhang III, Nr. 5 und in der TRGS 512 geregelt.


Beruflicher Verwender
Die Rechte und Pflichten des Gefahrstoffrechtes beziehen sich in der Regel immer nur auf den gewerbsmäßigen Umgang, d. h. die berufliche Verwendung von Produkten. Nur in diesem Bereich sind die Vorschriften gültig. Die Anwendung im Privatbereich ist ausgeklammert.Ein beruflicher Verwender ist gemäß REACH-Verordnung ein nachgeschalteter Anwender.


Betriebsanweisung
In einer Betriebsanweisung werden die wesentlichen Gefahren und Maßnahmen für den sicheren Umgang mit Gefahrstoffen beschrieben. Anhand der Betriebsanweisung sind die Beschäftigten zu unterweisen. Näheres beschreibt § 14 GefStoffV und die TRGS 555.

BGIA
Das Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung ist das Forschungs- und Prüfinstitut der gesetzlichen Unfallversicherungsträger in Deutschland.

Brandfördernd
nach § 4 GefStoffV sind Stoffe und Zubereitungen, wenn sie in der Regel selbst nicht brennbar sind, aber bei Berührung mit brennbaren Stoffen oder Zubereitungen, überwiegend durch Sauerstoffabgabe, die Brandgefahr und die Heftigkeit eines Brandes beträchtlich erhöhen. Organische Peroxide gelten allgemein als brandfördernd.


CLP-Verordnung
Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) ist im Januar 2009 in der EU in Kraft getreten und unmittelbar in jedem europäischen Mitgliedstaat gültig. Sie beinhaltet die Umsetzung von GHS, dem weltweit einheitlichen System zur Einstufung und Kennzeichnung von chemischen Stoffen und Gemischen.

CMR
Abkürzung für krebserzeugend (karzinogen), erbgutverändernd (mutagen) und fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch).


Definitionsprinzip
Stoffe werden nach dem Definitionsprinzip eingestuft, wenn in Anhang VI der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (GHS) keine Legaleinstufung vorgenommen wurde. Die Kriterien des Definitionsprinzips sind im Einstufungsleitfaden (Anhang VI zu EG-Richtlinie 67/548/EWG) enthalten.

Einführer
im Sinne von § 3 Nr. 8 ChemG ist eine natürliche oder juristische Person oder eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung, die einen Stoff, eine Zubereitung oder ein Erzeugnis in den Geltungsbereich des Chemikaliengesetzes verbringt; kein Einführer ist, wer lediglich einen Transitverkehr unter zollamtlicher Überwachung durchführt, soweit keine Be- oder Verarbeitung erfolgt.


Einstufung
im Sinne von § 3 Nr. 6 ChemG ist die Zuordnung von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen zu mindestens einem Gefährlichkeitsmerkmal. Die Kriterien für die Einstufung von Stoffen und Zubereitungen sind im „Leitfaden“ (Anhang VI zur Richtlinie 67/548/EWG) enthalten.


Einstufungsindex
ist der Quotient aus der Konzentration eines gefährlichen Stoffes in einer Zubereitung und des jeweiligen Konzentrationsgrenzwertes, der nach der EG-Zubereitungsrichtlinie für die Einstufung der Zubereitung herangezogen wird. Ist die Summe aller Einstufungsindizes, d. h. die Addition aller Quotienten der jeweiligen Stoffkonzentrationen im Verhältnis zu dem Konzentrationsgrenzwert der verschiedenen Gefährlichkeitsmerkmale, jeweils größer oder gleich 1, so wird die Zubereitung einem bestimmten Gefährlichkeitsmerkmal zugeordnet.


Entzündlich
nach § 4 GefStoffV sind Stoffe und Zubereitungen, wenn sie in flüssigem Zustand einen Flammpunkt im Bereich von 21 °C bis einschließlich 55 °C haben.


Ersatzstoff
siehe „Substitution“


Erbgutverändernd
nach § 4 GefStoffV sind Stoffe und Zubereitungen, die beim Einatmen, Verschlucken oder bei Aufnahme über die Haut vererbbare genetische Schäden zur Folge haben oder deren Häufigkeit erhöhen können. Dies geschieht durch Veränderung des Informationsgehaltes des genetischen Materials (Mutation) an Keimzellen. Diese Veränderungen können sowohl an Genen als auch an Chromosomen verursacht werden. Der Nachweis kann durch eindeutige epidemiologische Befunde oder durch Tierversuche erbracht werden.


