| Häufig
gestellte Fragen
1.
In meinem Betrieb werden gefährliche Stoffe und Zubereitungen (Gemische)
eingesetzt. Wie und wo und für welche gefährlichen Stoffe und
Zubereitungen (Gemische) erhalte ich die Sicherheitsdatenblätter?
2.
Wie oft hat ein Inverkehrbringer von Stoffen, Zubereitungen (Gemische)
und Erzeugnissen ein Sicherheitsdatenblatt zu liefern?
3. Bei uns im Betrieb sind ausländische Mitarbeiter beschäftigt.
Nach §14 Gefahrstoffverordnung müssen die Mitarbeiter Zugang
zu den Sicherheitsdatenblättern von den Stoffen und Zubereitungen
(Gemische), mit denen sie Tätigkeiten durchführen, haben. In
welcher Sprache müssen die Sicherheitsdatenblätter vorliegen?
4.
Als Hersteller von Zubereitungen (Gemische) beziehe ich die Inhaltsstoffe
bei anderen Herstellern. Kann ich die Einstufung und Kennzeichnung für
diese Stoffe/Zubereitungen (Gemische) aus dem mitgelieferten Sicherheitsdatenblatt
übernehmen und für die Erstellung des Sicherheitsdatenblattes
meiner Zubereitung (Gemisch) heranziehen?
5.
Wer darf Sicherheitsdatenblätter erstellen?
6.
Ist das Format des Sicherheitsdatenblattes fest vorgegeben? Nach welchen
Kriterien wird das Sicherheitsdatenblatt erstellt?
7.
Wozu brauche ich als Unternehmer für die eingesetzten Produkte Sicherheitsdatenblätter?
Antworten:
In
meinem Betrieb werden gefährliche Stoffe und Zubereitungen (Gemische)
eingesetzt. Wie und wo und für welche gefährlichen Stoffe und
Zubereitungen (Gemische) erhalte ich die Sicherheitsdatenblätter?
Der Hersteller, Einführer oder erneuter Inverkehrbringer
hat für folgende Stoffe und Zubereitungen (Gemische) in Deutschland
gemäß §6 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
dem berufsmäßigen Verwender vor oder spätestens bei der
ersten Lieferung kostenlos ein Sicherheitsdatenblatt (erstellt nach Maßgabe
der REACH-Verordnung
(EG) Nr. 1907/2006) zu liefern:
- für gefährliche Stoffen und gefährliche Zubereitungen
(auch Pflanzenschutzmittel und Biozide),
- für PBT-
oder vPvB-Stoffe (Die Kriterien für diese Eigenschaften sind
in Anhang XIII REACH-Verordnung aufgeführt.)
- für zulassungspflichtige Stoffe,
die in Anhang XIV REACH-Verordnung aufgeführt sind.
- für Zubereitungen (Gemische) mit den in Kapitel 4 der TRGS
905 genannten krebserzeugenden Stoffen der Kategorie 1 und 2, wenn
die Konzentration des Stoffes in der Zubereitung (Gemische) gleich oder
größer als die in der Liste genannte Konzentrationsgrenze ist,
- für krebserzeugende Tätigkeiten und Verfahren, die in der
TRGS
906 aufgeführt sind,
- für bestimmte Stoffe, Zubereitungen (Gemische) und Erzeugnisse,
die in Anhang V zur Zubereitungs-Richtlinie
1999/45/EG aufgeführt sind,
- für die in Anhang II Teil A bzw. B zur Richtlinie 76/769/EWG aufgeführten
Erzeugnisse (Asbest-, PCB- und PCT-haltige Erzeugnisse),
- für Abfälle zur Verwertung nach §3 Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetz
(KrW-/AbfG),
die auch gefährlich im Sinne des §3a Chemikaliengesetzes (ChemG)
sind,
- Für bestimmte Stoffe und Zubereitungen (Gemische) (z.B. Gasflaschen
mit Propan, Butan oder Flüssiggas, Metall in kompakter Form, Legierungen
und Zubereitungen, die Polymere bzw. Elastomere enthalten) müssen
dem berufsmäßigen Benutzer Sicherheitsdatenblätter übermittelt
werden, da auf dem Kennzeichnungsschild gesundheitsgefährdende bzw.
umweltschädliche Eigenschaften nicht angegeben werden müssen.
