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Sicherheitsd@tenblatt- |
Fachkunde Der Inverkehrbringer (Hersteller, Einführer oder Händler) hat insbesondere dafür zu sorgen, dass das Sicherheitsdatenblatt von einer fachkundigen Person erstellt wird, fachlich richtig sowie vollständig ausgefüllt ist und regelmäßig aktualisiert wird (§6 Abs.1 GefStoffV, Anlage 2 Abs.1 Bekanntmachung 220).
In der Europäischen
Union gilt seit dem 1. Juni 2007 die Verordnung
(EG) Nr. 1907/2006 (REACH). Sie fordert von den Inverkehrbringern
von Stoffen und Zubereitungen, dass das Sicherheitsdatenblatt von einer
sachkundigen Person erstellt wird, die die besonderen Erfordernisse der
Verwender, soweit diese bekannt sind, berücksichtigt. Sachkundig
im Sinne von REACH ist eine Person, wenn sie über entsprechende Erfahrungen
verfügt und entsprechende Schulungen einschließlich Auffrischungskurse
erhalten hat. Dies entspricht in Deutschland den Anforderungen an die
Fachkunde. |
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