Erzeugnisse
sind gemäß REACH-Verordnung Gegenstände, die bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhalten, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung ihre Funktion bestimmt.


Explosionsgefährlich
nach § 4 GefStoffV sind Stoffe und Zubereitungen, wenn sie in festem, flüssigen, pastenförmigen oder gelatinösen Zustand auch ohne Beteiligung von Luftsauerstoff exotherm und unter schneller Entwicklung von Gasen reagieren können und unter festgelegten Prüfbedingungen detonieren, schnell deflagrieren oder beim Erhitzen unter teilweisem Einschluss explodieren. Als Vergleichssubstanz für die Empfindlichkeit gegenüber Reibung und Stoß dient der Stoff Dinitrobenzol.


Explosionsgrenzen
sind Grenzkonzentrationen eines brennbaren Gases oder Dampfes in Mischung mit Luft oder einem anderen Sauerstoff enthaltenden Gas, zwischen denen das Gas-/Luft-Gemisch durch eine Zündquelle (z. B. Erhitzen oder Funken) zur Explosion gebracht werden kann. Sie sind druck- und temperaturabhängig und werden als Konzentration des brennbaren Gases in Vol.-% oder g/m³ angegeben.


Fachkunde
Die Fachkunde beinhaltet Wissen und Erfahrung über die Maßnahmen der Arbeitssicherheit, die zum Schutze der Versicherten bei den im Aufsichtsbereich anfallenden Arbeiten zu beachten sind. Sie wird wesentlich durch praktische Betriebserfahrung erworben. Ergänzende Ausbildung wird notwendig sein. Die Fachkunde wird durch die laufende betriebliche Praxis und gegebenenfalls durch betriebliche oder außerbetriebliche Weiterbildungsmaßnahmen auf dem aktuellen Stand gehalten.


Flammpunkt
ist die niedrigste Temperatur, bei der sich aus einer Flüssigkeit bei 1013 mbar (hPa) Dämpfe in solchen Mengen entwickeln, dass sie mit der darüberstehenden Luft ein entflammbares Gemisch ergeben. Der Flammpunkt ist ein wichtiges Vergleichsmaß für die Feuergefährlichkeit von brennbaren Flüssigkeiten.


Fortpflanzungsgefährdend
nach § 4 GefStoffV (reproduktionstoxisch) sind Stoffe und Zubereitungen, wenn sie beim Einatmen, Verschlucken oder bei Aufnahme über die Haut nicht vererbbare Schäden der direkten Nachkommenschaft (fruchtschädigend) hervorrufen oder deren Häufigkeit erhöhen können oder eine Beeinträchtigung der männlichen oder weiblichen Fortpflanzungsfunktionen oder -fähigkeit zur Folge haben können. Der Nachweis kann durch eindeutige epidemiologische Befunde oder durch geeignete Tierversuche erbracht werden.


Fruchtschädigend
siehe „Fortpflanzungsgefährdend“


Gefahrgutverordnung
Diese Verordnung regelt die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit der Eisenbahn (Gefahrgutverordnung Straße – GGVSE). Sie erlegt den an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten (Absender, Verlader, Fahrzeugführer und Halter, Empfänger) umfangreiche Maßnahmen auf, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten.


Gefährliche Stoffe oder Zubereitungen
im Sinne des § 3 a Abs. 1 ChemG sind Stoffe und Zubereitungen mit folgenden Eigenschaften:
- explosionsgefährlich
- brandfördernd
- hochentzündlich
- leichtentzündlich
- entzündlich
- sehr giftig
- giftig
- gesundheitsschädlich
- ätzend
- reizend
- sensibilisierend
- krebserzeugend
- fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch)
- erbgutverändernd
- umweltgefährlich


Gefahrstoff
In der GefStoffV wurde der Begriff erweitert auf:
1. Gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach § 3 a Abs. 1 und 2 ChemG, sowie Stoffe und
Zubereitungen, die sonstige chronisch schädigende Eigenschaften besitzen,
2. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind,
3. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung
Stoffe und Zubereitungen nach den Nummern 1 oder 2 entstehen oder freigesetzt
werden können,
4. sonstige gefährliche chemische Arbeitsstoffe, die zwar nicht gekennzeichnet sind, aber
gefährliche Stoffe über 1 % enthalten.

