15.3   Allgemeine Schutzmaßnahmen

Arbeitsbereichsübergreifend sind im Baubereich insbesondere zum Schutz vor Verbrennungen folgende Grundmaßnahmen bei der Heißverarbeitung von Bitumenprodukten zu beachten:

· Bei Umgang mit heißflüssigem Bitumen Zutritt von Wasser ausschließen.
· Die Arbeitsgeräte müssen den Anforderungen der VBG 43 "Heiz-, Flämm- und Schmelzgeräte" hinsichtlich Mechanik, Elektrik, Brenngas/Abgasführung usw. genügen.
· Umgang mit gasbetriebenen Geräten darf nur durch eingewiesenes Personal erfolgen.
· Für gute Belüftung am Arbeitsplatz sorgen.
· Die Verarbeitungstemperatur sollte so gering wie möglich gewählt werden.

Gegebenenfalls sind auch persönliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen:

· Schutzkleidung tragen, auch im Sommer geschlossener Arbeitsanzug.
· Wärmeisolierende Handschuhe mit Stulpen benutzen.
· Hosenbeine über die Schäfte der Stiefel ziehen.
· Sicherheitsstiefel mit hitzebeständigem Unterbau verwenden.

Stand: 05/2001
 

weiter

Inhaltsverzeichnis
Home