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  Häufig gestellte Fragen

1. In meinem Betrieb werden gefährliche Stoffe und Zubereitungen (Gemische) eingesetzt. Wie und wo und für welche gefährlichen Stoffe und Zubereitungen (Gemische) erhalte ich die Sicherheitsdatenblätter?

2. Wie oft hat ein Inverkehrbringer von Stoffen, Zubereitungen (Gemische) und Erzeugnissen ein Sicherheitsdatenblatt zu liefern?

3. Bei uns im Betrieb sind ausländische Mitarbeiter beschäftigt. Nach §14 Gefahrstoffverordnung müssen die Mitarbeiter Zugang zu den Sicherheitsdatenblättern von den Stoffen und Zubereitungen (Gemische), mit denen sie Tätigkeiten durchführen, haben. In welcher Sprache müssen die Sicherheitsdatenblätter vorliegen?

4. Als Hersteller von Zubereitungen (Gemische) beziehe ich die Inhaltsstoffe bei anderen Herstellern. Kann ich die Einstufung und Kennzeichnung für diese Stoffe/Zubereitungen (Gemische) aus dem mitgelieferten Sicherheitsdatenblatt übernehmen und für die Erstellung des Sicherheitsdatenblattes meiner Zubereitung (Gemisch) heranziehen?

5. Wer darf Sicherheitsdatenblätter erstellen?

6. Ist das Format des Sicherheitsdatenblattes fest vorgegeben? Nach welchen Kriterien wird das Sicherheitsdatenblatt erstellt?

7. Wozu brauche ich als Unternehmer für die eingesetzten Produkte Sicherheitsdatenblätter?

 

 

 

 

Antworten:

In meinem Betrieb werden gefährliche Stoffe und Zubereitungen (Gemische) eingesetzt. Wie und wo und für welche gefährlichen Stoffe und Zubereitungen (Gemische) erhalte ich die Sicherheitsdatenblätter?
Der Hersteller, Einführer oder erneuter Inverkehrbringer hat für folgende Stoffe und Zubereitungen (Gemische) in Deutschland gemäß §6 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) dem berufsmäßigen Verwender vor oder spätestens bei der ersten Lieferung kostenlos ein Sicherheitsdatenblatt (erstellt nach Maßgabe der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) zu liefern:
- für gefährliche Stoffen und gefährliche Zubereitungen (auch Pflanzenschutzmittel und Biozide),
- für PBT- oder vPvB-Stoffe (Die Kriterien für diese Eigenschaften sind in Anhang XIII REACH-Verordnung aufgeführt.)
- für zulassungspflichtige Stoffe, die in Anhang XIV REACH-Verordnung aufgeführt sind.
- für Zubereitungen (Gemische) mit den in Kapitel 4 der TRGS 905 genannten krebserzeugenden Stoffen der Kategorie 1 und 2, wenn die Konzentration des Stoffes in der Zubereitung (Gemische) gleich oder größer als die in der Liste genannte Konzentrationsgrenze ist,
- für krebserzeugende Tätigkeiten und Verfahren, die in der TRGS 906 aufgeführt sind,
- für bestimmte Stoffe, Zubereitungen (Gemische) und Erzeugnisse, die in Anhang V zur Zubereitungs-Richtlinie 1999/45/EG aufgeführt sind,
- für die in Anhang II Teil A bzw. B zur Richtlinie 76/769/EWG aufgeführten Erzeugnisse (Asbest-, PCB- und PCT-haltige Erzeugnisse),
- für Abfälle zur Verwertung nach §3 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
(KrW-/AbfG), die auch gefährlich im Sinne des §3a Chemikaliengesetzes (ChemG) sind,
- Für bestimmte Stoffe und Zubereitungen (Gemische) (z.B. Gasflaschen mit Propan, Butan oder Flüssiggas, Metall in kompakter Form, Legierungen und Zubereitungen, die Polymere bzw. Elastomere enthalten) müssen dem berufsmäßigen Benutzer Sicherheitsdatenblätter übermittelt werden, da auf dem Kennzeichnungsschild gesundheitsgefährdende bzw. umweltschädliche Eigenschaften nicht angegeben werden müssen. (Stoff-Richtlinie 67/548/EWG Anhang VI Kapitel 8 und 9)

Die Zusendung kann schriftlich oder, falls technisch möglich, elektronisch erfolgen. Dies gilt auch für die überarbeiteten Sicherheitsdatenblätter, die bei wesentlichen Änderungen mit Änderungsdatum an alle Abnehmer, die den Stoff oder die Zubereitung in den letzten 12 Monaten erhalten haben, übermittelt werden müssen.

