Ersatzstoffe und
Ersatzverfahren
Die beschriebenen Gesundheitsrisiken haben die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft, den Industrieverband Klebstoffe e.V., den Bundesinnungsverband Parkettlegerhandwerk und Bodenlegergewerbe und andere Institutionen bewogen, die TRGS 610 ‘Ersatzstoffe und Ersatzverfahren für stark lösemittelhaltige Vorstriche und Bodenbelagsklebstoffe für den Bodenbereich’ zu erarbeiten. Die TRGS beschreibt die Einsatzmöglichkeiten ungefährlicherer Vorstriche und Klebstoffe und ist zuletzt im Frühjahr 1998 überarbeitet worden. Da eine TRGS den Stand der Technik beschreibt und sich dieser seit 1998 geändert hat, sollte der Bodenleger bei seiner Gefährdungsbeurteilung nicht nur die nachfolgend beschriebene TRGS 610, sondern auch neue Entwicklungen bei Klebstoffen berücksichtigen.
Ersatzstoffe im Sinne der TRGS 610 sind lösemittelarme und lösemittelfreie Vorstriche und Bodenbelagsklebstoffe auf wässriger Dispersionsbasis. In einigen Fällen kann gänzlich auf den Einsatz von Klebstoffen verzichtet werden. So können Laminatböden schwimmend verlegt werden, d.h. die einzelnen Elemente werden miteinander verklebt, der Boden selbst aber nicht auf dem Untergrund befestigt. Auch Teppichböden können lose verlegt oder durch spezielle Nagelleisten (Spannen) auf den Untergrund befestigt werden. Stark lösemittelhaltige Produkte sind heute nur noch bei wenigen Anwendungen notwendig.
Klimatische Gründe, z.B. zu hohe Luftfeuchtigkeit, sind keine Argumente gegen den Einsatz von lösemittelarmen bzw. lösemittelfreien Vorstrichen und Bodenbelagsklebstoffen. Ein entsprechendes Raumklima kann durch Lüften und Heizen geschaffen werden. Ebenso ist ein dichter oder feuchtigkeitsempfindlicher Untergrund kein Grund für die Verwendung stark lösemittelhaltiger Vorstriche, da ein geeigneter Unterboden auch auf andere Weise, z.B. durch Spachteln in ausreichender Schichtdicke, geschaffen werden kann.
Der Einsatz von stark lösemittelhaltigen Vorstrichen kann heute nur noch bei Magnesitestrich- und Steinholzunterböden erforderlich sein.
Stark lösemittelhaltige Bodenbelagsklebstoffe können noch erforderlich sein bei:
| · | PVC-/Gummiprofilen, |
| · | formvorgebenden Untergründen, z.B. Treppen, und |
| · | anderen Bodenbelägen in besonderen Fällen, z.B. verformten Belagsfliesen. |
In der TRGS 610 wird empfohlen, stark lösemittelhaltige Vorstriche und Bodenbelagsklebstoffe im nicht gewerblichen Bereich überhaupt nicht mehr, im gewerblichen Bereich nur noch in den genannten Ausnahmefällen einzusetzen. Es müssen dann die entsprechenden technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen getroffen werden.
Vorstriche und Klebstoffe werden nach der TRGS 610 eingeteilt in:
| · | stark lösemittelhaltig (über 10 % Lösemittel), |
| · | lösemittelhaltig (bis 10 % Lösemittel), |
| · | lösemittelarm (bis 5 % Lösemittel) und |
| · | lösemittelfrei (ohne Lösemittel, wobei ein minimaler Lösemittelanteil unter 0,5 % aus Verun-reinigungen resultieren kann). |
Lösemitteldefini-
tion der TRGS 610
Lösemittel sind dabei definiert als
"... flüchtige organische Stoffe sowie deren Mischungen mit einem Siedepunkt < 200°C, die bei Normalbedingungen (20°C und 1013 hPa) flüssig sind und dazu verwendet werden, andere Stoffe zu lösen oder zu verdünnen, ohne sie chemisch zu verändern."
Diese Lösemittel-Definition beinhaltet, dass in lösemittelfreien Vorstrichen oder Klebstoffen flüchtige, organische Stoffe mit einem Siedepunkt über 200°C enthalten sein können. Die TRGS 610 empfiehlt ausdrücklich, den Begriff ‘lösemittelfrei’ nur in Verbindung mit der Lösemitteldefinition oder einem Hinweis auf die TRGS 610 zu verwenden. Stoffe mit einem Siedepunkt über 200 C können nach der Verarbeitung entweichen und die Bewohner der Räume belasten. Die freigesetzten Stoffe aus Klebstoffen und Vorstrichen werden als Emissionen erfasst. Diese Belastungen können zu unangenehmen Gerüchen in den Räumen oder zu Symptomen wie Kopfschmerzen bei den Bewohnern führen. Aufgrund der Diskussionen über Emissionen gelten die meisten lösemittelfreien Klebstoffe und Vorstriche auch als sehr emissionsarm. In den Produktinformationen geben die Hersteller die Emissionen konkret an oder ordnen die Produkte entsprechenden Emissionsklassen zu. Daher sollte bei der Verwendung lösemittelfreier Produkte auch immer nach den vom Produkt ausgehenden Emissionen gefragt werden.
Arbeitsplatzmessungen haben ergeben, dass die Anwendung stark lösemittelhaltiger Vorstriche und Klebstoffe mit Überschreitung der Grenzwerte verbunden ist. Daher muss bei diesen Arbeiten grundsätzlich Atemschutz getragen werden. Da das Tragen von belastender persönlicher Schutzkleidung keine ständige Maßnahme sein darf, muss bei der zuständigen Behörde ein Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 3 in Kombination mit §20 GefStoffV beantragt werden.
Durch die TRGS wird auch belegt, dass der Einsatz lösemittelarmer und –freier Vorstriche und Klebstoffe insbesondere unter Berücksichtigung der sonst notwendigen Schutzmaßnahmen wirtschaftlich sinnvoll und zumutbar ist. Das bedeutet, dass ein zusätzliches Spachteln des Untergrundes preisgünstiger ist als die Verwendung stark lösemittelhaltiger Vorstriche und Klebstoffe mit dem dabei erforderlichen umgebungsluftunabhängigen Atemschutz.
| Stand: 10/2005 | ||