wassergefähr-
dende Stoffe
Bei nahezu allen Produkten in der Bauwirtschaft handelt es sich um wassergefährdende Stoffe. Im wesentlichen werden schwach wassergefährdende (WGK 1) bzw. wassergefährdende (WGK 2) Stoffe verwendet. Besondere bauliche Maßnahmen sind bei diesen Wassergefährdungsklassen ab 1000 l bzw. 1000 kg erforderlich. Dabei handelt es sich z.B. um die Abdichtung der Lagefläche und die Notwendigkeit von Auffangräumen. Für die Bemessung der Auffangräume ist der Rauminhalt des größten Behälters maßgebend, mindestens müssen aber 10 % des Gesamtvolumens zurück gehalten werden können. Bei der WGK 2 muss ab dieser Lagermenge das Lager bei der zuständigen Wasserbehörde angezeigt werden.
Werden Produkte unterschiedlicher Wassergefährdungsklassen gelagert, so ist die höchste WGK für die Maßnahmen maßgebend. Die gelagerten Mengen werden dabei addiert und so behandelt, als wenn alle Stoffe der höchsten Wassergefährdungsklasse zugeordnet sind. Das ist vor allem dann problematisch, wenn Produkte mit einer WGK 3 im Lager enthalten sind, da bei dieser WGK bauliche Maßnahmen immer erforderlich sind und eine Anzeige ab 100 l erfolgen muss. Werden nur geringe Menge der WGK 3 gelagert - die tolerierbare Menge ist den jeweiligen Landesgesetzen zu entnehmen - kann man sich jedoch an den Maßnahmen der nächst höchsten WGK orientieren.
brennbare
Flüssigkeiten
Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten wird durch die VbF geregelt. Dabei wird die Gefährlichkeit in Abhängigkeit von der Mischbarkeit mit Wasser unterschieden. Wassermischbare Flüssigkeiten (VbF-Klasse B) können mit Wasser gelöscht werden, bei nicht wassermischbaren Flüssigkeiten (VbF-Klasse A I - A III) schwimmt bei Löschversuchen mit Wasser die Flüssigkeit brennend auf dem Wasser. Nicht wassermischbare Flüssigkeiten werden noch einmal in Abhängigkeit vom Flammpunkt unterschieden. Diese Unterscheidung harmonisiert im wesentlichen mit der Gefahrstoffkennzeichnung für die Entzündbarkeit. Leicht entzündliche Flüssigkeiten (Gefahrensymbol F, R-Satz 11, z.B. Vergaser-Kraftstoff) fallen unter die VbF-Klasse A I, entzündliche Flüssigkeiten (ohne Gefahrensymbol, R-Satz 10, z.B. Verdünner, Farben) unter die VbF-Klasse A II. Brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt zwischen 55 und 100 °C (ohne Gefahrstoffkennzeichnung zur Entzündbarkeit, z.B. Diesel) werden in die VbF-Klasse A III gefasst. Die VbF-Klassen und die Gefahrstoffkennzeichnung müssen nicht unbedingt übereinstimmen, da zähfließende Produkte nicht der VbF zugeordnet werden.
Anzeigepflicht
Für die Praxis muss beachtet werden, dass bei brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I bereits bei Lagermengen ab 450 l in unzerbrechlichen Gefäßen besondere Maßnahmen in technischer Hinsicht zu ergreifen sind. Darüber hinaus ist eine Anzeige der Lagerung bei den staatlichen Arbeitsschutzbehörden erforderlich. Bei Lagerung von Stoffen der Gefahrenklasse A I in zerbrechlichen Gefäßen (Glas, Porzellan, Steinzeug) gelten deutlich verschärfte Bedingungen. In diesen Fällen ist eine Anzeige schon ab 60 l notwendig.
Die überwiegende Anzahl von Produkten und Zubereitungen (Schalöle, Dieselkraftstoff, Verdünner) fallen in die Gefahrenklassen A III, A II oder B. Die Mengenschwelle von 3.000 l für Stoffe der VbF-Klasse A II und B dürfte im allgemeinen nicht erreicht werden. Bei zerbrechlichen Gefäßen ist die Grenze allerdings 450 l. Werden Flüssigkeiten der Klasse A I mit solchen der Klassen A II und B zusammengelagert, so sind fünf Liter der Klassen A II und B einem Liter der Klasse A I gleichzusetzen. Die errechnete Menge der Klassen A II und B sind der Menge der Klasse A I hinzuzurechnen.
Bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten müssen die Lagerräume in jedem Fall von angrenzenden Räumen feuerbeständig (Feuerwiderstandsklasse F 90) abgetrennt sein. Zwischen den gelagerten Flüssigkeiten und betriebsmäßig zu erwartenden Zündquellen muss ein ausreichender Sicherheitsabstand bestehen. Außerdem sind Brandschutzmaßnahmen erforderlich.
In den Lagerräumen dürfen leicht brennbare Stoffe wie Papier, Pappe, Holzwolle etc. nicht aufbewahrt werden, es sei denn, diese Stoffe gehören zur Verpackung der brennbaren Flüssigkeiten. Auch ist die Zusammenlagerung mit Gasen, z.B. Flüssiggas, verboten. Spraydosen dürfen in geringen Mengen mit brennbaren Flüssigkeiten zusammengelagert werden.
Gase und Spray-
dosen
Lagerräume für Gase und Spraydosen müssen ausreichend belüftet werden. Häufig reicht eine natürliche Lüftung, die aus einer ausreichend großen (mindestens 1/100 der Lagerfläche) Lüftungsöffnung ins Freie besteht. Da die Schwere der gelagerten Gase berücksichtigt werden muss, ist die Öffnung meistens am Boden anzubringen. Es empfiehlt sich allerdings, zwei Öffnungen - eine im Decken- und eine im Bodenbereich - anzubringen. Dadurch kann zum einen ein Abfluss freigesetzter Gase sichergestellt werden und zum anderen können auch Gase, die leichter als Luft sind, gelagert werden. Ist keine ausreichende natürliche Lüftung möglich, muss eine technische Lüftung installiert werden.
Der Fußbodenbelag von Räumen zur Lagerung von Gasen muss aus schwer entflammbaren und die Wände aus feuerhemmenden Material sein. In den Räumen dürfen sich keine Gruben, Kanäle, Abflüsse zu Kanälen ohne Flüssigkeitsverschluss und offene Zugänge zu Kellerräumen befinden. Mit Warnschildern ist auf die Gefährdung (im wesentlichen Explosionsgefahr) hinzuweisen.
Druckgasbehälter wie Gasflaschen dürfen nicht mit brennbare Flüssigkeiten zusammengelagert werden. Eine Zusammenlagerung von Druckgaspackungen, z.B. Spraydosen, mit brennbaren Flüssigkeiten ist hingegen erlaubt.
giftige Produkte
Giftige oder sehr giftige Stoffe bzw. Produkte müssen unabhängig von einer bestimmten Menge unter Verschluss gelagert werden. Der Zugang zum Lager darf nur sachkundigen Personen oder deren Beauftragten möglich sein. Bei Mengen über 200 kg besteht ein Zusammenlagerungsverbot dieser Stoffe/Produkte mit entzündlichen, selbst-, hoch- und leichtentzündlichen Stoffen/Produkten sowie brandfördernden Stoffen und organischen Peroxiden, die z. B. im Härter für Styrol oder Methylmethacrylat enthalten sind. Auch darf kein brennbares Material wie Kartonagen, Tapeten usw. in Lagerräumen mit giftigen Stoffen zusammen gelagert werden.
Für gesundheitsgefährliche, ätzende oder reizende Stoffe/Produkte gelten keine speziellen Regelungen. Diese Produkte haben neben der aus der Kennzeichnung erkenntlichen Gefährdung meist noch wassergefährdende oder brennbare Eigenschaften.
Grundsätzlich sollten nach Möglichkeit ätzende Stoffe und Produkte (z. B. salzsäurehaltige Produkte zur Steinreinigung, Zementschleier-Entferner) getrennt von anderen gefährlichen Stoffen gelagert werden. Wenn möglich, sollten Säuren von Laugen getrennt gelagert bzw. nicht für dieselbe Auffangwanne vorgesehen werden, da es im Schadensfall zu heftigen Reaktionen kommen kann. Getrennte Lagerung bedeutet entweder in getrennten Räumen oder mit ausreichend großem Sicherheitsabstand - etwa eine Europalette. In der Nähe sollte ein Wasseranschluss vorhanden sein, um ausgelaufene Flüssigkeit durch Verdünnen unschädlich zu machen oder die mit den Stoffen benetzten Körperteile abspülen zu können.
Prinzipiell sollte - unabhängig von den gesetzlichen Forderungen - jedes Gebinde mit wassergefährdenden Inhalten in einer geeigneten Auffangwanne stehen. Darüber hinaus ist ein Feuerlöscher zur Bekämpfung von Entstehungsbränden stets griffbereit zu halten.