9.7   Schutzmaßnahmen

Da beim Umgang mit lösemittelhaltigen und stark lösemittelhaltigen Vorstrichen und Klebstoffen immer Grenzwertüberschreitungen vorliegen, muss durch Schutzmaßnahmen dafür gesorgt werden, dass die Konzen­tration der Gefahrstoffe in der Atemluft reduziert wird. Die technischen und organisatori­schen Schutzmaßnahmen können dabei die persönlichen Schutzmaßnahmen überflüssig machen;zudem darf den Arbeitnehmern nur zeitlich begrenzt zugemutet werden, Atemschutz zu tragen, so dass zunächst alle technischen und organisatori­schen Maßnahmen auszuschöpfen sind.

Stand: 10/2005
 

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