27.2.4   Berufsgenossenschaftliche Grundsätze

Die „Berufsgenossenschaftlichen Grundsätze für spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen“ (G-Sätze) haben für den untersuchenden Arzt empfehlenden Charakter und stellen allgemein anerkannte Regeln der Arbeitsmedizin dar.

Es gibt z.Zt. insgesamt 46 Grundsätze, die sich jeweils auf eine bestimmte Einwirkung beziehen. Beispielsweise: G 1.1 ‘Silikogener Staub’, G 20 ‘Lärm’ oder G 37 ‘Bildschirmarbeitsplätze’. Lediglich elf G-Sätze beziehen sich nicht direkt auf Gefahrstoffe. Darunter ist auch der Satz G 26 ‘Atemschutzgeräte’.

Tabelle: Anzahl gefahrstoffbezogener Vorsorgeuntersuchungen der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft von 1986 bis 2004

In der Bauwirtschaft werden die Vorsorgeuntersuchungen in der Regel von dem AMD durchgeführt. Die weitaus meisten Untersuchungen entfallen auf den G 20 „Lärm“, gefolgt von den Grundsätzen G 26 „Atemschutz“, G 1.2 „Asbesthaltiger Staub“, G 25 „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“ und G 24 „Hautgefährdende Tätigkeiten“. Häufig sind auch Untersuchungen nach G 41 „Arbeiten mit Absturzgefahr“ und G 37 „Bildschirmarbeit“. Die Grundsätze im Bereich Gefahrstoffe in der Bauwirtschaft mit den 1986 bis 2004 durchgeführten Untersuchungen zeigt die Tabelle.

zu wenig Vorsorge-
   untersuchungen

 


Der zeitliche Verlauf zeigt deutliche Veränderungen der Gefährdungen im Baubereich. Allerdings werden Expositionen gegenüber Gefahrstoffen immer noch zu selten berücksichtigt. Da ein großer Teil der Beschäftigten der Bauwirtschaft gegenüber Lösemitteln exponiert ist, müssten viel mehr Untersuchungen nach den Grundsätzen G 10 „Methanol, G 27 „Isocyanate“ oder G 29 „Benzolhomologe“ angefordert und durchgeführt werden. Hier herrscht noch ein erhebliches Informationsdefizit in den Betrieben.

Stand: 09/2005
 

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