Defizite bei der
Informations-
vermittlung
Die Erstellung von Betriebsanweisungen ist eine allgemeine Unternehmerpflicht. Auch in Bezug auf Tätigkeiten mit Gefahrstoffen wird eine Betriebsanweisung durch staatliche und berufsgenossenschaftliche Vorschriften gefordert. Obwohl diese Vorschriften z.T. schon viele Jahre existieren, ist ihre Umsetzung in den Betrieben - nicht nur in Bezug auf die Betriebsanweisungen - größtenteils noch nicht erfolgt.
Der § 14, Absatz 1 der Gefahrstoffverordnung nennt die Punkte,
die eine Betriebsanweisung beinhalten muss:
1. Informationen über die am Arbeitsplatz auftretenden Gefahrstoffe,
wie zum Beispiel Bezeichnung der Gefahrstoffe, ihre Kennzeichnung sowie Gefährdungen
der Gesundheit und der Sicherheit,
2. Informationen über angemessene Vorsichtsmaßregeln und Maßnahmen,
die der Beschäftigte zu seinem eigenen Schutz und zum Schutz der anderen
Beschäftigten am Arbeitsplatz durchzuführen hat. Dazu gehören
insbesondere
2.a) Hygienevorschriften,
2.b) Informationen über Maßnahmen, die zur Verhütung einer
Explosion zu ergreifen sind,
2.c) Informationen zum Tragen und Benutzen von Schutzausrüstungen und
Schutzkleidung.
3. Informationen über Maßnahmen, die von den Beschäftigten,
insbesondere von Rettungsmannschaften, bei Betriebsstörungen, Unfällen
und Notfällen und zur Verhütung von diesen durchzuführen sind.“
Die Notwendigkeit, eine Betriebsanweisung zu erstellen, bezieht sich also auf Tätigkeiten mit Gefahrstoffen am Arbeitsplatz. Die Betriebsanweisung ist ein Informationsblatt zum Aushängen bzw. Auslegen, das in aller Kürze die wichtigsten Informationen über den Umgang mit einem Gefahrstoff enthält. Im Betrieb und eventuell auch am Arbeitsplatz sollten weitere Kenntnisse vorhanden sein.
Betriebsanweisungen sind ein Bestandteil des gesamten innerbetrieblichen Arbeitsschutzsystems. Die Betriebsanweisung bezieht sich auf dieses System und schreibt dementsprechend vor, wie sich der Arbeitnehmer sicher zu verhalten hat. Das heißt, dass sie erst in Kenntnis der speziellen Gefahren im Betrieb als auch der zu ihrer Abwendung notwendigen Maßnahmen erstellt werden kann.
klare und
verständliche
Anweisungen
Betriebsanweisungen sollen also Informationen sowohl über die Gefährdungen als auch die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vermitteln. Ausschließlich ein erhobener Zeigefinger, mit dem ein bestimmtes Verhalten verboten oder ein anderes vorgeschrieben wird, erzielt nicht den gewünschten Zweck eines sicherheitsgerechten Verhaltens. Nur wenn der Arbeitnehmer versteht und einsieht, warum ein bestimmtes Verhalten zu seiner eigenen Sicherheit notwendig ist, wird er sich auch dementsprechend verhalten. Deswegen ist die Information über Gefahren und Schutzmaßnahmen ein wesentlicher Inhalt der Betriebsanweisung.
Schließlich ist auch zu erwarten, dass Betriebsanweisungen und Unterweisungen eine Sensibilisierung bei allen Beteiligten hervorrufen und so zu einer Verbesserung der Situation beitragen.
Die Grundschwierigkeit bei der Forderung nach Betriebsanweisungen in der Bauwirtschaft ergibt sich dadurch, dass im normalen Arbeitsrhythmus der Bauwirtschaft die Umgebungsfaktoren des Arbeitsplatzes häufig wechseln (z.B. im Gebäudereinigerhandwerk oft mehrmals täglich).