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen,
zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen vor Gefährdungen ihrer Gesundheit und
Sicherheit durch Gefahrstoffe und zum Schutz der Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen.

Gefahrstoffverzeichnis
Alle im Betrieb ermittelten Gefahrstoffe (im Betrieb hergestellt oder verwendet) müssen in einem Gefahrstoffverzeichnis aufgelistet werden. Die Mindestanforderungen zur Erstellung eines Gefahrstoffverzeichnisses sind in § 7 Abs. 8 GefStoffV festgelegt und werden in der TRGS 440 präzisiert.


Gefahrenhinweise
Texte, die in standardisierter Form (R-Sätze) auf besondere Gefahren von Produkten hinweisen.


Gefahrenbezeichnung
gibt in textlicher Form erste warnende Hinweise auf gefährliche Eigenschaften von Produkten.


Gefahrensymbol
gibt in grafischer Form (z. B. Totenkopf, Andreaskreuz) erste warnende Hinweise auf gefährliche Eigenschaften von Produkten.


Gefährdungsbeurteilung
Die im Januar 2005 in Kraft getretene Gefahrstoffverordnung stellt die Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in den betrieblichen Mittelpunkt. Die Beurteilung ist vom Arbeitgeber unabhängig von der Zahl der Beschäftigten durchzuführen. Die Gefährdungsbeurteilung ist tätigkeitsbezogen zu erstellen, zu dokumentieren und dient als Basis für die zu ergreifenden innerbetrieblichen Maßnahmen. Dabei dienen sog. Schutzstufen (siehe Schutzstufenkonzept) als Werkzeug der Beurteilung. Der Gesetzgeber lässt auch „mitgelieferte“ Gefährdungsbeurteilungen zu, wenn er seine Tätigkeiten entsprechend den dort gemachten Angaben durchführt.


Gefährliche Abfälle
Alle besonders überwachungsbedürftigen Abfälle, die in der Verordnung zur Bestimmung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen vom 10. September 1996 bestimmt sind und von denen besondere Gefahren für Mensch und Umwelt ausgehen.


Gemisch

im Sinne der CLP-Verordnung (GHS) ist ein Gemisch oder eine Lösung, die aus zwei oder mehr Stoffen besteht.

Gefährlichkeitsmerkmale
Gefährliche Eigenschaften von Produkten (siehe auch „Gefährliche Stoffe“ oder „Zubereitungen“) werden durch Gefährlichkeitsmerkmale textlich beschrieben. Jedem Gefährlichkeitsmerkmal ist ein Gefahrensymbol zugeordnet (z. B. Gefährlichkeitsmerkmal „Giftig“, Gefahrensymbol „Totenkopf“).


Gesundheitsschädlich
nach § 4 GefStoffV sind Stoffe und Zubereitungen, wenn sie beim Einatmen, Verschlucken oder bei Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können oder für die ein begründeter Verdacht besteht, dass sie krebserzeugend, fruchtschädigend oder erbgutverändernd sind.


Gewerblicher Abnehmer
siehe „Beruflicher Verwender“


GHS
GHS ist ein weltweit einheitliches System zur Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen. Es wurde von den Vereinten Nationen entwickelt, um weltweit ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu schaffen und gleichzeitig den Welthandel zu vereinfachen. Die GHS-Regelungen zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien wurden mit der CLP-Verordnung in europäisches Recht umgesetzt.


Giftig
nach § 4 GefStoffV sind Stoffe und Zubereitungen, wenn sie in geringer Menge beim Einatmen, Verschlucken oder bei Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können.


Gute Laborpraxis (GLP)
ist geregelt im § 19 a ChemG, siehe auch Anhang I ChemG. Gute Laborpraxis (GLP) befasst sich mit dem organisatorischen Ablauf und den Bedingungen, unter denen Laborprüfungen geplant, durchgeführt und überwacht werden sowie mit der Aufzeichnung und Berichterstattung der Prüfung.


