Glossar
Aerosole
sind, ganz allgemein, kolloide Systeme aus Gasen und darin verteilten
festen oder flüssigen Teilchen, z. B. Nebel. In der Praxis meint
man meist Spraydosen, bei denen Luft durch Treibgas ersetzt ist und deren
flüssige Teilchen einen Wirkstoff enthalten.
AGS
Der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) ist ein Beratergremium, das
beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit eingerichtet wurde.
Er besteht aus 21 sachverständigen Mitgliedern. Die Zusammensetzung
und die Aufgaben des AGS sind in § 21 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
geregelt. Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es, die allgemein
anerkannten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und hygienischen
Regeln einschließlich der
Regeln über Einstufung, Sicherheitsinformation und Arbeitsorganisation
sowie die sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse
für den Umgang mit Gefahrstoffen zu ermitteln, zu ermitteln, wie
die in den Vorschriften der Verordnung gestellten Anforderungen erfüllt
werden können sowie dem jeweiligen Stand von Wissenschaft, Technik
und Medizin entsprechende Vorschriften vorzuschlagen.
Alte Stoffe
sind Stoffe, die im Bereich der Europäischen Gemeinschaften zwischen
dem 1. Januar 1971 und dem 18. September 1981 im Handel waren. Sie sind
im Altstoffverzeichnis der EG (EINECS)
enthalten und durch eine EINECS-Nr. gekennzeichnet.
Mit REACH entfällt die Klassifizierung nach Neuen und Alten Stoffen.
Anzeigepflicht
Im Rahmen der zusätzlichen Vorschriften für den Umgang mit Asbest
sind der zuständigen Behörde spätestens 7 Tage vor Beginn
der Tätigkeiten mit Asbest anzuzeigen. Näheres hierzu ist im
Anhang III, Nr. 2 GefStoffV beschrieben.
Arbeitgeber
im Sinne von § 3 Abs. 5 GefStoffV ist, wer Arbeitnehmer beschäftigt,
einschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. Dem
Arbeitgeber steht gleich, wer in sonstiger Weise selbstständig tätig
wird, sowie Auftraggeber und Zwischenmeister im Sinne des Heim-
arbeitsgesetzes.
Arbeitnehmer
ist, wer bei einem Arbeitgeber beschäftigt ist. Dem Arbeitnehmer
im Sinne von § 3 Abs. 5 GefStoffV stehen andere Beschäftigte,
insbesondere Beamte und in Heimarbeit Beschäftigte sowie Schüler
und Studenten gleich. Siehe auch „Beruflicher Verwender“.
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW)
ist die höchstzulässige Konzentration eines Arbeitsstoffes als
Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz, die nach dem
gegenwärtigen Stand der Kenntnis die Gesundheit der Beschäftigten
nicht beeinträchtigt und diese nicht unangemessen belästigt.
Der Wert ist bezogen auf eine achtstündige Expositionszeit pro Arbeitsschicht
und auf eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 40 Stunden.
Ätzend
nach § 4 GefStoffV sind Stoffe oder Zubereitungen, die lebendes Gewebe
bei Berührung zerstören können.
Arzneimittel
unterliegen nicht dem ChemG und auch nicht der GefStoffV; Handel und Umgang
mit ihnen regelt das Arzneimittelgesetz.
Biologischer Grenzwert
(BGW)
Der biologische Grenzwert ist die beim Menschen höchstzulässige
Menge eines Arbeitsstoffes bzw. eines Arbeitsstoffmetaboliten, die nach
gegenwärtigem Stand der wissenschaftlichen Kenntnis die Gesundheit
der Beschäftigten auch dann nicht beeinträchtigt, wenn sie am
Arbeitsplatz regelhaft erzielt wird. Er kann als Konzentration, Bildungs-
oder Ausscheidungsrate (Menge pro Zeiteinheit) definiert sein und gilt
für gesunde Einzelpersonen.
Beförderung gefährlicher
Güter
Das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter
regelt den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr mit
Gefahrgütern. Die Gefahrgutklasse mit UN-Nummer und Klassifizierungscode,
die auf den Begleitpapieren für Gefahrguttransporte angegeben sein
müssen, geben Auskunft über die Art des jeweiligen Stoffes.
Die Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSEB) betrifft den
Verkehr auf der Straße und mit der Eisenbahn und die Gefahrgutverordnung
See (GGVSee) den auf dem Seeweg. Für den Luftweg gelten die Vorschriften
der International Civil Avitation Organisation (ICAO), die von der International
Air Transport Association (IATA) aufbereitet worden sind. Die entsprechenden
Vor schriften für den internationalen Landverkehr sind im ADR/RID
geregelt.