(Stoff-Richtlinie 67/548/EWG Anhang
VI Kapitel 8 und 9)
Die Zusendung kann
schriftlich oder, falls technisch möglich, elektronisch erfolgen.
Dies gilt auch für die überarbeiteten Sicherheitsdatenblätter,
die bei wesentlichen Änderungen mit Änderungsdatum an alle Abnehmer,
die den Stoff oder die Zubereitung in den letzten 12 Monaten erhalten
haben, übermittelt werden müssen.
Sicherheitsdatenblätter
auf Anfrage:
Für Zubereitungen (Gemische), die nicht als gefährlich eingestuft
sind, wird dem Arbeitnehmer auf Verlangen ein Sicherheitsdatenblatt zur
Verfügung gestellt, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
- Nicht gasförmige Zubereitungen (Gemische), die nicht als gefährlich
eingestuft sind, jedoch mindestens einen gesundheitsgefährdenden
oder umweltgefährlichen Stoff in einer Konzentration von >= 1
Gewichtsprozent enthalten.
- Nicht gasförmige Zubereitungen (Gemische), die nicht als gefährlich
eingestuft sind, jedoch mindestens einen PBT-Stoff
oder vPvB-Stoff in einer Einzelkonzentration von >= 0,1 Gewichtsprozent
enthalten.
- Nicht gasförmige Zubereitungen (Gemische), die nicht als gefährlich
eingestuft sind, jedoch mindestens einen Stoff des Anhang XIV REACH-Verordnung
("Verzeichnis der zulassungspflichtigen
Stoffe") in einer Einzelkonzentration von >= 0,1 Gewichtsprozent
enthalten.
- Gasförmige Zubereitungen (Gemische), die nicht als gefährlich
eingestuft sind, jedoch mindestens einen gesundheitsgefährdenden
oder umweltgefährlichen Stoff in einer Konzentration von >= 0,2
Volumenprozent enthalten.
- Zubereitungen (Gemische), die einen Stoff mit einem gemeinschaftlichen
Grenzwert für die Exposition am Arbeitsplatz enthalten.
Zubereitungen (Gemische), die
nicht als gefährlich eingestuft sind, jedoch mindestens einen gefährlichen
Stoff enthalten, und die nicht für die private Abnahme bestimmt sind,
müssen auf dem Kennzeichnungsschild folgende Angabe enthalten:
„Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage für berufsmäßige
Verwender erhältlich.“ (Zubereitungs-Richtlinie Nr. 1999/45/EG,
Anhang V Teil C.1)
- Ein Sicherheitsdatenblatt
muss nicht geliefert werden, wenn gefährliche Stoffe und Zubereitungen
(Gemische), die für jedermann erhältlich sind, mit ausreichenden
Informationen versehen sind, die es dem Benutzer ermöglichen, die
erforderlichen Maßnahmen für Gesundheitsschutz und Sicherheit
zu ergreifen. Diese genaue und allgemein verständliche Gebrauchsanweisung
sollte auf der Verpackung angebracht oder, falls dies technisch nicht
möglich ist, der Verpackung beigefügt sein. Verlangt ein berufsmäßiger
Benutzer jedoch ein Sicherheitsdatenblatt, so muss ihm dieses geliefert
werden. Auf dem Kennzeichnungsschild ist folgende Angabe enthalten: „Sicherheitsdatenblatt
auf Anfrage für berufsmäßige Verwender erhältlich.
Viele Hersteller
veröffentlichen die Sicherheitsdatenblätter ihrer Produkte im
Internet. In diesem Portal ist eine Auswahl von Firmen
mit bauchemischen Produkten, die Sicherheitsdatenblätter im Internet
zur Verfügung stellen, aufgeführt. Das Bereitstellen von Sicherheitsdatenblättern
im Internet erfüllt nicht die Verpflichtung des Inverkehrbringers
zur Übermittlung der Sicherheitsdatenblätter an seine Kunden.
