11.2   Gesundheitsgefahren und Schutzmaßnahmen

11.2.1 Thermisches EntschichtenThermisches Entschichten

Sowohl beim Arbeiten mit dem Heißluftfön als auch mit Abbrenngeräten kann es neben Verbrennungen vor allem zu Gesundheitsgefahren durch das Einatmen von Gasen oder Dämpfen kommen, die durch die teilweise Zersetzung der alten Farben entstehen. Sofern die Altanstriche Schwermetallpigmente (Bleiweiß, Bleimennige, Chromgelb) enthalten, also besonders bei alten Renovierungsobjekten und innerhalb von Gebäuden, können diese über die Atmung in den Körper aufgenommen werden.

Die hinlänglich bekannte Gesundheitsgefährdung besteht hauptsächlich durch Dämpfe (Bleirauch) und Staub von metallischem Blei und Bleiverbindungen, z. B. Bleiglätte, Bleiweiß, Bleichromat und Mennige. Über längere Zeit fortgesetztes Einatmen von Bleirauch, Bleistaub und Bleiverbindungen führt zu schweren Gesundheitsschäden. Blei schädigt Blut, Nerven und Nieren. Symptome sind: süßlich metallischer Geschmack, Speichelfluss, Erbrechen, Darmkoliken.

Ist das Auftreten von Blei in der Luft am Arbeitsplatz nicht auszuschließen, muss ermittelt werden, wie hoch die Konzentration in der Luft ist. Arbeitsverfahren mit bleihaltigen Arbeitsstoffen sind grundsätzlich so zu gestalten, dass die Beschäftigten Dämpfen, Nebeln oder Stäuben nicht ausgesetzt sind. Sofern dies nicht möglich ist, sind Dämpfe, Nebel oder Stäube an der möglichen Austritts- oder Entstehungsstelle abzusaugen. Arbeitsräume, in denen bleihaltige Stoffe oder Zubereitungen auf Arbeitnehmer einwirken können, sind von anderen Räumen möglichst abzutrennen. Reinigungsarbeiten sollten mit Staubsaugern oder feucht durchgeführt werden.

Schutzmaßnahmen 

 


Werden nach Durchführung von technischen und organisatorischen Maßnahmen immer noch hohe Konzentrationen nachgewiesen und ist der biologische Grenzwert (BGW) nicht unterschritten, hat der Arbeitgeber

1. wirksame und hinsichtlich ihrer Trageeigenschaft geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen und diese in gebrauchsfähigem, hygienisch einwandfreiem Zustand zu halten (es kommen Handschuhe, Schürzen und Atemschutzgeräte (Schutzstufe P2) in Frage);
2. dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmer mit diesen Arbeiten nur solange beschäftigt werden, wie es das Arbeitsverfahren unbedingt erfordert, und
3. die Beschäftigten nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 26 (Atemschutz) untersuchen zu lassen.

Nahrungs- und Genussmittel einschließlich Tabakwaren dürfen im Betrieb nur dort aufbewahrt werden, wo sie keinen bleihaltigen Arbeitsstoffen in Form von Dämpfen, Nebel und Stäuben ausgesetzt sind. Arbeitnehmern sind Waschgelegenheiten zur Verfügung zu stellen. Hände sind vor dem Essen gründlich zu reinigen.

Der Berufsgenossenschaftliche Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 2, 'Blei oder seine Verbindungen' enthält Angaben über den Umfang der notwendigen arbeitsmedizinischen Untersuchungen. Für Frauen und Jugendliche bestehen Beschäftigungsbeschränkungen bzw. -verbote für den Umgang mit Blei bzw. seinen Verbindungen.

Stand: 03/2006
 

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