25.2.3 Nicht überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung
Bei der Verwertung von nicht überwachungsbedürftigen
Abfällen muss nur auf Anordnung der zuständigen Behörde ein
Verwertungsnachweis geführt werden. Die Anordnung soll nur dann erfolgen,
wenn das Wohl der Allgemeinheit dies erfordert.