Für einige musterhafte Stückgutladungen sind Berechnungen zur Ermittlung der Grenzen erleichterter Beförderung aufgestellt:
Dachisolierer transportieren mit einem Klein-Lkw sechs 11 kg-Flaschen Propan (Klasse 2, Ziff. 4b), 120 l Voranstrich (Klasse 3, Ziff. 3b) und Werkzeuge.
6 x 11 kg-Flaschen = ca. 66 kg netto x 3 = 198
120 l Voranstrich = ca. 120 kg x 3 = 360
558 < 1000, also Kleinmengenbeförderung.
Rohrleitungsbauer transportieren auf der Ladefläche eines Doppelkabinen-Transporters
| 40 l Sauerstoff | (Klasse 2, UN 1072) x 1 = 40 |
| 10 kg netto Acetylen | (Klasse 2, UN 1001) x 3 = 30 |
| 11 kg netto Flüssiggas | (Klasse 2, UN 1965) x 3 = 33 |
| 180 l Diesel | (Klasse 3, UN 1202) x 1 = 180 |
| 283 < 1000, also Kleinmengenbeförderung. | |
In beiden Fällen werden die Höchstmengen der Kleinmengenregelung eingehalten und die Transporte können unter den erleichterten Bedingungen durchgeführt werden. Werden die Gefahrgüter zur Baustelle transportiert, um sie dort zu verwenden, müssen nur folgende Vorschriften beachtet werden:
· die Ladung muss gegen Verrutschen oder Umfallen gesichert sein
· bei Ladearbeiten ist das Rauchen in der Nähe von Fahrzeugen sowie im Fahrzeug untersagt
· bei einem Unfall, bei dem es zu einer Gefährdung durch das Gefahrgut kommen kann, ist die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten.
Handelt es sich bei dem Transport aber um einen Versorgungstransport (z.B. wenn die Gefahrgüter vom Händler zum Lager transportiert werden), sind weitere Vorschriften zu beachten.
| Stand: 10/2005 | ||