2.
Wie oft hat ein Inverkehrbringer von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen
ein Sicherheitsdatenblatt zu liefern?
Das Sicherheitsdatenblatt wird spätestens an dem Tag, an
dem der Stoff oder das Gemisch erstmals geliefert wird, zur Verfügung
gestellt. Das Sicherheitsdatenblatt sollte regelmäßig sowie
bei wesentlichen Änderungen aktualisiert werden. Zu wesentlichen
Änderungen zählen neue Informationen über Gefährdungen
und über Schutzmaßnahmen wie z.B. Änderungen der Einstufung
und Kennzeichnung, Hinweise auf krebserzeugende, erbgutverändernde
und fortpflanzungsschädigende Gefährdungen, neue Grenzwerte,
eine Zulassung für einen Stoff, eine Beschränkung für einen
Stoff. Auch wenn es keine Änderungen gibt, sollte das Sicherheitsdatenblatt
regelmäßig z.B. einmal im Jahr überarbeitet werden. Die
aktualisierte Fassung wird an alle Abnehmer, die den Stoff oder die Zubereitung
(Gemische) in den letzten 12 Monaten erhalten haben, übermittelt.
3. Bei uns im Betrieb sind ausländische Mitarbeiter beschäftigt.
Nach §14 Gefahrstoffverordnung müssen die Mitarbeiter Zugang
zu den Sicherheitsdatenblättern von den Stoffen und Zubereitungen
(Gemische), mit denen sie Tätigkeiten durchführen, haben. In
welcher Sprache müssen die Sicherheitsdatenblätter vorliegen?
Die Sicherheitsdatenblätter müssen in Deutschland
vom Hersteller, Einführer oder erneuten Inverkehrbringer gemäß
Artikel 31 REACH-Verordnung in deutscher Sprache übermittelt werden.
4.
Als Hersteller von Zubereitungen (Gemische) beziehe ich die Inhaltsstoffe
bei anderen Herstellern. Kann ich die Einstufung und Kennzeichnung für
diese Stoffe/Zubereitungen (Gemische) aus dem mitgelieferten Sicherheitsdatenblatt
übernehmen und für die Erstellung des Sicherheitsdatenblattes
meiner Zubereitung (Gemische) heranziehen?
Für Stoffe mit Legaleinstufung (aufgeführt im Anhang
VI der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) gilt die dort festgelegte Einstufung
und Kennzeichnung. Haben Sie zusätzliche Informationen, die eine
andere Einstufung bedingen, sollten Sie im Sicherheitsdatenblatt daraufhinweisen.
Stoffe, die nicht im Anhang VI der CLP-Verordnung aufgeführt sind,
müssen vom Hersteller oder Inverkehrbringer selbst eingestuft werden.
Die Einstufung und Kennzeichnung sollten Sie auf Plausibilität überprüfen.
Dazu gehört auch die kritische Beurteilung der physikalisch-chemischen,
toxikologischen und ökotoxikologischen Daten.
Gemäß §4 (11) GefStoffV 2010 gilt:
Ist der Informationsgehalt der Kennzeichnung oder des Sicherheitsdatenblatts
einer Zubereitung (Gemisches) oder die Information über eine Verunreinigung
oder Beimengung auf dem Kennzeichnungsschild oder des Sicherheitsdatenblatts
eines Stoffes nicht ausreichend, um neue Zubereitungen bei der Herstellung
ordnungsgemäß einstufen zu können, hat der Inverkehrbringer
der Zubereitung (Gemisches) oder des Stoffs den anderen Herstellern auf
Anfrage unverzüglich alle Informationen zur Verfügung zu stellen,
die für eine ordnungsgemäße Einstufung neuer Zubereitungen
(Gemische) erforderlich sind.
5.
Wer darf Sicherheitsdatenblätter erstellen?
