7.2   Unterweisung

Im § 14, Absatz 2 der Gefahrstoffverordnung wird auch gefordert:

Unterweisung
   anhand der
   Betriebsanweisung  

 



Für die Bauwirtschaft ist die Unterweisung anhand der Betriebsanweisung wegen der häufig wechselnden Arbeitsplatzumgebung besonders wichtig. Dies wurde u.a. in einem Expertengespräch 'Betriebsanweisungen und Unterweisungen in der Bauwirtschaft', zu dem sich sowohl Vertreter der Hersteller, der Bauwirtschaft, der Verbände und der Aufsichtsinstitutionen auf Einladung von GISBAU getroffen haben, deutlich herausgearbeitet. Deswegen muss in der Regel mehrmals im Jahr vor Aufnahme der Beschäftigung unterwiesen werden. Allerdings muss nicht mit jeder Einrichtung einer Baustelle oder bei sich häufig wiederholenden Tätigkeiten (z.B. Kleben mit einem bestimmten Dispersionsklebstoff, Streichen mit einem bestimmten Lack) zwingend eine Unterweisung verbunden sein. Bei verändertem Produkteinsatz oder Änderung des Verfahrens ist aber in jedem Falle erneut zu unterweisen.

Prinzipiell sind zwei Arten von Unterweisungen zu unterscheiden:

· Unterweisungen, in denen grundlegende Hintergründe der Gefährdung und dementsprechende Verhaltensregeln erläutert werden,
· konkrete arbeitsplatzbezogene Hinweise, die kurz und knapp vor der Aufnahme der Arbeit erfolgen.

Nicht jede Unterweisung muss folglich sehr ausführlich und zeitraubend durchgeführt werden. Viel wichtiger ist es, häufige konkrete Anweisungen (als Wiederholung bzw. Auffrischung) zu geben. Grundlegende Kenntnisse sollten ohne Zeitdruck in Form eines ausführlichen Gespräches mit den Beschäftigten vermittelt werden.

Stand: 03/2006
 

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