Vielzahl gesetz-
licher Regelungen
Die sachgerechte Entsorgung von Abfällen bereitet vielen Betrieben der Bauwirtschaft Schwierigkeiten. Ständig muss man sich durch eine Vielzahl an Vorschriften und Bestimmungen kämpfen, um die richtigen Lösungen und Vorgehensweisen zu finden. Die Umsetzung der Regelungen des EU-Abfallrechts in nationales Recht durch das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) und darauf basierende Verordnungen bewirkt immer wieder Änderungen des Vorschriftenwerks.
Mehrere Verordnungen zum KrW-/AbfG und einige Verwaltungsvorschriften müssen zur ordnungsgemäßen Durchführung der Entsorgung beachtet werden:
| · | Technische Anleitung zur Lagerung, chemisch/physikalischen Behandlung, Verbrennung und Ablagerung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen - TA Abfall |
| · | Technische Anleitung zur Verwertung, Behandlung und sonstigen Entsorgung von Siedlungsabfällen - TA Siedlungsabfall |
| · | Verordnung zur Einführung des Europäischen Abfallkatalogs - EAKV |
| · | Verordnung zur Bestimmung von überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung - BestüVAbfV |
| · | Verordnung zur Bestimmung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen - BestbüAbfV |
| · | Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise - NachwV |
| · | Verordnung zur Transportgenehmigung - TgV |
| · | Verordnung über Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen - AbfKoBiV |
| · | Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe - EfbV |
| · | Verpackungsverordnung - VerpackV. |
EAK-Abfallschlüssel
Seit dem 1.1.1999 sind die neuen Europäischen Abfallschlüssel des Europäischen Abfallkatalogs (EAK) anzuwenden - auch für die bisherigen Reststoffe. Dies hat Auswirkungen auf Genehmigungen und Zulassungen abfall-, wasser-, bau-, immissionsschutz- und bergrechtlicher Art. Der genehmigenden Behörde muss ein Vorschlag zur Umschlüsselung des bisherigen fünfstelligen LAGA-Abfallschlüssels vorgelegt werden - auch für Abfälle zur Verwertung. Die Entsorgungseinrichtungen (Sammeleinrichtungen, Deponien, Aufbereitungs- oder Verwertungsanlagen) besitzen nur für bestimmte Abfallschlüssel eine behördliche Zulassung. Es empfiehlt sich daher, zur Vermeidung von unangenehmen Überraschungen die Entsorgungsmöglichkeiten im Vorfeld zu klären.
Tabelle 52: Entsorgungsmöglichkeiten unterschiedlicher Abfallarten
Abfallart |
Beispiele |
Annahmebedingung |
Entsorgungsmöglichkeit |
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Verpackungen |
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Glas
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Kunststoffe
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Schrott
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Holz
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Grünab
-fälle |
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Bauschutt
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Baumisch-abfälle
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Jeder, der Abfälle erzeugt, verursacht, einsammelt, befördert, lagert oder entsorgt, muss die abfallwirtschaftlichen Prioritäten des KrW-/AbfG beachten:
Abfallvermeidung vor Abfallverringerung vor Abfallverwertung vor Abfallbeseitigung
Abfallvermeidung
als oberste Prorität
Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind nach dem KrW-/AbfG für die Entsorgung von (Bau-)Abfällen verantwortlich. Sie haben in erster Linie Abfälle zu vermeiden - insbesondere durch Verminderung ihrer Menge und Schädlichkeit.
Für den größten Teil der Abfälle (z.B. Bodenaushub, Bauschutt aus Abbruchmaßnahmen) ist der Bauherr als Abfallerzeuger zur Entsorgung verpflichtet, während der Bauunternehmer die mitgebrachten Materialien und daraus entstehende Abfälle (z.B. Verpackungsabfälle, Verschnitt) entsorgen muss.
Die Bauwirtschaft ist gegenwärtig mit Abstand der größte Abfallerzeuger, wobei die Abfallmenge je nach Bautätigkeit von Jahr zu Jahr stark schwankt. Die Entsorgung ist durch viele vorhandene Verwertungsmöglichkeiten sichergestellt.
ca. 10% der Abfälle
besonders über-
wachungsbedürftig
Die Verwertungsquote für Bauabfälle hängt im wesentlichen davon ab, ob z.B. Bauschutt-Aufbereitungsanlagen oder Deponieflächen vorhanden sind und in welcher Region diese stehen. Der Anteil der Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten und die als besonders überwachungsbedürftig einzustufen sind, liegt unter 10%. Auf die an deren Entsorgung geknüpften besonderen Bedingungen wird später noch eingegangen.
| Stand: 05/2001 | ||