Sicherheitsdatenblätter auf Anfrage:
Für Zubereitungen (Gemische), die nicht als gefährlich eingestuft sind, wird dem Arbeitnehmer auf Verlangen ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung gestellt, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
- Nicht gasförmige Zubereitungen (Gemische), die nicht als gefährlich eingestuft sind, jedoch mindestens einen gesundheitsgefährdenden oder umweltgefährlichen Stoff in einer Konzentration von >= 1 Gewichtsprozent enthalten.
- Nicht gasförmige Zubereitungen (Gemische), die nicht als gefährlich eingestuft sind, jedoch mindestens einen PBT-Stoff oder vPvB-Stoff in einer Einzelkonzentration von >= 0,1 Gewichtsprozent enthalten.
- Nicht gasförmige Zubereitungen (Gemische), die nicht als gefährlich eingestuft sind, jedoch mindestens einen Stoff des Anhang XIV REACH-Verordnung ("Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe") in einer Einzelkonzentration von >= 0,1 Gewichtsprozent enthalten.
- Gasförmige Zubereitungen (Gemische), die nicht als gefährlich eingestuft sind, jedoch mindestens einen gesundheitsgefährdenden oder umweltgefährlichen Stoff in einer Konzentration von >= 0,2 Volumenprozent enthalten.
- Zubereitungen (Gemische), die einen Stoff mit einem gemeinschaftlichen Grenzwert für die Exposition am Arbeitsplatz enthalten.

Zubereitungen (Gemische), die nicht als gefährlich eingestuft sind, jedoch mindestens einen gefährlichen Stoff enthalten, und die nicht für die private Abnahme bestimmt sind, müssen auf dem Kennzeichnungsschild folgende Angabe enthalten:
„Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage für berufsmäßige Verwender erhältlich.“ (Zubereitungs-Richtlinie Nr. 1999/45/EG, Anhang V Teil C.1)

- Ein Sicherheitsdatenblatt muss nicht geliefert werden, wenn gefährliche Stoffe und Zubereitungen (Gemische), die für jedermann erhältlich sind, mit ausreichenden Informationen versehen sind, die es dem Benutzer ermöglichen, die erforderlichen Maßnahmen für Gesundheitsschutz und Sicherheit zu ergreifen. Diese genaue und allgemein verständliche Gebrauchsanweisung sollte auf der Verpackung angebracht oder, falls dies technisch nicht möglich ist, der Verpackung beigefügt sein. Verlangt ein berufsmäßiger Benutzer jedoch ein Sicherheitsdatenblatt, so muss ihm dieses geliefert werden. Auf dem Kennzeichnungsschild ist folgende Angabe enthalten: „Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage für berufsmäßige Verwender erhältlich.

Viele Hersteller veröffentlichen die Sicherheitsdatenblätter ihrer Produkte im Internet. In diesem Portal ist eine Auswahl von Firmen mit bauchemischen Produkten, die Sicherheitsdatenblätter im Internet zur Verfügung stellen, aufgeführt. Das Bereitstellen von Sicherheitsdatenblättern im Internet erfüllt nicht die Verpflichtung des Inverkehrbringers zur Übermittlung der Sicherheitsdatenblätter an seine Kunden.

2. Wie oft hat ein Inverkehrbringer von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen ein Sicherheitsdatenblatt zu liefern?
Das Sicherheitsdatenblatt wird spätestens an dem Tag, an dem der Stoff oder das Gemisch erstmals geliefert wird, zur Verfügung gestellt. Das Sicherheitsdatenblatt sollte regelmäßig sowie bei wesentlichen Änderungen aktualisiert werden. Zu wesentlichen Änderungen zählen neue Informationen über Gefährdungen und über Schutzmaßnahmen wie z.B. Änderungen der Einstufung und Kennzeichnung, Hinweise auf krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsschädigende Gefährdungen, neue Grenzwerte, eine Zulassung für einen Stoff, eine Beschränkung für einen Stoff. Auch wenn es keine Änderungen gibt, sollte das Sicherheitsdatenblatt regelmäßig z.B. einmal im Jahr überarbeitet werden. Die aktualisierte Fassung wird an alle Abnehmer, die den Stoff oder die Zubereitung (Gemische) in den letzten 12 Monaten erhalten haben, übermittelt.

3. Bei uns im Betrieb sind ausländische Mitarbeiter beschäftigt. Nach §14 Gefahrstoffverordnung müssen die Mitarbeiter Zugang zu den Sicherheitsdatenblättern von den Stoffen und Zubereitungen (Gemische), mit denen sie Tätigkeiten durchführen, haben. In welcher Sprache müssen die Sicherheitsdatenblätter vorliegen?
Die Sicherheitsdatenblätter müssen in Deutschland vom Hersteller, Einführer oder erneuten Inverkehrbringer gemäß Artikel 31 REACH-Verordnung in deutscher Sprache übermittelt werden.