Begasung
dient zum Ausräuchern von Ungeziefer in Vorratsräumen, Schiffen,
Gewächshäusern oder alten Bibliotheken. Als Begasungsmittel
werden feste, flüssige oder gasförmige Stoffe eingesetzt. Weitere
Einzelheiten sind im Anhang III, Nr. 5 und in der TRGS 512 geregelt.
Beruflicher Verwender
Die Rechte und Pflichten des Gefahrstoffrechtes beziehen sich in der Regel
immer nur auf den gewerbsmäßigen Umgang, d. h. die berufliche
Verwendung von Produkten. Nur in diesem Bereich sind die Vorschriften
gültig. Die Anwendung im Privatbereich ist ausgeklammert.Ein beruflicher
Verwender ist gemäß REACH-Verordnung ein nachgeschalteter
Anwender.
Betriebsanweisung
In einer Betriebsanweisung werden die wesentlichen Gefahren und Maßnahmen
für den sicheren Umgang mit Gefahrstoffen beschrieben. Anhand der
Betriebsanweisung sind die Beschäftigten zu unterweisen. Näheres
beschreibt § 14 GefStoffV und die TRGS 555.
BGIA
Das Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
ist das Forschungs- und Prüfinstitut der gesetzlichen Unfallversicherungsträger
in Deutschland.
Brandfördernd
nach § 4 GefStoffV sind Stoffe und Zubereitungen, wenn sie in der
Regel selbst nicht brennbar sind, aber bei Berührung mit brennbaren
Stoffen oder Zubereitungen, überwiegend durch Sauerstoffabgabe, die
Brandgefahr und die Heftigkeit eines Brandes beträchtlich erhöhen.
Organische Peroxide gelten allgemein als brandfördernd.
CLP-Verordnung
Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) ist im Januar 2009
in der EU in Kraft getreten und unmittelbar in jedem europäischen
Mitgliedstaat gültig. Sie beinhaltet die Umsetzung von GHS, dem weltweit
einheitlichen System zur Einstufung und Kennzeichnung von chemischen Stoffen
und Gemischen.
CMR
Abkürzung für krebserzeugend (karzinogen), erbgutverändernd
(mutagen) und fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch).
Definitionsprinzip
Stoffe werden nach dem Definitionsprinzip eingestuft, wenn in Anhang VI
der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (GHS)
keine Legaleinstufung vorgenommen wurde. Die Kriterien des Definitionsprinzips
sind im Einstufungsleitfaden (Anhang VI zu EG-Richtlinie 67/548/EWG) enthalten.
Einführer
im Sinne von § 3 Nr. 8 ChemG ist eine natürliche oder juristische
Person oder eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung, die einen
Stoff, eine Zubereitung oder ein Erzeugnis in den Geltungsbereich des
Chemikaliengesetzes verbringt; kein Einführer ist, wer lediglich
einen Transitverkehr unter zollamtlicher Überwachung durchführt,
soweit keine Be- oder Verarbeitung erfolgt.
Einstufung
im Sinne von § 3 Nr. 6 ChemG ist die Zuordnung von Stoffen, Zubereitungen
und Erzeugnissen zu mindestens einem Gefährlichkeitsmerkmal. Die
Kriterien für die Einstufung von Stoffen und Zubereitungen sind im
„Leitfaden“ (Anhang VI zur Richtlinie 67/548/EWG) enthalten.
Einstufungsindex
ist der Quotient aus der Konzentration eines gefährlichen Stoffes
in einer Zubereitung und des jeweiligen Konzentrationsgrenzwertes, der
nach der EG-Zubereitungsrichtlinie für die Einstufung der Zubereitung
herangezogen wird. Ist die Summe aller Einstufungsindizes, d. h. die Addition
aller Quotienten der jeweiligen Stoffkonzentrationen im Verhältnis
zu dem Konzentrationsgrenzwert der verschiedenen Gefährlichkeitsmerkmale,
jeweils größer oder gleich 1, so wird die Zubereitung einem
bestimmten Gefährlichkeitsmerkmal zugeordnet.
Entzündlich
nach § 4 GefStoffV sind Stoffe und Zubereitungen, wenn sie in flüssigem
Zustand einen Flammpunkt im Bereich von 21 °C bis einschließlich
55 °C haben.