Hersteller
im Sinne von § 3 Nr. 7 ChemG ist eine natürliche oder juristische Person oder eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung, die einen Stoff, eine Zubereitung oder ein Erzeugnis herstellt oder gewinnt.


Hochentzündlich
nach § 4 GefStoffV sind Stoffe und Zubereitungen, wenn sie als Flüssigkeiten einen Flammpunkt unter 0 °C und einen Siedepunkt oder bei einem Siedebereich einen Siedebeginn von höchstens 35 °C haben, als Gase bei gewöhnlicher Temperatur und Normaldruck in Mischung mit Luft einen Explosionsbereich haben.


Inverkehrbringen
ist die Abgabe an Dritte oder die Bereitstellung für Dritte; das Verbringen in den Geltungsbereich des Chemikaliengesetzes gilt ebenfalls als Inverkehrbringen, soweit es sich nicht lediglich um einen Transitverkehr unter zollamtlicher Überwachung handelt.


Kennzeichnung
Mittel zur Warnung an jeden, der mit gefährlichen Stoffen/Zubereitungen umgeht. Verpackungen, die gefährliche Stoffe/Zubereitungen enthalten, sind in der Regel entsprechend der Einstufung gekennzeichnet. Grundsätzliche Bestimmungen zur Kennzeichnung enthalten die Stoff- bzw. Zubereitungsrichtlinie. Daneben gibt es noch zahlreiche Sonderbestimmungen. (siehe auch „TRGS 200“)


Konventionelle Methode
Bei Zubereitungen bezeichnet man als konventionelle Methode das Berechnungsverfahren nach der EG-Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EWG, bei Schädlingsbekämpfungsmitteln 78/631/EWG im Gegensatz zur toxikologischen Bewertung einer Zubereitung nach dem Definitionsprinzip aufgrund von Anhang VI zur Richtlinie 67/548/EWG.


Konzentrationsgrenzwert
bezeichnet diejenige Konzentration eines gefährlichen Stoffes in einer Zubereitung, die für die Zuordnung eines Gefährlichkeitsmerkmales maßgeblich ist. Liegt die Konzentration über dem Konzentrationsgrenzwert, erhält die Zubereitung mindestens das jeweilige Gefährlichkeitsmerkmal. Erreicht die Konzentration den Konzentrationsgrenzwert nicht, so sind beide Zahlen miteinander ins Verhältnis zu setzen und die so erhaltenen Einstufungsindizes (siehe dort) für dasselbe Gefährlichkeitsmerkmal zu addieren. Ist die Summe der Einstufungsindizes größer oder gleich 1, erhält die Zubereitung das jeweilige Gefährlichkeitsmerkmal; ist die Summe der Einstufungsindizes kleiner 1, wird das jeweilige Gefährlichkeitsmerkmal nicht vergeben (siehe „TRGS 200“).


Krebserzeugend
nach § 4 GefStoffV sind Stoffe und Zubereitungen, wenn sie beim Einatmen, Verschlucken oder bei Aufnahme über die Haut Krebs erregen oder die Krebshäufigkeit erhöhen können. Die Kennzeichnung von krebserzeugenden Stoffen und Zubereitungen ist in der EG abschließend geregelt. Für den Umgang können jedoch weitere Stoffe den krebserzeugenden Stoffen gleichgestellt werden. Solche Stoffe werden in der TRGS 905 entsprechend bezeichnet.


Lagern
ist das Aufbewahren oder Bereitstellen von Produkten zum Transport oder zur Verwendung über einen Zeitraum von mehr als 24 Stunden.


LC50 (letale oder tödliche Konzentration)
ist diejenige Konzentration eines Stoffes oder einer Zubereitung, die nach Aufnahme über die Atemwege von Versuchstieren der gleichen Art innerhalb eines bestimmten Zeitraumes die Hälfte der Versuchstiere innerhalb eines festgelegten Zeitraumes tötet. Sie wird ausgedrückt in mg/l Luft pro angegebener Zeit.


