26   Lagerung von Gefahrstoffen

Auf Baustellen wird das Bereithalten von Produkten häufig nicht als Lagerung interpretiert. Zudem sind die einschlägigen Lagervorschriften vor Ort oft nicht bekannt, gesichert werden die Produkte nur gegen Diebstahl. Aus dieser Unkenntnis entstehen Risiken für Mensch und Umwelt. Das straf- und zivilrechtliche Haftungsrisiko sowie das Risiko, Ordnungswidrigkeiten zu begehen, ist beträchtlich.

Laut Gefahrstoffverordnung ist 'Lagern' das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere. Lagern schließt auch die 'Bereitstellung zur Beförderung' ein, wenn diese nicht binnen 24 Stunden nach Bereitstellungsbeginn erfolgt. Damit unterliegen häufig auch 'Bereitstellungen zur Beförderung' den Lagervorschriften. Auch das Bereithalten von Produkten für den Fortgang der Arbeiten gehört zur Lagerung, wenn die bereitgestellte Menge die pro Tag verarbeitete Menge überschreitet. Da meist mehr als der Tagesbedarf auf Baustellen angeliefert wird, müssen die Lagervorschriften beachtet werden.

Vielzahl von
   Vorschriften            

 


Derzeit gibt es eine Fülle einschlägiger Vorschriften für die Lagerung von Gefahrstoffen in Abhängigkeit von den Gefährdungen, die von den Stoffen ausgehen. Im wesentlichen sind

· die Verordnung über die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten (VbF)
· die Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (GefStoffV)
· die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 514 und TRGS 515
· die Druckbehälterverordnung (DruckbehV)
· das Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
· das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und
· das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)

zu beachten. Da die meisten Produkte mehrere gefährliche Merkmale aufweisen, die Regelungen sich jedoch im wesentlichen nur mit einer Eigenschaft beschäftigen, müssen die Anforderungen an das Lager meist mehreren Vorschriften entsprechen. Einige Gesetze werden durch die Landesbehörden erlassen, so dass es zudem auch noch unterschiedliche Regelungen in den Bundesländern geben kann.

Kleinmengenrege-
   lungen beachten    

 


Dieses umfangreiche Regelwerk auf Baustellen/Bauhöfen umzusetzen, erscheint kaum vorstellbar. Da jedoch die Mengen gefährlicher Stoffe und Zubereitungen oder deren Reste auf Baustellen oder Bauhöfen relativ gering sind (Kleinmengen), haben die meisten Vorschriften geringe Bedeutung.

Die Lager sind so einzurichten, dass ein unmittelbarer Zugriff durch Betriebsfremde nicht möglich ist. Zu denken ist an spielende Kinder, Diebstahl, Brandstiftung oder Vandalismus. Darüber hinaus darf in Durchgängen oder Durchfahrten, in Treppenräumen, Gebäude- oder Stockwerksfluren oder auf Dachböden nicht gelagert werden. Lagerräume sollten nicht in Kellern angelegt werden, da dann umfangreiche bauliche Maßnahmen erforderlich werden.

 
 

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