Ersatzstoff
siehe „Substitution“
Erbgutverändernd
nach § 4 GefStoffV sind Stoffe und Zubereitungen, die beim Einatmen,
Verschlucken oder bei Aufnahme über die Haut vererbbare genetische
Schäden zur Folge haben oder deren Häufigkeit erhöhen können.
Dies geschieht durch Veränderung des Informationsgehaltes des genetischen
Materials (Mutation) an Keimzellen. Diese Veränderungen können
sowohl an Genen als auch an Chromosomen verursacht werden. Der Nachweis
kann durch eindeutige epidemiologische Befunde oder durch Tierversuche
erbracht werden.
Erzeugnisse
sind gemäß REACH-Verordnung Gegenstände, die bei der Herstellung
eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhalten, die in größerem
Maße als die chemische Zusammensetzung ihre Funktion bestimmt.
Explosionsgefährlich
nach § 4 GefStoffV sind Stoffe und Zubereitungen, wenn sie in festem,
flüssigen, pastenförmigen oder gelatinösen Zustand auch
ohne Beteiligung von Luftsauerstoff exotherm und unter schneller Entwicklung
von Gasen reagieren können und unter festgelegten Prüfbedingungen
detonieren, schnell deflagrieren oder beim Erhitzen unter teilweisem Einschluss
explodieren. Als Vergleichssubstanz für die Empfindlichkeit gegenüber
Reibung und Stoß dient der Stoff Dinitrobenzol.
Explosionsgrenzen
sind Grenzkonzentrationen eines brennbaren Gases oder Dampfes in Mischung
mit Luft oder einem anderen Sauerstoff enthaltenden Gas, zwischen denen
das Gas-/Luft-Gemisch durch eine Zündquelle (z. B. Erhitzen oder
Funken) zur Explosion gebracht werden kann. Sie sind druck- und temperaturabhängig
und werden als Konzentration des brennbaren Gases in Vol.-% oder g/m³
angegeben.
Fachkunde
Die Fachkunde beinhaltet Wissen und Erfahrung über die Maßnahmen
der Arbeitssicherheit, die zum Schutze der Versicherten bei den im Aufsichtsbereich
anfallenden Arbeiten zu beachten sind. Sie wird wesentlich durch praktische
Betriebserfahrung erworben. Ergänzende Ausbildung wird notwendig
sein. Die Fachkunde wird durch die laufende betriebliche Praxis und gegebenenfalls
durch betriebliche oder außerbetriebliche Weiterbildungsmaßnahmen
auf dem aktuellen Stand gehalten.
Flammpunkt
ist die niedrigste Temperatur, bei der sich aus einer Flüssigkeit
bei 1013 mbar (hPa) Dämpfe in solchen Mengen entwickeln, dass sie
mit der darüberstehenden Luft ein entflammbares Gemisch ergeben.
Der Flammpunkt ist ein wichtiges Vergleichsmaß für die Feuergefährlichkeit
von brennbaren Flüssigkeiten.
Fortpflanzungsgefährdend
nach § 4 GefStoffV (reproduktionstoxisch) sind Stoffe und Zubereitungen,
wenn sie beim Einatmen, Verschlucken oder bei Aufnahme über die Haut
nicht vererbbare Schäden der direkten Nachkommenschaft (fruchtschädigend)
hervorrufen oder deren Häufigkeit erhöhen können oder eine
Beeinträchtigung der männlichen oder weiblichen Fortpflanzungsfunktionen
oder -fähigkeit zur Folge haben können. Der Nachweis kann durch
eindeutige epidemiologische Befunde oder durch geeignete Tierversuche
erbracht werden.
Fruchtschädigend
siehe „Fortpflanzungsgefährdend“
Gefahrgutverordnung
Diese Verordnung regelt die innerstaatliche und grenzüberschreitende
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und
mit der Eisenbahn (Gefahrgutverordnung Straße – GGVSE). Sie
erlegt den an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten
(Absender, Verlader, Fahrzeugführer und Halter, Empfänger) umfangreiche
Maßnahmen auf, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt
eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten.