LD50 (letale oder tödliche Dosis)
ist diejenige Menge eines Stoffes oder einer Zubereitung, die nach Verbringen in den Magen oder auf die Haut von Versuchstieren der gleichen Art von deren Körper aufgenommen wird und die Hälfte der Versuchstiere innerhalb eines festgelegten Zeitraumes (meist 24 Stunden) tötet. Sie wird ausgedrückt in mg/kg Körpergewicht.


Legaleinstufung
Als Legaleinstufung bezeichnet man die Einstufung eines Stoffes entsprechend den Vorgaben im Anhang VI der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (GHS). Im Gegensatz dazu steht die Methode nach dem Definitionsprinzip, die auf dem Einstufungsleitfaden (Anhang VI zur Richtlinie 67/548/EWG) beruht.


Leichtentzündlich
nach § 4 GefStoffV sind Stoffe und Zubereitungen, wenn sie sich an der Luft bei gewöhnlicher Temperatur ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich entzünden können, wenn sie in festem Zustand durch kurzzeitige Einwirkung einer Zündquelle leicht entzündet werden können und nach deren Entfernen in gefährlicher Weise weiterbrennen oder weiterglimmen, wenn sie in flüssigem Zustand einen Flammpunkt unter 21 °C haben, oder wenn sie bei Berührung mit Wasser oder mit feuchter Luft hochentzündliche Gase in gefährlicher Menge entwickeln.


Mutagen
siehe „Erbgutverändernd“


Nachgeschaltete Anwender
Nachgeschaltete Anwender gemäß REACH-Verordnung sind natürliche oder juristische Personen mit Sitz in der EU, die im Rahmen ihrer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit einen Stoff als solchen oder in einer Zubereitung verwenden.


Neue Stoffe
sind Stoffe, die nach dem 18. September 1981 erstmals im Bereich des Europäischen Wirtschaftsraumes in Verkehr gebracht worden sind. Sie unterscheiden sich von alten Stoffen u. a. dadurch, dass sie bei einer Anmeldestelle in der Europäischen Union angemeldet worden sind. Sie sind in einem Verzeichnis der Neuen Stoffe (ELINCS) enthalten und mit einer ELINCS-Nummer gekennzeichnet, die mit einer 3 oder 4 beginnt, während die EINECS-Nummer (siehe „Alte Stoffe“) mit einer 2 beginnt.
Mit REACH entfällt die Klassifizierung nach Neuen und Alten Stoffen.

PBT-Stoffe
Dieser Begriff wurde mit der REACH-Verordung eingeführt. PBT-Stoffe sind persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe. Die Kriterien sind in Anhang XIII der REACH-Verordnung angegeben.


Polymere
sind Stoffe, die aus Molekülen bestehen, die durch eine Kette einer oder mehrerer Arten von Monomereinheiten gekennzeichnet sind und die eine einfache Gewichtsmehrheit von Molekülen mit mindestens drei Monomereneinheiten enthalten, die zumindest mit einer weiteren Monomereinheit oder einem sonstigen Reaktanden eine kovalente Bindung eingegangen sind. Sie zeichnen sich durch eine Verteilung des Molekulargewichtes aus. Zur Erfüllung der gesetzlichen Definition müssen noch andere Vorgaben erfüllt werden.


Produkte für private Endverbraucher
Der Regelungsbereich der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) umfasst zunächst den Schutz des Menschen vor „arbeitsbedingten“ Gesundheitsgefahren. Im Privatbereich greifen daher die meisten Regelungen nicht. Für Produkte (Stoffe und Zubereitungen), die auch für den privaten Endverbraucher („für jedermann“) erhältlich sind, gelten aber im Bereich der Kennzeichnung und Verpackung zusätzliche Anforderungen.


R-Sätze
enthalten Hinweise auf besondere Gefahren, die beim Umgang mit dem betreffenden Stoff auftreten können. Die R-Sätze, die im Anhang III zur Richtlinie 67/548/EWG enthalten sind, dienen einzeln, in Kombination untereinander oder mit S-Sätzen zur Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen.


REACH
REACH ist die Kurzbezeichnung für die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission.


