25.2.3   Nicht überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung

Bei der Verwertung von nicht überwachungsbedürftigen Abfällen muss nur auf Anordnung der zuständigen Behörde ein Verwertungsnachweis geführt werden. Die Anordnung soll nur dann erfolgen, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies erfordert.

Stand: 05/2001
 

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