Gefährliche Stoffe oder Zubereitungen
im Sinne des § 3 a Abs. 1 ChemG sind Stoffe und Zubereitungen mit
folgenden Eigenschaften:
- explosionsgefährlich
- brandfördernd
- hochentzündlich
- leichtentzündlich
- entzündlich
- sehr giftig
- giftig
- gesundheitsschädlich
- ätzend
- reizend
- sensibilisierend
- krebserzeugend
- fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch)
- erbgutverändernd
- umweltgefährlich
Gefahrstoff
In der GefStoffV wurde der Begriff erweitert auf:
1. Gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach § 3 a Abs. 1 und
2 ChemG, sowie Stoffe und
Zubereitungen, die sonstige chronisch schädigende Eigenschaften besitzen,
2. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind,
3. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung
oder Verwendung
Stoffe und Zubereitungen nach den Nummern 1 oder 2 entstehen oder freigesetzt
werden können,
4. sonstige gefährliche chemische Arbeitsstoffe, die zwar nicht gekennzeichnet
sind, aber
gefährliche Stoffe über 1 % enthalten.
Gefahrstoffverordnung
(GefStoffV)
Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von Stoffen, Zubereitungen
und Erzeugnissen,
zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen vor Gefährdungen
ihrer Gesundheit und
Sicherheit durch Gefahrstoffe und zum Schutz der Umwelt vor stoffbedingten
Schädigungen.
Gefahrstoffverzeichnis
Alle im Betrieb ermittelten Gefahrstoffe (im Betrieb hergestellt oder
verwendet) müssen in einem Gefahrstoffverzeichnis aufgelistet werden.
Die Mindestanforderungen zur Erstellung eines Gefahrstoffverzeichnisses
sind in § 7 Abs. 8 GefStoffV festgelegt und werden in der TRGS 440
präzisiert.
Gefahrenhinweise
Texte, die in standardisierter Form (R-Sätze) auf besondere Gefahren
von Produkten hinweisen.
Gefahrenbezeichnung
gibt in textlicher Form erste warnende Hinweise auf gefährliche Eigenschaften
von Produkten.
Gefahrensymbol
gibt in grafischer Form (z. B. Totenkopf, Andreaskreuz) erste warnende
Hinweise auf gefährliche Eigenschaften von Produkten.
Gefährdungsbeurteilung
Die im Januar 2005 in Kraft getretene Gefahrstoffverordnung stellt die
Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in
den betrieblichen Mittelpunkt. Die Beurteilung ist vom Arbeitgeber unabhängig
von der Zahl der Beschäftigten durchzuführen. Die Gefährdungsbeurteilung
ist tätigkeitsbezogen zu erstellen, zu dokumentieren und dient als
Basis für die zu ergreifenden innerbetrieblichen Maßnahmen.
Dabei dienen sog. Schutzstufen (siehe Schutzstufenkonzept) als Werkzeug
der Beurteilung. Der Gesetzgeber lässt auch „mitgelieferte“
Gefährdungsbeurteilungen zu, wenn er seine Tätigkeiten entsprechend
den dort gemachten Angaben durchführt.
Gefährliche Abfälle
Alle besonders überwachungsbedürftigen Abfälle, die in
der Verordnung zur Bestimmung von besonders überwachungsbedürftigen
Abfällen vom 10. September 1996 bestimmt sind und von denen besondere
Gefahren für Mensch und Umwelt ausgehen.
Gemisch
im Sinne der CLP-Verordnung (GHS) ist ein Gemisch oder eine Lösung,
die aus zwei oder mehr Stoffen besteht.
Gefährlichkeitsmerkmale
Gefährliche Eigenschaften von Produkten (siehe auch „Gefährliche
Stoffe“ oder „Zubereitungen“) werden durch Gefährlichkeitsmerkmale
textlich beschrieben. Jedem Gefährlichkeitsmerkmal ist ein Gefahrensymbol
zugeordnet (z. B. Gefährlichkeitsmerkmal „Giftig“, Gefahrensymbol
„Totenkopf“).
Gesundheitsschädlich
nach § 4 GefStoffV sind Stoffe und Zubereitungen, wenn sie beim Einatmen,
Verschlucken oder bei Aufnahme über die Haut zum Tode führen
oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können
oder für die ein begründeter Verdacht besteht, dass sie krebserzeugend,
fruchtschädigend oder erbgutverändernd sind.
Gewerblicher Abnehmer
siehe „Beruflicher Verwender“
GHS
GHS ist ein weltweit einheitliches System zur Einstufung und Kennzeichnung
von Stoffen und Gemischen. Es wurde von den Vereinten Nationen entwickelt,
um weltweit ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit
und die Umwelt zu schaffen und gleichzeitig den Welthandel zu vereinfachen.
Die GHS-Regelungen zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien wurden
mit der CLP-Verordnung in europäisches Recht umgesetzt.
Giftig
nach § 4 GefStoffV sind Stoffe und Zubereitungen, wenn sie in geringer
Menge beim Einatmen, Verschlucken oder bei Aufnahme über die Haut
zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden
verursachen können.
