Home | Suchen | Kontakt | Impressum | BG BAU

 
Aktuelles | GISBAU | WINGIS | Produktgruppen | Service | Sicherheitsdatenblatt - online
     

Sicherheitsd@tenblatt-
online

Lehrgang – [e-learning]
REACH
GHS
Fachkunde
Vorschriften/Regeln
Checklisten/Qualitätsprüfung
SDBs für Bauchemie

GISBAU-SDB-Schnittstelle
Software
Glossar
Häufig gestellte Fragen
Links

 

Harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung für Stoffe

Der Anhang I der Stoff-Richtlinie 67/548/EWG mit der Liste der harmonisiert eingestuften und gekennzeichneten gefährlichen Stoffe auf Gemeinschaftsebene ist in den Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung übergegangen.

Das Verfahren zur harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen ist im Titel V Kapitel I CLP-Verordnung beschrieben.

Die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen bezieht sich auf folgende Eigenschaften:

- Sensibilisierung der Atemwege, Kategorie 1
- Keimzellmutagenität, Kategorien 1A, 1B oder 2
- Karzinogenität, Kategorien 1A, 1B oder 2
- Reproduktionstoxizität, Kategorien 1A, 1B oder 2

Andere Eigenschaften werden nur auf Antrag aufgenommen.
Verwendet man die Stoffe aus dieser Liste, müssen noch die anderen Eigenschaften ermittelt werden.

Im Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung ist in der Tabelle 3.2 noch die Liste der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe aus Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG mit der alten Einstufung und Kennzeichnung aufgeführt.