Für die speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sind auf der einen Seite die staatlichen Regelungen wie Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und Biostoffverordnung (BioStV), auf der anderen Seite die berufsgenossenschaftliche Regelung BGV A4 „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ zu beachten. Der Unternehmer darf Arbeitnehmer nur dann mit bestimmten gefährdenden Tätigkeiten beschäftigen, wenn eine entsprechende spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung durchgeführt wurde und keine gesundheitlichen Bedenken vorliegen. Die speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen dürfen im Falle der staatlichen Regelungen nur von Ärzten mit der Facharztbezeichnung Arbeitsmedizin oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, im Falle der berufsgenossenschaftlichen Regelung von ermächtigten Ärzten durchgeführt werden. Auch hierzu kann Ihnen der AMD oder die zuständige Berufsgenossenschaft Auskunft geben.
Angebots-
und
Pflichtuntersuchungen
Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen hat der Unternehmer den Beschäftigten arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen anzubieten. Wenn der Grenzwert in der Luft am Arbeitsplatz für den Stoff nicht eingehalten wird oder eine Gesundheitsgefährdung durch direkten Hautkontakt mit einem hautresorptiven Stoff besteht, sind diese Untersuchungen zu veranlassen, also obligatorisch. Die Liste der in Frage kommenden Stoffe ist in Anhang V Nr. 1 GefStoffV und die der gefährdenden Tätigkeiten in Anhang V Nr. 2 GefStoffV aufgeführt.
Über das Ergebnis der Pflichtuntersuchung wird eine ärztliche Bescheinigung ausgestellt.
Die Teilnahme an der Untersuchung ist für den Arbeitnehmer grundsätzlich freiwillig, bei Weigerung kann allerdings ein Beschäftigungsverbot mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen (Kündigung!) drohen, falls der Unternehmer im Betrieb keine Tätigkeit anbieten kann, bei der keine besondere Gefährdung besteht.
| Stand: 09/2005 | ||