Gute Laborpraxis (GLP)
ist geregelt im § 19 a ChemG,
siehe auch Anhang I ChemG. Gute Laborpraxis (GLP) befasst sich mit dem
organisatorischen Ablauf und den Bedingungen, unter denen Laborprüfungen
geplant, durchgeführt und überwacht werden sowie mit der Aufzeichnung
und Berichterstattung der Prüfung.
Hersteller
im Sinne von § 3 Nr. 7 ChemG ist eine natürliche oder juristische
Person oder eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung, die einen
Stoff, eine Zubereitung oder ein Erzeugnis herstellt oder gewinnt.
Hochentzündlich
nach § 4 GefStoffV sind Stoffe und Zubereitungen, wenn sie als Flüssigkeiten
einen Flammpunkt unter 0 °C und einen Siedepunkt oder bei einem Siedebereich
einen Siedebeginn von höchstens 35 °C haben, als Gase bei gewöhnlicher
Temperatur und Normaldruck in Mischung mit Luft einen Explosionsbereich
haben.
Inverkehrbringen
ist die Abgabe an Dritte oder die Bereitstellung für Dritte; das
Verbringen in den Geltungsbereich des Chemikaliengesetzes gilt ebenfalls
als Inverkehrbringen, soweit es sich nicht lediglich um einen Transitverkehr
unter zollamtlicher Überwachung handelt.
Kennzeichnung
Mittel zur Warnung an jeden, der mit gefährlichen Stoffen/Zubereitungen
umgeht. Verpackungen, die gefährliche Stoffe/Zubereitungen enthalten,
sind in der Regel entsprechend der Einstufung gekennzeichnet. Grundsätzliche
Bestimmungen zur Kennzeichnung enthalten die Stoff- bzw. Zubereitungsrichtlinie.
Daneben gibt es noch zahlreiche Sonderbestimmungen. (siehe auch „TRGS
200“)
Konventionelle Methode
Bei Zubereitungen bezeichnet man als konventionelle Methode das Berechnungsverfahren
nach der EG-Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EWG, bei Schädlingsbekämpfungsmitteln
78/631/EWG im Gegensatz zur toxikologischen Bewertung einer Zubereitung
nach dem Definitionsprinzip aufgrund von Anhang VI zur Richtlinie 67/548/EWG.
Konzentrationsgrenzwert
bezeichnet diejenige Konzentration eines gefährlichen Stoffes in
einer Zubereitung, die für die Zuordnung eines Gefährlichkeitsmerkmales
maßgeblich ist. Liegt die Konzentration über dem Konzentrationsgrenzwert,
erhält die Zubereitung mindestens das jeweilige Gefährlichkeitsmerkmal.
Erreicht die Konzentration den Konzentrationsgrenzwert nicht, so sind
beide Zahlen miteinander ins Verhältnis zu setzen und die so erhaltenen
Einstufungsindizes (siehe dort) für dasselbe Gefährlichkeitsmerkmal
zu addieren. Ist die Summe der Einstufungsindizes größer oder
gleich 1, erhält die Zubereitung das jeweilige Gefährlichkeitsmerkmal;
ist die Summe der Einstufungsindizes kleiner 1, wird das jeweilige Gefährlichkeitsmerkmal
nicht vergeben (siehe „TRGS 200“).
Krebserzeugend
nach § 4 GefStoffV sind Stoffe und Zubereitungen, wenn sie beim Einatmen,
Verschlucken oder bei Aufnahme über die Haut Krebs erregen oder die
Krebshäufigkeit erhöhen können. Die Kennzeichnung von krebserzeugenden
Stoffen und Zubereitungen ist in der EG abschließend geregelt. Für
den Umgang können jedoch weitere Stoffe den krebserzeugenden Stoffen
gleichgestellt werden. Solche Stoffe werden in der TRGS 905 entsprechend
bezeichnet.
Lagern
ist das Aufbewahren oder Bereitstellen von Produkten zum Transport oder
zur Verwendung über einen Zeitraum von mehr als 24 Stunden.
LC50 (letale oder tödliche
Konzentration)
ist diejenige Konzentration eines Stoffes oder einer Zubereitung, die
nach Aufnahme über die Atemwege von Versuchstieren der gleichen Art
innerhalb eines bestimmten Zeitraumes die Hälfte der Versuchstiere
innerhalb eines festgelegten Zeitraumes tötet. Sie wird ausgedrückt
in mg/l Luft pro angegebener Zeit.