Reizend
nach § 4 GefStoffV sind Stoffe und Zubereitungen, wenn sie – ohne ätzend (siehe dort) zu sein – bei kurzzeitigem, länger andauerndem oder wiederholtem Kontakt mit der Haut oder Schleimhaut eine Entzündung hervorrufen können.


Sachkenntnis
im Sinne der Chemikalienverbotsverordnung hat nachgewiesen, wer die von der zuständigen Behörde durchgeführte Prüfung bestanden oder auf Grund seiner Ausbildung z. B. als Pharmazieingenieur, Apotheker etc. ohnehin hinreichend sachkundig ist.


S-Sätze
geben Sicherheitsratschläge, die beim Umgang mit dem betreffenden Stoff beachtet werden müssen. In Anhang IV zur Richtlinie 67/548/EWG sind die S-Sätze und Kombinationen, wie sie zur Kennzeichnung verwendet werden, enthalten.


Schädlingsbekämpfung
im Sinne von Anhang III, Nr. 4 GefStoffV ist die Anwendung von Stoffen und Zubereitungen zu dem Zweck, Schädlinge und Schadorganismen oder lästige Organismen unschädlich zu machen oder zu vernichten.


Schädlingsbekämpfungsmittel
sind entweder Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes oder Stoffe oder Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, Schädlinge oder Schadorganismen unschädlich zu machen oder ihrer Einwirkung vorzubeugen. Sie werden nach der Richtlinie 78/631/EWG eingestuft und gekennzeichnet.


Schutzstufenkonzept
Da die möglichen Gefährdungen sehr detailliert betrachtet werden müssen, wird die Gefährdungsbeurteilung nur von fachkundigen Personen erstellt werden können. Innerhalb vorgegebener Grenzen kann die anzuwendende Schutzstufe festgelegt werden, woraus dann die notwendigen Schutzmaßnahmen folgern. Es gibt insgesamt vier Schutzstufen. Jeder Stufe sind Maßnahmen zugeordnet, die entsprechend der jeweiligen Gefährdung abgestuft sind.


Sehr giftig
nach § 4 GefStoffV sind Stoffe und Zubereitungen, wenn sie in sehr geringen Mengen beim Einatmen, Verschlucken oder bei der Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können.


Sensibilisierend
im Sinne von § 4 GefStoffV sind Stoffe und Zubereitungen, wenn sie beim Einatmen oder bei Aufnahme über die Haut Überempfindlichkeitsreaktionen auslösen können, die durch das Immunsystem vermittelt sind, so dass bei künftiger Exposition gegenüber dem Stoff oder der Zubereitung charakteristische Störungen auftreten.


Sicherheitsdatenblatt
ist das Informationsmittel, das dem Anwender von gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen helfen soll, die Einrichtung von Arbeitsplätzen und den Arbeitsschutz beim Umgang mit Gefahrstoffen zweckmäßig zu organisieren. Nach § 6 GefStoffV hat jeder Hersteller oder Einführer den Abnehmern spätestens bei der ersten Lieferung des Stoffes oder der Zubereitung ein Sicherheitsdatenblatt zu übermitteln. Der Inhalt des Sicherheitsdatenblattes muss REACH-Verordnung Nr. 1907/2006 (Vor dem 1.Juni 2007 galt die Sicherheitsdatenblatt-Richtlinie 91/155/EWG.) entsprechen; für gefährliche Stoffe und Zubereitungen muss ein Sicherheitsdatenblatt spätestens bei der ersten Lieferung kostenlos vom Einführer oder Hersteller übermittelt werden.


Stand der Technik
im Sinne des § 3 Abs. 10 GefStoffV ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, die die praktische Eignung einer Maßnahme zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind. Gleiches gilt für den Stand der Arbeitsmedizin und Hygiene.


Stoff
im Sinne von § 3 Nr. 1 ChemG ist ein chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können.


Substitution
Wenn ein Arbeitgeber festgestellt hat, dass in seinem Betrieb mit Gefahrstoffen umgegangen wird, muss er etwas unternehmen. Dabei kann es einfacher sein, die gefährlichen Stoffe zu ersetzen, d. h. durch einen weniger gefährlichen Stoff (Ersatzstoff) zu substituieren, als Schutz- und Überwachungsmaßnahmen durchzuführen. Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) verpflichtet den Unternehmer zur Substitution, wenn ihm dies zumutbar ist. Für krebserzeugende und erbgutverändernde Stoffe gelten zusätzliche Anforderungen, sie müssen nahezu immer ersetzt werden.


