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Harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung für Stoffe Der Anhang I der Stoff-Richtlinie 67/548/EWG mit der Liste der harmonisiert eingestuften und gekennzeichneten gefährlichen Stoffe auf Gemeinschaftsebene ist in den Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung übergegangen. Das Verfahren zur harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen ist im Titel V Kapitel I CLP-Verordnung beschrieben. Die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen bezieht sich auf folgende Eigenschaften: - Sensibilisierung der Atemwege, Kategorie 1 Andere Eigenschaften werden nur auf Antrag aufgenommen. Im Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung
ist in der Tabelle 3.2 noch die Liste der harmonisierten Einstufung und
Kennzeichnung gefährlicher Stoffe aus Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG
mit der alten Einstufung und Kennzeichnung aufgeführt. |
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