LD50 (letale oder tödliche
Dosis)
ist diejenige Menge eines Stoffes oder einer Zubereitung, die nach Verbringen
in den Magen oder auf die Haut von Versuchstieren der gleichen Art von
deren Körper aufgenommen wird und die Hälfte der Versuchstiere
innerhalb eines festgelegten Zeitraumes (meist 24 Stunden) tötet.
Sie wird ausgedrückt in mg/kg Körpergewicht.
Legaleinstufung
Als Legaleinstufung bezeichnet man die Einstufung eines Stoffes entsprechend
den Vorgaben im Anhang VI der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (GHS).
Im Gegensatz dazu steht die Methode nach dem Definitionsprinzip, die auf
dem Einstufungsleitfaden (Anhang VI zur Richtlinie 67/548/EWG) beruht.
Leichtentzündlich
nach § 4 GefStoffV sind Stoffe und Zubereitungen, wenn sie sich an
der Luft bei gewöhnlicher Temperatur ohne Energiezufuhr erhitzen
und schließlich entzünden können, wenn sie in festem Zustand
durch kurzzeitige Einwirkung einer Zündquelle leicht entzündet
werden können und nach deren Entfernen in gefährlicher Weise
weiterbrennen oder weiterglimmen, wenn sie in flüssigem Zustand einen
Flammpunkt unter 21 °C haben, oder wenn sie bei Berührung mit
Wasser oder mit feuchter Luft hochentzündliche Gase in gefährlicher
Menge entwickeln.
Mutagen
siehe „Erbgutverändernd“
Nachgeschaltete Anwender
Nachgeschaltete Anwender gemäß REACH-Verordnung sind natürliche
oder juristische Personen mit Sitz in der EU, die im Rahmen ihrer industriellen
oder gewerblichen Tätigkeit einen Stoff als solchen oder in einer
Zubereitung verwenden.
Neue Stoffe
sind Stoffe, die nach dem 18. September 1981 erstmals im Bereich des Europäischen
Wirtschaftsraumes in Verkehr gebracht worden sind. Sie unterscheiden sich
von alten Stoffen u. a. dadurch, dass sie bei einer Anmeldestelle in der
Europäischen Union angemeldet worden sind. Sie sind in einem Verzeichnis
der Neuen Stoffe (ELINCS) enthalten und mit einer ELINCS-Nummer gekennzeichnet,
die mit einer 3 oder 4 beginnt, während die EINECS-Nummer (siehe
„Alte Stoffe“) mit einer 2 beginnt.
Mit REACH entfällt die Klassifizierung nach Neuen und Alten Stoffen.
PBT-Stoffe
Dieser Begriff wurde mit der REACH-Verordung eingeführt. PBT-Stoffe
sind persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe. Die Kriterien
sind in Anhang XIII der REACH-Verordnung angegeben.
Polymere
sind Stoffe, die aus Molekülen bestehen, die durch eine Kette einer
oder mehrerer Arten von Monomereinheiten gekennzeichnet sind und die eine
einfache Gewichtsmehrheit von Molekülen mit mindestens drei Monomereneinheiten
enthalten, die zumindest mit einer weiteren Monomereinheit oder einem
sonstigen Reaktanden eine kovalente Bindung eingegangen sind. Sie zeichnen
sich durch eine Verteilung des Molekulargewichtes aus. Zur Erfüllung
der gesetzlichen Definition müssen noch andere Vorgaben erfüllt
werden.
Produkte für private Endverbraucher
Der Regelungsbereich der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) umfasst zunächst
den Schutz des Menschen vor „arbeitsbedingten“ Gesundheitsgefahren.
Im Privatbereich greifen daher die meisten Regelungen nicht. Für
Produkte (Stoffe und Zubereitungen), die auch für den privaten Endverbraucher
(„für jedermann“) erhältlich sind, gelten aber im
Bereich der Kennzeichnung und Verpackung zusätzliche Anforderungen.
R-Sätze
enthalten Hinweise auf besondere Gefahren, die beim Umgang mit dem betreffenden
Stoff auftreten können. Die R-Sätze, die im Anhang III zur Richtlinie
67/548/EWG enthalten sind, dienen einzeln, in Kombination untereinander
oder mit S-Sätzen zur Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und
Zubereitungen.
REACH
REACH ist die Kurzbezeichnung für die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.Dezember 2006 zur
Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe
(REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische
Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung
der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94
der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien
91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission.
