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GHS

Das „Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals“ (GHS) wurde von den Vereinten Nationen entwickelt, um weltweit ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu schaffen und gleichzeitig den Welthandel zu vereinfachen. Die GHS-Regelungen zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien wurden mit der Verordnung (EG) Nr.1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, kurz CLP-Verordnung, in europäisches Recht umgesetzt. Sie gilt seit dem 20. Januar 2009 unmittelbar in jedem EU-Mitgliedstaat.

Welche Auswirkungen hat GHS für die Verwender von Chemikalien?
Bisher werden Stoffe und Zubereitungen (gemäß CLP-Verordnung: Gemische) anhand ihrer Eigenschaften eingestuft. Dieses Prinzip bleibt bestehen, jedoch haben sich die Einstufungskriterien und Grenzwerte für einige Parameter geändert und es wurden neue Gefährdungen aufgenommen. Hierdurch wird es zukünftig mehr Stoffe und Gemische, die als gefährlich eingestuft werden, geben als bisher. Große Veränderungen werden bei den Kennzeichnungselementen erfolgen.
- Die orangefarbenen Gefahrensymbole werden durch weiße auf der Spitze stehende Quadrate mit rotem Rand ersetzt. Das Andreaskreuz gibt es unter GHS nicht mehr, dafür kommen neue Gefahrenpiktogramme wie das „Ausrufezeichen“, „Unter Druck stehende Gase“ und „Gesundheitsgefahr“ hinzu.
- Die Gefahrenbezeichnungen entfallen. Die Einstufungen der Stoffe und Gemische erfolgt in Gefahrenklassen und -kategorien.
- Neu sind die Signalwörter „Gefahr“ und „Achtung“, welche Auskunft über den relativen Gefährdungsgrad geben.
- Die R- und S-Sätze werden durch Gefahrenhinweise H und Sicherheitshinweise P abgelöst.
Eine kurze Einführung zu den neuen Kennzeichnungselementen können Sie hier herunterladen. In den Tabellen Gefahrenhinweise und Sicherheitshinweise sind die jeweiligen deutschen Sätze zusammengestellt.

Für die Umsetzung der CLP-Verordnung gelten lange Übergangsfristen:

- Stoffe müssen ab 1. Dezember 2010 gemäß CLP-Verordnung eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden,
- Gemische müssen ab 1. Juni 2015 gemäß CLP-Verordnung eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden.
- Es besteht aber die Möglichkeit, die neuen Regelungen zu einem früheren Zeitpunkt zu übernehmen.
- Für Stoffe und Gemische besteht zusätzlich eine Abverkaufsfrist von 2 Jahren für schon vor dem jeweiligen Stichtag in Verkehr gebrachte Stoffe und Gemische.

Die bestehenden EG-Richtlinien zur Einstufung und Kennzeichnung (Stoff-Richtlinie 67/548/EWG und Zubereitungs-Richtlinie 1999/45/EG) werden zum 1. Juni 2015 zurückgezogen.

Weitere Änderungen durch die CLP-Verordnung:
- Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
- Harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung für Stoffe

Im Sicherheitsdatenblatt müssen für Stoffe in dem Zeitraum vom 1.12.2010 bis 1.6.2015 beide Einstufungen, d.h. nach bisherigem EU-Recht und nach der neuen CLP-Verordnung, aufgeführt werden, auf der Verpackung wird aber nur die GHS-Kennzeichnung angegeben.
Werden Stoffe und Gemische schon vor dem jeweiligen Stichtag eingestuft und gekennzeichnet, dann wird der Stoff bzw. das Gemisch auf der Verpackung nach CLP-Verordnung gekennzeichnet, aber im Sicherheitsdatenblatt werden beide Einstufungen, d.h. nach bisherigem EU-Recht und nach der neuen CLP-Verordnung, angegeben.