4. Als Hersteller von Zubereitungen (Gemische) beziehe ich die Inhaltsstoffe bei anderen Herstellern. Kann ich die Einstufung und Kennzeichnung für diese Stoffe/Zubereitungen (Gemische) aus dem mitgelieferten Sicherheitsdatenblatt übernehmen und für die Erstellung des Sicherheitsdatenblattes meiner Zubereitung (Gemische) heranziehen?
Für Stoffe mit Legaleinstufung (aufgeführt im Anhang VI der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) gilt die dort festgelegte Einstufung und Kennzeichnung. Haben Sie zusätzliche Informationen, die eine andere Einstufung bedingen, sollten Sie im Sicherheitsdatenblatt daraufhinweisen.
Stoffe, die nicht im Anhang VI der CLP-Verordnung aufgeführt sind, müssen vom Hersteller oder Inverkehrbringer selbst eingestuft werden. Die Einstufung und Kennzeichnung sollten Sie auf Plausibilität überprüfen. Dazu gehört auch die kritische Beurteilung der physikalisch-chemischen, toxikologischen und ökotoxikologischen Daten.
Gemäß §4 (11) GefStoffV 2010 gilt:
Ist der Informationsgehalt der Kennzeichnung oder des Sicherheitsdatenblatts einer Zubereitung (Gemisches) oder die Information über eine Verunreinigung oder Beimengung auf dem Kennzeichnungsschild oder des Sicherheitsdatenblatts eines Stoffes nicht ausreichend, um neue Zubereitungen bei der Herstellung ordnungsgemäß einstufen zu können, hat der Inverkehrbringer der Zubereitung (Gemisches) oder des Stoffs den anderen Herstellern auf Anfrage unverzüglich alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die für eine ordnungsgemäße Einstufung neuer Zubereitungen (Gemische) erforderlich sind.

5. Wer darf Sicherheitsdatenblätter erstellen?
Sicherheitsdatenblätter dürfen gemäß der REACH-Verordnung nur von sachkundigen Personen erstellt werden. Die geforderte Sachkunde nach REACH entspricht im Deutschen Gefahrstoffrecht der Fachkunde (§2 (12) GefStoffV 2010). In der Bekanntmachung 220 sind die Anforderungen an die Fachkunde in Anlage 2 aufgeführt. Weitere Informationen finden Sie unter „Fachkunde“.
Die Fachkunde ist auf Verlangen der zuständigen Behörde gemäß §18 (4) GefStoffV 2010 nachzuweisen.

6. Ist das Format des Sicherheitsdatenblattes fest vorgegeben? Nach welchen Kriterien wird das Sicherheitsdatenblatt erstellt?
Im Anhang II REACH-Verordnung ist ein Leitfaden für die Erstellung des Sicherheitsdatenblatts angegeben. Die vorgegebene Struktur im Leitfaden ist zu verwenden und die Angaben sind kurz und klar abzufassen.
Vor dem 1.Juni 2007 erstellte Sicherheitsdatenblätter wurden gemäß der Sicherheitsdatenblatt-Richtlinie 91/155/EWG erstellt.
Mustersicherheitsdatenblätter finden Sie hier.

7. Wozu brauche ich als Unternehmer für die eingesetzten Produkte Sicherheitsdatenblätter?
Das Sicherheitsdatenblatt eines Produktes sollte dem berufsmäßigen Verwender ermöglichen, die notwendigen Maßnahmen für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz sowie für den Umweltschutz zu ergreifen. Es bildet daher für den Unternehmer die Grundlage seiner Verpflichtung aus dem Gefahrstoffrecht. Dazu gehören:

- Gefährdungsbeurteilung:
Das Sicherheitsdatenblatt wird als ein wichtiger Baustein für die Gefährdungsbeurteilung benötigt. Weitere Punkte wie die Verwendung des Produktes, die Tätigkeit mit dem Produkt, die Substitutionsmöglichkeit, die Bedingungen am Arbeitsplatz (Arbeitsmittel, Verfahren, Arbeitsumgebung) sowie die Tätigkeiten innerhalb des Unternehmens oder Betriebs, die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen und die Ergebnisse der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen müssen ebenfalls berücksichtigt werden. (§6 GefStoffV2010)

- Betriebsanweisung und Unterweisung:
Das Sicherheitsdatenblatt ist ein wesentliches Element für die Erstellung von Betriebsanweisungen. Die Betriebsanweisung muss arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen in schriftlicher und in für den Beschäftigten verständlicher Form und Sprache vorliegen. Sie muss bei jeder maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen aktualisiert werden. Anhand der Betriebsanweisung erfolgt die mündliche Unterweisung der Arbeitnehmer, die vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich arbeitsplatzbezogen durchgeführt werden muss. (§14 GefStoffV2010)

- Information der Beschäftigten:
Die Beschäftigten müssen Zugang zu allen Sicherheitsdatenblättern über die Stoffe und Zubereitungen (Gemische) haben, mit denen Beschäftigte Tätigkeiten ausüben. (§14 Abs.1 GefStoffV2010)

- Gefahrstoffverzeichnis:
Der Arbeitgeber hat ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe zu führen, in dem auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird. Dies gilt nicht für Gefahrstoffe, die bei Tätigkeiten nur zu einer geringen Gefährdung der Beschäftigten führen. Das Verzeichnis muss allen betroffenen Beschäftigten und ihren Vertretern zugänglich sein. (§6 Abs.10 GefStoffV2010)

 

Weitere Fragen und Anmerkungen zum Thema Sicherheitsdatenblatt sind z.B. bei ISI, der BAuA und im VCI-Leitfaden „Sicherheitsdatenblatt“ zu finden. Bei der Gefahrstoffdatenbank der Länder (GDL) sind die Mitteilungen des Arbeitskreises Einstufung und Kennzeichnung in der GDL veröffentlicht.