Reizend
nach § 4 GefStoffV sind Stoffe und Zubereitungen, wenn sie –
ohne ätzend (siehe dort) zu sein – bei kurzzeitigem, länger
andauerndem oder wiederholtem Kontakt mit der Haut oder Schleimhaut eine
Entzündung hervorrufen können.
Sachkenntnis
im Sinne der Chemikalienverbotsverordnung hat nachgewiesen, wer die von
der zuständigen Behörde durchgeführte Prüfung bestanden
oder auf Grund seiner Ausbildung z. B. als Pharmazieingenieur, Apotheker
etc. ohnehin hinreichend sachkundig ist.
S-Sätze
geben Sicherheitsratschläge, die beim Umgang mit dem betreffenden
Stoff beachtet werden müssen. In Anhang IV zur Richtlinie 67/548/EWG
sind die S-Sätze und Kombinationen, wie sie zur Kennzeichnung verwendet
werden, enthalten.
Schädlingsbekämpfung
im Sinne von Anhang III, Nr. 4 GefStoffV ist die Anwendung von Stoffen
und Zubereitungen zu dem Zweck, Schädlinge und Schadorganismen oder
lästige Organismen unschädlich zu machen oder zu vernichten.
Schädlingsbekämpfungsmittel
sind entweder Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes
oder Stoffe oder Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, Schädlinge
oder Schadorganismen unschädlich zu machen oder ihrer Einwirkung
vorzubeugen. Sie werden nach der Richtlinie 78/631/EWG eingestuft und
gekennzeichnet.
Schutzstufenkonzept
Da die möglichen Gefährdungen sehr detailliert betrachtet werden
müssen, wird die Gefährdungsbeurteilung nur von fachkundigen
Personen erstellt werden können. Innerhalb vorgegebener Grenzen kann
die anzuwendende Schutzstufe festgelegt werden, woraus dann die notwendigen
Schutzmaßnahmen folgern. Es gibt insgesamt vier Schutzstufen. Jeder
Stufe sind Maßnahmen zugeordnet, die entsprechend der jeweiligen
Gefährdung abgestuft sind.
Sehr giftig
nach § 4 GefStoffV sind Stoffe und Zubereitungen, wenn sie in sehr
geringen Mengen beim Einatmen, Verschlucken oder bei der Aufnahme über
die Haut zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden
verursachen können.
Sensibilisierend
im Sinne von § 4 GefStoffV sind Stoffe und Zubereitungen, wenn sie
beim Einatmen oder bei Aufnahme
über die Haut Überempfindlichkeitsreaktionen auslösen
können, die durch das Immunsystem vermittelt sind, so dass bei künftiger
Exposition gegenüber dem Stoff oder der Zubereitung charakteristische
Störungen auftreten.
Sicherheitsdatenblatt
ist das Informationsmittel, das dem Anwender von gefährlichen Stoffen,
Zubereitungen und Erzeugnissen helfen soll, die Einrichtung von Arbeitsplätzen
und den Arbeitsschutz beim Umgang mit Gefahrstoffen zweckmäßig
zu organisieren. Nach § 6 GefStoffV hat jeder Hersteller oder Einführer
den Abnehmern spätestens bei der ersten Lieferung des Stoffes oder
der Zubereitung ein Sicherheitsdatenblatt zu übermitteln. Der Inhalt
des Sicherheitsdatenblattes muss REACH-Verordnung Nr. 1907/2006 (Vor dem
1.Juni 2007 galt die Sicherheitsdatenblatt-Richtlinie 91/155/EWG.) entsprechen;
für gefährliche Stoffe und Zubereitungen muss ein Sicherheitsdatenblatt
spätestens bei der ersten Lieferung kostenlos vom Einführer
oder Hersteller übermittelt werden.
Stand der Technik
im Sinne des § 3 Abs. 10 GefStoffV ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher
Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, die die praktische Eignung
einer Maßnahme zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten
gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik
sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen
heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind. Gleiches
gilt für den Stand der Arbeitsmedizin und Hygiene.
Stoff
im Sinne von § 3 Nr. 1 ChemG ist ein chemisches Element und seine
Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren,
einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen
Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen,
aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung
seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt
werden können.
