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GHS
Das „Globally
Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals“
(GHS) wurde von den Vereinten Nationen entwickelt, um weltweit ein hohes
Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu schaffen
und gleichzeitig den Welthandel zu vereinfachen. Die GHS-Regelungen zur
Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien wurden mit der Verordnung
(EG) Nr.1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.Dezember
2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen
und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG
und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006,
kurz CLP-Verordnung, in europäisches
Recht umgesetzt. Sie gilt seit dem 20. Januar 2009 unmittelbar
in jedem EU-Mitgliedstaat.
Welche Auswirkungen
hat GHS für die Verwender von Chemikalien?
Bisher werden Stoffe und Zubereitungen (gemäß CLP-Verordnung:
Gemische) anhand ihrer Eigenschaften eingestuft. Dieses Prinzip bleibt
bestehen, jedoch haben sich die Einstufungskriterien und Grenzwerte für
einige Parameter geändert und es wurden neue Gefährdungen aufgenommen.
Hierdurch wird es zukünftig mehr Stoffe und Gemische, die als gefährlich
eingestuft werden, geben als bisher. Große Veränderungen werden
bei den Kennzeichnungselementen erfolgen.
- Die orangefarbenen
Gefahrensymbole werden durch weiße auf der Spitze stehende Quadrate
mit rotem Rand ersetzt. Das Andreaskreuz gibt es unter GHS nicht mehr,
dafür kommen neue Gefahrenpiktogramme wie das „Ausrufezeichen“,
„Unter Druck stehende Gase“ und „Gesundheitsgefahr“
hinzu.
- Die Gefahrenbezeichnungen entfallen. Die Einstufungen der Stoffe und
Gemische erfolgt in Gefahrenklassen und -kategorien.
- Neu sind die Signalwörter „Gefahr“ und „Achtung“,
welche Auskunft über den relativen Gefährdungsgrad geben.
- Die R- und S-Sätze werden durch Gefahrenhinweise H und Sicherheitshinweise
P abgelöst.
Eine kurze Einführung zu den neuen Kennzeichnungselementen können
Sie hier
herunterladen. In den Tabellen Gefahrenhinweise
und Sicherheitshinweise sind die
jeweiligen deutschen Sätze zusammengestellt.
Für die Umsetzung der CLP-Verordnung gelten lange
Übergangsfristen:
- Stoffe
müssen ab 1. Dezember 2010 gemäß CLP-Verordnung
eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden,
- Gemische müssen ab 1. Juni 2015
gemäß CLP-Verordnung eingestuft, gekennzeichnet und verpackt
werden.
- Es besteht aber die Möglichkeit, die neuen Regelungen zu einem
früheren Zeitpunkt zu übernehmen.
- Für Stoffe und Gemische besteht zusätzlich eine Abverkaufsfrist
von 2 Jahren für schon vor dem jeweiligen Stichtag in Verkehr gebrachte
Stoffe und Gemische.
Die bestehenden EG-Richtlinien
zur Einstufung und Kennzeichnung (Stoff-Richtlinie 67/548/EWG und Zubereitungs-Richtlinie
1999/45/EG) werden zum 1. Juni 2015 zurückgezogen.
Weitere Änderungen
durch die CLP-Verordnung:
- Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
- Harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung für
Stoffe
Im Sicherheitsdatenblatt
müssen für Stoffe in dem Zeitraum vom 1.12.2010 bis 1.6.2015
beide Einstufungen, d.h. nach bisherigem EU-Recht und nach der neuen CLP-Verordnung,
aufgeführt werden, auf der Verpackung wird aber nur die GHS-Kennzeichnung
angegeben.
Werden Stoffe und Gemische schon vor dem jeweiligen Stichtag eingestuft
und gekennzeichnet, dann wird der Stoff bzw. das Gemisch auf der Verpackung
nach CLP-Verordnung gekennzeichnet, aber im Sicherheitsdatenblatt werden
beide Einstufungen, d.h. nach bisherigem EU-Recht und nach der neuen CLP-Verordnung,
angegeben.

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