27   Arbeitsmedizinische Betreuung in der Bauwirtschaft

Der Unternehmer ist nach dem Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter bei der Arbeit zu ergreifen (§3 ArbSchG). Fachliche Unterstützung muss sich der Unternehmer durch Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit holen (§2 ASiG). Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) regelt darüber hinaus auch die Pflichten des Betriebsarztes.

"Die Betriebsärzte haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen. Sie haben insbesondere

1. den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz ... verantwortlichen Personen zu beraten, ...
2. die Arbeitnehmer zu untersuchen, ...
3. die Durchführung des Arbeitsschutzes ... zu beobachten ...
4. darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes ... entsprechend verhalten."

Neben der Durchführung von arbeitsmedizinischen Untersuchungen muss sich der Betriebsarzt vor allem durch Begehungen ein Bild von den Gefährdungen der Mitarbeiter und den getroffenen Maßnahmen zum Arbeitsschutz und persönlichen Körperschutz machen. Er muss den Unternehmer bei technischen Maßnahmen und in Bezug auf persönliche Schutzmaßnahmen ebenso beraten wie bei der Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb. Es ist allerdings nicht Aufgabe des Betriebsarztes, eine Arbeitsunfähigkeit zu prüfen.

Im Bereich der Bauwirtschaft hat nach der BGV A7 der Unternehmer bereits ab einem Beschäftigten einen Betriebsarzt zu bestellen. Diese Aufgabe kann er auch einem überbetrieblichen Dienst übertragen (§19 ASiG). Für die Bauwirtschaft ist dieser der Arbeitsmedizinische Dienst (AMD) der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft.

AMD                    

 


Der Arbeitsmedizinische Dienst berät die Mitgliedsunternehmen bei arbeitsmedizinischen Fragestellungen und führt die im folgenden beschriebenen Untersuchungen durch. So kann sich der Unternehmer bei Fragen zu Gefahrstoffen an das regional für ihn zuständige AMD-Zentrum wenden. Hier erfolgt z.B. auch eine Beratung zu persönlichem Körperschutz und zu arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen.

Bei den Vorsorgeuntersuchungen sind allgemeine Vorsorgeuntersuchungen, wie sie das ArbSchG und das ASiG vorsehen, und spezielle Vorsorgeuntersuchungen, die sich aus der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV), der Biostoffverordnung (BioStV) als staatliche Regelungen sowie der BGV A4 „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ als berufsgenossenschaftliche Regelung ergeben, zu unterscheiden.

Stand: 09/2005
 

weiter