Substitution
Wenn ein Arbeitgeber festgestellt hat, dass in seinem Betrieb mit Gefahrstoffen
umgegangen wird, muss er etwas unternehmen. Dabei kann es einfacher sein,
die gefährlichen Stoffe zu ersetzen, d. h. durch einen weniger gefährlichen
Stoff (Ersatzstoff) zu substituieren, als Schutz- und Überwachungsmaßnahmen
durchzuführen. Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) verpflichtet
den Unternehmer zur Substitution, wenn ihm dies zumutbar ist. Für
krebserzeugende und erbgutverändernde Stoffe gelten zusätzliche
Anforderungen, sie müssen nahezu immer ersetzt werden.
SVHC-Substanzen
sind gemäß REACH-Verordnung besonders besorgniserregende Stoffe
(„substances of very high concern“) und fallen unter die Zulassung.
Tätigkeit
Eine Tätigkeit ist jede Arbeit, bei der Stoffe, Zubereitungen oder
Erzeugnisse im Rahmen eines Prozesses einschließlich Produktion,
Handhabung, Lagerung, Beförderung, Entsorgung und Behandlung verwendet
werden oder verwendet werden sollen oder bei der Stoffe oder Zubereitungen
entstehen oder auftreten. Hierzu gehören insbesondere das Verwenden
im Sinne des § 3 Nr. 10 des Chemikaliengesetzes sowie das Herstellen.
Tätigkeiten im Sinne dieser Verordnung sind auch Bedien- und Überwachungsarbeiten,
sofern diese zu einer Gefährdung von Beschäftigten durch Gefahrstoffe
führen können.
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der
sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen
Anforderungen an Gefahrstoffe hinsichtlich Inverkehrbringen und Umgang
wieder. Sie werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) aufgestellt
und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst. Die TRGS werden vom
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) im Bundesarbeitsblatt
bekannt gegeben.
Teratogen
siehe „Fortpflanzungsgefährdend“
Transportgenehmigung
Abfälle, die beseitigt werden, dürfen gewerbsmäßig
nur mit einer abfallrechtlichen Genehmigung transportiert werden. Solche
Abfalltransporte sind mit einem „A“-Schild zu kennzeichnen.
Umweltgefährlich
im Sinne von § 4 GefStoffV sind Stoffe oder Zubereitungen, die selbst
oder deren Umwandlungsprodukte geeignet sind, die Beschaffenheit des Naturhaushalts
von Wasser, Boden oder Luft, Klima, Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen
derart zu verändern, dass dadurch sofort oder später Gefahren
für die Umwelt herbeigeführt werden können.
Unterweisung
Im Rahmen einer Unterweisung müssen Beschäftigte anhand der
Betriebsanweisung über die an ihrem Arbeitsplatz bestehenden Gefahren
und Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Gefahrstoffen informiert
werden. Näheres siehe auch „TRGS 555“.
vPvB-Stoffe
Dieser Begriff wurde mit der REACH-Verordung eingeführt. vPvB-Stoffe
sind sehr persistente und sehr bioakkumulierbare Stoffe. Die Kriterien
sind in Anhang XIII der REACH-Verordnung angegeben.
VEK
ist die Abkürzung für Verwendungs- und Expositionskategorie.
Gemäß REACH-Verordung ist es ein Expositionsszenario, das ein
breites Spektrum von Verfahren oder Verwendungen abdeckt.
Verharmlosende Angaben
wie „nicht giftig“ oder „nicht gesundheitsschädlich“
o. ä. dürfen nicht auf Verpackungen o. ä. angebracht werden.
Der „blaue Engel“ gilt nicht als verharmlosende Angabe in
diesem Sinne.
Wassergefährdende
Stoffe
werden nach der Verwaltungsvorschrift wassergefährdender Stoffe (VwVwS)
in drei Wassergefährdungsklassen (WGK):
1. schwach wassergefährdend
2. wassergefährdend
3. stark wassergefährdend eingestuft
ZH1-Schriftenreihe
Bisherige Bezeichnung für das Berufsgenossenschaftliche Vorschriften-
und Regelwerk (BGVR). Dieses Verzeichnis enthält BG-Vorschriften
(BGV), Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
sowie BG-Informationen (BGI) und sonstige Schriften der gewerblichen Berufsgenossenschaften.
Die Schriften werden von der Berufsgenossenschaftlichen Zentrale für
Sicherheit und Gesundheit (BGZ) des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften
herausgegeben. Sie enthalten allgemein anerkannte sicherheitstechnische,
arbeitsmedizinische und hygienische Regeln sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche
Erkenntnisse im Sinne von § 17 Abs. 1 GefStoffV.
Zubereitung
im Sinne von § 3 Nr. 4 ChemG ist ein aus zwei oder mehreren Stoffen
bestehendes Gemenge, Gemisch oder eine Lösung.
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