Der Abfallbegriff ist durch das KrW-/AbfG gegenüber dem Abfallgesetz erweitert worden, der Anwendungsbereich im wesentlichen aber gleichgeblieben. Durch die Ausdehnung des Abfallbegriffs auf die bisherigen "Reststoffe", "Sekundärrohstoffe" und "Wertstoffe" hat sich die Abfallmenge erhöht. Neben diesen "Wirtschaftsgütern" werden Produkte und Reststoffe, die weder zielgerichtet produziert noch zweckentsprechend eingesetzt werden, ebenfalls vom Abfallbegriff erfasst.
Eine weitere Unterteilung erfolgt in Abfälle zur Beseitigung und Abfälle zur Verwertung. Diese werden noch abgestuft nach Gefährlichkeitsmerkmalen in
| · | besonders überwachungsbedürftige Abfälle (sogenannte Sonderabfälle - Abfälle, die Mensch und Umwelt in besonderem Maß gefährden können) |
| · | überwachungsbedürftige Abfälle (alle übrigen Abfälle, die beseitigt werden sollen sowie Abfälle, die durch die "Verordnung zur Bestimmung von überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung" dazu bestimmt werden) sowie |
| · | nicht überwachungsbedürftige Abfälle (die restlichen Abfälle, die noch im EAK verbleiben und zur Verwertung bestimmt sind). |
Bei der Abfallverwertung stehen stoffliche ("Recycling") und energetische ("Energiegewinnung") Verwertung gleichrangig nebeneinander - Vorrang hat die umweltverträglichere Lösung, wobei eine möglichst hochwertige Verwertung anzustreben ist. Die Bundesregierung kann für bestimmte Abfälle das vorrangige Verwertungsverfahren bestimmen.
| Stand: 05/2001 | ||