10.9.3   Sanierungsmaßnahmen

Sanierung ohne
   Parkettentfernung   

 


Soll das Parkett in der Wohnung bleiben, besteht die Möglichkeit, das Parkett weiterhin als Bodenbelag zu benutzen oder aber, es mit einem zusätzlichen Bodenbelag zu überdecken. Dabei wird das Freisetzen von PAK-Partikeln unterdrückt. Die Bewohner sind nach erfolgreicher Sanierung nicht mehr durch die PAK belastet. Bei beiden Verfahren haben die Verarbeiter keinen Umgang mit dem alten Parkettklebstoff. Im Allgemeinen sind daher bei diesen Arbeiten keine PAK-spezifischen Arbeitsschutzmaßnahmen notwendig.

Bleibt das Parkett als Bodenbelag erhalten, muss das Freiwerden von PAK-haltigem Material verhindert werden. Als Quellen kommen dabei sowohl die Dehnungsfuge als auch die Fugen im Parkett in Frage. Diese müssen dauerelastisch mit einem Fugenmaterial verschlossen werden. Anschließend kann das Parkett neu versiegelt werden. Die Arbeitsschutzmaßnahmen orientieren sich an bestehenden Gefahren. Beispielsweise müssen sich die Verarbeiter vor dem beim Schleifen freigesetzten Holzstaub und beim Einsatz stark lösemittelhaltiger Parkettsiegel vor den Lösemitteln schützen. Empfehlenswert ist eine regelmäßige Kontrolle der Fußböden, damit neue Emissionsquellen umgehend verschlossen werden und somit eine erneute Belastung durch PAK verhindert wird.

Für die Überdeckung kommen entweder Folien oder der Auftrag von Beschichtungsharzen in Frage. Meist wird die Dehnungsfuge dauerelastisch verschlossen. Auf die Folie oder die Beschichtung wird anschließend ein neuer Fußbodenbelag aufgebracht. Inzwischen bieten viele Hersteller von Bodenbelagsklebstoffen und Oberflächenbehandlungsmitteln entsprechende Sanierungssysteme an.

Sanierungen mit
   Parkettentfernung   

 


Wird das Parkett entfernt, so handelt es sich bei den Arbeiten um Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen. In diesen Fällen sind umfangreiche Arbeitsschutzmaßnahmen notwendig. Arbeiten zur Entfernung von PAK-belasteten Klebstoffen dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die nachweisen können, dass sie die notwendigen Erfahrungen und Fachkenntnisse haben, über geeignetes Personal und die erforderliche technische Ausrüstung verfügen.

Zum diesem Thema haben die Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft in Zusammenarbeit mit der IG BAU und den Verbänden der Parkettleger eine Handlungsanleitung erarbeitet, die unter der Abruf-Nr. 633 bezogen werden kann.

Stand: 10/2005
 

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