SVHC-Substanzen
sind gemäß REACH-Verordnung besonders besorgniserregende Stoffe („substances of very high concern“) und fallen unter die Zulassung.


Tätigkeit
Eine Tätigkeit ist jede Arbeit, bei der Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse im Rahmen eines Prozesses einschließlich Produktion, Handhabung, Lagerung, Beförderung, Entsorgung und Behandlung verwendet werden oder verwendet werden sollen oder bei der Stoffe oder Zubereitungen entstehen oder auftreten. Hierzu gehören insbesondere das Verwenden im Sinne des § 3 Nr. 10 des Chemikaliengesetzes sowie das Herstellen. Tätigkeiten im Sinne dieser Verordnung sind auch Bedien- und Überwachungsarbeiten, sofern diese zu einer Gefährdung von Beschäftigten durch Gefahrstoffe führen können.


Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen an Gefahrstoffe hinsichtlich Inverkehrbringen und Umgang wieder. Sie werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst. Die TRGS werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) im Bundesarbeitsblatt bekannt gegeben.


Teratogen
siehe „Fortpflanzungsgefährdend“


Transportgenehmigung
Abfälle, die beseitigt werden, dürfen gewerbsmäßig nur mit einer abfallrechtlichen Genehmigung transportiert werden. Solche Abfalltransporte sind mit einem „A“-Schild zu kennzeichnen.


Umweltgefährlich
im Sinne von § 4 GefStoffV sind Stoffe oder Zubereitungen, die selbst oder deren Umwandlungsprodukte geeignet sind, die Beschaffenheit des Naturhaushalts von Wasser, Boden oder Luft, Klima, Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen derart zu verändern, dass dadurch sofort oder später Gefahren für die Umwelt herbeigeführt werden können.


Unterweisung
Im Rahmen einer Unterweisung müssen Beschäftigte anhand der Betriebsanweisung über die an ihrem Arbeitsplatz bestehenden Gefahren und Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Gefahrstoffen informiert werden. Näheres siehe auch „TRGS 555“.


vPvB-Stoffe
Dieser Begriff wurde mit der REACH-Verordung eingeführt. vPvB-Stoffe sind sehr persistente und sehr bioakkumulierbare Stoffe. Die Kriterien sind in Anhang XIII der REACH-Verordnung angegeben.


VEK
ist die Abkürzung für Verwendungs- und Expositionskategorie. Gemäß REACH-Verordung ist es ein Expositionsszenario, das ein breites Spektrum von Verfahren oder Verwendungen abdeckt.


Verharmlosende Angaben
wie „nicht giftig“ oder „nicht gesundheitsschädlich“ o. ä. dürfen nicht auf Verpackungen o. ä. angebracht werden. Der „blaue Engel“ gilt nicht als verharmlosende Angabe in diesem Sinne.


Wassergefährdende Stoffe
werden nach der Verwaltungsvorschrift wassergefährdender Stoffe (VwVwS) in drei Wassergefährdungsklassen (WGK):
1. schwach wassergefährdend
2. wassergefährdend
3. stark wassergefährdend eingestuft


ZH1-Schriftenreihe
Bisherige Bezeichnung für das Berufsgenossenschaftliche Vorschriften- und Regelwerk (BGVR). Dieses Verzeichnis enthält BG-Vorschriften (BGV), Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR) sowie BG-Informationen (BGI) und sonstige Schriften der gewerblichen Berufsgenossenschaften. Die Schriften werden von der Berufsgenossenschaftlichen Zentrale für Sicherheit und Gesundheit (BGZ) des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften herausgegeben. Sie enthalten allgemein anerkannte sicherheitstechnische, arbeitsmedizinische und hygienische Regeln sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse im Sinne von § 17 Abs. 1 GefStoffV.


Zubereitung
im Sinne von § 3 Nr. 4 ChemG ist ein aus zwei oder mehreren Stoffen bestehendes Gemenge, Gemisch oder eine Lösung.