Gruppenanweisung-
en sinnvoll
Für diese verschiedenen - jedoch nur teilweise unterschiedlichen - Arbeitsplätze sind keine verschiedenen Betriebsanweisungen notwendig. Es können Betriebsanweisungen erstellt werden, die für alle Umgebungsparameter, unter denen an diesen Arbeitsplätzen gearbeitet wird, Gültigkeit haben.
Es ist ebenfalls möglich und sinnvoll, in einer Betriebsanweisung Produkte zu Gruppen zusammenzufassen, wenn von diesen die gleiche Gefährdung ausgeht und bei Tätigkeiten mit ihnen die gleichen Schutzmaßnahmen zu treffen sind.
An dieser Stelle soll noch einmal darauf hingewiesen werden,
dass Betriebsanweisungen in vielen Fällen auch bei Tätigkeiten mit
Produkten erstellt werden müssen, die nicht gekennzeichnet sind, weil
auch von diesen Produkten beim Umgang Gefährdungen ausgehen können.1
Die Gefahrstoffverordnung von 2005 lässt aber auch Ausnahmen von
der Pflicht zur Erstellung einer Betriebsanweisung zu. Wenn der Unternehmer
im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung zu dem Ergebnis kommt, dass aufgrund
der Arbeitsbedingungen, der nur geringen verwendeten Gefahrstoffmenge oder
der geringen und nur kurzzeitigen Exposition insgesamt auch nur eine geringe
Gefährdung für die Beschäftigten besteht, brauch er keine Betriebsanweisung
zu erstellen, keine Unterweisung durchführen und den Gefahrstoff auch
nicht ins Gefahrstoffverzeichnis aufnehmen (Schutzstufe 1). Diese Ausnahmeregelungen
gelten allerdings nicht für CMT-Stoffe der Kategorie 1 und 2 sowie als
sehr giftig und giftig eingestufte/gekennzeichnete Gefahrstoffe.
Form und Inhalt von Betriebsanweisungen
Die Punkte, die eine Betriebsanweisung beinhalten muss, sind in der TRGS 555 'Betriebsanweisung und Unterweisung' aufgeführt. Sie schreibt folgende Inhalte einer Betriebsanweisung nach § 14 GefStoffV vor:
| · | Arbeitsbereich, Arbeitsplatz, Tätigkeit |
| · | Gefahrstoffbezeichnung |
| · | Gefahren für Mensch und Umwelt |
| · | Schutzmaßnahmen, Verhaltensregeln und hygienische Maßnahmen |
| · | Verhalten im Gefahrfall |
| · | Erste Hilfe |
| · | Sachgerechte Entsorgung |
Aushang der
Betriebsanweisung
Der geeignete Ort, an dem die Betriebsanweisung auf der Baustelle bekannt zu machen ist, kann nur innerbetrieblich entschieden werden; mögliche Lösungen sind: Werkzeug- bzw. Materialkasten, Erste-Hilfe-Kasten, Baustellenwagen, Pausenraum. So ist der Erste-Hilfe-Kasten beispielsweise ein sinnvoller Aufbewahrungsort, weil dieser auf jeden Fall immer vorhanden sein muss und zudem in einem Notfall die Betriebsanweisung griffbereit liegt.
Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft unterstützt die Unternehmen bei der Erstellung von Betriebsanweisungen. GISBAU bietet über die Gefahrstoff-Software WINGIS, aber auch im Internet unter www.gisbau.de für alle wichtigen Bereiche der Bauwirtschaft branchenbezogene Lösungen an. Neben vielen anderen nützlichen Informationen erstellt GISBAU für bauchemische Produkte Betriebsanweisungs-Entwürfe, die nur noch um wenige arbeitsplatzbezogene Angaben ergänzt werden müssen. Die Betriebsanweisungen stehen den Unternehmen in 13 Sprachen zur Verfügung.
| Stand: 03/2006 | ||