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Fachkunde

Der Inverkehrbringer (Hersteller, Einführer oder Händler) hat insbesondere dafür zu sorgen, dass das Sicherheitsdatenblatt von einer fachkundigen Person erstellt wird, fachlich richtig sowie vollständig ausgefüllt ist und regelmäßig aktualisiert wird (§6 Abs.1 GefStoffV, Anlage 2 Abs.1 Bekanntmachung 220).


Der Begriff „Fachkunde“ ist im Gefahrstoffrecht ein unbestimmter Begriff. In der Anlage 2 der Bekanntmachung 220 (ehemals TRGS 220) sind die Kriterien für die fachkundigen Personen und für den von den fachkundigen Personen benötigten Kenntnissstand festgelegt.


Fachkundig ist eine Person, wenn Sie die nötige Fachkompetenz für das Erstellen von Sicherheitsdatenblättern und für Beurteilung der Plausibilität der Aussagen besitzt. Diese kann durch die Ausbildung, die berufliche Erfahrung und/oder durch Weiterbildungsangebote erworben werden. Die Fachkunde ist auf dem aktuellen Stand zu halten. Die Behörde kann den Nachweis der Fachkunde verlangen. Eine Liste der Anbieter von Schulungen und Seminaren zum Thema „Sicherheitsdatenblatt“ ist auf den Internet-Seiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) veröffentlicht.


Die Fachkunde muss nicht in einer Person vereint sein, sondern kann auch auf mehrere Personen verteilt sein, sofern es einen Gesamtverantwortlichen gibt.

In der Europäischen Union gilt seit dem 1. Juni 2007 die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH). Sie fordert von den Inverkehrbringern von Stoffen und Zubereitungen, dass das Sicherheitsdatenblatt von einer sachkundigen Person erstellt wird, die die besonderen Erfordernisse der Verwender, soweit diese bekannt sind, berücksichtigt. Sachkundig im Sinne von REACH ist eine Person, wenn sie über entsprechende Erfahrungen verfügt und entsprechende Schulungen einschließlich Auffrischungskurse erhalten hat. Dies entspricht in Deutschland den Anforderungen an die Fachkunde.