Stand der Technik
Welche praktische Bedeutung hat nun die TRGS 618 für die Imprägnierer? Bei der Umsetzung von Technischen Regeln für Gefahrstoffe wird immer wieder der Einwand erhoben, dass diese ja keinen Gesetzescharakter haben und daher deren Forderungen auch nicht umgesetzt werden müssen. Tatsächlich verhält es sich so, dass TRGS in der Hierarchie des Gefahrstoffrechtes unterhalb des Chemikaliengesetzes und der Gefahrstoffverordnung rangieren. Andererseits dokumentieren TRGS den Stand der Technik, der von den Unternehmen einzuhalten ist. Laut Gefahrstoffverordnung muss, wenn die Gefährdung sich nicht beseitigen lässt, nach dem Stand der Technik verfahren werden (§9,§10). Sieht man sich nun die Präambel der TRGS 618 an, fällt auf, dass hier fast wortgleich ausgeführt wird:
"Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen an Gefahrstoffe hinsichtlich Inverkehrbringen und Umgang wieder."
Dadurch wird deutlich, dass die Ausführungen der TRGS nicht unbeachtet bleiben können. Wird von den Forderungen gerade von Ersatzstoff-TRGS abgewichen, so ist dies in jedem Fall zu begründen und der Überwachungsbehörde auf Anfrage vorzulegen. Dabei benötigt der Unternehmer gute Gründe, denn in der TRGS heißt es weiter:
"Es ist berücksichtigt, dass die in dieser TRGS vorgeschlagenen Maßnahmen vom Grundsatz her technisch geeignet sind. Das gesundheitliche Risiko wird durch ihre Anwendung verringert. Das ökologische Risiko ist berücksichtigt worden."
Es dürfte demzufolge schwer fallen zu begründen, warum man trotz dieser Ausführungen weiterhin nicht die in der TRGS aufgeführten Ersatzprodukte verwendet. Daher kann den Unternehmen nur geraten werden, in ihre weiteren Überlegungen eine Umstellung auf chromatfreie fixierende Holzschutzmittel mit einzubeziehen.
hohe
Entsorgungskosten
In jedem Fall ist aber zu bedenken, dass vor einer Umstellung von chromathaltigen auf chromatfreie Produkte die gesamte Anlage zu reinigen und der bisherige Inhalt ordnungsgemäß zu entsorgen ist. Da es sich bei den chromathaltigen Imprägnierresten um besonders überwachungsbedürftigen Abfall handelt und daher eine Entsorgung - je nach Füllmenge der Anlage - teuer ist, sollte vor einer Umstellung zunächst einmal die Imprägnierflüssigkeit - beispielsweise bei Trogtränkanlagen - auf ein Mindestmaß reduziert werden. Damit erreicht man bereits eine wesentliche Reduzierung der zu entsorgenden Holzschutzmittelreste.
Auf keinen Fall sollten die Imprägnierer den Weg einer "schleichenden" Umstellung auf chromatfreie Produkte wählen, indem sie einfach nach und nach ihre Anlage mit den Ersatzprodukten nachfüllen, um so die Entsorgungskosten der chromathaltigen Produkte einzusparen. Zum einen sind dadurch Schäden an den Anlagen nicht auszuschließen; andererseits ist durch eine solche Maßnahme auch keine sachgerechte Imprägnierung der Hölzer gegeben, was durchaus zu späteren Regressansprüchen führen kann.
Wenn letztlich auch bedacht wird, dass beim Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen, zu denen die chromathaltigen Produkte zählen, neben den für den Umgang mit allen Gefahrstoffen geltenden Umgangsvorschriften der Gefahrstoffverordnung noch weitere Vorschriften kommen, die unter Umständen auch weitere Kosten nach sich ziehen, dürfte die Entscheidung, auf chromatfreie fixierende Holzschutzmittel umzustellen, einfacher zu treffen sein.
| Stand: 08/2009 | ||