Sicherheitsdatenblätter dürfen gemäß der
REACH-Verordnung nur von sachkundigen Personen erstellt werden. Die geforderte
Sachkunde nach REACH entspricht im Deutschen Gefahrstoffrecht der Fachkunde
(§2 (12) GefStoffV 2010). In der Bekanntmachung 220 sind die Anforderungen
an die Fachkunde in Anlage 2 aufgeführt. Weitere Informationen finden
Sie unter „Fachkunde“.
Die Fachkunde ist auf Verlangen der zuständigen Behörde gemäß
§18 (4) GefStoffV 2010 nachzuweisen.
6.
Ist das Format des Sicherheitsdatenblattes fest vorgegeben? Nach welchen
Kriterien wird das Sicherheitsdatenblatt erstellt?
Im Anhang II REACH-Verordnung ist ein Leitfaden für die
Erstellung des Sicherheitsdatenblatts angegeben. Die vorgegebene Struktur
im Leitfaden ist zu verwenden und die Angaben sind kurz und klar abzufassen.
Vor dem 1.Juni 2007 erstellte Sicherheitsdatenblätter wurden gemäß
der Sicherheitsdatenblatt-Richtlinie 91/155/EWG erstellt.
Mustersicherheitsdatenblätter finden Sie hier.
7.
Wozu brauche ich als Unternehmer für die eingesetzten Produkte Sicherheitsdatenblätter?
Das Sicherheitsdatenblatt eines Produktes sollte dem berufsmäßigen
Verwender ermöglichen, die notwendigen Maßnahmen für den
Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz sowie für den
Umweltschutz zu ergreifen. Es bildet daher für den Unternehmer die
Grundlage seiner Verpflichtung aus dem Gefahrstoffrecht. Dazu gehören:
- Gefährdungsbeurteilung:
Das Sicherheitsdatenblatt wird als ein wichtiger Baustein für die
Gefährdungsbeurteilung benötigt. Weitere Punkte wie die Verwendung
des Produktes, die Tätigkeit mit dem Produkt, die Substitutionsmöglichkeit,
die Bedingungen am Arbeitsplatz (Arbeitsmittel, Verfahren, Arbeitsumgebung)
sowie die Tätigkeiten innerhalb des Unternehmens oder Betriebs, die
Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen und die Ergebnisse der arbeitsmedizinischen
Vorsorgeuntersuchungen müssen ebenfalls berücksichtigt werden.
(§6 GefStoffV2010)
- Betriebsanweisung
und Unterweisung:
Das Sicherheitsdatenblatt ist ein wesentliches Element für die Erstellung
von Betriebsanweisungen. Die Betriebsanweisung muss arbeitsplatz- und
tätigkeitsbezogen in schriftlicher und in für den Beschäftigten
verständlicher Form und Sprache vorliegen. Sie muss bei jeder maßgeblichen
Veränderung der Arbeitsbedingungen aktualisiert werden. Anhand der
Betriebsanweisung erfolgt die mündliche Unterweisung der Arbeitnehmer,
die vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich
arbeitsplatzbezogen durchgeführt werden muss. (§14 GefStoffV2010)
- Information der
Beschäftigten:
Die Beschäftigten müssen Zugang zu allen Sicherheitsdatenblättern
über die Stoffe und Zubereitungen (Gemische) haben, mit denen Beschäftigte
Tätigkeiten ausüben. (§14 Abs.1 GefStoffV2010)
- Gefahrstoffverzeichnis:
Der Arbeitgeber hat ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe
zu führen, in dem auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter
verwiesen wird. Dies gilt nicht für Gefahrstoffe, die bei Tätigkeiten
nur zu einer geringen Gefährdung der Beschäftigten führen.
Das Verzeichnis muss allen betroffenen Beschäftigten und ihren Vertretern
zugänglich sein. (§6 Abs.10 GefStoffV2010)
Weitere Fragen und
Anmerkungen zum Thema Sicherheitsdatenblatt sind z.B. bei ISI,
der BAuA
und im VCI-Leitfaden
„Sicherheitsdatenblatt“ zu finden. Bei der Gefahrstoffdatenbank
der Länder (GDL)
sind die Mitteilungen des Arbeitskreises Einstufung und Kennzeichnung
in der GDL veröffentlicht.
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